Entscheidungsdatum
27.03.2015Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W190 2104035-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sierra Leone, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015,
Zl. 831467107/150262300, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13. März 2015, 11:10 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, eigenem Vorbringen zu Folge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste im Jahre 2008 aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte im Februar 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen über Marokko auf spanisches Hoheitsgebiet. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung reiste der Beschwerdeführer unter nicht näher bekannten Umständen in die Schweiz weiter und wurde nach dort erfolgter Prüfung seines Asylantrages von den eidgenössischen Behörden am 23. September 2013 nach Spanien zurück überstellt.
Bereits am 10. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Januar 2014, Zl. 13 14.671-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") das Königreich Spanien zuständig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Aufgrund vorangegangener Konsultationsverfahren hatte das Königreich Spanien zuvor mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.Bereits am 10. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Januar 2014, Zl. 13 14.671-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") das Königreich Spanien zuständig sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Aufgrund vorangegangener Konsultationsverfahren hatte das Königreich Spanien zuvor mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.
Der gegen die vorzitierte Entscheidung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom erhobenen Beschwerde versagte das Bundesverwaltungsgericht mit am 9. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 31. März 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, den Erfolg, wies diese gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen die vorzitierte Entscheidung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom erhobenen Beschwerde versagte das Bundesverwaltungsgericht mit am 9. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 31. März 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, den Erfolg, wies diese gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Der ihn treffenden Ausreisepflicht kam der Beschwerdeführer, der seit 12. Februar 2014 nur mehr über eine Obdachlosenmeldung verfügte, nicht nach.
Am 9. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und in die Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert.
Mit am 30. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu 064 HV 105/2014z wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt, verurteilt.Mit am 30. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu 064 HV 105/2014z wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall sowie 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt, verurteilt.
Am 6. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verbüßung des unbedingten Teiles seiner Freiheitsstrafe festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert und von dort am 9. Februar 2015 im Dublin-Verfahren in das Königreich Spanien (rück)überstellt.
Am 13. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer nächtlichen Lokalkontrolle durch Organe Landespolizeidirektion Wien im zweiten Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen, nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Rücksprache mit der belangten Behörde um 23: 45 vor Ort gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo dieser am 14. März 2015 um 01:19 Uhr eintraf.Am 13. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer nächtlichen Lokalkontrolle durch Organe Landespolizeidirektion Wien im zweiten Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen, nach Feststellung seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Rücksprache mit der belangten Behörde um 23: 45 vor Ort gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo dieser am 14. März 2015 um 01:19 Uhr eintraf.
Am gleichen Tag erfolgte dort in der Zeit von 10:30 bis 11:05 Uhr die niederschriftliche Einvernahme Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides durch Organe der belangten Behörde. Hierbei führte der Beschwerdeführer unter anderem dem Grunde nach aus, er sei nach am 9. Februar 2015 erfolgter Rücküberstellung nach Spanien bereits am 25.Februar 2015 wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurückgekehrt. Der Grund für seine Rückkehr sei, dass er in Spanien niemanden kenne, in Österreich aber Freunde habe. Familie oder sonstige Angehörige verfüge er aber in Österreich nicht. In Wien habe er keine (eigene) Unterkunft genommen sondern schlafe vielmehr bei Freunden. Es gäbe aber keine bestimmte Adresse. Seinen Lebensunterhalt ("mein Geld") "verdiene" er "durch Fußballwetten im" "Admiral".
Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015, Zl. 831467107/1502623005, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung/Überstellung nach Spanien" verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 11:10 Uhr zugestellt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015, Zl. 831467107/1502623005, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung/Überstellung nach Spanien" verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 11:10 Uhr zugestellt.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen und dem Grunde nach aus, der Beschwerdeführer habe in Spanien einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht und in Österreich bereits 2014 nach zweimaligem Aufgriff zugesagt gehabt, freiwillig dorthin auszureisen. Diesen Zusagen sei der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen. Auch sei dem Beschwerdeführer im Februar 2014 eine Meldeverpflichtung auferlegt worden welche dieser nur einmal nachgekommen sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer zuletzt am 9. Februar 2015 von Österreich nach Spanien (rück)überstellt worden. Am 13. März 2015 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle (wiederum) aufgegriffen worden.
