Norm
ABGB §1302Rechtssatz
1. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden.
2. Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg überwälzen könnte. Eine von einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe ist somit unüberwälzbar. Mit ihr kann daher auch nicht gegen die Forderung eines Mitschuldigen aufgerechnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafe; Verwaltungsstrafe; Bindung; Bescheid; Regress; Rechtskraft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000136Dokumentnummer
JJR_20070122_LG00309_01300R00010_07D0000_001