Rechtssatz: Der rechtskräftige Besitzstandsausweis schafft in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Behörde hat demnach (bezüglich des Eigentumsstreites) von der danach maßgebenden Eigentumslage auszugehen. Mit Rechtskraft des Besitzstandsausweises wird im übrigen eine noch laufende Verjährung (Ersitzung) unterbrochen. Im RIS seit 15.05.2006 mehr lesen...
I. römisch eins. Mit Verordnungen des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 29. Dezember 1969 und vom 19. Dezember 1972 wurde das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von O eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Baugrundstückes 71 in EZ. 1032 II KG X. Mit dem Eigentum dieses Grundbuchskörpers sind "das Eigentumsrecht am materiellen Anteil zwei der Bp. 70 in EZl 600 II d. H." und "das Miteigentumsrecht zur Hä... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §1452;FlVfLG Tir 1978 §12 Abs1; ABGB § 1452 heute ABGB § 1452 gültig ab 01.01.1812 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entsche... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §1452;FlVfGG §17 Abs2 impl;FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Agrargemeinschaftliche walzende (persönliche) Anteilsrechte sind öffentliche Rechte und können nicht ersessen werden. Im öffentlichen Recht gibt es keine ... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §1452;AVG §8 impl;FlVfGG §17 Abs2 impl;FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb, so daß der neue Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger des bish... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und den sonstigen Beschwerdebeilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Mit Bescheid vom 21. Mai 1986 lehnte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 1986, ihm den im Verfahren zur Regulierung der H in EZ. 49 II KG. X ergangenen Bescheid dieser Behörde vom 7. August 1952 zuzustellen, da er seinerzeit nicht an den richtigen Adressat... mehr lesen...
Index: L65000 Jagd WildL65003 Jagd Wild Niederösterreich20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §361; ABGB §833;ABGB;JagdG NÖ 1974 §6 Abs1 idF 6500-4;JagdRallg; ABGB § 361 heute ABGB § 361 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 833 heute ... mehr lesen...
Index: L65000 Jagd WildL65003 Jagd Wild Niederösterreich20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB §361; ABGB §833;ABGB;JagdG NÖ 1974 §15 Abs2;JagdG NÖ 1974 §16 idF 6500-4;JagdG NÖ 1974 §6 Abs1 idF 6500-4;JagdRallg; ABGB § 361 heute ABGB § 361 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...
Index: L37292 Wasserabgabe KärntenL69302 Wasserversorgung Kärnten20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB;GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §7;GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §8;GdwasserversorgungsG Krnt 1962 §9;
Rechtssatz:
Der Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage kann nur gegenüber dem Eigentümer, nicht aber gegenüber dem Pächter eines bebauten Grundstückes ausgesprochen w... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: ABGB §1452; WRG 1959 §9 Abs1 impl; ABGB § 1452 heute ABGB § 1452 gültig ab 01.01.1812 WRG 1959 § 9 heute WRG 1959 § 9 g... mehr lesen...
Der Wasserleitungsausschuß der Marktgemeinde K hat auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs. 4 der Wasserleitungsstatuten (gemeint ist offenbar die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde K) in seiner Sitzung vom 15. Februar 1955 den Beschluß gefaßt, den Brunnen beim Gartengrundstück des AK in K 17 und den S-brunnen in K 12 (beide sind unbestrittenermaßen öffentliche Brunnen, die aus einer von der genannten Gemeinde im Jahre 1930 errichteten Hochquellenleitung gespeist wurden) bis 20. ... mehr lesen...