Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für ihren mj Sohn Benjamin, geboren 24 1. 2004, wieder zu übertragen, nachdem sie ihr Ende 2008 im Wesentlichen wegen einer gar nicht näher untersuchten und konkretisierten „psychischen Störung“ (Ritzen, ärztliche Behandlung mit Antidepressiva) und der Unfähigkeit, dem Kind „ein gesichertes Aufwachsen in einer ungefährdeten Umgebung zu ermöglichen“, entzogen und der mütterlichen Großmutter rechtskräftig... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin als Liegenschaftseigentümerin begehrte, ihren beklagten Sohn zu verpflichten, sein Zimmer und die von ihm genutzten Räume in seinem Elternhaus von eigenen Fahrnissen geräumt zu übergeben und es zu unterlassen, die sonstigen Räume des Hauses zu benützen und die Liegenschaft zu betreten. Der Beklagte sei selbsterhaltungsfähig und habe keinen Rechtsanspruch auf Benützung der Räumlichkeiten. Der Beklagte stützte seinen Anspruch auf Benützung des Hause... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. 6. 2002 ereignete sich auf der Ötztal-Bundesstraße ein Verkehrsunfall, an dem Johann R***** als Lenker seines bei dem klagenden Verband (einem deutschen Haftpflichtversicherer) haftpflichtversicherten Motorrads, seine Gattin als Beifahrerin, Josef H***** als Lenker des von der F***** GmbH gehaltenen LKW Mercedes sowie Mario P***** als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten LKW beteiligt waren. Das ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 12. 1998 wurde den am 26. 11. 1998 geschiedenen Eltern die Obsorge über die damals etwa einjährige Andrea und über ihre beiden Geschwister (geb 1989 und 1992) "bis zur Klärung der Frage, wem sie in Zukunft zukommen soll", entzogen. Die Mutter hatte sich als in pädagogischer Hinsicht völlig inkompetent und sorglos in der Betreuung ihrer Kinder erwiesen, was im Zusammenhang mit inferioren hygienischen Verhältnissen zu einer hochgradigen psychischen ... mehr lesen...
Begründung: Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO). Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Rechtliche Beurteilung Jede Obsorgeentscheidung ist eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur sachgerecht, wenn sie dem Kindeswohl als beherrschendem Prinzip des Pflegschaftsrechts (SZ 69/20) entspricht. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei haftet dem am 7. 12. 1927 geborenen Kläger auf Grund des im vorliegenden Verfahren gefällten Teilurteiles vom 21. 1. 1998 zu einem Drittel für alle - auch zukünftigen - Schäden aus dem Vorfall vom 4. 8. 1993. Damals stieß der (schon lange an der Bechterewschen Krankheit leidende und daher hinsichtlich
Kopf: - und Rumpfbeweglichkeit deutlich eingeschränkte) Kläger in einer Filiale der Beklagte gegen eine Glasschiebetür, fiel rücklings zu Boden u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 11. 11. 1998 als Lenker eines von Manuela K***** gehaltenen Motorrades durch das Alleinverschulden des Erstbeklagten, der einen von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Marke Range Rover gelenkt hatte, schwer verletzt. Der Erstbeklagte hatte als entgegenkommender Linksabbieger den Vorrang des die Kreuzung geradeaus übersetzenden Klägers missachtet. Bei diesem Unfall erlitt der K... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die alleinige Obsorge für den Minderjährigen steht der Mutter zu, die nach der Scheidung wieder ihren Geschlechtsnamen O*****angenommen hat. Am 11. 7. 1996 beantragte die Mutter bei der Verwaltungsbehörde die Änderung des Familiennamens des Minderjährigen von H*****auf O*****. Eine vom Vater gegen den diesem Antrag stattgebenden Bescheid erhobene Berufung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung erhob er Beschwerde an den V... mehr lesen...
Begründung: Der 1992 geborene Tobias befindet sich zufolge pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleichs vom 13. Jänner 1995 seiner Eltern in der Obsorge seiner Mutter und lebt seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter, die nach ihrer neuerlichen Verehelichung den Familiennamen ihres nunmehrigen Ehegatten (Stiefvater des Kindes) trägt. Der Ehe der Mutter des Kindes und seines Stiefvaters entstammt ein Halbbruder des Kindes. Tobias ist normal entwickelt und g... mehr lesen...
