TE OGH 1986/10/1 3Ob593/86

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Veröffentlicht am 01.10.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Vormundschaftssache des Florian D***, geboren am 14. August 1981, 1120 Wien, Rosaliagasse 3/5, gesetzlich vertreten durch den Vormund Medizinalrat Dr. Ludwig B***, Arzt i.R., ebendort, dieser vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Vormundes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. Mai 1986, GZ. 47 R 247/86-159, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20. Feber 1986, GZ. 2 P 272/83-152, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 28.2.1961 geborene Karl D*** und die am 10.1.1961 geborene Annelotte B*** heirateten einander am 19.12.1980. Sie führten den Familiennamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen. Am 14.8.1981 wurde von Annelotte D*** das Kind Florian geboren, das nach § 139 ABGB den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, D***, erhielt.

Die erwerbstätigen Ehegatten wohnten mit dem Kind zunächst im Haus der Adoptiveltern der Frau.

Im Sommer 1983 verließ die Frau mit dem Kind die Ehewohnung. Damals hatten die Ehegatten konkrete Scheidungspläne; dabei wurde auch erörtert, zu wem das Kind kommen soll.

Am 19.7.1983 ermächtigte Med.Rat Dr. Ludwig B***, der Adoptivvater Annelotte D***, am 26.7.1983 ermächtigten Karl und Annelotte D*** einen Rechtsanwalt, sie unter anderem vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Unter Vorlage dieser Vollmachten beantragte der Rechtsanwalt am 26.7.1983 beim Bezirksgericht Fünfhaus, in dessen Sprengel das Kind damals seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, namens der genannten Personen, Med.Rat Dr. Ludwig B*** zum Vormund zu bestellen, weil die berufstätigen Eltern für das ständig bei den Adoptivgroßeltern mütterlicherseits lebende Kind wenig Zeit hätten und auf die elterlichen Rechte verzichten würden. Der erstgerichtliche Beschluß vom 29.7.1983, mit dem die Erklärung der Eltern, auf ihre elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich Florians zugunsten des Großvaters mütterlicherseits zu verzichten, genehmigend zur Kenntnis genommen und Letzterer zum Vormund des Kindes bestellt wurde, wurde den Eltern und dem Vormund, aber auch ihrem ausgewiesenen Vertreter am 5.8.1983 zugestellt und von ihnen nicht angefochten.

Der Vater beantragte jedoch schon am 19.9.1983, ihm alle elterlichen Rechte zuzuweisen und den Vormund zu entheben. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen.

Am 18.5.1984 wurde von Annelotte D*** ein weiteres Kind, Marie-Louise, geboren, dessen Ehelichkeit von Karl D*** erfolgreich bestritten wurde, so daß es seit der Rechtskraft des bezüglichen Urteils (24.10.1984) nicht mehr den Familiennamen D***, sondern nach § 165 ABGB den Geschlechtsnamen der Mutter B*** trägt.

Seit 29.10.1985 ist die Ehe der Eltern wegen beiderseitigen Verschuldens rechtskräftig geschieden.

Am 18.10.1985 stellten der Vormund, die Mutter und Lieselotte B***, die Adoptivgroßmutter mütterlicherseits, den Antrag, die Änderung des Familiennamens Florians von D*** in B*** vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen und den Vormund zu allen diesbezüglich erforderlichen Anträgen und Unterschriften bei den zuständigen Verwaltungsbehörden zu ermächtigen. Sie brachten dazu vor, daß die Mutter ihren Familiennamen B*** wieder annehmen werde. Florian lebe mit ihr und seiner Halbschwester Marie-Louise B*** bei den Großeltern mütterlicherseits. Zur Herstellung der Familieneinheit auch nach außen und im Hinblick auf den künftigen Schuleintritt Florians wäre es zweckmäßig, wenn Florian den Namen B*** führen würde. Er sei nämlich der einzige in der Familie, der nicht B*** heiße und es sei zu erwarten, daß er, der schon um die Namensverschiedenheit frage, sich durch die Namensungleichheit diskriminiert fühle. Es diene nicht dem Wohl des Kindes, wenn es durch die Namensverschiedenheit in eine Außenseiterrolle gedrängt werde (ON 139).

