RS OGH 1997/3/27 8Ob79/97v

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Norm

ABGB §140 Bc
AlVG §28

Rechtssatz

Wer nicht nur Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, sondern auch auf einen Familienzuschlag hat, weil sie für den Unterhalt des Minderjährigen wesentlich beitzutragen hat, um diesen Familienzuschlag aber nicht ansucht und ihn deshalb auch nicht ausbezahlt erhält, ist jedenfalls zur Unterhaltsleistung in Höhe dieses Betrages zu verpflichten, weil von dessen fiktivem Bezug auszugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107144

Dokumentnummer

JJR_19970327_OGH0002_0080OB00079_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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