In Österreich verfüge der Beschwerdeführer lediglich über eine Obdachlosenmeldung, wodurch er für ein behördliches Verfahren nicht greifbar wäre. Der Beschwerdeführer verfüge eigenen Angaben zu Folge über keinerlei Barmittel, verdiene sein Geld mit Sportwetten und habe bei Freunden Unterkunft genommen, wobei es keine bestimmte Adresse gäbe. In Österreich bestünden sonst keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen.
Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach Spanien. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Aufenthaltsrecht und halte sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Ausgang des Asylverfahrens in Spanien nicht abgewartet, sondern sei vielmehr illegal nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich in weiterer Folge im Verborgenen gehalten habe. Zudem sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Dezember 2014 auf Grundlage des Suchtmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate bedingt, verurteilt worden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grundlage seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig nicht gewillt sein werde, die (österreichischen) Rechtsvorschriften einzuhalten. Auf Grundlage der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sozialen Verankerung sowie des bisherigen Verhaltens könne daher geschlossen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, da nicht anzunehmen sei, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dieses erreicht werden könne. Es bestehe (vielmehr) der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß entlassen, flüchten oder untertauchen werde, um sich dem weiteren Verfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach Spanien überstellt und (dennoch) wieder unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt. Auch einer (zugesicherten) freiwilligen Ausreise sei dieser in der Vergangenheit schon zwei Mal nicht nachgekommen.
Mit E-Mail vom 13. März 2015, 11:28 Uhr, ersuchte die Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das da. Dublin-Büro um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit dem Königreich Spanien.
Mittels "Standard form for requests for taking back" ersuchte das Dublin Büro der belangten Behörde am 23. März 2013, 15:39 Uhr, das Königreich Spanien um Wiederaufnahme und führte hierzu aus, das Gesuch stütze sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Zudem ersuchte die belangte Behörde um dringliche Rückantwort, da sich der Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 3. Dublin III in Schubhaft befände.Mittels "Standard form for requests for taking back" ersuchte das Dublin Büro der belangten Behörde am 23. März 2013, 15:39 Uhr, das Königreich Spanien um Wiederaufnahme und führte hierzu aus, das Gesuch stütze sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Zudem ersuchte die belangte Behörde um dringliche Rückantwort, da sich der Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei in Schubhaft befände.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2015, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Telefaxwege eingebracht, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin "Beschwerde gemäß §§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" gegen den Schubhaftbescheid sowie "Beschwerde gemäß §§ 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.Mit Schriftsatz vom 23. März 2015, beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Telefaxwege eingebracht, erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin "Beschwerde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" gegen den Schubhaftbescheid sowie "Beschwerde gemäß Paragraphen 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG" gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
Die Beschwerde begehrt auf Grund "verfassungsrechtlicher Bedenken" hinsichtlich des Schubhaftregimes zunächst ein Vorgehen gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 3 VwGVG.Die Beschwerde begehrt auf Grund "verfassungsrechtlicher Bedenken" hinsichtlich des Schubhaftregimes zunächst ein Vorgehen gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, B-VG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bzw. Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG.
Zum Sachverhalt selbst führt der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer dem Grunde nach und im Wesentlichen aus, über ihn sei zum "Zweck der Sicherung der Abschiebung bzw. der Überstellung nach Spanien" die Schubhaft angeordnet worden. Die belangte Behörde habe somit offensichtlich bereits bei Anordnung der Schubhaft die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien beabsichtigt, da dieses Land zur Prüfung des (Asyl)Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Somit hätte die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 28 Dublin III-VO erfolgen bzw. nach dessen Regime geprüft werden müssen.Zum Sachverhalt selbst führt der durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretene Beschwerdeführer dem Grunde nach und im Wesentlichen aus, über ihn sei zum "Zweck der Sicherung der Abschiebung bzw. der Überstellung nach Spanien" die Schubhaft angeordnet worden. Die belangte Behörde habe somit offensichtlich bereits bei Anordnung der Schubhaft die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien beabsichtigt, da dieses Land zur Prüfung des (Asyl)Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Somit hätte die Anhaltung des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 28, Dublin III-VO erfolgen bzw. nach dessen Regime geprüft werden müssen.
Der in Art. 2 lit. n leg. cit. definierte Begriff der "Fluchtgefahr" beziehe sich auf objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien. Die von der belangten Behörde gegenständlich herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG könne aber nicht als Festlegung objektiver gesetzlicher Kriterien im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin III VO gedeutet werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014 verwiesen, welcher ähnliche Regelungen des deutschen AufenthG als unionsrechtswidrig behoben habe.Der in Artikel 2, Litera n, leg. cit. definierte Begriff der "Fluchtgefahr" beziehe sich auf objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien. Die von der belangten Behörde gegenständlich herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG könne aber nicht als Festlegung objektiver gesetzlicher Kriterien im Sinne des Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei VO gedeutet werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014 verwiesen, welcher ähnliche Regelungen des deutschen AufenthG als unionsrechtswidrig behoben habe.
