RS OGH 2005/3/17 8Ob58/04v

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Norm

ABGB §896
ABGB §1301
ABGB §1302 B

Rechtssatz

Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach § 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119902

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_0080OB00058_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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