Norm
ABGB §1215Rechtssatz
Der Vorrang der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger vor denen des Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist für das Liquidationsstadium daraus abzuleiten, daß analog zu § 1235 ABGB vor Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die Schulden der Gesellschaft zu berichtigen oder sicherzustellen sind. Dieses Ergebnis wird durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß nicht verlangt werden kann, was sofort zurückzugewähren ist, zusätzlich bestätigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112375Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_0080OB00054_99W0000_003