TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/3 W147 2008319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2014
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Entscheidungsdatum

03.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2008319-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2014, Zl. 1018962003 + 14621757, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17. Mai 2014 bis 1. Juni 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2014, Zl. 1018962003 + 14621757, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17. Mai 2014 bis 1. Juni 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2014, Zl. 1018962003 + 14621757, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17. Mai 2014 bis 1. Juni 2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2014, Zl. 1018962003 + 14621757, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 17. Mai 2014 bis 1. Juni 2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2014 um 00:20 Uhr im Zug XXXX Fahrtrichtung Linz von Beamten der XXXX einer Schengenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet kein Dokument vorweisen, sondern lediglich die Kopie eines im Königreich Spanien ausgestellten nigerianischen Reisepasses, eine Kopie einer ungarischen Heiratsurkunde sowie ein Zugticket von Budapest nach Zürich. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa eineinhalb Jahren in Ungarn zu wohnen und dort mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Er sei gerade auf dem Weg zu einem Freund nach Zürich, der ihm helfen wolle, von dort nach Spanien zu gelangen, da er selbst über keine finanziellen Mittel mehr verfüge. Zweck der Reise nach Spanien sei die Neuausstellung eines Reisepasses, da er seinen Originalreisepass verloren habe. Sein Visum für Ungarn sei noch in Bearbeitung. Um 00:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer "nach den Bestimmung des FPG" festgenommen, infolge seines kooperativen Verhaltens wurden keine Handfesseln angelegt, und in das PAZ Linz überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2014 um 00:20 Uhr im Zug römisch 40 Fahrtrichtung Linz von Beamten der römisch 40 einer Schengenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet kein Dokument vorweisen, sondern lediglich die Kopie eines im Königreich Spanien ausgestellten nigerianischen Reisepasses, eine Kopie einer ungarischen Heiratsurkunde sowie ein Zugticket von Budapest nach Zürich. Der Beschwerdeführer gab an, seit etwa eineinhalb Jahren in Ungarn zu wohnen und dort mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein. Er sei gerade auf dem Weg zu einem Freund nach Zürich, der ihm helfen wolle, von dort nach Spanien zu gelangen, da er selbst über keine finanziellen Mittel mehr verfüge. Zweck der Reise nach Spanien sei die Neuausstellung eines Reisepasses, da er seinen Originalreisepass verloren habe. Sein Visum für Ungarn sei noch in Bearbeitung. Um 00:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer "nach den Bestimmung des FPG" festgenommen, infolge seines kooperativen Verhaltens wurden keine Handfesseln angelegt, und in das PAZ Linz überstellt.

Am 17. Mai 2014 um 08:30 Uhr gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Befragung an, er sei mit einer Ungarin verheiratet. Seine Originaldokumente habe er verloren. Er sei in Nigeria verfolgt worden und habe auch schon einmal in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Asylantrag gestellt; er wolle einfach nur Asyl, auf keinen Fall wolle er zurück nach Nigeria. Mit Aktenvermerk wurde seitens des Einvernehmenden festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die EAST-West zu überstellen ist; bis zur Übernahme verbleibe der Beschwerdeführer im Status der Festnahme.

