RS OGH 2025/10/28 1Ob2383/96i; 1Ob415/97d; 3Ob290/98p; 5Ob116/09h; 6Ob238/09g; 7Ob163/09k; 1Ob131/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

ABGB §140 Be
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Be
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und Vermögenssituation der gesamten Familie eine Deckung dieses konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde.

Entscheidungstexte

  • RS0107182">1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
  • RS0107182">1 Ob 415/97d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 415/97d
    Ähnlich
  • RS0107182">3 Ob 290/98p
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 290/98p
  • RS0107182">5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T1)
  • RS0107182">6 Ob 238/09g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 238/09g
  • RS0107182">7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; Beis wie T1
  • RS0107182">1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
  • RS0107182">4 Ob 242/16s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
    Auch; Beisatz: Eine intakte Familie wird auch bei angespannten finanziellen Verhältnissen im Regelfall danach trachten, existenznotwendige Ausgaben oder Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu tätigen. (T2)
    Beisatz: Es ist aber in einer solchen Familie nicht zwingend zu erwarten, dass diese im gleichen Maße den Fokus auch auf die Förderung eines herausragenden sportlichen Talents legt. (T3)
  • RS0107182">6 Ob 89/17g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
  • RS0107182">10 Ob 42/19b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2019 10 Ob 42/19b
    Beisatz: Hier: Keine (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigung der Unterhaltsberechtigten neben dem Besuch eines berufsbegleitenden Universitätslehrgangs. (T4)
  • RS0107182">3 Ob 163/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
    Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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