TE OGH 1993/3/4 8Ob1519/93

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr.Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 6.7.1979 geborenen mj. Aziza Z***** und der am 22.11.1980 geborenen A*****, über den außerordentlichen Rekurs des Vaters Khalied Z*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Wolfgang Wagner und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.11.1992, GZ 47 R 802/92-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Khalied Z***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die minderjährigen Aziza und Aicha Z***** entstammen der rechtswirksam geschiedenen Ehe der tunesischen Staatsbürgerin Wissal B***** und des libyschen Staatsbürgers Khalied Z*****. Die Minderjährigen sind libysche Staatsbürger. Sie leben mit ihrer Mutter in Österreich. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 26.7.1989 wies das Erstgericht die Obsorge der Mutter zu.

Am 21.8.1992 stellte der Vater den Antrag, es möge festgestellt werden, daß ihm die elterlichen Rechte allein zustehen. Weiters beantragte er, ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, der Mutter aufzutragen, ihm die Reisepässe der Kinder zwecks Verlängerung zur Verfügung zu stellen und der Mutter mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, die österreichische Staatsbürgerschaft hinsichtlich der Kinder zu beantragen bzw ihr aufzutragen, einen allenfalls bereits gestellten Antrag zurückzuziehen.

Das Erstgericht wies letzteren Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Rekurs ist ungeachtet der Bestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig, weil dem Vater die Antrags- und Rechtsmittellegitimation fehlt.

Selbst wenn nach libyschem Recht nach der Scheidung oder auf Grund des Umstandes, daß die Mutter eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, ex lege ein gesetzliches Gewaltverhältnis des Vaters bestehen oder eingetreten sein sollte, steht der Bedachtnahme darauf die vom innerstaatlichen Gericht getroffene Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge an die Mutter entgegen (Oberloskamp, Haager Minderjährigenschutzabkommen, Art 3 Rz 32, 33); die Übertragung der gesetzlichen Vertretung an ihn selbst hat er nicht beantragt. Er ist daher ebenso wie die Gerichte an die rechtskräftige Übertragung der gesetzlichen Vertretung an die Mutter allein gebunden. Dies stellte eine Maßnahme zum Schutz der Minderjährigen im Sinn des Haager Minderjährigenschutzabkommens dar (vgl Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, JBl 1976, 239; RZ 1983/63 = SZ 55/153; SZ 60/234), der ein nach dem Heimatrecht bestehendes Gewaltverhältnis grundsätzlich nicht widersprach (SZ 63/204). An diese Entscheidung über die Obsorge sind die österreichischen Gerichte jedenfalls gebunden, solange keine davon abweichende Entscheidung ergeht (Schwimann aaO, 246). Inhalt und Wirkungen der Übertragung der Obsorgeentscheidung richten sich gemäß Art 2 MSA ebenso wie deren Voraussetzungen nach österreichischem Recht (SZ 63/204; Kropholler,

Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger2, 112).

Die gesetzliche Vertretung der beiden Minderjährigen der Mutter alleine zukommt (§ 144 ABGB); sie ist daher iSd § 19 Abs 2 Staatsbürgerschaftsgesetz zur Antragstellung auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre Kinder allein berechtigt.

§ 178 ABGB räumt zwar in einem solchen Fall dem anderen Elternteil bei beabsichtigten Maßnahmen, die gewichtige Umstände wie insbesondere auch den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft (§ 154 Abs 2 ABGB) betreffen, ein Äußerungsrecht ein. Der nichtberechtigte Elternteil hat jedoch kein Zustimmungsrecht (EvBl 1978/170; SZ 53/157). Wird die Äußerung nicht berücksichtigt, kann er wohl das Gericht iSd § 176 ABGB anrufen, doch ergibt sich daraus aber weder eine Parteistellung noch eine Rechtsmittelbefugnis (ÖAV 1990, 110/111 mwN; Pichler in Rummel2 I § 178 Rz 5).

Anmerkung

E30975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01519.93.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19930304_OGH0002_0080OB01519_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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