Begründung: Die Eheleute Mag. Maria V***** und Peter V***** nahmen mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 11./29. 9. 1989 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ein Darlehen in Höhe von 1.300.000 ATS (94.474,68 EUR) für einen privaten Hausbau auf. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zurückzuzahlen, das Kreditverhältnis ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum 31. 7. 1994 war ein Fixzinssatz von 8 % pa vereinbart, danach sollte sich der Zinssatz variabel ändern. Der Kläge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein in § 29 KSchG genannter Verband, dem Kreditnehmer der Beklagten, - allesamt „Verbraucher" - Ansprüche im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung zur klageweisen Geltendmachung abgetreten haben. In sämtlichen Kreditverträgen behielt sich die beklagte Bank vor, den Zinssatz anzupassen. Die Zinsanpassungsklausel lautete in allen Kreditverträgen wie folgt: Die Klägerin ist ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband, dem Kreditnehmer der Bekla... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger behaupteten im Wesentlichen, aufgrund unrichtiger Zinsenberechnung durch die Beklagte seien im Zuge von Kreditrückzahlungen im Zeitraum Mai 1985 bis 1. 1. 2002 Überzahlungen in Höhe des Klagebetrags geleistet worden. Die Beklagte wandte ein, der Kredit sei immer noch nicht zur Gänze zurückgezahlt, bestritt eine unrichtige Zinsenverrechnung und berief sich auf Verjährung, weil die Klage erst am 23. 11. 2005 bei Gericht eingebracht wurde. Das Berufungsgericht ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 16. 10. 1980 nahm der Verbraucher Franz A***** (im Folgenden „Kreditnehmer") bei der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten einen Privatkredit über 270.000 ATS (19.621,67 EUR) auf. Vereinbart waren ein Ausgangszinssatz von 10,5 % pa, gleichbleibende Pauschalraten (Zinsen und Kapital) von 3.500 ATS (254,35 EUR) ab 1. 11. 1980 und eine „kontokorrente Verrechnung". Der Kreditvertrag enthielt ua folgende Zinsanpassungsklausel: „Der Kreditgeber ist ber... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt den Ersatz irrtümlich zuviel bezahlter Zinsen, welche die beklagte Partei aus zwei Kreditverträgen berechnet habe. Die beklagte Partei habe die Kreditrückzahlungen nicht den Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt angepasst, obwohl während der Laufzeit der Kredite bzw der Rückzahlungszeiträume erhebliche Zinsbewegungen nach unten zu verzeichnen gewesen seien, die an den Kläger durch Reduzierung der Rückzahlungen weiterzugeben gewesen wären. Die vere... mehr lesen...
Begründung: Ein Verbraucher, der in der Folge seine Ansprüche an die klagende Partei abtrat, nahm bei der beklagten Partei im Oktober 1993 einen Kredit über S 100.000 auf, auf den er vorerst vereinbarungsgemäß monatliche Pauschalraten von S 1.309 abzahlte. Am 31. 1. 2001 leistete er eine letzte Zahlung von S 42.500 als vorzeitige Tilgung, worauf die beklagte Partei das Kreditkonto mit Null saldierte. Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei EUR 1.192,08 samt Zinsen un... mehr lesen...
Begründung: Mit Vertrag vom 12. März 1987 gewährte die beklagte Partei zwei Kreditnehmern einen Kredit in der Höhe von ATS 210.000,-- zu einem Zinssatz von 9 % p.a. „kontokorrentmäßig". Die Rückzahlung sollte in 120 monatlichen Pauschalraten á ATS 2.657,--, beginnend am 1. April 1987, erfolgen. Mit Verträgen vom 18. Mai 1989 und vom 28. Oktober 1991 wurde der bestehende Kredit jeweils aufgestockt; ab 1. Dezember 1991 betrug demnach die monatliche Pauschalrate ATS 4.718,--. Die Kre... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Zu römisch eins.): Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht, Nachträge oder Ergänzungen zu diesen daher unzulässigen sind, waren die späteren Urkundenvorlagen der klagenden Partei und der beklagten Partei zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666), ohne dass es auf die Beurteilung deren Zweckmäßigkeit ankommt. Zu II.): Zu römisch II.): Die beklagte Partei stand in Geschäftsverbindung mit Martina H***** und deren ... mehr lesen...
