Norm: ABGB §1302
Rechtssatz: 1. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden. 2. Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg überwälzen könnte. Eine von einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe ist somit unüberwälzbar. Mit ihr kann daher auch nicht gegen die Forderung eines Mitschuldigen aufgerechnet werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1301ABGB §1302 B
Rechtssatz: Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach § 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen. Entscheidungstexte 8 Ob 58/04v Entscheidungstext OGH 17.03.2005 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AKO §31 Abs1 Z2KO §38
Rechtssatz: Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des § 1302 ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaf... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1302 BPHG §1302VersVG §67
Rechtssatz: Der auf den Haftpflichtversicherer übergegangene Regressanspruch des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer aus Verschulden der Mitschuldner aber nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Entscheidungstexte 4 Ob 94/04h Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 94/04h Veröff: SZ ... mehr lesen...