RS OGH 2004/11/17 9Ob24/04a, 9Ob10/07x, 3Ob37/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2004
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Norm

ABGB §1302 A
KO §31 Abs1 Z2
KO §38

Rechtssatz

Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich der Quotenverschlechterung. Jedenfalls ist die Interessenlage mit jener des § 1302 ABGB durchaus vergleichbar: So, wie es für die Solidarhaftung bei fährlässiger Schädigung als angemessen angesehen wird, dass ein Einzelner aus den Unvorsichtigen statt des schuldlos Geschädigten den Schaden tragen soll, entspricht es diesem Grundsatz, dass die einzelnen "unvorsichtigen" Banken statt der schutzwürdigeren Gläubiger diese Verschlechterung solidarisch annehmen sollen. Einerseits lassen sich ihre Anteile an der Quotenverschlechterung nicht bestimmen - gemeinsam haben sie dem Gemeinschuldner den notwendigen Kredit für das "Weiterwursteln" (6 Ob 110/00w) gegeben -, andererseits sind sie gemeinsam für die Verschlechterung mitursächlich. Diese Nähe zum Schadenersatzrecht wird auch von der Judikatur zur mittelbaren Nachteiligkeit gesehen (4 Ob 306/98y).

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 24/04a
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
  • 9 Ob 10/07x
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 10/07x
    Auch; Beisatz: Mehrere Gläubiger, die zu einer nachteiligen Quotenverschlechterung iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO beigetragen haben, können aus diesem Grunde nur im Rahmen des Gesamtnachteils zur Haftung herangezogen werden, da die Masse sonst bereichert wäre. (T1)
  • 3 Ob 37/14h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2014/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0006361

Im RIS seit

17.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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