TE Vwgh Beschluss 1956/11/29 0738/56

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Veröffentlicht am 29.11.1956
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H und der BK und Genossen, alle in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. März 1956, Zl. GemJ - 216/2/56, betreffend Auflassung von öffentlichen Brunnen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Wasserleitungsausschuß der Marktgemeinde K hat auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs. 4 der Wasserleitungsstatuten (gemeint ist offenbar die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde K) in seiner Sitzung vom 15. Februar 1955 den Beschluß gefaßt, den Brunnen beim Gartengrundstück des AK in K 17 und den S-brunnen in K 12 (beide sind unbestrittenermaßen öffentliche Brunnen, die aus einer von der genannten Gemeinde im Jahre 1930 errichteten Hochquellenleitung gespeist wurden) bis 20. November 1955 aufzulassen bzw. zu sperren, und den Wasserleitungsaufseher angewiesen, die genannten Wasserauslaufstellen mit dem angeführten Tage zu schließen und die Auslaufgegenstände abzumontieren. Hievon hat der Bürgermeister der Maktgemeinde K die Ortsbewohner AK, JW, JS, BN, JD, TK, HK (alle in K) und FU in L mit Bescheid vom 31. Oktober 1955 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen diesen Beschluß haben JW, BN, JD und BK (letztere offenbar im Vollmachtsnamen des HK) Berufung erhoben, die der Gemeinderat K mit Beschluß vom 9. Dezember 1955 als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen erhoben H und BK, JW, JS, BN und JD Berufung an die Kärntner Landesregierung, die mit Bescheid vom 8. März 1956 den Berufungen keine Folge gab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Gesetzwidrigkeit" erhobene Beschwerde, die sich aber aus den folgenden Gründen als unzulässig erweist:Der Wasserleitungsausschuß der Marktgemeinde K hat auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, der Wasserleitungsstatuten (gemeint ist offenbar die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde K) in seiner Sitzung vom 15. Februar 1955 den Beschluß gefaßt, den Brunnen beim Gartengrundstück des AK in K 17 und den S-brunnen in K 12 (beide sind unbestrittenermaßen öffentliche Brunnen, die aus einer von der genannten Gemeinde im Jahre 1930 errichteten Hochquellenleitung gespeist wurden) bis 20. November 1955 aufzulassen bzw. zu sperren, und den Wasserleitungsaufseher angewiesen, die genannten Wasserauslaufstellen mit dem angeführten Tage zu schließen und die Auslaufgegenstände abzumontieren. Hievon hat der Bürgermeister der Maktgemeinde K die Ortsbewohner AK, JW, JS, BN, JD, TK, HK (alle in K) und FU in L mit Bescheid vom 31. Oktober 1955 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen diesen Beschluß haben JW, BN, JD und BK (letztere offenbar im Vollmachtsnamen des HK) Berufung erhoben, die der Gemeinderat K mit Beschluß vom 9. Dezember 1955 als unbegründet abgewiesen hat. Dagegen erhoben H und BK, JW, JS, BN und JD Berufung an die Kärntner Landesregierung, die mit Bescheid vom 8. März 1956 den Berufungen keine Folge gab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Gesetzwidrigkeit" erhobene Beschwerde, die sich aber aus den folgenden Gründen als unzulässig erweist:

Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, daß sie aus den in Rede stehenden Brunnen durch mehr als 40 Jahre Wasser geschöpft und sohin ein Wassernutzungs- und Wasserbezugsrecht (Servitut) erworben haben. In diesem Recht fühlen sie sich verletzt. Nun ist ihnen aber entgegenzuhalten, daß es sich bei den von der Marktgemeinde K aufgelassenen Brunnen um Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, handelt, an denen subjektiv-öffentliche Rechte entweder nur aus dem Gesetz oder aus einem besonderen behördlichen Verwaltungsakt erworben werden können. Keinesfalls können aber auf dem Gebiet des Wasserrechtes solche Rechte durch langjährigen Gebrauch ersessen werden, da jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines Gewässers, der gesetzlich festgelegt ist, einer besonderen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf (vgl. sinngemäß für den vorliegenden Fall § 4 Abs. 5 des oben zitierten Wasserrechtsgesetzes). Da die Beschwerdeführer aber ihr Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, weder aus dem Gesetz noch aus einem behördlichen Verwaltungsakt ableiten und da sich auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Rechtes finden, konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Es ist an sich überhaupt fraglich, ob die erstinstanzliche Entscheidung selbst als ein Bescheid anzusehen war, ob sie nicht vielmehr als eine im Bereich der Selbstverwaltung liegende, rein faktische Verfügung der Marktgemeinde K über eine ihrer Einrichtungen anzusehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch bei der gegebenen Sachlage auf die Prüfung dieser Frage nicht einzugehen. Die Beschwerdeführer hatten durch den Hinweis auf die Ersitzung einer Servitut den Besitz eines Privatrechtes behauptet. Darüber aber haben die am Verwaltungsverfahren beteiligten Instanzen nicht abgesprochen und auch der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berufen, den Bestand oder Nichtbestand solcher Rechte zu prüfen, die nach § 1 der JN nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Kann aber eine verwaltungsbehördliche Erledigung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit einen Beschwerdeführer von vornherein in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen, dann fehlt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. B-VG (vgl. den Rechtssatz eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1948, Slg. N.F., Anhang Nr. 9/1948), weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, daß sie aus den in Rede stehenden Brunnen durch mehr als 40 Jahre Wasser geschöpft und sohin ein Wassernutzungs- und Wasserbezugsrecht (Servitut) erworben haben. In diesem Recht fühlen sie sich verletzt. Nun ist ihnen aber entgegenzuhalten, daß es sich bei den von der Marktgemeinde K aufgelassenen Brunnen um Privatgewässer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, handelt, an denen subjektiv-öffentliche Rechte entweder nur aus dem Gesetz oder aus einem besonderen behördlichen Verwaltungsakt erworben werden können. Keinesfalls können aber auf dem Gebiet des Wasserrechtes solche Rechte durch langjährigen Gebrauch ersessen werden, da jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung eines Gewässers, der gesetzlich festgelegt ist, einer besonderen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf vergleiche , sinngemäß für den vorliegenden Fall Paragraph 4, Absatz 5, des oben zitierten Wasserrechtsgesetzes). Da die Beschwerdeführer aber ihr Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, weder aus dem Gesetz noch aus einem behördlichen Verwaltungsakt ableiten und da sich auch in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Rechtes finden, konnten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid von vornherein nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Es ist an sich überhaupt fraglich, ob die erstinstanzliche Entscheidung selbst als ein Bescheid anzusehen war, ob sie nicht vielmehr als eine im Bereich der Selbstverwaltung liegende, rein faktische Verfügung der Marktgemeinde K über eine ihrer Einrichtungen anzusehen war. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch bei der gegebenen Sachlage auf die Prüfung dieser Frage nicht einzugehen. Die Beschwerdeführer hatten durch den Hinweis auf die Ersitzung einer Servitut den Besitz eines Privatrechtes behauptet. Darüber aber haben die am Verwaltungsverfahren beteiligten Instanzen nicht abgesprochen und auch der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berufen, den Bestand oder Nichtbestand solcher Rechte zu prüfen, die nach Paragraph eins, der JN nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Kann aber eine verwaltungsbehördliche Erledigung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit einen Beschwerdeführer von vornherein in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen, dann fehlt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131 Absatz eins, Z. B-VG vergleiche , den Rechtssatz eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1948, Slg. N.F., Anhang Nr. 9 aus 1948,), weshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.

Wien, am 29. November 1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1956000738.X00

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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