TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/23 W137 2008810-1

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Veröffentlicht am 23.06.2014
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Entscheidungsdatum

23.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 137 2008810-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA.: Nigeria, vertreten durch XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2014, Zahl: 370585309 - 14703630, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer über die Beschwerde von römisch 30 , geb. römisch 30 , StA.: Nigeria, vertreten durch römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.06.2014, Zahl: 370585309 - 14703630, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Die Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten werden gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten werden gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte - nach illegaler Einreise - erstmalig am 30.04.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19.07.2006, Zl. 06 04.691-BAW, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.10.2006 (GZ 304.827-C1/E1-V/14/06) wurde die dagegen erhobene Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.1. Der Beschwerdeführer stellte - nach illegaler Einreise - erstmalig am 30.04.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19.07.2006, Zl. 06 04.691-BAW, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.10.2006 (GZ 304.827-C1/E1-V/14/06) wurde die dagegen erhobene Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.

Schon am 04.05.2008 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.05.2008, Zl. 08 03.945- East Ost, gemäß § 68 Ab. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am 10.06.2008 in Rechtskraft.Schon am 04.05.2008 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.05.2008, Zl. 08 03.945- East Ost, gemäß Paragraph 68, Ab. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am 10.06.2008 in Rechtskraft.

2. Am 22.06.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den insgesamt dritten - Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2009, Zl. 09 07.349- East Ost, erneut wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 21.05.2010 (GZ A8 304.827-3/2009/4E) gemäß § 66 Abs. 4 ersatzlos behoben. Das Bundesasylamt hat nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 16.09.2010, Zl. 09 07.349- East Ost, eine inhaltsgleiche Entscheidung (Zurückweisung des Antrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG, Ausweisung in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG) getroffen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshofmit Erkenntnis vom 07.12.2010, GZ A8 304.827-4/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.2. Am 22.06.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den insgesamt dritten - Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2009, Zl. 09 07.349- East Ost, erneut wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 21.05.2010 (GZ A8 304.827-3/2009/4E) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ersatzlos behoben. Das Bundesasylamt hat nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 16.09.2010, Zl. 09 07.349- East Ost, eine inhaltsgleiche Entscheidung (Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Ausweisung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG) getroffen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshofmit Erkenntnis vom 07.12.2010, GZ A8 304.827-4/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

3. Bereits mit Bescheid der BPD Wien vom 21.10.2006, Zl. III-1228914/FrB/06, war über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot aufgrund einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach dem Suchtmittelgesetz verhängt worden. Dieses Rückkehrverbot wurde von der Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 02.04.2007, Zl. SD 1617/06, mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot für eine Dauer von zehn Jahren festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 17.06.2009, Zl. III-1228914/FrB-ZJ/09, war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 27.01.2010, GZ UVS-01/30/7776/2009-4, als unbegründet abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen auferlegt.Mit Bescheid vom 17.06.2009, Zl. III-1228914/FrB-ZJ/09, war gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 30.06.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 27.01.2010, GZ UVS-01/30/7776/2009-4, als unbegründet abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Aufwendungen auferlegt.

Mit Urteil des XXX vom 21.09.2009,XXX, wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und am 12.07.2010 bedingt entlassen. Ein Erhebungsbericht der BPD Wien vom 14.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer an der von ihm den Behörden bekannt gegebenen Wohnadresse am 03.12.2010 amtlich abgemeldet wurde und sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht in Erfahrung gebracht werden könne. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet.Mit Urteil des römisch 30 vom 21.09.2009,römisch 30 , wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und am 12.07.2010 bedingt entlassen. Ein Erhebungsbericht der BPD Wien vom 14.12.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer an der von ihm den Behörden bekannt gegebenen Wohnadresse am 03.12.2010 amtlich abgemeldet wurde und sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht in Erfahrung gebracht werden könne. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet.

4. Am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Befragung durch das Bundesasylamt, in der der Beschwerdeführer erklärte, bei seiner Freundin in Wien zu leben. Er habe sich bei dieser nicht anmelden können, weil er keine Papiere habe. Er werde von dieser auch finanziell unterstützt.

