Norm
ABGB §1167Rechtssatz
Daß sich der einer Sache anhaftende Mangel auch ohne Zutun des Unternehmers im Lauf der Zeit verflüchtigt, hat auf den Beginn und den Ablauf der Verjährungsfrist der Werklohnforderung keinerlei Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097422Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00624_9500000_001