Auch habe die belangte Behörde die nach Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO vorgeschriebene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Demnach hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in vorzitierter Bestimmung vornehmen und daher (auch) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr prüfen müssen. Von der belangten Behörde werde aber die in Rede stehende Bestimmung des Art. 28 Dublin III VO weder erwähnt noch der gegenständliche Sachverhalt hierunter subsumiert bzw. sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III VO annehme.Auch habe die belangte Behörde die nach Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO vorgeschriebene Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Demnach hätte die belangte Behörde die Inhaftnahme des Beschwerdeführers entsprechend der Ausgestaltung der Haftprüfung in vorzitierter Bestimmung vornehmen und daher (auch) das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr prüfen müssen. Von der belangten Behörde werde aber die in Rede stehende Bestimmung des Artikel 28, Dublin römisch drei VO weder erwähnt noch der gegenständliche Sachverhalt hierunter subsumiert bzw. sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob die belangte Behörde eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin römisch drei VO annehme.
Es folgten umfangreiche Ausführungen zur Frage der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Anordnung der Schubhaft einerseits sowie zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten, wie sie von der gewillkürten Vertreterin in identer Form bereits in einer Vielzahl von Schubhaftbeschwerden vorgetragen wurden und werden. Dem entsprechend wurde auch auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, GZ. E4/2014-11, hingewiesen und ausführt, dass auch der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.Es folgten umfangreiche Ausführungen zur Frage der Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Anordnung der Schubhaft einerseits sowie zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten, wie sie von der gewillkürten Vertreterin in identer Form bereits in einer Vielzahl von Schubhaftbeschwerden vorgetragen wurden und werden. Dem entsprechend wurde auch auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, GZ. E4/2014-11, hingewiesen und ausführt, dass auch der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei bzw. die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen, ferner Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegengebühr in der Höhe von 30,00 € zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Das Bundesamt legte 24. März 2015 die fremdenpolizeiliche Akte vor und erstattete eine Stellungnahme. In dieser führt das Bundesamt nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, die Schubhaft sei über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Das Dublin Büro sei nach Verhängung der Schubhaft unverzüglich um Einleitung eines Konsultationsverfahren und "Durchführung der neuerlichen Überstellung nach Spanien" ersucht worden. Das Konsultationsverfahren mit Spanien sei nunmehr anhängig. Auf Grundlage seines bisherigen Verhaltens sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt, sich gesetzeskonform zu verhalten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Die Schubhaft sei entgegen dem Vorbringen der Beschwerde aus in der Stellungnahme konkret dargelegten Gründen nicht als Standard-Maßnahme angewandt, sondern eine individuelle Einzelfallprüfung vorgenommen worden.
Die vom Beschwerdeführer monierte Prüfung einer erheblichen Fluchtgefahr auf Grundlage von Art 28 Dublin III-Verordnung sei im gegenständlichen Falle nicht vorzunehmen gewesen, da die Ausweisung nach Spanien auf Grundlage der Dublin II-VO erfolgt sei.Die vom Beschwerdeführer monierte Prüfung einer erheblichen Fluchtgefahr auf Grundlage von Artikel 28, Dublin III-Verordnung sei im gegenständlichen Falle nicht vorzunehmen gewesen, da die Ausweisung nach Spanien auf Grundlage der Dublin II-VO erfolgt sei.
Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der eines Vorlageaufwandes in der Höhe von 57,40 € sowie den Ersatz eines Schriftsatzaufwandes in der Höhe von 368,80 € zu verpflichten.Die belangte Behörde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der eines Vorlageaufwandes in der Höhe von 57,40 € sowie den Ersatz eines Schriftsatzaufwandes in der Höhe von 368,80 € zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen/Sachverhalt
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist behaupteter Maßen Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist behaupteter Maßen Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 10. Oktober 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Januar 2014, Zl. 13 14.671-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") das Königreich Spanien zuständig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Aufgrund vorangegangener Konsultationsverfahren hatte das Königreich Spanien zuvor mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 10. Oktober 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Januar 2014, Zl. 13 14.671-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde mit vorzitierter Erledigung ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") das Königreich Spanien zuständig sei und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen. Aufgrund vorangegangener Konsultationsverfahren hatte das Königreich Spanien zuvor mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.
