TE OGH 1989/11/15 1Ob677/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Nikolaus K***, geboren am 8.März 1985, infolge Revisionsrekurses der Mutter Margit S***,

Angestellte, Drobollach, Seeblickstraße 41, vertreten durch Dr.Hans-Dieter Sereinig, Rechtsanwalt in Ferlach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 13.September 1989, GZ 2 R 312/89-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 28.Juli 1989, GZ 2 P 239/89-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.3.1986, 33 Sch 36/86, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter verbleibe und ihr sämtliche Rechte und Pflichten gemäß §§ 144, 177 ABGB allein zustehen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 23.4.1986, P 50/86-7, pflegschaftsbehördlich genehmigt. Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, ist bei diesem Bezirksgericht das Pflegschaftsverfahren weiterhin anhängig. Die Mutter nahm nach der Scheidung ihren früheren Namen wieder an. Sie lebt jetzt mit dem Kind in Drobollach. Am 24.3.1988 stellte sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes beim Amt der Kärntner Landesregierung den Antrag, dieses möge für das Kind die Annahme des Geschlechtsnamens der Mutter "S***" statt des bisherigen Namens "K***" genehmigen. Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus, eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde erfolgte noch nicht. Am 16.11.1988 beantragte der Vater beim Bezirksgericht Klagenfurt, der Mutter das Recht der Antragstellung auf Namensänderung des Kindes zu entziehen. Da der Vater im Antrag behauptete, daß Mutter und Kind in Ferlach wohnhaft seien, wurde das Pflegschaftsverfahren zunächst beim Bezirksgericht Ferlach geführt, von diesem Gericht aber mit Beschluß vom 29.5.1989, P 31/88-10, an das Bezirksgericht Villach gemäß § 111 JN abgetreten. Das Erstgericht übernahm mit Beschluß vom 7.7.1989 die Zuständigkeit. Der Vater führte aus, daß sich die Namensänderung zum Nachteil des Kindes auswirken werde.

Die Mutter entgegnete, es ergäben sich mitunter Schwierigkeiten aus der Namensverschiedenheit von Mutter und Kind.

