Norm
ABGB §896Rechtssatz
Auch beim Regress zwischen Bauaufsichtspflichtigen und Werkunternehmer ist jedenfalls im Fall der Verletzung von Baukoordinationspflichten als besonderes Verhältnis nach § 896 ABGB das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldens- und Verursachungsanteile anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119902Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0080OB00058_04V0000_001