Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** O*****, vertreten durch Atzl & Dillersbersberger & Bronauer Rechtsanwaltsgemeinschaft in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. M***** K*****, vertreten durch Dr. Albert Feich... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIABGB §1175 CABGB §1182ABGB §1215
Rechtssatz: Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der über formell eigenes Vermögen, in Wahrheit aber über Vermögen der Gesellschaft verfügt, ist wie ein Treuhänder zu behandeln. Der nach außen allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter „quoad sortem" eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder. Ein Drit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1182ABGB §1215
Rechtssatz: Auf welche Weise die Gesellschafter ihre Einlagen aufbrachten und refinanzierten, ist für deren Beteiligung am Hauptstamm nicht von Bedeutung. Es ist daher belanglos, ob die Einlagen etwa mit Hilfe von Erbteilen, Ersparnisssen, Geschenken, Darlehen oder Krediten finanziert wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 155/05h Entscheidungstext OGH 18.10.2005... mehr lesen...
Norm: ABGB §1215
Rechtssatz: Bei Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist allein der Wert des Gesellschaftsvermögens zum Auflösungszeitpunkt maßgeblich. Entscheidungstexte 1 Ob 298/01g Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 298/01g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116118 Dokum... mehr lesen...
Norm: ABGB §1215 aF
Rechtssatz: Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1215
Rechtssatz: Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinscha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1203ABGB §1215ABGB §1235GmbHG §74KO §102
Rechtssatz: Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anzuwenden; ihm kommt für die Forderungen gegen die Gesellschaft in deren Konkurs schon aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung und des daraus abzuleitenden Vorranges der (übrigen) Gesellschaftsgläubiger kein Konkursteilnahmeanspruch zu (hier: Kein Konkursteilnahmeanspruch ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1215ABGB §1235
Rechtssatz: Der Vorrang der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger vor denen des Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist für das Liquidationsstadium daraus abzuleiten, daß analog zu § 1235 ABGB vor Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die Schulden der Gesellschaft zu berichtigen oder sicherzustellen sind. Dieses Ergebnis wird durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß nicht verlangt werden kann... mehr lesen...