Norm: ABGB §152ABGB §154 Abs2 GABGB §865BAG §12BAG §15
Rechtssatz: Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. Entscheidungstexte 8 ObA 297/99f Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 297/99f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §178 Abs1 ENÄG §8 Abs1
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG 1988 ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch ... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährigen Aziza und Aicha Z***** entstammen der rechtswirksam geschiedenen Ehe der tunesischen Staatsbürgerin Wissal B***** und des libyschen Staatsbürgers Khalied Z*****. Die Minderjährigen sind libysche Staatsbürger. Sie leben mit ihrer Mutter in Österreich. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26.7.1989 wies das Erstgericht die Obsorge der Mutter zu. Am 21.8.1992 stellte der Vater den Antrag, es möge festgestellt werden, daß ihm die elterlichen Rechte allei... mehr lesen...
Begründung: Das Pflegschaftsgericht genehmigte (Punkt 1. seines Beschlusses ON 75) eine von den Eltern der mj.Barbara G***** geschlossene Vereinbarung vom 18.12.1991 (unrichtig: 1988), nach der in Abänderung des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses ON 46 in Hinkunft das alleinige Obsorgerecht hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter zusteht, und verpflichtete (Punkt 3. seiner Entscheidung) die Mutter, für die im einzelnen angeführten vergangenen Zeiträume, während der sich d... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.3.1986, 33 Sch 36/86, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe und ihr sämtliche Rechte und Pflichten gemäß §§ 144, 177 ABGB allein zustehen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 23.4.1986, P 50/86-7, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Wie der Obe... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter V*** und der Beate M***, geschiedene V***. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.März 1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB für beide Kinder der Mutter allein zustehen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Am 6.April 1988... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. Dezember 1985 geborene Belal Mohamed F***-A*** entstammt der Ehe der Dr. Ingrid F***-A***-M*** mit Dr. Mohamed Atiya F***-A***. Die Ehe wurde am 4. Mai 1987 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. April 1987, P 7/87-5, wurden die im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten bezüglich des Minderjährigen der Mutter übertragen. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den von der Mutter beantragten Eintritt de... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 G
Rechtssatz: Weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation des Äußerungsberechtigten. Entscheidungstexte 7 Ob 680/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 680/88 8 Ob 643/89 Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 643/89 Beisatz: Hier: Antragstellung auf Änderung des Familiennamens ehelicher ... mehr lesen...
Begründung: Die am 1.Jänner 1981 geborene Laila S*** und die am 31. März 1985 geborene Dina S*** entstammen der Ehe des Emad S*** mit Elisabeth S***. Die Ehe ist noch aufrecht, doch ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Die Eltern leben jedoch getrennt. Sämtliche Familienmitglieder sind österreichische Staatsbürger. Mit Beschluß vom 1.Oktober 1987, 2 P 149/86-51, hat das Erstgericht alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein pers... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Nicola Friederike S***, geboren am 29. Oktober 1972, ist seit dem Jahre 1982 geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern und der Minderjährigen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter allein zu. Diese ist seit Oktober 1982 in zweiter Ehe mit dem Rechtsanwalt Dr. Frank K*** verheiratet. Die beiden Ehegatten haben ein am 3. Februar 1977 außerehelich geborenes gemeinsames Kind Michael... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1977 geschlossene Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 17.2.1982 aus dem überwiegenden Verschulden der beklagten Ehefrau geschieden. Seit Juni 1981 lebt die Mutter des Minderjährigen bei ihrem Lebensgefährten Dr.Fritz L***. Der Minderjährige befindet sich bei seiner Mutter, der auch die elterlichen Rechte und Pflichten allein übertragen wurden (Beschluß des Erstgerichtes vom 31.Mai 1983, ON 24 dA). Seit Mai 1982 führt die Mutter wieder ihren früheren... mehr lesen...
Begründung: Der am 28.2.1961 geborene Karl D*** und die am 10.1.1961 geborene Annelotte B*** heirateten einander am 19.12.1980. Sie führten den Familiennamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen. Am 14.8.1981 wurde von Annelotte D*** das Kind Florian geboren, das nach § 139 ABGB den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, D***, erhielt. Die erwerbstätigen Ehegatten wohnten mit dem Kind zunächst im Haus der Adoptiveltern der Frau. Im Sommer 1983 verließ die Frau mit dem Kind die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §154 Abs2 GABGB §178a
Rechtssatz: Die im Familienrecht festgelegte Weiterführung des bisherigen Familiennamens eines ehelichen Kindes trotz der Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe der Eltern wird in der Regel auch dem Kindeswohl entsprechen. Die mit der Auflösung der Ehe der Eltern üblicherweise verbundenen Auswirkungen auf die ehelichen Kinder sind für sich allein keine ausreichenden
Gründe: zu einer Änderung des Fami... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §154 Abs2 G
Rechtssatz: Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderj... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §177 B
Rechtssatz: Jener Elternteil, dem die Rechte des § 144 ABGB überlassen worden sind, hat die alleinige gesetzliche Vertretung des Minderjährigen auch bezüglich der im § 154 Abs 2 ABGB genannten Angelegenheiten. Entscheidungstexte 7 Ob 684/84 Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 684/84 8 Ob 573/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2ABGB §176ABGB §178AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: In der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Namensänderung rechtfertigen können, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen. Entscheidungstexte 4 Ob 597/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 597/81 2 Ob 691/87 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §167 Abs2 idF KindNamRÄG 2013ABGB §181
Rechtssatz: § 154 Abs 2 ABGB enthält eine taxative Aufzählung; Adoptionsverträge fallen daher nicht unter diese Gesetzesstelle. Die Interessen des Elternteiles, der den Adoptionsvertrag nicht unterfertigte, werden durch die Bestimmung des § 181 ABGB über das Zustimmungsrecht gewahrt. Entscheidungstexte 1 Ob 557/80 Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §154 Abs2 GABGB §178 E
Rechtssatz: Hat die Kindesmutter den Kindesvater von der von ihr angestrebten Namensänderung des Minderjährigen gemäß § 178 Abs 1 ABGB verständigt und wurde diese Namensänderung rechtskräftig durchgeführt, so ist nur mehr zu prüfen, ob durch diese bereits erfolgte Namensänderung eine solche Beeinträchtigung des Wohles des Kindes eingetreten ist, daß eine Rückänderung des Namens des Minderjährigen (hier: in Plha... mehr lesen...
Norm: ABGB §139ABGB §154 Abs2 GABGB §176 BABGB §177 BABGB §178 E
Rechtssatz: Steht der ehelichen Mutter das Alleinvertretungsrecht des mj Kindes zu, so kann sie auch ohne Genehmigung oder Zustimmung des ehelichen Vaters die Änderung des Familiennamens beantragen. Der Vater, dem die rein persönlichen Rechte und Pflichten aus dem Kinschaftsverhöltnis nicht zusteht, ist von dieser Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß er von seinem Äußerung... mehr lesen...