Begründung: Die klägerischen Eheleute schlossen am 11. 10. bzw 27. 10. 1989 mit der beklagten Bank zu Konto Nr 6***** einen Darlehensvertrag über S 1,100.000 (EUR 79.940,12) zu einem Zinssatz von 8 % p.a. kontokorrentmäßig ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 240 gleich hohen monatlichen Pauschalraten zu je S 9.250 (EUR 672,22), beginnend mit Jänner 1992 und endend mit Dezember 2011, erfolgen. Die voraussichtliche Laufzeit des Darlehens wurde mit 20 Jahren festgelegt. Der Da... mehr lesen...
Begründung: Mit Kreditvertrag vom 18. 6. 1993 Nr. *****671 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kredit in Höhe von S 180.000,-- (= EUR 13.081,11), der in 300 gleich hohen monatlichen Pauschalraten von S 1.426,-- (= EUR 103,63), beginnend mit 1. 7. 1993, endend mit 1. 6. 2018, zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger war berechtigt, den Kredit vorzeitig zu tilgen. Hievon machte er Gebrauch und deckte die Restschuld durch eine Zahlung am 31. 7. 2001 ab. Mit Kreditvertrag Nr. *****6... mehr lesen...
Begründung: Zu I.: Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht, Nachträge oder Ergänzungen zu diesen demzufolge unzulässig sind, waren die späteren Urkundenvorlagen des Klägers zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041666). Zu römisch eins.: Da jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht, Nachträge oder Ergänzungen zu diesen demzufolge unzulässig sind, waren die späteren Urkundenvorlagen des Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Konsument und die beklagte Bank schlossen am 3. Juli 1992 einen Darlehensvertrag über 600.000 S (im Folgenden nur Darlehen; es diente der Anschaffung einer Wohnung bzw. einer Wohnungseinrichtung des Klägers „im privaten Bereich") mit u.a. folgenden Bestimmungen: 1. „Das Darlehen ist derzeit und bis auf weiteres mit einem jährlichen Zinssatz von 9,75 % zu verzinsen. Die Zinsen werden kontokorrentmäßig vom jeweils aushaftenden Darlehensrest monatlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 AABGB §1434ABGB §1478ABGB §1480
Rechtssatz: Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, weshalb die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers nicht vor der Tilgung der Raten beg... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (im Folgenden nur beklagte Partei) gewährte den Klägern Anfang 1991 ein Darlehen über 800.000 S, das mit den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes (WBFG) 1984 konform gehen sollte. Die Streitteile vereinbarten auf der Grundlage des Schuldscheins vom 5./14. März 1991 iVm der Darlehenszusage vom 22. Februar 1991 einen Ausgangszinssatz von 8,375 %. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags hatten somit die Kläger das Darlehen m... mehr lesen...