Der gegen die vorzitierte Entscheidung der belangten Behörde erhobenen Beschwerde versagte das Bundesverwaltungsgericht mit am 9. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 31. März 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, den Erfolg, wies diese gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen die vorzitierte Entscheidung der belangten Behörde erhobenen Beschwerde versagte das Bundesverwaltungsgericht mit am 9. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 31. März 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, den Erfolg, wies diese gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nach, verstieß gegen fremdenpolizeigesetzliche Bestimmungen und wurde letztlich mit am 30. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom selben Tage zu 064 HV 105/2014z wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall sowie 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt, verurteilt.Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nach, verstieß gegen fremdenpolizeigesetzliche Bestimmungen und wurde letztlich mit am 30. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom selben Tage zu 064 HV 105/2014z wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall sowie 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sechs Monate bedingt, verurteilt.
Unmittelbar anschließend an die Verbüßung des unbedingten Teiles seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer schließlich am 6. Februar 201 festgenommen und am 9. Februar 2015 im Dublin-Verfahren in das Königreich Spanien (rück)überstellt.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt gelangte der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und wurde am 13. März 2015 im Zuge einer nächtlichen Lokalkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im zweiten Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen, um 23: 45 vor Ort gemäß § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo dieser am 14. März 2015 um 01:19 Uhr eintraf.Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt gelangte der Beschwerdeführer in weiterer Folge erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und wurde am 13. März 2015 im Zuge einer nächtlichen Lokalkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im zweiten Wiener Gemeindebezirk aufgegriffen, um 23: 45 vor Ort gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert, wo dieser am 14. März 2015 um 01:19 Uhr eintraf.
Am gleichen Tag erfolgte dort in der Zeit von 10:30 bis 11:05 Uhr die niederschriftliche Einvernahme Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015, Zl. 831467107/1502623005, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung/Überstellung nach Spanien" verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 11:10 Uhr zugestellt.Am gleichen Tag erfolgte dort in der Zeit von 10:30 bis 11:05 Uhr die niederschriftliche Einvernahme Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015, Zl. 831467107/1502623005, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG die "Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung/Überstellung nach Spanien" verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am vorgenannten Tage durch persönliche Übernahme um 11:10 Uhr zugestellt.
Mittels "Standard form for requests for taking back" übermittelte das Dublin Büro der belangten Behörde am 23. März 2013, 15:39 Uhr, dem Königreich Spanien das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und führte hierzu unter anderem aus, das Gesuch stütze sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Zudem ersuchte das Dublin Büro um beschleunigte (dringliche) Rückantwort, da sich der Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 3. Dublin III-VO in Schubhaft befinde. Der Eingang des Gesuchs wurde den österreichischen Behörden mittels automatisierter Mail bestätigt.Mittels "Standard form for requests for taking back" übermittelte das Dublin Büro der belangten Behörde am 23. März 2013, 15:39 Uhr, dem Königreich Spanien das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und führte hierzu unter anderem aus, das Gesuch stütze sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Zudem ersuchte das Dublin Büro um beschleunigte (dringliche) Rückantwort, da sich der Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO in Schubhaft befinde. Der Eingang des Gesuchs wurde den österreichischen Behörden mittels automatisierter Mail bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat seit mit hg. Erkenntnis 9. April 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, erfolgtem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens keinen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich eingebracht.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig nach wie vor in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner der gegenständlichen Beschwerde und der hierzu erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde. Die Angaben zum Dublinverfahren ergeben sich insbesondere aus den von der belangten Behörde gesondert vorgelegten Korrespondenzen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen bzw. Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bzw. mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2014, Zl. W153 2000845-1/4E, getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wird.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Zuständigkeit
3.1.1. Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.Der mit "Zuständigkeiten" betitelte Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist sohin Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamts nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (Paragraphen 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG ist sohin Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamts nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-G umfasst.
Darüber hinaus normiert auch § 6 Abs. 1a FPG das Bundesamt als bundesweit zuständige Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück.Darüber hinaus normiert auch Paragraph 6, Absatz eins a, FPG das Bundesamt als bundesweit zuständige Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück.
