TE OGH 1989/9/21 8Ob643/89

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Philipp Alois V***, geboren am 5.Juli 1981, und Christoph V***, geboren am 20.Oktober 1984, infolge Revisionsrekurses der Mutter Beate M***, Angestellte, 9433 St.Andrä 61, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart und Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1989, GZ 3 R 262/89-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 18.April 1989, GZ 2 P 28/87-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird der Beschluß des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben und der Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter V*** und der Beate M***, geschiedene V***. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.März 1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB für beide Kinder der Mutter allein zustehen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Am 6.April 1988 beantragte die Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg die Änderung des Familiennamens der beiden Minderjährigen von "V***" in "M***". Zur Begründung des Antrages brachte sie vor, sie habe am 10.September 1987 durch Erklärung vor dem Standesamt ihren früheren Mädchennamen M*** wieder angenommen. Als wichtigen Grund führte sie in 1.Linie an, ihr Vater betreibe in St.Andrä die jahrzehntelang bekannte Bäckerei M***, welche sie selbst einmal nach ihrem Vater übernehmen werde und nach ihr einer der beiden Minderjährigen übernehmen solle, so daß der Name M*** als "Firmenname" Fortbestand haben könnte und damit zur Erhaltung des guten Rufes, des Kundenstockes und des Renommee's des alteingesessenen Betriebes beigetragen werde; ein weiterer wichtiger Grund sei die anzustrebende Namensgleichheit der Kinder mit der die Elternrechte ausübenden Mutter.

Der Vater äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend und brachte vor, daß für eine Namensänderung kein Grund bestehe und der Familienname mit dem Firmennamen M*** nicht unbedingt übereinstimmen müsse; Philipp und Christoph seien seine einzigen Kinder, zu denen er eine gute Beziehung habe und regelmäßig sein Besuchsrecht ausübe.

Am 8.Juli 1988 stellte der Vater beim Erstgericht den Antrag, der Mutter aus den schon in der Äußerung an die Verwaltungsbehörde genannten Gründen gemäß § 176 ABGB die Antragstellung auf Änderung der Familiennamens der beiden Kinder nachträglich zu untersagen und ihr die Antragszurückziehung aufzutragen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es erblickte in der von der Mutter beantragten Namensänderung Vorteile für die Minderjährigen, insbesondere beim Besuch der Schule, aber auch in anderen Bereichen, und verschloß sich den vom Vater für die Beibehaltung seines Namens vorgetragenen Argumenten; es verwies auch darauf, daß eines der beiden Kinder vielleicht einmal den in St.Andrä alteingesessenen Bäckereibetrieb "M***" übernehmen werde.

Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Rekurses des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes derart ab, daß es dem Antrag des Vaters Folge gab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.

Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war zu erwägen:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Antragstellung auf Änderung des Familiennamens ehelicher Kinder handelt es sich um eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB. Steht der ehelichen Mutter, wie hier, die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB zu, dann kann sie auch ohne Zustimmung des ehelichen Vaters und ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung einen derartigen Antrag bei der Verwaltungsbehörde stellen (EvBl 1978/170; EFSlg 33.553; 4 Ob 597/81 ua). Davon ist freilich der andere Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB rechtzeitig zu verständigen, damit er sich in angemessener Frist dazu äußern kann. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der Kinder besser entspricht. Wird sie aber nicht berücksichtigt, dann steht dem Vater die von ihm im vorliegenden Fall ohnehin vorgenommene Anrufung des Gerichtes nach § 176 Abs. 1 ABGB wie "wem immer" im Sinne dieser Bestimmung offen, doch ergeben sich daraus weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (7 Ob 680/88; 7 Ob 655, 656/88; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 176 und Rz 5 zu § 178). Der Vater war daher nicht berechtigt, gegen die Entscheidung des Erstgerichtes Rekurs zu erheben. Die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.

Das Rekursgericht hat durch die meritorische, abändernde Behandlung seines Rechtsmittels gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses verstoßen. Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses der Mutter ist die der Entscheidung der zweiten Instanz anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.

Anmerkung

E18729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00643.89.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19890921_OGH0002_0080OB00643_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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