RS OGH 2022/1/27 6Ob58/00y, 6Ob251/99a, 2Ob238/07z, 7Ob130/10h, 1Ob234/11k, 6Ob61/16p, 10Ob77/15v, 9

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Rechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie ist im Zivilprozess nicht parteifähig, sodass Parteien des Rechtsstreites die Gesellschafter als Einzelpersonen sind. Dies kann bedeuten, dass die beklagte Mitgesellschafterin sowohl auf Klageseite als auch auf Beklagtenseite auftreten muss. Die Notwendigkeit der actio pro socio bei einer derartigen Konstellation liegt daher auf der Hand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113444

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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