Im Zuge der Überstellung in die EAST-West gab der Beschwerdeführer in Englisch an, dass er kein Asyl in Österreich wolle. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der EAST-West führte er aus, er habe keinen Asylantrag gestellt, er lebe in Ungarn, sei mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und sei diese zur Zeit schwanger. Er habe im XXXX geheiratet und sei heute auf dem Weg nach Madrid zur Nigerianischen Botschaft gewesen, um dort einen Pass zu beantragen, da er seinen Originalreisepass verloren habe, lediglich über eine Kopie verfüge. Auf dem Weg nach Madrid habe er in Zürich Freunde besuchen wollen. Es handle sich um ein Missverständnis, er wolle hier in Österreich kein Asyl; es sei dies nicht notwendig, da er ohnehin einen Aufenthaltstitel in Ungarn bekommen werde. Er verfüge über keine Barmittel, sein Freund in der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ihm versprochen, ihm Geld für die Weiterfahrt zu geben. Er habe am 16. Mai 2014 um 19:10 Uhr den Zug in Budapest bestiegen und sei in Linz am 17. Mai 2014 um 00:15 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Abschließend gab er die Daten und Wohnadresse seiner Gattin in Ungarn an.Im Zuge der Überstellung in die EAST-West gab der Beschwerdeführer in Englisch an, dass er kein Asyl in Österreich wolle. Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der EAST-West führte er aus, er habe keinen Asylantrag gestellt, er lebe in Ungarn, sei mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet und sei diese zur Zeit schwanger. Er habe im römisch 40 geheiratet und sei heute auf dem Weg nach Madrid zur Nigerianischen Botschaft gewesen, um dort einen Pass zu beantragen, da er seinen Originalreisepass verloren habe, lediglich über eine Kopie verfüge. Auf dem Weg nach Madrid habe er in Zürich Freunde besuchen wollen. Es handle sich um ein Missverständnis, er wolle hier in Österreich kein Asyl; es sei dies nicht notwendig, da er ohnehin einen Aufenthaltstitel in Ungarn bekommen werde. Er verfüge über keine Barmittel, sein Freund in der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ihm versprochen, ihm Geld für die Weiterfahrt zu geben. Er habe am 16. Mai 2014 um 19:10 Uhr den Zug in Budapest bestiegen und sei in Linz am 17. Mai 2014 um 00:15 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Abschließend gab er die Daten und Wohnadresse seiner Gattin in Ungarn an.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2014, Zahl:

1018962003 + 14621757, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Festgestellt wurde seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht geklärt werden konnte. Die Vorlagen von Kopien würden diesbezüglich nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer habe in der "Schweiz" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (CH19037462587 vom 24.10.2011/Vallorbe). Einen Aufenthaltstitel für Ungarn habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können.1018962003 + 14621757, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Festgestellt wurde seitens der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei und seine Identität nicht geklärt werden konnte. Die Vorlagen von Kopien würden diesbezüglich nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer habe in der "Schweiz" einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (CH19037462587 vom 24.10.2011/Vallorbe). Einen Aufenthaltstitel für Ungarn habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können.

In Österreich sei gegen den Beschwerdeführer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Verfahren eingeleitet worden; diese sei noch nicht durchführbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei auf Grund der Zuständigkeitskriterien und seinen Angaben von einer Zuständigkeit der "Schweiz" auszugehen. Der Beschwerdeführer sei widerrechtlich nach Österreich eingereist und halte sich illegal in Österreich auf. Er besitze kein gültiges Reisedokument oder sonstiges Identitätsdokument. Der Beschwerdeführer könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er besitze keine Barmittel zur Bestreitung seines Unterhaltes und Aufenthaltes in Österreich und verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Auch sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe keine Verwandte oder Bekannten in Österreich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. In Abwägung der Anordnung gelinderer Mittel führt die belangte Behörde aus, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht Betracht käme. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodische Meldeverpflichtung könne im Falle des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Dieser sei in Österreich bis jetzt niemals aufhältig gewesen und somit in keinster Weise in Österreich integriert. Auch sei er mittellos und ohne persönliche Beziehungen. Abgesehen davon verfüge der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument und über keine ausreichenden Barmittel, um das österreichische Bundesgebiet freiwillig und auf legalem Wege zu verlassen.

Am 19. Mai 2014 wurde die belangte Behörde benachrichtigt, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Mai 2014 für eine freiwillige Überstellung nach Ungarn angemeldet hat.

Ebenfalls am 19. Mai 2014 erging seitens der belangten Behörde eine Anfrage bezüglich des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Ungarn.