Die in der Beschwerde zudem vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht sohin ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu.Die in der Beschwerde zudem vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, - im Gegensatz zur Anordnung nach Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß Paragraph 2, AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht sohin ins Leere. Auch wenn in Paragraph 76, Absatz eins, FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Absatz 2 und 2 a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des Paragraph 3, BFA-G, Paragraph 3, BFA-VG und des Paragraph 6, Absatz eins a, FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu.
Gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass das Bundesamt etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylgemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).Gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass das Bundesamt etwa nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz eins, 2 und 2 a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylgemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen erschließt sich sohin die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG.Aus den dargelegten Erwägungen erschließt sich sohin die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG.
3.1.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18Die Beschwerde behauptet, Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG verstoße gegen Artikel 18
B-VG.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192 aus 1995,), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG - wie jene nach Paragraph 82, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zu Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG, ebenso wie Artikel 5, Absatz 4, EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698 aus 1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des Paragraph 82, FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf Paragraph 67 c, AVG in Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
In diesem Sinn führen auch Hahn-Forsthuber/Höhl/Nedwed aus:
"Die Schubhaftbeschwerde nahm schon nach der bisherigen Gesetzeslage eine besondere Stellung ein, weil damit der Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in der Schubhaft selbst (allenfalls auch die Festnahme) gemeinsam angefochten werden konnten. An diesem Grundkonzept wollte der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung in § 22a BFA-VG, der im Wesentlichen seinen Vorgängerbestimmungen entspricht, nichts ändern. Als Beschwerde "sui generis", die weder als Bescheid- noch als Maßnahmenbeschwerde im klassischen Sinn eingeordnet werden kann, ist die Schubhaftbeschwerde jedoch mit dem nun in Art 130 Abs 1 B-VG angeordneten Typenzwang schwer zu vereinbaren. Auch das VwGVG sieht für Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden unterschiedliche Regelungen vor, die verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VwG einzubringen, während eine Bescheidbeschwerde bei der Beh erster Instanz eingebracht werden muss. Auch die Beschwerdefristen sind verschieden lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Schließlich ist auch nur im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden ein Kostenersatz vorgesehen. § 83 Abs 2 FPG aF sah vor, dass auf Schubhaftbeschwerden die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden waren. Eine vergleichbare Regelung findet sich im BFA-VG nicht. Dennoch liegt es nahe, auch für die Schubhaftbeschwerde nach dem neuen Regelungsregime auf die Vorschriften über die Maßnahmenbeschwerde per analogiam zurückzugreifen. Diese Überlegung dürfte auch den gesetzgeberischen Absichten entsprechen, das BVwG für Schubhaftfälle zuständig zu machen und die Schubhaftregelungen inhaltlich unverändert zu lassen. Dafür spricht, dass das BFA-VG eine Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden nach dem 8. Hauptstück des FPG (nicht aber explizit für Schubhaftbeschwerden) vorsieht und auch das FPG in seinen Übergangsbestimmungen nur auf Maßnahmenbeschwerden (nicht aber ausdrücklich auf Schubhaftbeschwerden) Bezug nimmt. Eine solche Sichtweise erscheint auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) geboten. Beim Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein nach diesem Gesetz verpflichtend vorgesehenes Haftprüfungsverfahren, bei dem die Beschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft erhoben werden können muss. Dasselbe Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Schubhaftbeschwerde als Verhaltensbeschwerde gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG qualifiziert würde, auf die gem § 53 VwGVG die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde sinngemäß anzuwenden sind. Das setzt freilich voraus, dass die Öffnungsklausel dieser Verfassungsnorm auch die Schubhaft als eine Form nicht typengebundener Hoheitsverwaltung umfasst." (dies., Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293 [298])"Die Schubhaftbeschwerde nahm schon nach der bisherigen Gesetzeslage eine besondere Stellung ein, weil damit der Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, und die Anhaltung in der Schubhaft selbst (allenfalls auch die Festnahme) gemeinsam angefochten werden konnten. An diesem Grundkonzept wollte der Gesetzgeber auch mit der Neuregelung in Paragraph 22 a, BFA-VG, der im Wesentlichen seinen Vorgängerbestimmungen entspricht, nichts ändern. Als Beschwerde "sui generis", die weder als Bescheid- noch als Maßnahmenbeschwerde im klassischen Sinn eingeordnet werden kann, ist die Schubhaftbeschwerde jedoch mit dem nun in Artikel 130, Absatz eins, B-VG angeordneten Typenzwang schwer zu vereinbaren. Auch das VwGVG sieht für Bescheid- und Maßnahmenbeschwerden unterschiedliche Regelungen vor, die verschiedene verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So ist die Maßnahmenbeschwerde direkt beim VwG einzubringen, während eine Bescheidbeschwerde bei der Beh erster Instanz eingebracht werden muss. Auch die Beschwerdefristen sind verschieden lang und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen. Schließlich ist auch nur im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden ein Kostenersatz vorgesehen. Paragraph 83, Absatz 2, FPG aF sah vor, dass auf Schubhaftbeschwerden die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde anzuwenden waren. Eine vergleichbare Regelung findet sich im BFA-VG nicht. Dennoch liegt es nahe, auch für die Schubhaftbeschwerde nach dem neuen Regelungsregime auf die Vorschriften über die Maßnahmenbeschwerde per analogiam zurückzugreifen. Diese Überlegung dürfte auch den gesetzgeberischen Absichten entsprechen, das BVwG für Schubhaftfälle zuständig zu machen und die Schubhaftregelungen inhaltlich unverändert zu lassen. Dafür spricht, dass das BFA-VG eine Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden nach dem 8. Hauptstück des FPG (nicht aber explizit für Schubhaftbeschwerden) vorsieht und auch das FPG in seinen Übergangsbestimmungen nur auf Maßnahmenbeschwerden (nicht aber ausdrücklich auf Schubhaftbeschwerden) Bezug nimmt. Eine solche Sichtweise erscheint auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz vom 29. 