RS OGH 2007/1/22 13R10/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2007
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Norm

ABGB §1302

Rechtssatz

1. Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden.

2. Der Strafanspruch des Staates begründet keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch, dessen Befriedigung der Bestrafte im Regressweg überwälzen könnte. Eine von einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verhängte Strafe ist somit unüberwälzbar. Mit ihr kann daher auch nicht gegen die Forderung eines Mitschuldigen aufgerechnet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafe; Verwaltungsstrafe; Bindung; Bescheid; Regress; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000136

Dokumentnummer

JJR_20070122_LG00309_01300R00010_07D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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