RS Vwgh Erkenntnis 1987/4/14 86/07/0257

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Rechtssatz

Der rechtskräftige Besitzstandsausweis schafft in Ansehung der Eigentumsverhältnisse Recht zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Behörde hat demnach (bezüglich des Eigentumsstreites) von der danach maßgebenden Eigentumslage auszugehen. Mit Rechtskraft des Besitzstandsausweises wird im übrigen eine noch laufende Verjährung (Ersitzung) unterbrochen.

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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