Norm: ABGB §1299 CABGB §1302 AABGB §1313a IIIfABGB §1497 IVBABGB §1497 IVCRAO §28 Abs1 lithRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 A
Rechtssatz: § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AZPO §228 B7
Rechtssatz: Die Frage, ob der Beklagte für den entstandenen und der Höhe nach auch bezifferbaren Schaden allein oder anteilig mit anderen möglichen Verursachern im Sinn des § 1302 ABGB haftet, vermag - wenn der Schade bereits eingetreten ist und der Höhe nach feststeht - ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht zu begründen. Entscheidungstexte 4 Ob 3... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §931ABGB §1295 Ia7ABGB §1302 BZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AABGB §1304 A
Rechtssatz: a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3eABGB §1295 IIf7cABGB §1295 IIf7fABGB §1295 IIf7hABGB §1299 CABGB §1302 A
Rechtssatz: Die Beendigung des Mandatsverhältnisses eines Rechtsanwaltes beseitigt dessen Vertragspflichten nicht zur Gänze, weil auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, daß dem anderen Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AABGB §1302 BASVG §213a
Rechtssatz: Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Dies wird vor allem dann Bedeutung haben, wenn die Verschuldensanteile bei mehreren an der Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften mitbeteiligten Personen sich nicht bestimmen lassen, sod... mehr lesen...