TE OGH 1994/11/24 6Ob637/94

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adalbert S***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alex Pratter und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Angela L*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 888.097,70 sA (Revisionsinteresse: 428.446,44 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juli 1994, GZ 2 R 30/94-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11.Oktober 1993, GZ 6 Cg 140/92-32, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Teilurteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Teilurteil liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Die Beklagte hat den Einwand der mangelnden Fälligkeit der hier in Rede stehenden Werklohnforderungen der Klägerin für die von ihr erbrachten Heizungs- und Sanitärinstallationen für den Umbau des Hauses in S*****, ausschließlich damit begründet, daß die Schlußrechnungen Beilagen A und B mangels Beibringung der laut den vereinbarten Ö-Normen erforderlichen Unterlagen nach wie vor unvollständig, also nicht prüffähig seien. Hiezu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß der Bauleiter der Beklagten von der Klägerin am 4.3.1991 die letzten noch ausstehenden Unterlagen erhielt, sodaß die beiden Schlußrechnungen seither - mit Ausnahme von 5 % bis 10 % der Rohrleitungssumme - prüfbar waren. Gemäß der vereinbarten Ö-Norm A 2060 waren sie daher 30 Tage danach zur Zahlung fällig.

Die Auffassung der Vorinstanzen, trotz einheitlicher Vergabe der gesondert angebotenen und verrechneten Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie der Spenglerarbeiten am Dach des Hauses liege der Fall des § 1170 Satz 2 ABGB vor, steht mit Lehre und Rechtsprechnung im Einklang (Adler/Höller in Klang2 V, 418 f; Krejci in Rummel, ABGB Rz 9 f zu § 1170; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 9 zu § 1170; SZ 27/49; 8 Ob 552, 553/76; 3 Ob 667/81; 3 Ob 616/82). In ihr kann auch deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, weil mangels abweichender Vereinbarung die Klägerin eine Mehrheit von Werken herzustellen hatte, denen nach der maßgebenden Verkehrsauffassung der Charakter selbständiger Leistungen zukam, liegt es doch klar auf der Hand, daß Heizungs- und Sanitärinstallationen einerseits und Spenglerarbeiten am Dach eines Hauses andererseits in diesem Sinne voneinander unabhängige Werke sind.Die Auffassung der Vorinstanzen, trotz einheitlicher Vergabe der gesondert angebotenen und verrechneten Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie der Spenglerarbeiten am Dach des Hauses liege der Fall des Paragraph 1170, Satz 2 ABGB vor, steht mit Lehre und Rechtsprechnung im Einklang (Adler/Höller in Klang2 römisch fünf, 418 f; Krejci in Rummel, ABGB Rz 9 f zu Paragraph 1170,; Grillberger in Schwimann, ABGB Rz 9 zu Paragraph 1170,; SZ 27/49; 8 Ob 552, 553/76; 3 Ob 667/81; 3 Ob 616/82). In ihr kann auch deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung gesehen werden, weil mangels abweichender Vereinbarung die Klägerin eine Mehrheit von Werken herzustellen hatte, denen nach der maßgebenden Verkehrsauffassung der Charakter selbständiger Leistungen zukam, liegt es doch klar auf der Hand, daß Heizungs- und Sanitärinstallationen einerseits und Spenglerarbeiten am Dach eines Hauses andererseits in diesem Sinne voneinander unabhängige Werke sind.

Soweit die Beklagte mit ihrer Mängelrüge nicht überhaupt die in dritter Instanz aber unüberprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift, macht sie damit nur einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, welchen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Die neuerliche Geltendmachung eines solchen Mangels in dritter Instanz ist daher ausgeschlossen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Soweit die Beklagte mit ihrer Mängelrüge nicht überhaupt die in dritter Instanz aber unüberprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen angreift, macht sie damit nur einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, welchen das Berufungsgericht bereits verneint hat. Die neuerliche Geltendmachung eines solchen Mangels in dritter Instanz ist daher ausgeschlossen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zur Zurückweisung der Revision (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Das gilt auch für die Revisionsbeantwortung der Klägerin, welche auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, sodaß ihre Rechtsmittelgegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00637.94.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19941124_OGH0002_0060OB00637_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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