RS OGH 1990/6/13 9ObA109/90, 9ObA39/90, 8ObA17/99d, 6Ob113/05v, 7Ob7/12y

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

ABGB §1434

Rechtssatz

§ 1434 ABGB ist dahin auszulegen, daß ein Irrtum des Leistenden lediglich über die Fälligkeit der von ihm gezahlten richtigen und unbedingten Schuld nicht zur Rückforderung berechtigt. Betraf der Irrtum des Leistenden hingegen nicht bloß die Fälligkeit der Schuld, sondern überhaupt das Bestehen der von ihm angenommenen Verpflichtung zur Leistung (hier: einer Abfindungszahlung), dann bietet § 1434 ABGB dem Gläubiger keine Handhabe, die Zahlung auf andere nicht fällige Forderungen zu verrechnen. Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 109/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 109/90
    Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864
  • 9 ObA 39/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 39/90
    Veröff: ecolex 1990,567
  • 8 ObA 17/99d
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 17/99d
    nur: Soweit inzwischen derartige Forderungen fällig werden sollten, kann der Gläubiger lediglich aufrechnen. (T1); Veröff: SZ 73/138
  • 6 Ob 113/05v
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 113/05v
    Ähnlich; Beisatz: Der Bereicherungsanspruch nach §1434 ABGB setzt voraus, dass der Zahler irrtümlich von einer gewissen und unbedingten Verbindlichkeit ausgeht und ist dann nicht gegeben, wenn in Kenntnis der Ungewissheit gezahlt wird. (T2)
  • 7 Ob 7/12y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 7/12y
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Parteien irrten dahin, dass das von der einstweiligen Verfügung erlassene Verfügungs- und Zahlungsverbot nicht mehr bestehe und die Klägerin deshalb nunmehr zur Zahlung an den Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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