RS OGH 1999/8/26 8Ob54/99w

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Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ABGB §1215
ABGB §1235

Rechtssatz

Der Vorrang der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger vor denen des Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist für das Liquidationsstadium daraus abzuleiten, daß analog zu § 1235 ABGB vor Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die Schulden der Gesellschaft zu berichtigen oder sicherzustellen sind. Dieses Ergebnis wird durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß nicht verlangt werden kann, was sofort zurückzugewähren ist, zusätzlich bestätigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112375

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00054_99W0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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