11. 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) geboten. Beim Schubhaftbeschwerdeverfahren handelt es sich um ein nach diesem Gesetz verpflichtend vorgesehenes Haftprüfungsverfahren, bei dem die Beschwerde jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft erhoben werden können muss. Dasselbe Ergebnis ließe sich erzielen, wenn die Schubhaftbeschwerde als Verhaltensbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG qualifiziert würde, auf die gem Paragraph 53, VwGVG die Verfahrensbestimmungen der Maßnahmenbeschwerde sinngemäß anzuwenden sind. Das setzt freilich voraus, dass die Öffnungsklausel dieser Verfassungsnorm auch die Schubhaft als eine Form nicht typengebundener Hoheitsverwaltung umfasst." (dies., Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014, 293 [298])
Der Beschwerdeführer bezweifelt auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.Der Beschwerdeführer bezweifelt auch Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, weil ihm die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht zugewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur von Administrativbehörden gesetzte Verwaltungsakte überprüfen, nicht aber einen neuen Schubhafttitel anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde erlassen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat, er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruchs verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs. 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat, er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruchs verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aber einen neuen Schubhafttitel dar vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl.
C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, Amtsblatt L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Anwendbares Recht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Amtsblatt 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO) lautet auszugsweise:
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Artikel 24
Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde
Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufha¿lt und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat gema¿ß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zusta¿ndig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wie der aufzunehmen.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
[...]
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Ziffer 2,) eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat, (Ziffer 3,) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Ziffer 4,) der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Ziffer 5,) der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Ziffer 6,) sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.3. Zu Spruchpunkt I: Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid nicht auf die innerstaatliche Bestimmung des § 76 Abs. 1 PFG sondern unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen und das in dieser Bestimmung dargelegte Prüfungs-Regime für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr beachten müssen. Die Schubhaft sei nämlich schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches zur Sicherung der Überstellung nach Spanien verhängt worden.Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid nicht auf die innerstaatliche Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, PFG sondern unmittelbar auf Artikel 28, Dublin III-VO stützen und das in dieser Bestimmung dargelegte Prüfungs-Regime für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr beachten müssen. Die Schubhaft sei nämlich schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruches zur Sicherung der Überstellung nach Spanien verhängt worden.
Die belangte Behörde wiederum vermeint in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015, das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nach der in Rede stehen Bestimmung des Art. 28 (Abs. 2) Dublin III-VO nicht prüfen haben zu müssen, weil die "Ausweisung des Beschwerdeführers" nach Spanien "gemäß der Dublin-II-VO" erlassen wurde. Mit dieser Formulierung will die belangte Behörde offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die in dem vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 angestrengten und mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgesprochene Zuständigkeit des Königreiches Spanien (noch) auf Grundlage der Bestimmung Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") festgestellt worden ist.Die belangte Behörde wiederum vermeint in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015, das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nach der in Rede stehen Bestimmung des Artikel 28, (Absatz 2,) Dublin III-VO nicht prüfen haben zu müssen, weil die "Ausweisung des Beschwerdeführers" nach Spanien "gemäß der Dublin-II-VO" erlassen wurde. Mit dieser Formulierung will die belangte Behörde offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass die in dem vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2013 angestrengten und mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgesprochene Zuständigkeit des Königreiches Spanien (noch) auf Grundlage der Bestimmung Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 (in der Folge: "Dublin II-VO") festgestellt worden ist.
