§ 154 ABGB Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
    1. 1.Ziffer einsvon Amts wegen, wenn
      1. a)Litera adas Anerkenntnis oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oderdas Anerkenntnis oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
      2. b)Litera bder Anerkennende oder – im Fall des § 147 Abs. 2 – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;der Anerkennende oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
    2. 2.Ziffer 2aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
    3. 3.Ziffer 3auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
      1. a.Litera adass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
      2. b)Litera bdass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 Z 3 kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 3, kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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