Begründung: Die mj.Sabrina ist das eheliche Kind von Reinhard und Edith K*****. Sie befindet sich seit 9.8.1995 aufgrund eines Antrages der Bezirkshauptmannschaft Sch***** bei der Pflegemutter Anna F*****, die das Kind als Tagesmutter bereits seit Februar 1995 betreut hat. Grund der beantragten Maßnahme war nach dem Vorbringen des Referates für Jugendwohlfahrt eine psychische Erkrankung der Mutter, die Mängel der Pflege und Erziehung des Kindes seit Beginn 1994 herbeigeführt hät... mehr lesen...
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 139 ABGB A Entscheidungen zu § 139 ABGB idF vor dem BG vom 30.06.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG) B Entscheidungen zu § 139 ABGB nach BGBl 1977/403 Informationen zu § 139 ABGB Verweisungen: Die Unterteilung des § 139 ABGB in "A" und "B" wurde anläßlich der Datenerfassung neu geschaffen. Entscheidungstexte ABG 139/96 Entscheidungstext OGH 09.09.1996 ABG ... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährigen Aziza und Aicha Z***** entstammen der rechtswirksam geschiedenen Ehe der tunesischen Staatsbürgerin Wissal B***** und des libyschen Staatsbürgers Khalied Z*****. Die Minderjährigen sind libysche Staatsbürger. Sie leben mit ihrer Mutter in Österreich. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26.7.1989 wies das Erstgericht die Obsorge der Mutter zu. Am 21.8.1992 stellte der Vater den Antrag, es möge festgestellt werden, daß ihm die elterlichen Rechte allei... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige ist das uneheliche Kind der Sabine D*****, nunmehr verehelichte R*****, und Manfred G*****. Sie wuchs zunächst bei ihren Eltern auf, die im Haus der väterlichen Großmutter in K***** wohnten. Im Sommer 1987 trennten sich die Eltern; die Mutter zog mit der Minderjährigen nach V*****, während der Vater bei seiner Mutter blieb. Da die Mutter der Minderjährigen nicht in der Lage war, ihr Kind ausreichend zu betreuen - sie hatte sich um die Minderjährige nur ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.3.1986, 33 Sch 36/86, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe und ihr sämtliche Rechte und Pflichten gemäß §§ 144, 177 ABGB allein zustehen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 23.4.1986, P 50/86-7, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Wie der Obe... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter V*** und der Beate M***, geschiedene V***. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.März 1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB für beide Kinder der Mutter allein zustehen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Am 6.April 1988... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 29.März 1984 als Mitfahrer in dem vom Zweitbeklagten gehaltenen und gelenkten PKW mit dem Kennzeichen W 212.689 bei einem Verkehrsunfall auf der Horitschoner Landesstraße schwer verletzt. Die Erstbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeugs. Die Ersatzpflicht der Beklagten für zwei Drittel des bei diesem Unfall dem Kläger entstandenen Schadens ist unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 30.Juli 1987 bei einem von Erich D*** als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist nicht strittig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 183.853 s.A. im wesentlichen mit der
Begründung: , es handle sic... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. Dezember 1985 geborene Belal Mohamed F***-A*** entstammt der Ehe der Dr. Ingrid F***-A***-M*** mit Dr. Mohamed Atiya F***-A***. Die Ehe wurde am 4. Mai 1987 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. April 1987, P 7/87-5, wurden die im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten bezüglich des Minderjährigen der Mutter übertragen. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den von der Mutter beantragten Eintritt de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 28. Dezember 1963 geborene Klägerin wurde am 17. März 1983 auf der Moosburger Landesstraße in Pörtschach als Insassin des vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen K 170.617 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Titel des Schmerze... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Marcus Gerhard S***, geboren 11.12.1982, und die mj. Jacqueline S***, geboren 27.10.1986, sind die unehelichen Kinder der Manuela Katharina S***, seit 10.10.1987 verehelichte H***, geboren 11.11.1963, und des Gerhard Franz H***, geboren 31.8.1951 (Vaterschaftsanerkenntnisse AS 7 und 129). Amtsvormund ist das S*** S***. Mit Bescheid des S*** S*** vom 19.3.1987 wurde den Kindern freiwillige Erziehungshilfe in der Form gewährt, daß sie bei Erich und Renate G*** in... mehr lesen...
