Norm: ABGB §1175 ff A5ABGB §1336 Abs1 D
Rechtssatz: Zur Erlaubtheit von Vereinbarungen über Konventionalstrafen im Gesellschaftsverhältnis, die als Verfallstatbestand die Konkurseröffnung über das Vermögen von Gesellschaftern vorsehen. Entscheidungstexte 1 Ob 170/00g Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 ff A5ABGB §1336 Abs1 D
Rechtssatz: Es ist legitim, wenn sich die Gesellschafter einer ARGE in Zeiten, in denen sich noch keiner von ihnen in einer prekären, die Gefahr einer Insolvenz heraufbeschwörenden wirtschaftlichen Lage befand, gegen den Wegfall des Erfüllungsdrucks auf einen schließlich insolvent gewordenen Partner und gegen die damit verknüpften nachteiligen Auswirkungen dessen Konkurses auf ihr Vermögen schuldrechtlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 A1
Rechtssatz: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Dies kann bedeuten, dass die beklagte Mitgesellschafterin sowohl auf Klageseite als auch auf Beklagtenseite auftreten muss. Die Notwendigkeit der actio pro socio bei einer derartigen Konstellation liegt daher auf der Hand. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 A1ABGB §1175 A5ABGB §1148ABGB §1149ABGB §1188
Rechtssatz: Die actio pro socio findet auch für Sozialansprüche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen einzelnen Gesellschafter mit actio pro socio im eigenen Namen geltend machen und - mangels eigener Rechtspersönlichkeit der GesbR - Leistung an alle Gesellschafter verlang... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 A2
Rechtssatz: Zwischen dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaft kann ein Bestandvertrag zustande kommen. Ein Bestandvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn ein fixes gewinnunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und der gemeinsame Nutzen nicht gerade durch die Überlassung der Räume gefördert werden soll, so dass diese nicht der Hauptinhalt des Gesellschaftsverhältnisses ist. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 D
Rechtssatz: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Angelegenheit eines einzelnen Gesellschafters, sondern fällt in den Kompetenzbereich der gemeinsamen Vertretung aller Gesellschafter oder bedarf einer sonstigen einvernehmlichen Handlung der Gesellschafter beziehungsweise ist bei Vollmachtsüberschreitung durch einen Gesellschafter eine nachträgliche Genehmigung der übrigen erfor... mehr lesen...