RS OGH 2001/3/21 3Ob247/00w, 6Ob262/03b, 3Ob29/04t, 5Ob209/11p, 2Ob202/13i, 6Ob110/19y

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Norm

ABGB §1215 aF

Rechtssatz

Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 247/00w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 247/00w
  • 6 Ob 262/03b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 262/03b
  • 3 Ob 29/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 29/04t
    Auch; nur: Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T1)
  • 5 Ob 209/11p
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 209/11p
    Auch; Beisatz: Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T2)
  • 2 Ob 202/13i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 202/13i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 110/19y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 110/19y
    Auch; Beisatz: Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114988

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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