Der Vater sprach sich gegen den Antrag aus. Es stehe nicht fest, ob Florian in Pflege und Erziehung der Familie Dr. B*** bleiben werde, mit der er nicht blutsverwandt sei, weil es sich dabei um die Adoptiveltern der Mutter handle. Daß Florian nicht denselben Familiennamen trage wie seine uneheliche Halbschwester, sei nicht diskriminierend. Sollte die Mutter den Vater ihrer unehelichen Tochter heiraten, würde es wieder zu einer Namensverschiedenheit kommen. Florian solle den bisherigen Familiennamen solange tragen, bis er diesbezüglich selbst entscheiden könne (ON 141). Annelotte D*** hat durch öffentlich beglaubigte Erklärung vor dem Standesbeamten am 6.12.1985 ihren Familiennamen B*** wieder angenommen (§ 63 Abs.1 EheG) (ON 146) und dem Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 19.12.1985 mitgeteilt, daß sie den Vater ihrer unehelichen Tochter Marie-Louise in absehbarer Zeit nicht heiraten werde. Sollte es in fernerer Zukunft zu einer Verehelichung kommen, werde sie den Namen B*** keinesfalls ablegen (ON 148). Das Bezirksjugendamt für den 12.Bezirk Wien berichtete am 10.2.1986 unter anderem, daß sich die Mutter mit Florian und ihren beiden (unehelichen) Töchtern tagsüber bei ihren Adoptiveltern Dr. Ludwig und Lieselotte B*** aufhalte. Florian sei an seinen beiden Schwestern sehr interessiert und habe zu deren Vater Rudolf M***, dem Lebensgefährten Annelotte B***, guten Kontakt. Zu seinem Vater bestehe ein regelmäßiger Besuchskontakt. Der Vater habe gegenüber dem Bezirksjugendamt erklärt, derzeit gegen eine Namensänderung zu sein. Sollte Florian mit 10 Jahren selbst eine Namensänderung auf B*** wünschen, würde er sich nicht dagegen aussprechen. Die Mutter und deren Adoptiveltern wünschten die Namensänderung nicht zuletzt deshalb, weil sie und die beiden unehelichen Kinder B*** hießen. Die Mutter wolle bei einer neuerlichen Eheschließung ihren Mädchennamen behalten. Florian habe auf die Frage, wie er heiße, Florian geantwortet. Ihm scheine weder der Familienname des Vaters noch der der Großeltern mütterlicherseits geläufig zu sein. Das Bezirksjugendamt meinte, daß Florian in der Familie der Adoptivgroßeltern mütterlicherseits und der Mutter verwurzelt und eine Rückkehr zum Vater kaum realisierbar sei. Deshalb würde eine Namensänderung auf B*** seinem Wohl entsprechen (ON 150).

Das Erstgericht genehmigte den bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringenden Antrag des Vormundes auf Änderung des Familiennamens Florians von D*** in B*** unter Berufung auf § 245 ABGB und begründete dies im wesentlichen damit, daß wegen der überwiegenden Beziehungen Florians zur Familie der Großeltern mütterlicherseits und der verhältnismäßig geringen Beziehungen zur Familie des Vaters die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Kindes diene. Die Zeit vor der Einschulung sei dafür besser geeignet als der vom Vater genannte Zeitpunkt. Die Übernahme der Pflege und Erziehung durch den Vater sei derzeit nicht wahrscheinlich. Dadurch, daß Florian derzeit als einziger im Familienverband der Angehörigen mütterlicherseits nicht den Namen B*** führe, sei nicht auszuschließen, daß er sich in eine Außenseiterrolle gedrängt fühlen könnte. In der Rechtsprechung werde allgemein die Namensgleichheit von erziehenden Großeltern und Enkelkindern als dem Kindeswohl dienlich erachtet (ON 152).

Auf Rekurs des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Vormundes, ihn zu ermächtigen, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Änderung des Familiennamens seines Mündels von D*** auf B*** zu beantragen, abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht wies zunächst allgemein darauf hin, daß sich aus § 139 ABGB ein Anspruch des ehelichen Kindes auf den seine Abstammung kennzeichnenden gemeinsamen Familiennamen der Eltern, aber auch ein Anspruch der ehelichen Eltern auf Führung dieses Namens durch das Kind ergäbe. Dieser Familienname könne nur aus wichtigen Gründen geändert werden, zu denen die Scheidung der Ehe der Eltern in der Regel nicht zähle. Im vorliegenden Fall könnte die Mutter nach einer allfälligen Wiederverehelichung einen anderen Familiennamen führen. Das derzeitige gute Verhältnis des Mündels zu seinen Großeltern mütterlicherseits rechtfertige es nicht, durch die Änderung des Familiennamens die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Sohn (weiter) zu beeinträchtigen.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Vormundes ist zulässig (§ 14 Abs.1 AußStrG), aber nicht begründet.

Nach § 245 Satz 2 ABGB bedarf der Vormund unter anderem zur Vertretung in den Angelegenheiten des § 154 Abs.2 ABGB, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Gerichtes. Die Änderung des Familiennamens ist eine im § 154 Abs.2 ABGB aufgezählte Angelegenheit.

Auch nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5.1.1938, dRGBl.I S.9 (NÄG), bedarf ein Vormund, der für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellt, hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die vom Vormund beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mündels entspricht. Das eheliche Kind erhält nach § 139 ABGB in der Regel den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.