Das Erstgericht untersagte der Mutter gemäß § 176 ABGB die Stellung eines Antrages bei der Verwaltungsbehörde auf Änderung des Familiennamens des Kindes von K*** auf S***. Es führte aus, gemäß § 10 Abs 2 NÄG 1988, BGBl. Nr.195, sei noch das Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen vom 5.1.1938, RGBl.I 9, anzuwenden. Eine Änderung des Familiennamens sei nur aus wichtigen Gründen zulässig. Im Familiennamen des ehelich geborenen Kindes solle dessen Zugehörigkeit zur Familie zum Ausdruck gebracht werden. Es solle daher im allgemeinen der Familienname nicht einem willkürlichen Wechsel unterworfen sein. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner natürlichen Familie mit deren Zerfall beendet sei. Es sei der Wille des Gesetzgebers erkennbar, in einem solchen Fall die Position des Kindes nur insoweit zu verändern, als dies unvermeidbar geworden sei. Änderungen des Familiennamens wurden von dem die Pflege und Erziehung ausübenden Elternteil oft deshalb angestrebt, um den anderen Elternteil aus dem Gesichtskreis des Kindes vollständig zu eliminieren. Solche Zielsetzungen seien mit dem Gesetz nicht vereinbar. Ihnen widerspreche, daß der Gesetzgeber die Kontakte zur Förderung zwischen dem Kind und dem die Pflege und Erziehung nicht ausübenden Elternteil als in dessen Wohl liegend wünschenswert erachte. Psychische Schwierigkeiten des Kindes könnten vermieden werden, wenn es von vornherein entsprechend der natürlich gegebenen Familiensitutation belehrt und erzogen werde. Bei Vernachlässigung dieser Erwägungen müsse die Familiennamensänderung des Kindes bei jedem insbesondere durch Eheschließung aber auch neuerliche Scheidung oder Namensänderung bewirkten Familiennamenswechsel des die Pflege und Erziehung ausübenden Elternteiles gebilligt werden. Dies könne nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Die derzeitige Situation, daß das Kind, die Mutter und der Lebensgefährte der Mutter drei verschiedene Familiennamen führten, hätte die Mutter durch Beibehaltung ihres Namens aus der geschiedenen Ehe abschwächen können. Jedenfalls könne die durch die Annahme ihres Mädchennamens geschaffene Situation kein zwingendes Argument für die Änderung des Familiennamens des Kindes sein. Bei Verehelichung der Mutter würde neuerlich eine Änderung eintreten. Es könnte zwar zutreffen, daß sich bei verschiedenen Stellen wie Kindergärten, Schule, Arzt, gewisse aber doch nur zu vernachlässigende Schwierigkeiten ergäben, doch handle es sich keinesfalls um solche Schwierigkeiten, die eine Gefährdung des Kindeswohles darstellten und gegenüber den Argumenten des Vaters auf Beibehaltung des Namens in den Vordergrund treten könnten. Bei den guten Beziehungen des Kindes zu seinem Vater entspreche es offensichtlich dem Wohl des Kindes besser, wenn es seinen Familiennamen beibehalte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Die Entscheidung des Erstgerichtes werde der Sach- und Rechtslage vollauf gerecht. Das in den familienrechtlichen Beziehungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den einmal erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern und auch trotz einer nachträglichen Namensänderung der Mutter weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz der Gesetze stünden, aber besonders dann sorgfältig gewahrt werden müsse, wenn der Minderjährige dazu noch nicht eigenständig Stellung nehmen könne. Die auf eine Änderung des Familiennamens eines mj.Kindes abzielende Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde gegen den Willen des anderen Elternteiles sei stets nur bei Vorliegen wichtiger Umstände gerichtlich zu genehmigen. Solche gravierenden Umstände, die die Namensänderung für das Kind angezeigt erscheinen ließen, habe die Mutter nicht darlegen können. Die von der Mutter versuchte Namensänderung würde auf eine Gefährdung des Kindeswohles hinauslaufen. Dies müsse umso eher angenommen werden, als zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater trotz der räumlichen Trennung ausnehmend gute und durch entsprechende Kontakte besonders gepflegte Beziehungen bestünden; zudem beabsichtige der Vater, das Kind wenn möglich einmal in das väterliche Unternehmen eintreten zu lassen, sodaß schon unter diesem Aspekt die Bewilligung der Namensänderung für das Kind aus der Sicht des Vaters schwer verständlich sei und als Willkürakt ausgelegt werden müßte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Gemäß Art.XLI Z 5 WGN 1989 ist Art.II Z 1, der in Außerstreitsachen den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof einer grundlegenden Änderung unterzog, nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.1989 liegt. Da eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vor dem 31.12.1989 vorliegt, ist die Rekurswerberin auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AuStrG aF (offenbare Gesetz- und Aktenwidrigkeit, Nullität) beschränkt. Daß diese Anfechtungsgründe vorliegen, zeigt die Rekurswerberin nicht auf.

Die Mutter, der die Obsorge zusteht, kann zwar ohne Genehmigung des Gerichtes eine Änderung des Familienamens des Kindes bei der Verwaltungsbehörde beantragen (EFSlg 38.815; EvBl 1978/110), der andere Teil ist davon aber gemäß § 178 Abs 1 ABGB rechtzeitig zu verständigen und kann sich dazu äußern. Ruft aber der Teil, dem die Obsorge nicht zusteht, das Gericht mit der Behauptung an, die Namensänderung beeinträchtige das Kindeswohl, die Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde sei der Mutter zu untersagen, so liegt in der Beurteilung der Frage, ob diese Antragstellung dem Wohl des Kindes besser entspreche, als Ermessensentscheidung grundsätzlich keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn sich das Rekursgericht mit dieser Frage des Kindeswohls im Sinne des § 178 a ABGB wie hier ausdrücklich befaßte (EFSlg 55.669; 4 Ob 597/81). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Nicht unerwähnt soll aber bleiben, daß das Bezirksgericht Bruck an der Mur, das seine Zuständigkeit nicht gemäß § 111 JN dem Erstgericht übertrug, gemäß § 29 JN weiterhin das örtlich zuständige Pflegschaftsgericht ist. Eine Nullität kann aber in einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur dann erblickt werden, wenn sich dieser Gerichtsfehler auf die Erledigung der Sache durch Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ausgewirkt hat (relativer Nichtigkeitsgrund: SZ 51/140; SZ 45/31 ua). Eine solche kann auch insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn das Bezirksgericht entschied, in dessen Sprengel das Kind nunmehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dazu enthält das Rechtsmittel der Mutter auch keine Ausführungen.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E19194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00677.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00677_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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