Norm: ABGB §1434
Rechtssatz: § 1434 zweiter Satz ABGB findet auf die Rückforderung einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie keine Anwendung (so schon 6 Ob 559/85 = RdW 1987, 194 = ÖBA 1987, 505). Entscheidungstexte 7 Ob 108/00h Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 108/00h 5 Ob 103/11z Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beauftragte den Beklagten zur Errichtung eines Reihenhauses zu einem fixen Pauschalentgelt von S 2,380.330. Dabei war die Klägerin auch verpflichtet, vor Baubeginn eine unwiderrufliche Bankgarantie abrufbar "gegen Vorlage einer durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder Baumeister abzugebenden Baufortschrittserklärung" zu übergeben. Obwohl die Klägerin diese nicht beibrachte, begann der Beklagte mit der Errichtung des Reihenhauses. Die Kläge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Abgesehen davon, daß der zwischen der Klägerin und dem Gatten der Revisionswerberin geschlossene gerichtliche Vergleich vor Erteilung der gemäß § 22 DevG erforderlichen Genehmigung nicht schlechthin nichtig, sondern in einem rechtlichen Schwebezustand war, der bereits gegenseitige Rechte und Pflichten hervorrief (RIS-Justiz RS0016853), wäre auch aus einer erst einige Jahre später von der Nationalbank erteilten Genehmigu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten und der Woutera P*** zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 370.084,-- s. A. Der Beklagte sei sein Schwiegersohn, Woutera P*** seine Tochter. Im Dezember 1983 habe er beiden ein Darlehen im Betrag von S 270.084,-- zugezählt; diese Schuld sei schriftlich einbekannt worden. Im Oktober 1987 habe er den beiden über Ersuchen des Beklagten ein weiteres Darlehen von S 100.000,-- für den Ankauf einer Garage gewährt. Der Beklag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war 32 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt. Zum 30.Juni 1983 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Ab 1.Jänner 1985 erhielt die Klägerin von der beklagten Partei zu ihrer Alterspension nach dem ASVG eine Treuepension von 5.417 S brutto, 14mal jährlich. Am 29.Februar 1988 erhielt die Klägerin eine Zahlung der beklagten Partei von 166.532,85 S. Die Klägerin begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, der Kl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 15.4.1964 bis 31.7.1983 bei der Beklagten als Leiter der Stabsstelle-Werksausbau angestellt. Die Beklagte hat die dem Kläger zugesagte und nach seinem Übertritt in den Ruhestand gewährte Pension mit 30.11.1988 widerrufen und dem Kläger eine einmalige Entschädigungsleistung von S 208.565 überwiesen. Der Kläger hat dem unverzüglich widersprochen, auf seinen Rechtsanspruch hingewiesen und die geleistete Zahlung nur mit Vorbehalt angenommen. De... mehr lesen...
Norm: ABGB §1416ABGB §1434
Rechtssatz: Eine aus einem Rechtsirrtum über das Bestehen einer Schuld geleistete Zahlung kann der Gläubiger nicht auf andere, nicht fällige Forderungen anrechnen, die der Schuldner gar nicht bezahlten wollte. Entscheidungstexte 9 ObA 39/90 Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 39/90 Veröff: ecolex 1990,567 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1434
Rechtssatz: § 1434 ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 1.8.1983 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von hfl 352.000 sA. Die Beklagte sei der am 2.1.1982 begründeten Darlehensschuld ihres späteren Ehegatten gesamtschuldnerisch beigetreten, habe das Darlehen in mehreren Teilbeträgen teils in Österreich und teils nach Rücküberweisung in Holland übernommen und schließlich nur hfl 32.000 als erste Verzinsungsrate, jedoch keinerlei Kapitalrückzahlungen ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und die beiden Beklagten beabsichtigten, die Liegenschaft EZ 340 II KG Jochberg gemeinsam derart zu erwerben, daß der eine Hälfteanteil ihm und der andere Hälfteanteil den beiden Beklagten gemeinsam gehören sollte. Da der Liegenschaftserwerb durch die beiden Beklagten wegen deren deutscher Staatsbürgerschaft nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig war, erwarb der Kläger, der deutscher und österreichischer Staatsbürger ist, im J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Bezahlung eines Betrages von 30.000 sfr s. A. Er behauptete, der Beklagte habe ihn am 5. August 1982 um ein Darlehen in der Höhe des Klagsbetrages zur Finanzierung einer Konzerttournee ersucht. Er habe dabei erklärt, daß er das Ganze nach außen hin über seine Firma abwickeln wolle, das Geld jedoch persönlich zurückzahlen werde. Er habe dem Kläger einen Wechsel über 30.000 sfr, unterfertigt von der "I*** Konzertveranstaltungsgesellschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §1434
Rechtssatz: Die Abhängigkeit einer Leistung von einer im synallagma stehenden, noch nicht erbrachten Gegenleistung kommt einer Ungewißheit nach dem ersten Satz gleich und stellt nicht bloß eine Frage der Fälligkeit nach dem zweiten Satz dar. Entscheidungstexte 6 Ob 559/85 Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 559/85 Veröff: RdW 1987,194 = ÖBA 1987,505 (Kozio... mehr lesen...