Mit dem (verfahrensgegenständlichen) Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 370585309 - 14703630, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (verfahrensgegenständlichen) Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 370585309 - 14703630, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und durchsetzbares Einreiseverbot sowie rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisungen nach dem Asylgesetz erlassen worden seien. Auch habe sich der Beschwerdeführer wiederholt dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen und sich schon einmal "aus der Schubhaft durch Hungerstreik freigehungert". Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei daher mit einem neuerlichen Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen zumal auch weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen würden. Die Anordung der Schubhaft sei somit dringend erforderlich. Eine Haftunfähigkeit bestehe nicht.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen, wobei er die Unterschrift ohne Angabe von Gründen verweigerte.

5. In einem Aktenvermerk vom 13.06.2014 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag der nigerianischen Delegation vorgeführt worden sei und diese die fristgerechte Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert habe. Die Abschiebung mittels Charterflug nach Nigeria sei für 26.06.2014 geplant. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2014 in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich übergeben, wobei der Beschwerdeführer die Übernahmebestätigung durch Unterschriftsleitung neuerlich verweigerte.

6. Mit dem am 16.06.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, und beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Mandatsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die "Verhängung der Schubhaft mit Bescheid" sowie die "andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft" für rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Kostenersatz "im Umfang der anzuwenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr" zuzuerkennen (respektive diesen im Falle des Obsiegens der belangten Behörde nicht zuzuerkennen), und auszusprechen "auf welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist". Auch werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich möge die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen werden.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das BFA nicht zur Verhängung der Schubhaft zuständig gewesen sei: Das BFA-G weise dem BFA noch keine konkreten Kompetenzen zu. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-VG sehe vor, dass das BFA u.a. das 8. Hauptstück des FPG vollzieht. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG obliege dem BFA die Erlassung von "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005. Die Schubhaft diene nur der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und stelle selbst keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Sie werde in der Legaldefinition - in Form einer abschließenden Aufzählung - des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" in § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG 2005 auch nicht erwähnt.Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass das BFA nicht zur Verhängung der Schubhaft zuständig gewesen sei: Das BFA-G weise dem BFA noch keine konkreten Kompetenzen zu. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG sehe vor, dass das BFA u.a. das 8. Hauptstück des FPG vollzieht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG obliege dem BFA die Erlassung von "aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005. Die Schubhaft diene nur der Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und stelle selbst keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar. Sie werde in der Legaldefinition - in Form einer abschließenden Aufzählung - des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, AsylG 2005 auch nicht erwähnt.

§ 5 Abs. 1a Z 2 FPG 2005 idgF sei mit § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend. Auch § 76 Abs. 1 FPG 2005 treffe im Gegensatz zu § 71 Abs. 2 und 2a FPG 2005 keine Zuständigkeitsregelung. Es liege eine Regelungslücke vor, die nicht durch Analogie geschlossen werden könne. In Wien sei daher gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung der Schubhaft zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 2, FPG 2005 idgF sei mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG gleichlautend. Auch Paragraph 76, Absatz eins, FPG 2005 treffe im Gegensatz zu Paragraph 71, Absatz 2 und 2 a FPG 2005 keine Zuständigkeitsregelung. Es liege eine Regelungslücke vor, die nicht durch Analogie geschlossen werden könne. In Wien sei daher gemäß Paragraph 2, AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung der Schubhaft zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Beschwerdeführer sei überdies in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des "Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit" verletzt, weil die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt seien.Der Beschwerdeführer sei überdies in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des ""Art". 1 Absatz 2, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit" verletzt, weil die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt seien.

Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Insbesondere könne die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungserfordernis begründen. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer "seit etwa zwei Jahren bei seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern" wohne und mit diesen ein "intensives Familienleben" führe. Die polizeiliche Meldung sei unterlassen worden, da "er Probleme seiner Lebensgefährtin mit deren Vermieter" befürchtet habe. Somit sei er "in dieser Zeit nicht untergetaucht, sondern lediglich nicht gemeldet" gewesen. Das erforderliche Sicherheitsbedürfnis liege somit nicht vor. Überdies wäre der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall auch durch die Anwendung des gelinderen Mittels zu erzielen gewesen.

Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Artikel 130, B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Artikel 130, B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG zur Folge.

Schließlich widerspreche es dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), wenn die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei entgegen der RückführungsRL nicht vorgesehen. Ein mögliches Kostenrisiko unterlaufe daher die Effektivität des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme. Daher werde beantragt, der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzusprechen, im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers aber Kostenersatz in Höhe der Aufwandersatzverordnung zu zahlen.

Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde lediglich aus, dass - sofern die Schubhaftbeschwerde eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG darstellen sollte - die Zuerkennung der "aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVW" (gemeint offenkundig VwGVG) beantragt werde, da die Schubhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit darstelle.Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerde lediglich aus, dass - sofern die Schubhaftbeschwerde eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG darstellen sollte - die Zuerkennung der "aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVW" (gemeint offenkundig VwGVG) beantragt werde, da die Schubhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit darstelle.

Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 vom BFA, Regionaldirektion Wien, vorgelegt.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete das BFA auch eine Stellungnahme, in der insbesondere auf die drei erfolglosen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (samt durchsetzbarer Ausweisungsentscheidungen) sowie seine strafrechtlichen Verurteilungen und das aufrechte Rückkehrverbot verwiesen wurde. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits 2010 untergetaucht und habe der Behörde seinen Wohnsitz nicht bekannt gegeben. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vertretbar. Der Abschiebetermin sei für den 26.06.2014 festgelegt worden zumal am 13.06.2014 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der Vertreter des Herkunftsstaates zugesichert worden sei.

Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem beantragte das BFA, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer reiste 2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Oktober 2006 abgewiesen; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.Der Beschwerdeführer reiste 2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2006 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Oktober 2006 abgewiesen; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.02.2008 abgelehnt.

Folgeanträge des Beschwerdeführers von Mai 2008 und Juni 2009 wurden vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der Beschwerdeführer im Fall seines zweiten Antrags die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen ließ. Die Beschwerde im letzten (dritten) Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.12.2010 abgewiesen.Folgeanträge des Beschwerdeführers von Mai 2008 und Juni 2009 wurden vom Bundesasylamt jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei der Beschwerdeführer im Fall seines zweiten Antrags die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen ließ. Die Beschwerde im letzten (dritten) Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.12.2010 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich 2006 und 2009 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt - zuletzt zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten, aus der er im Juli 2010 bedingt entlassen wurde. Zuvor - am 30.06.2009 - war der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden.

Der Beschwerdeführer war in Österreich seit seiner ersten Antragstellung zunächst bis Ende November 2010 behördlich gemeldet. Seit seinem Untertauchen, das zur amtlichen Abmeldung am 03.12.2010 führte, war der Beschwerdeführer - mehr als dreieinhalb Jahre lang - nicht mehr gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit keinen Versuch unternommen, mit den zuständigen Behörden in Österreich Kontakt aufzunehmen, obwohl ihm dies jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre.

Gegen den Beschwerdeführer liegen ein aufrechtes Aufenthaltsverbot (bis 2016) sowie drei aufrechte Ausweisungen in den Herkunftsstaat als Folge der rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren betreffend die Gewährung von internationalem Schutz vor.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zahl: 370585309 - 14703630, vom 12.06.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zahl: 370585309 - 14703630, vom 12.06.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.3. Seitens der Vertreter des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers wurde am 13.06.2014 die rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikats bezogen auf den geplanten Abschiebetermin 26.06.2014 zugesichert.

Der Beschwerdeführer ist seit 03.12.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet (auch nicht als Obdachloser), hielt sich aber dennoch - nach eigenen Angaben - durchgehend in Österreich auf. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach sondern lebt von der Unterstützung von Privatpersonen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen; besonders intensive soziale Bindungen können nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen würde. Die Anwendung des gelinderen Mittels ist daher nicht vertretbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (samt der Beschwerde und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren).

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zu den abgeschlossenen Verfahren betreffend die Gewährung von internationalem sowie zum bestehenden Aufenthaltsverbot und zum (nunmehrigen) unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010, Zahl A8 304.827-4/2010. Ebenfalls aus dem Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zur beabsichtigten Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria und zum zugesicherten Heimreisezertifikat. Beides wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht thematisiert.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Bindungen zum Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Dabei hat er ausdrücklich angegeben, in Österreich keine Familienangehörige zu haben, sondern lediglich eine "Lebensgefährtin" seit etwa zwei Jahren. Zudem war der Beschwerdeführer ab Dezember 2010 für rund dreieinhalb Jahre untergetaucht, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Daraus war die Feststellung über die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden erneut entziehen werde, abzuleiten. Daran kann auch der - unbelegte - Aufenthalt bei der "Lebensgefährtin" in den vergangenen etwa zwei Jahren nichts ändern. Einerseits liegt zwischen dem behaupteten Beginn dieses Aufenthalts und dem Untertauchen 2010 selbst nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer demnach unstrittig untergetaucht. Zudem ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer in diesen zwei Jahren gehindert hätte, den Kontakt zu den Behörden herzustellen (außer der Wunsch, drohende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern). Die behaupteten Hinderungsgründe für eine behördliche Meldung - fehlende Papiere/Dokumente und befürchtete Probleme der "Lebensgefährtin" - sind jedenfalls kein schlüssiges Argument, die Kontaktaufnahme mit den Asyl- und/oder Fremdenbehörden dreieinhalb Jahre lang zu unterlassen.

