Norm: ABGB §140 BdABGB idF KindNamRÄG §231 Bd
Rechtssatz: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden. Entscheidungstexte 8 Ob 94/97z Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 94/97z 3 Ob 89/9... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtete Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, verwandelt sich in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird (RZ 1992/66 uva). Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekomm... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CaABGB §1327 C2
Rechtssatz: Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst zu finanzieren nicht imstande ist. Selbsterhaltungsfähig ist daher ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften auch den fiktiven Geldaufw... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Aa
Rechtssatz: Die Einkommenslosigkeit jenes Elternteiles, der das Kind betreut, ist bei der Bemessung des vom anderen Elternteil zu leistenden Unterhaltes nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 2132/96k Entscheidungstext OGH 10.04.1997 2 Ob 2132/96k 4 Ob 1/21g Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 1/21g ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind eheliche Kinder und leben im Haushalt der Mutter, deren Ehe mit dem Vater der Kinder am 4.5.1990 geschieden wurde. Der Vater wurde zuletzt verpflichtet, ab 1.5.1990 für die Erstantragstellerin S 3.800, für die Zweitantragstellerin S 2.700 und für die Drittantragstellerin S 2.200 an Unterhalt im Monat zu leisten. Dieser Unterhaltsfestsetzung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 36.298 zugrunde. Am 21.3.1995 stellte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BcAlVG §28
Rechtssatz: Wer nicht nur Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, sondern auch auf einen Familienzuschlag hat, weil sie für den Unterhalt des Minderjährigen wesentlich beitzutragen hat, um diesen Familienzuschlag aber nicht ansucht und ihn deshalb auch nicht ausbezahlt erhält, ist jedenfalls zur Unterhaltsleistung in Höhe dieses Betrages zu verpflichten, weil von dessen fiktivem Bezug auszugehen ist. Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §18 AAußStrG 2005 §43ABGB §140 AdABGB §140 AgABGB idF KindNamRÄG 2013 §190 Abs3ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AdABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 AgABGB §936 VIIcZPO §411 Cb
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, dass dem Gericht a... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §936 VIIc
Rechtssatz: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskr... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Be
Rechtssatz: Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 2383/96i Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BeABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be
Rechtssatz: Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, ob er dem Unterhaltspflichtigen angesichts der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern des Kindes zumutbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 2383/96i Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Be
Rechtssatz: Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten. Entscheidungstexte 1 Ob 2383/96i Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i 10 Ob 61/05a Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 61/05a Veröff: SZ 2005/124 7... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BeABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
Rechtssatz: Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. Entscheidungstexte 1 Ob 2383/96i Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2d2ABGB §140 Be
Rechtssatz: In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das Argument, das Begehren auf Deckung eines Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den "Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität" geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies die la... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 Ba
Rechtssatz: Aus sittlicher Pflicht freiwillig an den Lebensgefährten tatsächlich geleisteter Unterhalt kann sich nicht mindernd auf die Höhe des Kindern zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes auswirken. Entscheidungstexte 6 Ob 77/97k Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 77/97k 1 Ob 70/98w Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB aF §140 BaABGB aF §140 BbABGB aF §140 BdABGB idF KindNamRÄG 2013 §231EheG §66
Rechtssatz: Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern (so schon 5 Ob 1596/94) (hier: Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94ABGB §140 BdEheG §66
Rechtssatz: Auch wenn bei einem unselbständig Erwerbstätigen die Verluste aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden (so schon 5 Ob 1582/93), so ist es doch ein Unterschied, ob ein unselbständig Erwerbstätiger, der über ein regelmäßiges und weitgehend sicheres Einkommen verfügt, das finanzielle Risiko eines s... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bd
Rechtssatz: Die nach den steuerlichen Bestimmungen zu zahlende Einkommensteuer ist von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Entscheidungstexte 5 Ob 60/97b Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 60/97b 10 Ob 11/19v Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 11/19v Beisatz: Im Fall der Anpassung ist keine fr... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 CaABGB §140 Cb
Rechtssatz: Findet ein Unterhaltsberechtigter nach längerer Zeit der Arbeitssuche keinen seiner Ausbildung adäquaten Arbeitsplatz und ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gering, muss jener auch eine Hilfsarbeitertätigkeit annehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 7/97v Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 7/97v Veröff: SZ 70... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Cb
Rechtssatz: Welche Ausbildung einem Kind zusteht, bestimmt sich nicht nach der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung der Eltern. Soweit die Rechtsprechung deren unterhaltsrechtlich relevanten Lebensverhältnisse auch durch Tatbestände wie Herkunft, Schulausbildung und Berufsausbildung, berufliche und soziale Stellung umschreibt (EvBl 1992/73; EFSlg 71.546), stehen diese immer in einem unlösbaren Konnex mit der durch einz... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Cb
Rechtssatz: Ist eine fortgesetzte Unterhaltspflicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil es dem Unterhaltspflichtigen entweder an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mangelt oder die Berufsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten durch die angestrebte zweite Berufsausbildung - überwiegend wahrscheinlich - nicht nennenswert verbessert werden könnten, stellen die Bestimmungsfaktoren ... mehr lesen...