Während sich Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines mj. ehelichen Kindes nach § 177 ABGB auf die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kind insofern auswirken, daß die daraus erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) einem Elternteil allein zuzuweisen sind, und die §§ 62 bis 65 EheG die Folgen der Scheidung für den Namen der geschiedenen Frau (des geschiedenen Mannes) regeln, fehlt eine gesetzliche Bestimmung, daß die Scheidung der Ehe der Eltern oder die Wiederannahme eines früheren Familien- oder Ehenamens durch einen geschiedenen Ehegatten (§ 63 EheG) oder der Wiedererhalt des Familiennamens nach Untersagung der Namensführung (§§ 64 und 65 EheG) Folgen für den Familiennamen des Kindes haben.

§ 165 a ABGB, wonach der Ehemann der Mutter dem mj. Kind seinen Familiennamen geben kann, gilt nur für uneheliche Kinder, also nicht für den Stiefvater eines ehelichen Kindes.

Aus den dargelegten Bestimmungen des ABGB ergibt sich, daß der in der Regel mit dem gemeinsamen Familiennamen der Eltern idente Familiennamen eines ehelichen Kindes diesem trotz der Scheidung der Ehe der Eltern erhalten bleiben soll, weil es sich dabei um ein wichtiges Persönlichkeitsrecht des Kindes handelt, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordnet.

Dies wird auch aus den familienrechtlichen Bestimmungen deutlich, die dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen regeln.

So erhält das Wahlkind nach § 183 Abs.1 ABGB grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden, weil zwischen diesem und seinen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme mj. Nachkommen andererseits nach § 182 Abs.1 ABGB mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte entstehen, wie sie durch eheliche Abstammung begründet werden, während nach dem zweiten Absatz der letztzitierten Gesetzesstelle die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjähriger Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt erlöschen.

Nach § 186 ABGB lassen sich die Rechte und Verbindlichkeiten der Wahleltern und Wahlkinder auf Kinder, die nur in Pflege genommen werden, nicht anwenden. Durch ein solches Pflegeverhältnis ändert sich daher der Namen des Pflegekindes nicht.

Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs.1 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu noch nicht eigenständig Stellung nehmen kann (EvBl. 1957/351).

Dieser besondere Schutz der Gesetze äußert sich unter anderem darin, daß der Vormund, der einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellt, hierzu - wie schon dargestellt - der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf, das diese Antragstellung nur genehmigen darf, wenn die beabsichtigte Namensänderung dem Wohl des Mündels entspricht.

Dabei wird davon auszugehen sein, daß die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen wird. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder, insbesondere, daß Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung nur mehr einem Elternteil allein zustehen, daß der sorgeberechtigte Elternteil einen früheren Namen wieder annimmt oder annehmen muß oder nach Wiederverehelichung einen neuen Familiennamen führt, daß die aus der aufgelösten Ehe stammenden Kinder mit einem neuen Lebensgefährten oder Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils und Halb- sowie Stiefgeschwistern in einem gemeinsamen Haushalt leben, in dem nicht alle denselben Familiennamen führen, sind daher für sich allein keine ausreichenden Gründe zu einer Änderung des Familiennamens.

Nur besondere Umstände, die in der Persönlichkeit und in den Bedürfnissen des Kindes, aber auch in den Lebensverhältnissen der Eltern begründet sein können und nach § 178 a ABGB bei der Beurteilung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, könnten eine solche Maßnahme rechtfertigen (vgl. hiezu etwa SZ 14/62; EvBl. 1957/351; EFSlg. 20.072 und 22.114, aber auch zB die Rechtsprechung des Gerichtes zweiter Instanz, etwa EFSlg. 35.947, RPflSlgA 1980, 161/6156; 35.948, 43.294, 45.797 und 45.798. Die in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes EFSlg. 33.657 betrifft die Namensänderung eines unehelichen Kindes).

Die im Protokollarantrag ON 139, vom Erstgericht und im Revisionsrekurs genannten Umstände unterscheiden sich von den schon erwähnten üblichen Auswirkungen der Auflösung der Ehe der Eltern auf die davon betroffenen Kinder nicht so wesentlich, daß dies die Änderung seines Familiennamens in den derzeitigen Familiennamen seiner Mutter, seiner beiden Halbschwestern und seiner Adoptivgroßeltern mütterlicherseits rechtfertigen würde, namentlich wenn mitberücksichtigt wird, daß die Weiterführung des gemeinsamen Familiennamens auch nach der Scheidung der Ehe der Eltern das Kind Florian (ebenso auch seine Angehörigen und die Öffentlichkeit) auf seine Abstammung aus dieser ehelichen Familie (also sowohl auf seinen Vater als auch auf die Mutter und die beiderseitigen Verwandten) hinweist.

Dem unbegründeten Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E09160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00593.86.1001.000

Dokumentnummer

JJT_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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