TE OGH 1988/10/20 7Ob680/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Belal Mohamed F***-A***, geboren am 1. Dezember 1985, vertreten durch die Mutter Dr. Ingrid F***-A***-M***, Dornbirn, Spinnergasse 5, diese vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Dr. Mohamed Atiya F***-A***, Wien 3., Landstraße Hauptstraße 95/II/3/10, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 9. August 1988, GZ 1 a R 355/88-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Juli 1988, GZ P 7/87-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Äußerung der Mutter hiezu werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 1. Dezember 1985 geborene Belal Mohamed F***-A*** entstammt der Ehe der Dr. Ingrid F***-A***-M*** mit Dr. Mohamed Atiya F***-A***. Die Ehe wurde am 4. Mai 1987 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 15. April 1987, P 7/87-5, wurden die im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten bezüglich des Minderjährigen der Mutter übertragen.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend den von der Mutter beantragten Eintritt des Minderjährigen in die römisch-katholische Kirche pflegschaftsbehördlich genehmigt. Sie führten hiebei im wesentlichen aus, im Hinblick auf den in Aussicht genommenen ständigen Wohnsitz des Minderjährigen in Österreich entspreche eine Erziehung im römisch-katholischen Glauben dessen Wohl.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Unerörtert kann bleiben, ob die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht schon an der Bestimmung des § 16 AußStrG scheitern würde. Beim Eintritt in eine Religionsgemeinschaft handelt es sich nämlich um eine Maßnahme nach § 154 Abs. 2 ABGB, die nur im Einvernehmen der erziehungsberechtigten Eltern getroffen werden kann. Werden jedoch die Rechte des § 144 ABGB einem Elternteil übertragen, so ist der andere Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB lediglich von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. Er kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. Ihm steht die Anrufung des Gerichtes nach § 176 Abs. 1 ABGB wie "wem immer" im Sinne dieser Bestimmung offen, doch ergeben sich daraus weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittellegitimation (Pichler in Rummel RZ 5 zu § 178, RZ 3 zu § 176).

Abgesehen davon, daß der von der Mutter angestrebte Eintritt des Minderjährigen in die römisch-katholische Religionsgemeinschaft also nicht einmal einer formellen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (vgl. 7 Ob 684/84, 4 Ob 597/81, 8 Ob 624/87 ua), ist der Vater diesbezüglich nicht als Partei anzusehen, weshalb er auch nicht berechtigt ist, gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ein Rechtsmittel zu erheben.

Aus den aufgezeigten Erwägungen mußte demnach der Revisionsrekurs ebenso zurückgewiesen werden wie die Äußerung zu diesem Revisionsrekurs; letztere weil derartige Äußerungen im Verfahren außer Streitsachen nicht vorgesehen sind.

Anmerkung

E16021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00680.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB00680_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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