Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W159 2008331-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gm. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gm. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gelangte anscheinend im September/Oktober 2010 nach Österreich und ist bereits eine erste Anzeige wegen Diebstahls am 20.10.2010 aktenkundig. Am 07.02.2011 erfolgte eine weitere Anzeige wegen Verdachts des Einbruchdiebstahles. Am 10.02.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion XXXXwegen des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahles festgenommen und wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien am 26.02.2011 XXXX(erstmals) die Schubhaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127,130 iVm §§ 15 und 12 StGB sowie §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht nur in mehreren Warenhäusern diverse Bekleidungsgegenstände gestohlen hat, sondern auch die Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes von Kaufhäusern zu nötigen versucht hat, seine Identitätsfeststellung zu unterlassen, wobei er diese auch durch Bisse am Arm vorsätzlich am Körper verletzt hat. Nach Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wurde unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127,,130 in Verbindung mit Paragraphen 15 und 12 StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und 83 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht nur in mehreren Warenhäusern diverse Bekleidungsgegenstände gestohlen hat, sondern auch die Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes von Kaufhäusern zu nötigen versucht hat, seine Identitätsfeststellung zu unterlassen, wobei er diese auch durch Bisse am Arm vorsätzlich am Körper verletzt hat. Nach Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wurde unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.05.2011 Zl. XXXXwurde über den Beschwerdeführer ein, auf die Dauer von 10 Jahren, befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Am 01.06.2011 stellte der Beschwerdeführer in Stande der Strafhaft gegenüber der Polizeiinspektion XXXX einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründet, dass er Probleme mit Albanern habe, welchen er Geld schulde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West vom 14.07.2011 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und die Ausweisung nach Serbien ausgesprochen, der Bescheid erwuchs am 08.08.2011 in Rechtskraft.Am 01.06.2011 stellte der Beschwerdeführer in Stande der Strafhaft gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründet, dass er Probleme mit Albanern habe, welchen er Geld schulde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West vom 14.07.2011 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und die Ausweisung nach Serbien ausgesprochen, der Bescheid erwuchs am 08.08.2011 in Rechtskraft.
Aufgrund einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid der Fremdenpolizei nicht Folge geleistet habe, erging ein Festnahmeauftrag an der bekannten Meldeadresse. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angetroffen werden und wurde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer angeblich verzogen sei. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Planquadrates durch eine Polizeistreife angehalten und am 13.11.2012 von der Bundespolizeidirektion - Fremdenpolizeiliches Büro einvernommen. Er gab an, dass er am 22.05.2012 in XXXX, Serbien, die österreichische Staatsbürgerin XXXXgeehelicht habe und deren Namen angenommen habe und legte eine Übersetzung der Heiratsurkunde ins Französische vor. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eine Frist für die Ausreise bis 28.11.2012 unter Inanspruchnahme des Vereines Menschenrechte/Rückkehrhilfe vereinbart und der serbische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.Aufgrund einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid der Fremdenpolizei nicht Folge geleistet habe, erging ein Festnahmeauftrag an der bekannten Meldeadresse. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht angetroffen werden und wurde in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer angeblich verzogen sei. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Planquadrates durch eine Polizeistreife angehalten und am 13.11.2012 von der Bundespolizeidirektion - Fremdenpolizeiliches Büro einvernommen. Er gab an, dass er am 22.05.2012 in römisch 40 , Serbien, die österreichische Staatsbürgerin XXXXgeehelicht habe und deren Namen angenommen habe und legte eine Übersetzung der Heiratsurkunde ins Französische vor. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eine Frist für die Ausreise bis 28.11.2012 unter Inanspruchnahme des Vereines Menschenrechte/Rückkehrhilfe vereinbart und der serbische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
Am 30.11.2012 teilte der Verein Menschenrechte dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass der Beschwerdeführer den Termin zur Besprechung der Ausreisemodalitäten nicht wahrgenommen habe und auch telefonisch nicht erreichbar sei und daher davon ausgegangen werde, dass er an einer freiwilligen Ausreise nicht interessiert sei. Es erging daher am 24.12.2012 ein neuerlicher Festnahmeauftrag. Eine Nachschau unter der angegebenen Adresse am 19.12.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der angegebenen Meldeadresse nicht anwesend war, jedoch seine Ehegattin und seine Schwiegermutter, welche behaupteten, dass der Beschwerdeführer nach Serbien zurückgekehrt sei und dort aufhältig sei. Die Ehefrau gab über dies an, dass sie an einer Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert sei und nur mehr loser telefonischer Kontakt bestehe. Es wurde daher in der Folge versucht im Wege der österreichischen Botschaft in Belgrad zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nunmehr in Serbien aufhältig sei und dort über eine Meldeadresse verfüge. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in Serbien nicht kontaktiert werden, eine Ladung zur Vorsprache bei der österreichischen Botschaft ist mit dem Postfehlbericht "nicht behoben" retourniert worden.