Nun ist die Dublin III-VO am 19 Juli 2013 in Kraft getreten und gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz der vor diesem Datum gestellt wurde, erfolgt(e) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (noch) nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II VO).Nun ist die Dublin III-VO am 19 Juli 2013 in Kraft getreten und gemäß Artikel 49, leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz der vor diesem Datum gestellt wurde, erfolgt(e) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (noch) nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin-II VO).
Wenngleich die in den im zweiten Absatz des Art. 49 Dublin III-VO normierten Übergangsbestimmungen verwendeten Formulierungen nicht völlig eindeutig sind, so ist diesen durch die Verwendung der Wortfolge "ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung" wohl das Ziel zu entnehmen, das Verfahrensrecht, so insbesondere die Verfahrensgarantien, bei allen Verfahren ab dem 1. Januar 2014 zu vereinheitlichen, während die für das Zuständigkeitsregime maßgeblichen materiellen Bestimmungen vom Zeitpunkt der Stellung des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz abhängig sind (Vgl. hierzu in diesem Sinne etwa Filzwieser/Sprung, Die Dublin III Verordnung, 270f)Wenngleich die in den im zweiten Absatz des Artikel 49, Dublin III-VO normierten Übergangsbestimmungen verwendeten Formulierungen nicht völlig eindeutig sind, so ist diesen durch die Verwendung der Wortfolge "ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung" wohl das Ziel zu entnehmen, das Verfahrensrecht, so insbesondere die Verfahrensgarantien, bei allen Verfahren ab dem 1. Januar 2014 zu vereinheitlichen, während die für das Zuständigkeitsregime maßgeblichen materiellen Bestimmungen vom Zeitpunkt der Stellung des (ersten) Antrages auf internationalen Schutz abhängig sind (Vgl. hierzu in diesem Sinne etwa Filzwieser/Sprung, Die Dublin römisch drei Verordnung, 270f)
Nun wurde die Zuständigkeit des Königreiches Spaniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz nach vorangegangenen Konsultationsverfahren unbestritten noch auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 festgestellt. Das Königreich hat basierend auf dieser Bestimmung mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und diesen nach Überstellung am 9. Februar 2015 auch tatsächlich wiederaufgenommen.Nun wurde die Zuständigkeit des Königreiches Spaniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz nach vorangegangenen Konsultationsverfahren unbestritten noch auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 festgestellt. Das Königreich hat basierend auf dieser Bestimmung mit Note vom 16. Oktober 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt und diesen nach Überstellung am 9. Februar 2015 auch tatsächlich wiederaufgenommen.
Mit der nunmehr erfolgten Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers verfolgt die belangte Behörde das schon im Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich dargelegte Ziel der Sicherung der (neuerlichen) Überstellung Desselben in das Königreich Spanien. Dabei beruft sich die belangte Behörde im gesamten Verfahren unmissverständlich auf die seinerzeit auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. b festgestellte Zuständigkeit Spaniens (und nicht etwa auf ein bilaterales Rücknahmeübereinkommen) und hat dem entsprechend auch ein formelles Konsultationsverfahren nach dem Dublin-Regime eingeleitet.Mit der nunmehr erfolgten Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers verfolgt die belangte Behörde das schon im Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich dargelegte Ziel der Sicherung der (neuerlichen) Überstellung Desselben in das Königreich Spanien. Dabei beruft sich die belangte Behörde im gesamten Verfahren unmissverständlich auf die seinerzeit auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera b, festgestellte Zuständigkeit Spaniens (und nicht etwa auf ein bilaterales Rücknahmeübereinkommen) und hat dem entsprechend auch ein formelles Konsultationsverfahren nach dem Dublin-Regime eingeleitet.
Das Dublin-Büro der belangten Behörde hat unter Berufung auf die nach vorzitierter Bestimmung festgestellte Zuständigkeit und unter Verwendung des Standard-Formulars am 23. März 2015 auch ein Wiederaufnahmegesuch an das Königreich Spanien im Sinne des Art. 24 der Dublin III-VO übermittelt.Das Dublin-Büro der belangten Behörde hat unter Berufung auf die nach vorzitierter Bestimmung festgestellte Zuständigkeit und unter Verwendung des Standard-Formulars am 23. März 2015 auch ein Wiederaufnahmegesuch an das Königreich Spanien im Sinne des Artikel 24, der Dublin III-VO übermittelt.
