RS OGH 1997/11/25 1Ob61/97w

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §1487

Rechtssatz

Die gesonderte Anfechtbarkeit einer Option beziehungsweise Offerte mit unbestimmter Bindungsfrist schließt die spätere Vertragsanfechtung aus, wenn die Ausübung der Option beziehungsweise die Annahme des Anbots erst mehr als drei Jahre nach Einräumung der Option beziehungsweise Zugang der Offerte erklärt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108893

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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