Rechtssatz: Der rechtskräftige Besitzstandsausweis schafft in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Behörde hat demnach (bezüglich des Eigentumsstreites) von der danach maßgebenden Eigentumslage auszugehen. Mit Rechtskraft des Besitzstandsausweises wird im übrigen eine noch laufende Verjährung (Ersitzung) unterbrochen. Im RIS seit 15.05.2006 mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §1452;FlVfGG §17 Abs2 impl;FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Agrargemeinschaftliche walzende (persönliche) Anteilsrechte sind öffentliche Rechte und können nicht ersessen werden. Im öffentlichen Recht gibt es keine ... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren80/06 Bodenreform
Norm: ABGB §1452;AVG §8 impl;FlVfGG §17 Abs2 impl;FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb, so daß der neue Eigentümer nicht als Rechtsnachfolger des bish... mehr lesen...