RS OGH 1997/3/18 1Ob2383/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1997
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Norm

AußStrG §14 C2d2
ABGB §140 Be

Rechtssatz

In den Rahmen des Ermessensspielraums fällt auch das Argument, das Begehren auf Deckung eines Bedarfs werde auch dann berechtigt sein, wenn ihm zwar kein von den "Momenten der Außergewöhnlichkeit und der Individualität" geprägter Sonderbedarf im eigentlichen Sinn zugrunde liege, die Leistungsfähigkeit des Vaters durch die laufenden Unterhaltszahlungen aber nicht ausgeschöpft sei und überdies die laufenden Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbedarfs liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107183

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02383_96I0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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