Zwei Stunden später langte die Beantwortung der Anfrage der belangten Behörde ein, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am XXXX um eine Aufenthaltsbewilligung in Ungarn angesucht hat, welche seitens der Behörde abgelehnt wurde. Infolge des Einspruchs gegen diese Entscheidung sei das Verfahren beim zuständigen Gericht anhängig. Die zuständige Behörde hat dem Beschwerdeführer am XXXX eine Bestätigung ausgestellt, welche ihm erlaubt, sich bis zum 8. Juli 2014 in Ungarn aufzuhalten.Zwei Stunden später langte die Beantwortung der Anfrage der belangten Behörde ein, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 um eine Aufenthaltsbewilligung in Ungarn angesucht hat, welche seitens der Behörde abgelehnt wurde. Infolge des Einspruchs gegen diese Entscheidung sei das Verfahren beim zuständigen Gericht anhängig. Die zuständige Behörde hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Bestätigung ausgestellt, welche ihm erlaubt, sich bis zum 8. Juli 2014 in Ungarn aufzuhalten.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (Anmerkung: als Gegenstand der Amtshandlung ist vermerkt: "Abweisung des Antrages gem. § 55 AsylG und Einleitung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)") führte der Beschwerdeführer nach Angabe seiner Wohnadresse in Ungarn und der Daten seiner Ehegattin im Wesentlichen aus, er habe seinen Reisepass in Madrid/Spanien ausstellen lassen als er von 2010 bis Ende 2011 dort aufhältig gewesen sei. Dann sei er in die Schweizerische Eidgenossenschaft weitergereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen als er mit seiner nunmehrigen Ehegattin, die er in der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Internet kennen gelernt habe, nach fünf Besuchen ihrerseits nach Ungarn gereist sei und habe er erst dort mit ihr zusammengelebt. Gemeinsam registriert seien sie seit Mai 2013, davor hätten sie bereits drei Monate zusammengelebt. Er habe seinen Reisepass verloren und verfüge nur über zwei Kopien; deswegen wollte er wieder nach Spanien reisen, um sich erneut einen Reisepass ausstellen zu lassen. Befragt weshalb er die Ausstellung des Reisepasses nicht bei der Botschaft in Ungarn beantragt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe den Pass damals in Spanien bekommen und stelle die nigerianische Botschaft in Ungarn keine Reisepässe aus. Für die Einreise in Spanien habe er die Heiratsurkunde mitgeführt, auf dieser würden seine Daten und seine Adresse notiert sein. Er vermeine, dass diese Heiratsurkunde ein gültiger Titel für die Reise sei, wobei er eingestehe, dass es ein Fehler gewesen sei, nicht das Original, sondern lediglich eine Kopie mit sich zu führen. Befragt nach Beschäftigungsverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm dies in Ungarn noch nicht möglich, er warte auf Papiere. Die Einwanderungsbehörde würde ihm alle drei Monate ein Dokument ausstellen, welches er bei einer Kontrolle durch die Polizei vorzeigen könne bzw. bestätige, dass sein Verfahren noch im Gange sei. Er bejahte sein Interesse an einer freiwilligen Ausreise, er würde seine Frau oder einen Freund kontaktieren, die ihm Geld für die Rückreise senden würden. Es sei ihm wichtig, wieder zu seiner Frau und von Österreich wegzukommen. Er wolle zurück nach Ungarn.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag (Anmerkung: als Gegenstand der Amtshandlung ist vermerkt: "Abweisung des Antrages gem. Paragraph 55, AsylG und Einleitung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot)") führte der Beschwerdeführer nach Angabe seiner Wohnadresse in Ungarn und der Daten seiner Ehegattin im Wesentlichen aus, er habe seinen Reisepass in Madrid/Spanien ausstellen lassen als er von 2010 bis Ende 2011 dort aufhältig gewesen sei. Dann sei er in die Schweizerische Eidgenossenschaft weitergereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen als er mit seiner nunmehrigen Ehegattin, die er in der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Internet kennen gelernt habe, nach fünf Besuchen ihrerseits nach Ungarn gereist sei und habe er erst dort mit ihr zusammengelebt. Gemeinsam registriert seien sie seit Mai 2013, davor hätten sie bereits drei Monate zusammengelebt. Er habe seinen Reisepass verloren und verfüge nur über zwei Kopien; deswegen wollte er wieder nach Spanien reisen, um sich erneut einen Reisepass ausstellen zu lassen. Befragt weshalb er die Ausstellung des Reisepasses nicht bei der Botschaft in Ungarn beantragt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe den Pass damals in Spanien bekommen und stelle die nigerianische Botschaft in Ungarn keine Reisepässe aus. Für die Einreise in Spanien habe er die Heiratsurkunde mitgeführt, auf dieser würden seine Daten und seine Adresse notiert sein. Er vermeine, dass diese Heiratsurkunde ein gültiger Titel für die Reise sei, wobei er eingestehe, dass es ein Fehler gewesen sei, nicht das Original, sondern lediglich eine Kopie mit sich zu führen. Befragt nach Beschäftigungsverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm dies in Ungarn noch nicht möglich, er warte auf Papiere. Die Einwanderungsbehörde würde ihm alle drei Monate ein Dokument ausstellen, welches er bei einer Kontrolle durch die Polizei vorzeigen könne bzw. bestätige, dass sein Verfahren noch im Gange sei. Er bejahte sein Interesse an einer freiwilligen Ausreise, er würde seine Frau oder einen Freund kontaktieren, die ihm Geld für die Rückreise senden würden. Es sei ihm wichtig, wieder zu seiner Frau und von Österreich wegzukommen. Er wolle zurück nach Ungarn.

