RS OGH 1999/11/9 4Ob291/99v, 3Ob247/00w, 2Ob202/13i

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

ABGB §1215

Rechtssatz

Zu dem der Aufteilung unterliegenden Gesellschaftsvermögen gehören auch Bestandrechte. Sie bleiben auch dann bis zur endgültigen Auseinandersetzung aufrecht, wenn der Bestandvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter zustande gekommen ist. Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. Ein (ehemaliger) Gesellschafter nutzt die Bestandräume daher bis zur endgültigen Aufteilung des Gesellschaftsvermögens nicht titellos.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 291/99v
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 291/99v
  • 3 Ob 247/00w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 247/00w
    nur: Da sich die Gesellschaft mit ihrer Auflösung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 825ff ABGB umwandelt, die dann ihrerseits erst durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird, kommt es durch die Auflösung nicht zu einer Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB. (T1) Beisatz: Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Eine solche Klage ist auf Rechtsgestaltung gerichtet. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings als dispositiv angesehen. (T2)
  • 2 Ob 202/13i
    Entscheidungstext OGH 12.06.2014 2 Ob 202/13i
    Auch; Beisatz: Die Auflösung einer GesbR führt zunächst zu einer Umwandlung in eine schlichte Rechtsgemeinschaft, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112712

Im RIS seit

09.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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