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung am 26.06.2014 nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehördenentziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen. Aus diesen Umständen ergibt sich überdies die Unzulässigkeit der Anwendung des gelinderen Mittels.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des BFA ist festzuhalten, dass der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des BFA ist festzuhalten, dass der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Dies auch weil das - die Schubhaft einschließende - 8. Hauptstück des FPG mit "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen" betitelt ist. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung. Der Verweis auf die (abschließende) "Legaldefinition" des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" in § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG 2005 ist schon deshalb verfehlt, weil sie die Einleitung des § 2 Abs. 1 AsylG ("Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:") gänzlich außer Acht lässt. Der Begriff ist damit nur für das Asylgesetzes in dieser Form definiert; die direkte Übertragung auf das Fremdenpolizeigesetz ist somit unzulässig.Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Dies auch weil das - die Schubhaft einschließende - 8. Hauptstück des FPG mit "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen" betitelt ist. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung. Der Verweis auf die (abschließende) "Legaldefinition" des Begriffs "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, AsylG 2005 ist schon deshalb verfehlt, weil sie die Einleitung des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG ("Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:") gänzlich außer Acht lässt. Der Begriff ist damit nur für das Asylgesetzes in dieser Form definiert; die direkte Übertragung auf das Fremdenpolizeigesetz ist somit unzulässig.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, - im Gegensatz zur Anordnung nach Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß Paragraph 2, AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig war.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.Gemäß Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Artikel 130, B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins a, FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FPG sind auf Asylwerber die Paragraphen 27 a, 41 bis 43 und 76 Absatz eins, nicht anzuwenden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vergleiche VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).

Im gegenständlichen Verfahren sind bereits drei Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.Im gegenständlichen Verfahren sind bereits drei Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig (negativ) - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - beendet, sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Mandatsbescheid Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF angewendet hat.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).

Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlichGemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

Gemäß § 80 Abs. 3 FPG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, falls ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 80, Absatz 3, FPG kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, falls ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

§ 80 Abs. 4 FPG lautet: Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,Paragraph 80, Absatz 4, FPG lautet: Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat zu verbinden. Die beiden Folgeanträge (2008 und 2009) waren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ebenfalls mit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu verbinden. Durch die Rechtskraft der diesbezüglich jüngsten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 ist der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen ihn das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Sein Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat zu verbinden. Die beiden Folgeanträge (2008 und 2009) waren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ebenfalls mit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu verbinden. Durch die Rechtskraft der diesbezüglich jüngsten Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 ist der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 14, AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen ihn das Regelungsregime des Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer ist der oben genannten Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht mehr rechtmäßig aufhältig und verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine substanzielle soziale Verankerung: Er ist mittellos und und geht in Österreich keiner Arbeit nach. Kurze Zeit vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines letzten Asylverfahrens tauchte er überdies für rund dreieinhalb Jahre unter. Die danach erste Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden erfolgte nicht freiwillig, sondern im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle. Über die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfes nach der Entlassung aus der Grundversorgung machte der Beschwerdeführer nur insofern Angaben, als diese in den letzten zwei Jahren von seiner "Lebensgefährtin" gestellt worden sein sollen. Davor bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Straftaten, was durch zwei (unbestrittene) strafrechtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz (2006 und 2009) belegt ist. Für den zuvor bezeichneten Zeitraum behauptete er auch eine Unterkunftnahme bei ihr, wobei unstrittig eine behördliche Meldung bewusst unterlassen wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer auch sonst über dreieinhalb Jahre hinweg keinen versuch unternommen, mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt zu treten. In diesem Sinne kann auch gegenständlich nicht mehr von einer fehlenden bloßen Ausreiseunwilligkeit allein, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Sicherungsbedarf bedingt (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311 und VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542) gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat seit Oktober 2006 drei rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen nicht befolgt und auch ein seit April 2007 rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bewusst ignoriert. Zudem erzwang er seine Entlassung aus der Schubhaft im Juni 2009 durch einen Hungerstreik, der zur Haftunfähigkeit führte. Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände vorliegen, die ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.

Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens:

Das BFA teilte dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.06.2014 mit, dass für den 26.06.2014 seine Abschiebung nach Nigeria vorgesehen und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesichert worden sei.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch außerhalb des Beschwerdevorbringens insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme der beschwerdeführenden Partei als rechtswidrig erscheinen lassen.

Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Art. 130 B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.Eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Artikel 18, B-VG im Zusammenhalt mit der behaupteten Verletzung des Artikel 130, B-VG liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insofern nicht vor, als gegenständlich ein Schubhaftbeschwerdeverfahren vorliegt, die Schubhaft wurde mittels Bescheid begründet, die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unterfällt eindeutig unter Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Slowenien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung der beschwerdeführenden Partei hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Slowenien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung der beschwerdeführenden Partei hingewiesen - war die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde auch mit Anordnung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Barmittel zu verfügen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht kam. Es ist ihr auch darin beizupflichten, dass mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Auch in der Beschwerde werden keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die gegenteilige Ansicht vorgebracht. Dies umso mehr als - wie bereits dargelegt - der (behauptete) Aufenthalt bei der "Lebensgefährtin" ebenfalls (wie die eineinhalb Jahre davor) als "Untertauchen" zu werten ist und nicht bloß als Verstoß gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde in einer Gesamtschau zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig und notwendig war. Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2014 in Schubhaft genommen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde am 13.06.2014 zugesichert und die Abschiebung wurde für 26.06.2014 - sohin binnen zwei Wochen - terminisiert.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Auch in der Beschwerde findet sich kein Versuch einer schlüssigen Argumentation, warum im gegenständlichen Fall das gelindere Mittel ausreichend sein könnte. Die bloße Existenz einer "Lebensgefährtin", bei der der Beschwerdeführer aber nie gemeldet war, reicht dafür nicht aus. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die letzten dreieinhalb Jahre untergetaucht war. Der Vertreter des Beschwerdeführers äußerte darüber hinaus lediglich verschiedene Bedenken an der Rechtsgültigkeit der Schubhaft als solcher, die jedoch - wie bereits oben dargelegt - nicht zum Erfolg führten.

Unter Berücksichtigung der unmittelbar bevorstehenden Überstellung nach Nigeria (26.06.2014) ist im Hinblick dieser Umstände ein unerlässlicher Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff erneut entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren würde.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III:

§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Mit Beschwerde vom 16.06.2014 und Schriftsatz vom 16.06.2014 machten der Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörde jeweils den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.Ausdrücklich normiert Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) für die obsiegende Partei.

Damit ist ein Kostenersatz für den unterlegenen Beschwerdeführer jedenfalls auszuschließen und der entsprechende Antrag mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Zu prüfen ist damit allerdings noch der geltend gemachte Ersatzanspruch der Behörde.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde exlizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 12.06.2014.

Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.Da auch die Materialien zu Paragraph 35, VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.Auch mit den Materialien zu Paragraph 22, a BFA-VG, welche auf Paragraph 82 und Paragraph 83, FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Absatz eins, entspricht dabei dem geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG. Absatz 2, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Absatz 3, entspricht dem geltenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG...." Der Absatz 4, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 80, Absatz 7, FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in Paragraph 83, Absatz 2, 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die Paragraphen 67, c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.

In diesem Sinne war daher auch das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten im Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jedenfalls der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches (Spruchpunkt III.) in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil jedenfalls der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches (Spruchpunkt römisch drei.) in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ist eine solche Frage grundsätzlicher Bedeutung, zu der eine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zwar nicht ersichtlich, aus rein verfahrensökonomischen Gründen war jedoch die Revision für das gesamte Verfahren zuzulassen.Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist eine solche Frage grundsätzlicher Bedeutung, zu der eine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, zwar nicht ersichtlich, aus rein verfahrensökonomischen Gründen war jedoch die Revision für das gesamte Verfahren zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Aufenthaltsverbot, aufrechte Ausweisung, Kostenersatz,
Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W137.2008810.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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