Am 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in das PAZ-XXXX überstellt.

Am 23. Mai 2014 ersuchte die Rechtsberatung um Bekanntgabe eines Überstellungstermins nach Ungarn.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014, übermittelt und eingelangt am 28. Mai 2014, wurde gegen den Mandatsbescheid Beschwerde erhoben und beantragt die Verhängung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Ausgeführt wird darin, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Ungarn aufhalte. Er befinde sich dort derzeit im Beschwerdeverfahren und sei ihm die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Somit bestehe ein legaler Aufenthalt in Ungarn. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb seitens der belangten Behörde eine Rücküberstellung seiner Person in die "Schweiz" geprüft" werde. Er habe am Verfahren mitgewirkt, alle vorhanden Beweismittel vorgelegt und den Beschluss der ungarischen Behörden per Fax zugesandt. Er habe einen legalen Aufenthalt in Ungarn und habe sich am 18. Mai 2014 für eine freiwillige Überstellung nach Ungarn angemeldet.

Mit Beschwerdevorlage vom 28. Mai 2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden sowie Kostenersatz.

Das Beschwerdeverfahren wurde vorerst der Gerichtsabteilung L514, nach Unzuständigkeitseinrede und Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übermittelt.

Am 29. Mai 2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ablehnung der ungarischen Dublin-Behörde.

Der Beschwerdeführer wurde infolge Haftunfähigkeit am 1. Juni 2014 aus der Schubhaft entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte im Jahre 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1.3. Am XXXX suchte der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung in Ungarn an, welche seitens der erstinstanzlichen Behörde abgelehnt wurde. Infolge des Einspruchs gegen diese Entscheidung ist das Verfahren beim zuständigen Gericht anhängig. Die zuständige Behörde hat dem Beschwerdeführer am XXXX eine Bestätigung ausgestellt, welche ihm erlaubt, sich bis zum 8. Juli 2014 in Ungarn aufzuhalten.1.3. Am römisch 40 suchte der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung in Ungarn an, welche seitens der erstinstanzlichen Behörde abgelehnt wurde. Infolge des Einspruchs gegen diese Entscheidung ist das Verfahren beim zuständigen Gericht anhängig. Die zuständige Behörde hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Bestätigung ausgestellt, welche ihm erlaubt, sich bis zum 8. Juli 2014 in Ungarn aufzuhalten.

1.4. Der Beschwerdeführer hat weder in der Republik Ungarn noch in der Republik Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2014 um 00:20 Uhr im Zug XXXX Fahrtrichtung Linz von Beamten der XXXX einer Schengenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet kein Dokument vorweisen, sondern lediglich die Kopie eines im Königreich Spanien ausgestellten nigerianischen Reisepasses, eine Kopie einer ungarischen Heiratsurkunde sowie ein Zugticket von Budapest nach Zürich. Um 00:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ Linz überstellt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Mai 2014 um 00:20 Uhr im Zug römisch 40 Fahrtrichtung Linz von Beamten der römisch 40 einer Schengenkontrolle unterzogen. Dabei konnte er für den Aufenthalt im Bundesgebiet kein Dokument vorweisen, sondern lediglich die Kopie eines im Königreich Spanien ausgestellten nigerianischen Reisepasses, eine Kopie einer ungarischen Heiratsurkunde sowie ein Zugticket von Budapest nach Zürich. Um 00:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FPG festgenommen und in das PAZ Linz überstellt.

