RS OGH 2005/10/18 1Ob155/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
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Norm

ABGB §1182
ABGB §1215

Rechtssatz

Auf welche Weise die Gesellschafter ihre Einlagen aufbrachten und refinanzierten, ist für deren Beteiligung am Hauptstamm nicht von Bedeutung. Es ist daher belanglos, ob die Einlagen etwa mit Hilfe von Erbteilen, Ersparnisssen, Geschenken, Darlehen oder Krediten finanziert wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120306

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0010OB00155_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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