Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Auf welche Weise die Gesellschafter ihre Einlagen aufbrachten und refinanzierten, ist für deren Beteiligung am Hauptstamm nicht von Bedeutung. Es ist daher belanglos, ob die Einlagen etwa mit Hilfe von Erbteilen, Ersparnisssen, Geschenken, Darlehen oder Krediten finanziert wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120306Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0010OB00155_05H0000_001