Begründung: Am 17.11.1987 stellte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Antrag, hinsichtlich der am 15.11.1987 geborenen Sabrina F*** gemäß § 26 Abs 2 JWG die unter einem verfügte sofortige Unterbringung dieses Kindes in einem von der Jugendhilfe auszuwählenden Heim oder an einem Pflegeplatz zu genehmigen und ein Ausfolgeverbot zu erlassen, das auch das Krankenhaus St. Pölten betreffen solle, wo sich das Kind derzeit noch aufhalte. Die Eltern Herbert und Evelyne F*** sprachen sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21.4.1984 wurde der Zweitkläger bei einem Verkehrsunfall als PKW-Fahrgast des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Gerhard N*** schwer verletzt und erlitt außerdem sonstige Schäden. Gerhard N*** wurde auf Grund dieses Unfalles, der sich durch Abkommen von der Fahrbahn und Anprall gegen einen Baum ereignete, wegen Lenkung des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 4, 2.Fall, StGB) rec... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1977 geschlossene Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 17.2.1982 aus dem überwiegenden Verschulden der beklagten Ehefrau geschieden. Seit Juni 1981 lebt die Mutter des Minderjährigen bei ihrem Lebensgefährten Dr.Fritz L***. Der Minderjährige befindet sich bei seiner Mutter, der auch die elterlichen Rechte und Pflichten allein übertragen wurden (Beschluß des Erstgerichtes vom 31.Mai 1983, ON 24 dA). Seit Mai 1982 führt die Mutter wieder ihren früheren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 17. Juni 1983 ereignete sich in Unterwart ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Datsun Cherry (B 25.069) beteiligt waren. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte rechtskräftig strafgerichtlich schuldig erkannt. Der Erstbeklagte fuhr am Unfallstag gegen 22,05 Uhr mit seinem PKW von Oberwart kommend in Richtung Oberdorf; im Ortsgebiet fuhr er bei eingesc... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hatte am 4. Mai 1984 die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung des am 26. August 1982 geborenen Knaben in fremder Pflege angeordnet, weil nach der Aufnahme des Kindes im Landeskrankenhaus Mödling eine schwere körperliche und seelische Verwahrlosung festgestellt worden war. Das Kind war unterernährt und hatte eine Hautkrankheit und auf eine Mißhandlung hinweisende auffallende striemenförmige Blutunterlaufungen am linken Oberschenkel. Das Kind dü... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Vendula M***, geb. am 5. Juni 1979, und die mj. Helena M***, geb. am 27. Juni 1982, sind die ehelichen Kinder des Zdenek M*** und der Ilse Romana M***. Die Mutter befand sich wegen Geisteskrankheit in den Jahren 1975 und 1976 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Innsbruck und in den folgenden Jahren im Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz, zuletzt vom 4. November bis 29. November 1985 im Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol (ON 28). Sie weist keine Geistessch... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß ON 110 hat das Erstgericht den gemäß Beschluß ON 41 mit monatlich S 600 festgelegten Unterhaltsbeitrag des ehelichen Vaters des mj. Michael G***, geboren am 22. Juni 1974, für die Zeit vom 4. September 1984 bis 15. Oktober 1985 auf monatlich S 1.500 und ab 16. Oktober 1985 auf monatlich S 1.800 erhöht, das Mehrbegehren auf Zuspruch eines weiteren Unterhaltsbeitrages von monatlich S 1.200 ab 16. Oktober 1986 sowie auf Zuspruch eines Betrages von S 1.740 als... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §154 Abs2 GABGB §178a
Rechtssatz: Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden
Gründe: zu einer Änderung des Fami... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §154 Abs2 G
Rechtssatz: Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderj... mehr lesen...
Begründung: Der am 28.2.1961 geborene Karl D*** und die am 10.1.1961 geborene Annelotte B*** heirateten einander am 19.12.1980. Sie führten den Familiennamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen. Am 14.8.1981 wurde von Annelotte D*** das Kind Florian geboren, das nach § 139 ABGB den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, D***, erhielt. Die erwerbstätigen Ehegatten wohnten mit dem Kind zunächst im Haus der Adoptiveltern der Frau. Im Sommer 1983 verließ die Frau mit dem Kind die ... mehr lesen...