1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2014, Zahl:

1018962003 + 14621757, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100(2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.1018962003 + 14621757, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdpolizeigesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100(2005 (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 17. Mai 2014 an in Schubhaft. Seit 28. Mai 2014 befand er sich im Hungerstreik und wurde am 1. Juni 2014 entlassen.

1.7. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich stets willig in den Mitgliedstaat, für den er eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung besitzt, zurückzukehren und meldete sich am 18. Mai 2014 für die freiwillige Ausreise beim XXXX an.1.7. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes in Österreich stets willig in den Mitgliedstaat, für den er eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung besitzt, zurückzukehren und meldete sich am 18. Mai 2014 für die freiwillige Ausreise beim römisch 40 an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Die Negativfeststellung hinsichtlich des Vorliegens eines derzeit offenen Asylverfahrens in Österreich und Ungarn ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Republik Ungarn ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 19. Mai 2014, XXXX (Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 107) und des Beschluss des ungarischen Verwaltungs- und Arbeitsgerichts vom XXXX, XXXX.Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Republik Ungarn ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 19. Mai 2014, römisch 40 (Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 107) und des Beschluss des ungarischen Verwaltungs- und Arbeitsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 .

Die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der Meldung durch den XXXX vom 19. Mai 2014 (Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 99).Die Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und der Meldung durch den römisch 40 vom 19. Mai 2014 (Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Seite 99).

2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.?4.?2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.?12.?2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.?4.?2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.?12.?2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, BGBl. Nr. 684/1988, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.Unmündige Minderjährige dürfen laut Paragraph 76, Absatz eins a, FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z. 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z. 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z. 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 81 FPGGemäß Paragraph 81, FPG

(1) ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. sie gemäß Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.(2) Ist die Schubhaft gemäß Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind vergleiche VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (vgl. VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen.Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG erfolgen vergleiche VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, aufgehobenen Paragraph 83, Absatz 4, FPG nahezu ident übernommen.

Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.?3.?2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.?8.?2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.?3.?2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.?8.?2006, Zl. 2004/21/0138).

Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein vergleiche VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme vergleiche VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht vergleiche VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0054; 11.?6.?2013, 2012/21/0114, 24.?2.?2011, 2010/21/0502; 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.?5.?2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.?5.?2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0054; 11.?6.?2013, 2012/21/0114, 24.?2.?2011, 2010/21/0502; 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.?5.?2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.?5.?2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.?8.?2011, 2008/21/0588).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt vergleiche VwGH 30.?8.?2011, 2008/21/0588).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0008; 19.?3.?2013, 2011/21/0260; 30.?8.?2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191; 28.?5.?2008, 2007/21/0233; 28.?2.?2008;).Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0008; 19.?3.?2013, 2011/21/0260; 30.?8.?2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191; 28.?5.?2008, 2007/21/0233; 28.?2.?2008;).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.?3.?2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.?3.?2013, 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.?3.?2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.?3.?2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.?3.?2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.?3.?2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden vergleiche VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln vergleiche dazu etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 7.?2.?2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079; 23.?9.?2010, 2009/21/0280; 25.?3.?2010, 2009/21/0121)Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 7.?2.?2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079; 23.?9.?2010, 2009/21/0280; 25.?3.?2010, 2009/21/0121)

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.?3.?2009, 2007/21/0542; E 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.?5.?2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.?3.?2009, 2007/21/0542; E 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.?5.?2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.?5.?2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.?4.?2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.?2.?2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.?5.?2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.?4.?2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.?2.?2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2010/21/0140; 28.?5.?2008, 2007/21/0246).In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.?10.?2011, 2010/21/0140; 28.?5.?2008, 2007/21/0246).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.?1.?2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 1.?1.?2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

3.2.2. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären:

3.2.2.1 Der Beschwerdeführer hat bereits unmittelbar nach seiner Festnahme in Österreich angegeben, dass er freiwillig so rasch als möglich in den Mitgliedsstaat, für welchen er eine (befristete) Berechtigung zum Aufenthalt hat, zurückkehren möchte und hat von sich aus die zuständigen Stellen wegen einer freiwilligen Rückkehr kontaktiert. Es bestehen unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers in Österreich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wunsch nicht eine entsprechende Ernsthaftigkeit aufweist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher unrechtmäßig oder auch rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, er war auch kein Asylwerber und wurden über ihn auch keine frühere fremdenbehördlichen Rechtsakte (in Österreich) erlassen und ist dieser auch in Österreich nicht straffällig geworden.