Weiters liegt eine Anzeige der Finanzpolizei wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Es wurde herausgefunden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18.01. bis 31.03.2013 als Schneeräumer beschäftigt war, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein.
Die Landespolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro erließ am 11.05.2013 Zl. 1300.547/FRB/13 einen Schubhaftbescheid, dieser konnte jedoch nicht in Vollzug gesetzt werden, da es nicht gelang des Beschwerdeführers habhaft zu werden.
Am 22.04.2014 wurde der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einer Mittäterin) dabei betreten, wie dieser zahlreiche Fahrräder (nach Durchtrennung der Sicherungen) sowie einen Kinderwagen in einem von ihm gelenkten Kleintransporter verstaute, wobei er nach einem anfänglichen Fluchtversuch von Polizeibeamten vorläufig festgenommen wurde und sich in der ersten Befragung geständig zeigte. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 24.04.2014 wurde wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.
Am 15.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die Justizanstalt Wien Josefstadt einvernommen, wobei ihm zunächst der Sachverhalt mit dem Zwecke des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er nicht wie vereinbart freiwillig ausgereist sei, mit seiner Ehefrau habe er die letzten vier bis fünf Monate nur sporadischen Kontakt gehabt und denke er, dass sie an einer Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert sei, eine gerichtliche Scheidung sei jedoch noch nicht erfolgt. Er hätte Probleme gehabt und nicht wirklich bei ihr leben können, deswegen habe er sich gefälschte rumänische Papiere besorgt, mit dem Namen XXXX. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich nicht in Österreich aufhalten dürfe, er habe aber gedacht, dass wenn er heirate, er hier mehr Chancen habe, zu leben. Er sei im September 2010 das erste Mal nach Österreich gekommen. Nach seiner Haftentlassung im Sommer 2011 sei er ca. eineinhalb Monate in Serbien gewesen. In Österreich habe er zwei Tanten, einen Onkel und eine Oma, mit diesen jedoch nur gelegentlichen Kontakt und könnte er bei diesen auch nicht wohnen. Er möchte nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Serbien zurückkehren. Zudem verfüge er derzeit weder über Bargeld noch ein Vermögen.Am 15.05.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die Justizanstalt Wien Josefstadt einvernommen, wobei ihm zunächst der Sachverhalt mit dem Zwecke des Parteiengehörs vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er nicht wie vereinbart freiwillig ausgereist sei, mit seiner Ehefrau habe er die letzten vier bis fünf Monate nur sporadischen Kontakt gehabt und denke er, dass sie an einer Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr interessiert sei, eine gerichtliche Scheidung sei jedoch noch nicht erfolgt. Er hätte Probleme gehabt und nicht wirklich bei ihr leben können, deswegen habe er sich gefälschte rumänische Papiere besorgt, mit dem Namen römisch 40 . Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sich nicht in Österreich aufhalten dürfe, er habe aber gedacht, dass wenn er heirate, er hier mehr Chancen habe, zu leben. Er sei im September 2010 das erste Mal nach Österreich gekommen. Nach seiner Haftentlassung im Sommer 2011 sei er ca. eineinhalb Monate in Serbien gewesen. In Österreich habe er zwei Tanten, einen Onkel und eine Oma, mit diesen jedoch nur gelegentlichen Kontakt und könnte er bei diesen auch nicht wohnen. Er möchte nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Serbien zurückkehren. Zudem verfüge er derzeit weder über Bargeld noch ein Vermögen.
