RS OGH 2000/5/23 4Ob131/00v, 10Ob1/03z, 3Ob222/03y, 6Ob83/05g, 4Ob144/11x, 4Ob170/13y, 3Ob9/14s, 5Ob

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Norm

ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 131/00v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
  • 10 Ob 1/03z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z
    Auch; Beisatz: Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung (hier etwa eine Eigenblutspende), in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre. (T1)
  • 3 Ob 222/03y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 222/03y
  • 6 Ob 83/05g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. (T2)
  • 4 Ob 144/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T3)
  • 4 Ob 170/13y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung eines Gutachtens betreffend einer Fensterkonstruktion. (T4)
  • 3 Ob 9/14s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s
    Vgl
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
    Vgl auch
  • 10 Ob 20/19t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 20/19t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113727

Im RIS seit

22.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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