Nach der oben zitierten Judikatur ist selbst die fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein kein Grund dafür, annehmen zu können, dass sich ein Fremder einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen möchte bzw. sie zumindest wesentlich erschwert. Demgegenüber war der Beschwerdeführer jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich jederzeit ausreisewillig. Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich kein Verhalten gesetzt, das auf ein Untertauchen hindeuten könnte.

In einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich, dass im vorliegenden Fall jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechend hohen Sicherheitsbedarf und insbesondere das Vorliegen einer "ultima ratio"-Situation vorliegen, welche nur durch Verhängung der Schubhaft bzw. Anhaltung in derselben begegnet werden kann und das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt.

3.2.2.2. Darüber hinaus ist in Bezug auf den Zweck der Inschubhaftnahme anzumerken, dass nach Akteninhalt keinerlei "Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" anhängig ist. Einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005, wie dies im Protokoll der Niederschrift vom 19. Mai 2014 als Verhandlungsgegenstand vermerkt ist, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt.3.2.2.2. Darüber hinaus ist in Bezug auf den Zweck der Inschubhaftnahme anzumerken, dass nach Akteninhalt keinerlei "Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" anhängig ist. Einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, wie dies im Protokoll der Niederschrift vom 19. Mai 2014 als Verhandlungsgegenstand vermerkt ist, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt.

Weiter sind die geführten Konsultationen mit den Dublin-Behörden der Republik Ungarn vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe dort keinen Asylantrag gestellt, und mangels EURODAC-Treffer in Zusammenschau mit dem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 19. März 2014 nicht nachvollziehbar. So lautet denn auch die Antwort der ungarischen Dublin-Behörden vom 29. Mai 2014, dass mangels Asylantragstellung in Ungarn das Dublinregime in diesem Fall nicht greife. Bestätigt wurde vielmehr neuerlich, dass der Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsbewilligung in der Republik Ungarn angesucht hat und das Gerichtsverfahren noch anhängig ist.

3.2.2.3. Vielmehr erhebt sich im gegenständlichen Fall - unbeschadet obiger Ausführungen - die Frage, weshalb seitens der belangten Behörde infolge der (befristeten) Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Republik Ungarn nicht entsprechend § 52 Abs.6 FPG vorgegangen wurde.3.2.2.3. Vielmehr erhebt sich im gegenständlichen Fall - unbeschadet obiger Ausführungen - die Frage, weshalb seitens der belangten Behörde infolge der (befristeten) Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Republik Ungarn nicht entsprechend Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgegangen wurde.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG 2005 hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Der Beschwerdeführer besitzt eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Republik Ungarn bis 8. Juli 2014. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen - anders als dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2013, 2012/21/0019, zugrundliegenden Fall - keine Anzeichen für ein Vorgehen im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Halbsatz FPG 2005 vor und zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn an willig, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben. Mangels sonstiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 6 FPG 2005 und des Verhältnisses zu einem Sicherungsbedürfnis bzw. erhöhten Sicherungsbedarf, der allenfalls zur Verhängung einer Schubhaft führen könnte, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zugelassen. Auch hinsichtlich der Frage der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und inwieweit diese in Bezug auf den Herkunftsstaat zu treffen wäre war die ordentliche Revision zuzulassen (vgl. auch Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 52 Anm. 26).Der Beschwerdeführer besitzt eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Republik Ungarn bis 8. Juli 2014. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen - anders als dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2013, 2012/21/0019, zugrundliegenden Fall - keine Anzeichen für ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Halbsatz FPG 2005 vor und zeigte sich der Beschwerdeführer von Beginn an willig, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben. Mangels sonstiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 und des Verhältnisses zu einem Sicherungsbedürfnis bzw. erhöhten Sicherungsbedarf, der allenfalls zur Verhängung einer Schubhaft führen könnte, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zugelassen. Auch hinsichtlich der Frage der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Falle deren Erlassung trotz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und inwieweit diese in Bezug auf den Herkunftsstaat zu treffen wäre war die ordentliche Revision zuzulassen vergleiche auch Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG Paragraph 52, Anmerkung 26).