Mit Schubhaftbescheid vom 15.05.2014, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet, wobei die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahmen unmittelbar nach Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darlegung des Verfahrensganges insbesondere festgehalten, dass er ein Drittstaatangehöriger sei, welcher sich aufgrund eines bilateralen Abkommens vom 19.12.2009 mit einem gültigen Reisedokument bis zu 3 Monate sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten dürfe, gegen den Bescheidadressat jedoch ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und eine durchsetzbare Ausweisung bestehe und dieser auch nicht im Besitz einer sogenannten Wiedereinreisebewilligung stehe und daher sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Der Bescheidadressat sei bereits 2011 straffällig geworden, er habe die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe nicht wahrgenommen und sich in der Folge einer Festnahme durch Untertauchen entzogen und sei überdies der "Schwarzarbeit" nachgegangen. Trotz eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes sei er weiter im Bundesgebiet verweilt und habe sich falsche rumänische Dokumente besorgt und habe weiters versucht die Behörde durch Abmeldung von der (ehelichen) Adresse zu täuschen, er sei daher nicht als vertrauenswürdig einzustufen. Daher sei von der Verhängung des gelinderen Mittels Abstand zu nehmen gewesen. Schließlich habe der Antragsteller angegeben, derzeit über keine Wohnmöglichkeit mehr zu verfügen. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens und des bisherigen Verhaltens in Österreich und seiner Mittellosigkeit sich das öffentliche Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößert habe. Außerdem bestünden keine aktuellen familiären Beziehungen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens festzustellen, sodass die Schubhaft als ultima ratio-Maßnahme zu verhängen gewesen sei. Infolge der aktuellen Haftfähigkeit sei eine solche auch im Falle der Schubhaft als gegeben anzusehen.Mit Schubhaftbescheid vom 15.05.2014, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet, wobei die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahmen unmittelbar nach Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darlegung des Verfahrensganges insbesondere festgehalten, dass er ein Drittstaatangehöriger sei, welcher sich aufgrund eines bilateralen Abkommens vom 19.12.2009 mit einem gültigen Reisedokument bis zu 3 Monate sichtvermerksfrei in Österreich aufhalten dürfe, gegen den Bescheidadressat jedoch ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot und eine durchsetzbare Ausweisung bestehe und dieser auch nicht im Besitz einer sogenannten Wiedereinreisebewilligung stehe und daher sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig sei. Der Bescheidadressat sei bereits 2011 straffällig geworden, er habe die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe nicht wahrgenommen und sich in der Folge einer Festnahme durch Untertauchen entzogen und sei überdies der "Schwarzarbeit" nachgegangen. Trotz eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes sei er weiter im Bundesgebiet verweilt und habe sich falsche rumänische Dokumente besorgt und habe weiters versucht die Behörde durch Abmeldung von der (ehelichen) Adresse zu täuschen, er sei daher nicht als vertrauenswürdig einzustufen. Daher sei von der Verhängung des gelinderen Mittels Abstand zu nehmen gewesen. Schließlich habe der Antragsteller angegeben, derzeit über keine Wohnmöglichkeit mehr zu verfügen. Rechtlich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens und des bisherigen Verhaltens in Österreich und seiner Mittellosigkeit sich das öffentliche Interesse an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößert habe. Außerdem bestünden keine aktuellen familiären Beziehungen. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens festzustellen, sodass die Schubhaft als ultima ratio-Maßnahme zu verhängen gewesen sei. Infolge der aktuellen Haftfähigkeit sei eine solche auch im Falle der Schubhaft als gegeben anzusehen.
Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Datum 28.05.2014 erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gm. GmbH ARGE Rechtsberatung, Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG. Darin wurde (nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges) eine Verletzung des Parteiengehöres behauptet und kritisiert, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dieser werde nämlich von seinem Vater, der auch nach Österreich gereist sei, emotional und finanziell unterstützt und könnte der Beschwerdeführer nach einer freiwilligen Rückkehr bei seinem Vater in XXXX Unterkunft nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdeführervertreter gegenüber mehrfach seinen starken Wunsch nach Serbien zurückzukehren artikuliert und sei diesbezüglich als vertrauenswürdig einzustufen. Das BVwG möge sich daher im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers machen. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, die Beweismittel klar zu bezeichnen. Weiters möge das BVwG feststellen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfüge und eine jederzeitige freiwillige Ausreise nach Serbien möglich sei, es liege daher kein Sicherheitsbedarf vor, im vorliegenden Fall sei die Schubhaft nicht ultima ratio. Die strafrechtliche Hauptverhandlung finde am 12.06.2014 um 11:15 Uhr statt. Im Falle einer lediglich bedingten Haftstrafe oder Enthaftung aufgrund der Anrechnung der Vorhaft würde der Beschwerdeführer freiwillig bereits am nächsten Tag das Bundesgebiet verlassen. Außerdem müsse die Schubhaft so kurz als möglich sein und sei es rechtswidriger Weise zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels gekommen.Mit Datum 28.05.2014 erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gm. GmbH ARGE Rechtsberatung, Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG. Darin wurde (nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges) eine Verletzung des Parteiengehöres behauptet und kritisiert, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Dieser werde nämlich von seinem Vater, der auch nach Österreich gereist sei, emotional und finanziell unterstützt und könnte der Beschwerdeführer nach einer freiwilligen Rückkehr bei seinem Vater in römisch 40 Unterkunft nehmen. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdeführervertreter gegenüber mehrfach seinen starken Wunsch nach Serbien zurückzukehren artikuliert und sei diesbezüglich als vertrauenswürdig einzustufen. Das BVwG möge sich daher im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers machen. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, die Beweismittel klar zu bezeichnen. Weiters möge das BVwG feststellen, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen serbischen Reisepass verfüge und eine jederzeitige freiwillige Ausreise nach Serbien möglich sei, es liege daher kein Sicherheitsbedarf vor, im vorliegenden Fall sei die Schubhaft nicht ultima ratio. Die strafrechtliche Hauptverhandlung finde am 12.06.2014 um 11:15 Uhr statt. Im Falle einer lediglich bedingten Haftstrafe oder Enthaftung aufgrund der Anrechnung der Vorhaft würde der Beschwerdeführer freiwillig bereits am nächsten Tag das Bundesgebiet verlassen. Außerdem müsse die Schubhaft so kurz als möglich sein und sei es rechtswidriger Weise zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels gekommen.
Schließlich wurde vorgebracht, dass das BFA zur Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall unzuständig sei und auch die Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes das Legalitätsprinzip verletze und schließlich sei auch die Rechtsmittelfrist und die Frage der Einbringung sowie der Kosten nicht ausreichend geklärt und wurde diesbezüglich die Zulassung der ordentlichen Revision, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung beantragt, wobei auch eine Vollmacht beigefügt wurde.
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ist am 30.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Noch am selben Tag erfolgte eine Beschwerdevorlage. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass aus Sicht der Behörde keineswegs von einer Ausreisewilligkeit oder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Außer der bestehenden Delinquenz sei der Beschwerdeführer einer Ausreiseverpflichtung bereits im Jahre 2012 nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr Ausreisewilligkeit nur vorgetäuscht, um schlussendlich in die Illegalität unterzutauchen und in der Folge wiederrum straffällig zu werden. Die kurze Aussage, nach Serbien zu wollen, biete angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine ausreichende Sicherheit, dass dieser das Land auch tatsächlich verließe. Dem Beschwerdeführer sei in Form einer förmlichen fünfseitigen Niederschrift Parteiengehör eingeräumt worden und wurden die Beweismittel in der Niederschrift aufgelistet bzw. erörtert, es könne daher keineswegs von der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens die Rede sein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafende seien rein spekulativ. Sei es nicht möglich mit hinreichender Sicherheit einen Ausreisetermin festzulegen. Hinsichtlich der übrigen Punkte der Beschwerdeschrift, etwa der behaupteten Unzuständigkeiten, sei auf bereits ergangene Entscheidungen des BVwG zu verweisen und wurde abschließend ein Kostenersatz für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand von insgesamt € 426,20 beantragt.
