RS OGH 1986/10/1 3Ob593/86, 6Ob246/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §139
ABGB §154 Abs2 G

Rechtssatz

Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 593/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 593/86
    Veröff: EvBl 1987/7 S 49 (hiezu Zeyringer ÖJZ 1987,267)
  • 6 Ob 246/98i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 246/98i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: NÄG 1988 idF NamRÄG 1995. (T1); Veröff: SZ 72/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten