Norm: ABGB §1170
Rechtssatz: Der Werkunternehmer hat keinen Entlohnungsanspruch für ein wertloses Werk (vgl SZ 63/37, SZ 57/140). Entscheidungstexte 1 Ob 2077/96i Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2077/96i 1 Ob 308/97v Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 308/97v Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Wirtschaftsprüfers und Steu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1167ABGB §1170
Rechtssatz: Daß sich der einer Sache anhaftende Mangel auch ohne Zutun des Unternehmers im Lauf der Zeit verflüchtigt, hat auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist der Werklohnforderung keinerlei Einfluß. Entscheidungstexte 7 Ob 624/95 Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 624/95 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §1413ABGB §1170EGZPO ArtXLII Da
Rechtssatz: Wo die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft. Entscheidungstexte 1 Ob 509/94 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der im Auftrag des Beklagten Architektenleistungen erbrachte, begehrt vom Beklagten ein restliches Honorar in der Höhe von S 120.887,80. Diesen Anspruch stütze er nicht nur auf den Vertrag, sondern auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes, weil der Beklagte durch die Ausführung des Objektes nach den Plänen des Klägers dessen Urheberrechte verletzt habe. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da er nur Hälfteeigentümer der Liegensch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger beschäftigt sich mit der Errichtung von Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Der Beklagte betreibt seit Anfang 1987 ein Fitneß-Studio in I*****. Als er im Jahr 1986 die Errichtung eines solchen Betriebes beabsichtigte, mietete er von Josef K*****ein Gebäude in I*****. Im Herbst 1986 trat er mit dem Kläger zwecks Errichtung einer Sanitär- und Heizungsanlage sowie einer Sicker- und Klärgrube in Verbindung. Der Kläger erstattete daraufhin Kostenv... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger verkaufte am 29.9.1987 seine Eigentumswohnung in Wien 21, S*****gasse 46, top 15, samt Inventar den Beklagten um S 620.000,--. Die Beklagten hatten zuvor die 2 Jahre lang vom Kläger nicht bewohnte Wohnung im Beisein von Angestellten eines Maklerbüros am 14.9.1987 bei Tag besichtigt. Licht- und Gaszufuhr war zu diesem Zeitpunkt abgesperrt. Ansonsten waren auch bei der folgenden Besichtigung keine Mängel (mit freiem Auge) erkennbar. Bei der folgenden Besprec... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Beklagten waren Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft; sie waren aus der Gesellschaft im Wege der Kündigung mit Ablauf des 31.12.1983 ausgeschieden. Für diesen Fall stand ihnen ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe eines bestimmten Hundertsatzes des Gesellschaftsvermögens zu. Mit getrennten, im Feber 1984 an das Handelsgericht Wien gerichteten Klagen machten sie ihre Auseinandersetzungsansprüche gegen die Kommanditgesellschaft und deren persönl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bestellte beim Kläger auf Grund seines schriftlichen Anbotes vom 15.9.1988 ein Schiebefalttor samt zweiflügeliger Tür und einen Winkeleisenrahmen für eine Montagegrube um einen Gesamtwerklohn von S 70.920. Sie macht Mängel des Werkes geltend. Der Kläger begehrt die Zahlung seines Werklohns von S 70.920 sA. Er behauptet, daß er die am 22.11.1990 (beim Lokalaugenschein) festgestellten geringfügigen Mängel behoben habe; für die mit dem Einbau der... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIABGB §1167ABGB §1170ABGB §1295 IIF7hABGB §1295 IIIABGB §1486
Rechtssatz: In einem Prozess zunächst die Aufschiebung der Fälligkeit einzuwenden und danach zu behaupten, die Fälligkeit sei zumindest fiktiv schon viel früher eingetreten und der Anspruch deshalb verjährt, widerspricht nach Treu und Glauben der auch noch auf die Zeit der Prozessführung weiter wirkenden gegenseitigen Verhaltenspflicht der Vertragspartner. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Ing.H***** B*****, 2. Ing.K***** B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Herbert Sch... mehr lesen...