Am 02.06.2014 ist der gesamte Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z1 FPG. Er reiste im September/Oktober 2010, unter Mitnahme des erforderlichen Reisedokumentes, nach Österreich ein; über allfällige zwischenzeitige Aufenthalte im Herkunftsland können mangels glaubwürdiger Angaben und gesicherter Fakten keine Feststellungen getroffen werden, es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2012 in XXXX, Serbien, die österreichische StaatsbürgerinXXXX geheiratet hat und seither ihren Familiennamen trägt. Die eheliche Gemeinschaft besteht jedoch nicht mehr, ebenso wenig ein gemeinsamer Wohnsitz (dies schon seit dem 14.05.2013).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Z1 FPG. Er reiste im September/Oktober 2010, unter Mitnahme des erforderlichen Reisedokumentes, nach Österreich ein; über allfällige zwischenzeitige Aufenthalte im Herkunftsland können mangels glaubwürdiger Angaben und gesicherter Fakten keine Feststellungen getroffen werden, es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2012 in römisch 40 , Serbien, die österreichische StaatsbürgerinXXXX geheiratet hat und seither ihren Familiennamen trägt. Die eheliche Gemeinschaft besteht jedoch nicht mehr, ebenso wenig ein gemeinsamer Wohnsitz (dies schon seit dem 14.05.2013).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 12, 127, 130, 105 Abs. 1, 83 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde im Anschluss an die Verurteilung vollzogen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundepolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.05.2011, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der am 01.06.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 14.07.2011, sowohl hinsichtlich internationalen Schutzes, als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Serbien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs mit 08.08.2011 in Rechtskraft.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.04.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 12, 127, 130, 105, Absatz eins, 83, Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde im Anschluss an die Verurteilung vollzogen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundepolizeidirektion Wien - Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.05.2011, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der am 01.06.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle West vom 14.07.2011, sowohl hinsichtlich internationalen Schutzes, als auch hinsichtlich subsidiären Schutzes abgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung nach Serbien ausgesprochen. Dieser Bescheid erwuchs mit 08.08.2011 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin einem Ladungsbescheid unentschuldigt nicht Folge geleistet und hat sich dem darauf erfolgten Festnahmeauftrag durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer war in der Folge auch in Serbien nicht erreichbar. Die ihm bis zum 28.11.2012 angebotene Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr hat er nicht in Anspruch genommen und hat sich neuerlich einem Festnahmeauftrag durch Untertauchen entzogen, sondern ist der "Schwarzarbeit" nachgegangen und hat sich eine gefälschte rumänische Identität besorgt und war weiter unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Einbruchsdiebstahles wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2014 festgenommen und am 24.04.2014 über ihn die Untersuchungshaft verhängt, welche bis dato andauert. Am 12.06.2014 findet die Hauptverhandlung statt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014 wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet, wobei die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahme unmittelbar nach Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über zwei Tanten, einen Onkel und eine Oma in Wien, zu denen lediglich loser telefonischer Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegenwärtig weder eine Wohnmöglichkeit in Österreich noch ist er aufrecht gemeldet. Er kann weder über Barmittel noch ein Vermögen verfügen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2014 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet, wobei die Rechtsfolgen und der Vollzug dieser Sicherungsmaßnahme unmittelbar nach Anschluss der Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe eintreten. Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über zwei Tanten, einen Onkel und eine Oma in Wien, zu denen lediglich loser telefonischer Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegenwärtig weder eine Wohnmöglichkeit in Österreich noch ist er aufrecht gemeldet. Er kann weder über Barmittel noch ein Vermögen verfügen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde; die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus dem in diesem in Kopie einliegenden serbischen Reisepass; der Umstand der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus der in diesem einliegenden serbischen Heiratsurkunde in französischer Sprache (der zuständige Einzelrichter ist soweit dieser Sprache mächtig, dass er keine Übersetzung benötigt hat); die bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilung aus seinem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers; die über dem Beschwerdeführer ergangenen fremdenpolizeilichen Rechtsakte und die Reaktion des Beschwerdeführers darauf aus dem genannten Akt, ebenso die Feststellungen zum seinerzeitigen Asylverfahren des Beschwerdeführers; die Feststellungen über den Verdacht der Begehung der jüngsten Straftaten aus dem Anlass/Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien Polizeiinspektion Siebenbrunnenfeldgasse; der Umstand der Inschubhaftnahme durch den diesbezüglichen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die nunmehr aktuellen persönlichen Verhältnisse aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 15.05.2014.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.Unmündige Minderjährige dürfen laut Paragraph 76, Absatz eins a, FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oderder Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (Paragraph 82, Absatz 2, FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698 aus 1994,, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, in diesem Sinne auch jüngst BVwG vom 25.02.2014 Zl. W159 2001779-1, BVwG vom 10.04.2014 Zl. W119 2006567-1 und BVwG vom 24.04.2014 Zl. W226 2006359-1).
Wenn auch der Beschwerdeführer "auf dem Papier" nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, so ist die eheliche Gemeinschaft schon längst aufgehoben und besteht auch schon seit dem 14.05.2013 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, vielmehr verfügt der Beschwerdeführer überhaupt über keine aufrechte Meldung in Österreich und auch über keine Wohnmöglichkeit, seine hier anwesenden Verwandten sind nicht willens oder in der Lage ihn aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist auch in keinem aufrechten Dienstverhältnis und übt auch keine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, sondern ist lediglich zeitweilig einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung zu sein. Er verfügt somit nicht über ausreichende familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Das Risiko des Untertauchens ist bei dem Beschwerdeführer trotz seiner Behauptung nicht mehr in Österreich leben zu wollen, sondern nach Serbien zurückzukehren aufgrund seines bisherigen Verhaltens als sehr hoch einzustufen, weil er entgegen seiner Zusicherung die freiwillige Heimreise nicht angetreten hat und sich mehrfach Festnahmeaufträgen (aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Österreich) durch Untertauchen entzogen hat und sich zu diesem Zweck auch gefälschte rumänische Dokumente besorgt hat, um eine andere Identität anzunehmen. Es steht somit eindeutig fest, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig einzustufen ist und ist es aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage auch nicht erforderlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ein persönliches Bild von der angeblichen Vertrauenswürdigkeit und Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers machen muss.
Schließlich ist nochmals auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen zahlreicher Vermögens und Gewaltdelikte bereits rechtskräftig verurteilt wurde, sondern auch wegen ähnlicher Delikte nunmehr angeklagt ist, was im Sinne der obigen Judikatur jedenfalls das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert.
In Anbetracht des bereits mehrmals dargestellten bisherigen Verhaltens in Österreich und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt auch eine Verhängung eines "gelinderen Mittels" nicht in Frage, sondern ist die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio-Stiatuation" gegeben, wie zutreffend in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Gerade vom vorliegenden Rechtsvertreter wurde in anderen Fällen (z.B. W159 2001779-1) kritisiert, dass die Abschiebung nicht schon während der Straf- bzw. Untersuchungshaft organisiert wurde, sondern der Beschwerdeführer erst später in Schubhaft genommen wurde; um diesem vorzubeugen und durchaus im Sinne der oben angeführten Judikatur, die Schubhaft möglichst kurz zu belassen, wurde in dem angefochtenen Bescheid zu Recht bereits während der Untersuchungshaft die Schubhaft angeordnet und die Rechtsfolgen und der Vollzug erst unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Gerichtshaft/Untersuchungshaft/Verbüßung der Haftstrafe festgelegt.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.
Wie bereits ausgeführt war es für die Frage der Ausreisewilligkeit und insbesondere der behaupteten Vertrauenswürdigkeit nicht erforderlich, den Beschwerdeführer noch persönlich im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu befragen, zumal das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit sich aus dem dem Akteninhalt zu entnehmenden gesamten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich hinreichend ergibt und der Beschwerdeführer auch ausgiebig durch einen Beamten der belangten Behörde befragt wurde und ihm hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes auch das Parteiengehör auch ausreichend eingeräumt wurde, wie sich aus der Niederschrift vom 15.05.2014 ergibt.
Zu Spruchpunkt II. und III.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.:
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
Schlagworte
öffentliches Interesse, Revision zulässig, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W159.2008331.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014