Die Bestimmung des Art. 24 Dublin III-VO ist dabei im Lichte der Übergangsbestimmungen des Art. 49 Dublin III-VO als Verfahrensbestimmung auch auf jene Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeit ursprünglich (noch) nach den Bestimmungen der Dublin II-VO festgestellt wurde. Konsequent sind für eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung daher auch in diesen Fällen die Bestimmungen des Art. 28 Dublin III-VO maßgeblich. Dies hat die belangte Behörde nicht nur im angefochtenen Bescheid sondern auch in ihrer Stellungnahme verkannt, obwohl ihr Dublin Büro selbst die spanischen Behörden im Wiederaufnahmegesuch vom 23. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 in Haft befände.Die Bestimmung des Artikel 24, Dublin III-VO ist dabei im Lichte der Übergangsbestimmungen des Artikel 49, Dublin III-VO als Verfahrensbestimmung auch auf jene Fälle anzuwenden, bei denen die Zuständigkeit ursprünglich (noch) nach den Bestimmungen der Dublin II-VO festgestellt wurde. Konsequent sind für eine Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung daher auch in diesen Fällen die Bestimmungen des Artikel 28, Dublin III-VO maßgeblich. Dies hat die belangte Behörde nicht nur im angefochtenen Bescheid sondern auch in ihrer Stellungnahme verkannt, obwohl ihr Dublin Büro selbst die spanischen Behörden im Wiederaufnahmegesuch vom 23. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmung des Artikel 28, Absatz 3, in Haft befände.
Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft im gegenständlichen Falle aber jedenfalls nur nach dieser Bestimmung verhängen dürfen.Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft im gegenständlichen Falle aber jedenfalls nur nach dieser Bestimmung verhängen dürfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. So lange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art 28 der Verordnung nicht in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. So lange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht.
Im Einklang mit dieser Judikatur und vor dem Hintergrund derselben erweist sich aber daher die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer sowie dessen Anhaltung in jedem Falle als unzulässig und erübrigt sich jedwede weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
3.4. Zu Spruchpunkt II ¿(Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei ¿(Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Nachdem im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung mangels gesetzlicher Determination der Bestimmung des Art. 2 lit. N Dublin III-VO derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt, können die für eine Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen schon per se nicht vorliegen.Nachdem im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015, Zl. Ro 2014/21/0075, Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung mangels gesetzlicher Determination der Bestimmung des Artikel 2, lit. N Dublin III-VO derzeit grundsätzlich nicht in Betracht kommt, können die für eine Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen schon per se nicht vorliegen.
3.5. Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei und IV: Kostenersatz
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008; aA Szymanski, BFA-VG § 22a Anm. 6, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008; aA Szymanski, BFA-VG Paragraph 22 a, Anmerkung 6, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014), hat ein Abspruch über die Kosten nach Paragraph 35, VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da der Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da der Beschwerde stattgegeben wird, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz und war dessen Begehren auf Aufwandersatz daher abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr zuzuerkennen.
Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei nur der Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg. cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg. cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von 30,00 €
war daher nicht zu entsprechen, da weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Hinzu kommt zudem, dass ein Nachweis über die Zahlung der Eingabegebühr durch den Beschwerdeführer nicht erbracht wurde.war daher nicht zu entsprechen, da weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen. Hinzu kommt zudem, dass ein Nachweis über die Zahlung der Eingabegebühr durch den Beschwerdeführer nicht erbracht wurde.
3.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde feststeht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Auf Grundlage des oben angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 19. Februar 2015 fehlt es im gegebenen Kontext an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO nicht.Auf Grundlage des oben angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes 19. Februar 2015 fehlt es im gegebenen Kontext an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Artikel 28, Dublin III-VO nicht.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich Frage der Auslegung der Übergangsbestimmungen des Art. 49 Dublin-III VO im gegebenen Kontext keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich Frage der Auslegung der Übergangsbestimmungen des Artikel 49, Dublin-III VO im gegebenen Kontext keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - Paragraph 13, VwGVG anwendbar ist.
Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.II. und A.III. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 35, VwGVG auf Schubhaftbeschwerden fehlt.
Schlagworte
Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2104035.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015