3.2.2.4. Gegen die Festnahme wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb nähere Auseinandersetzungen, inwieweit diese - auf Basis welcher Rechtsgrundlage - zu Recht erfolgt ist, unterbleiben.

3.2.2.5. Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2014 bis zum 1. Juni 2014 - für rechtswidrig zu erklären.

3.2.2.6. Lediglich am Rande verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht im Beschwerdeschriftsatz kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" ist, zumal seine Ehegattin nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

3.3. Zu Spruchpunkt II (Kostenentscheidung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei (Kostenentscheidung):

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt römisch zwei. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.

3.3.1. § 35 VwGVG lautet:3.3.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Die beschwerdeführende Partei wiederum beantragte keine Kosten.3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Die beschwerdeführende Partei wiederum beantragte keine Kosten.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.?12.?2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.?12.?2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im konkreten Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §?21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht notwendig war.Im konkreten Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §?21 Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht notwendig war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mangels Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 52 Abs. 6 FPG 2005 und des Verhältnisses zu einem Sicherungsbedürfnis bzw. einem erhöhten Sicherungsbedarf, der allenfalls zur Verhängung einer Schubhaft führen könnte, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ebenfalls die ordentliche Revision zugelassen. Im Hinblick auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit erhebt sich in Anwendung der ersten beiden Sätze der genannten Bestimmung die Rechtsfrage, inwieweit eine Anordnung von Schubhaft bzw. gelinderer Mittel gemäß § 76 FPG 2005 generell zulässig ist, stellt doch die Auferlegung der Meldepflicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Maßnahme dar, die den notwendigen Anforderungen genügt. Auch hinsichtlich der Frage der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Sinne des letzten Halbsatzes im Falle deren Erlassung trotz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und inwieweit diese in Bezug auf den Herkunftsstaat zu treffen wäre war die ordentliche Revision zuzulassen. Diesbezüglich erhebt sich bei Bestehen einer (sonstigen) Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedstaat die grundsätzliche Frage, inwieweit eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nicht den unionsrechtlichen Intentionen widerspricht. Mangels einer Wortfolge wie "sinngemäß" erscheint eine Rückkehrentscheidung in den Mitgliedstaat, in welchen der Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt berechtigt ist, ausgeschlossen. Eine nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit zu treffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG wiederum würde unionsweit, somit auch für das Territorium jenes Mitgliedstaates, in welchem der Drittstaatsangehörige eigentlich zum Aufenthalt berechtigt ist, gelten.Mangels Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 und des Verhältnisses zu einem Sicherungsbedürfnis bzw. einem erhöhten Sicherungsbedarf, der allenfalls zur Verhängung einer Schubhaft führen könnte, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang ebenfalls die ordentliche Revision zugelassen. Im Hinblick auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit erhebt sich in Anwendung der ersten beiden Sätze der genannten Bestimmung die Rechtsfrage, inwieweit eine Anordnung von Schubhaft bzw. gelinderer Mittel gemäß Paragraph 76, FPG 2005 generell zulässig ist, stellt doch die Auferlegung der Meldepflicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Maßnahme dar, die den notwendigen Anforderungen genügt. Auch hinsichtlich der Frage der unionsweiten Geltung der Rückkehrentscheidung im Sinne des letzten Halbsatzes im Falle deren Erlassung trotz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und inwieweit diese in Bezug auf den Herkunftsstaat zu treffen wäre war die ordentliche Revision zuzulassen. Diesbezüglich erhebt sich bei Bestehen einer (sonstigen) Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedstaat die grundsätzliche Frage, inwieweit eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 in den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen nicht den unionsrechtlichen Intentionen widerspricht. Mangels einer Wortfolge wie "sinngemäß" erscheint eine Rückkehrentscheidung in den Mitgliedstaat, in welchen der Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt berechtigt ist, ausgeschlossen. Eine nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit zu treffende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG wiederum würde unionsweit, somit auch für das Territorium jenes Mitgliedstaates, in welchem der Drittstaatsangehörige eigentlich zum Aufenthalt berechtigt ist, gelten.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Interessensabwägung, Revision zulässig,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W147.2008319.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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