Norm: ABGB §774ABGB §787ABGB §1487
Rechtssatz: Die Pflichtteilsforderung auf Geld statt der zugedachten Sachzuwendung ist gegen den Willen des Erblassers gerichtet und verjährt deshalb gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren. Entscheidungstexte 6 Ob 189/98g Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g Veröff: SZ 71/166 Schlagworte 3 Jahre... mehr lesen...
Norm: ABGB §532ABGB §1487
Rechtssatz: Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht gel... mehr lesen...
Norm: ABGB §1487
Rechtssatz: Die gesonderte Anfechtbarkeit einer Option beziehungsweise Offerte mit unbestimmter Bindungsfrist schließt die spätere Vertragsanfechtung aus, wenn die Ausübung der Option beziehungsweise die Annahme des Anbots erst mehr als drei Jahre nach Einräumung der Option beziehungsweise Zugang der Offerte erklärt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 61/97w Entscheidungs... mehr lesen...