TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/10 W191 2101560-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2015
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Entscheidungsdatum

10.08.2015

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W191 2101560-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2015, Zahl 1020280909-146675887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2015, Zahl 1020280909-146675887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 52 BFA-Verfahrensgesetz, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 29.05.2014 per Zug aus Györ (Ungarn) kommend illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag abends in 1150 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 29.05.2014 per Zug aus Györ (Ungarn) kommend illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am selben Tag abends in 1150 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 30.05.2014 ergab, dass der BF am 08.02.2014 in Griechenland und am 20.05.2014 im Zuge der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 30.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Polizeianhaltezentrum - PAZ), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Ingil, Provinz Herat, Afghanistan, und habe dort acht Jahre die Grundschule besucht. Er sei dort am XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Ingil, Provinz Herat, Afghanistan, und habe dort acht Jahre die Grundschule besucht. Er sei dort am römisch 40 geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig.

Seine Reise hätte er vor zwei Jahren und sieben Monaten begonnen und sei schlepperunterstützt über den Iran (wo er zwei Jahre gelebt und gearbeitet hätte), die Türkei (vier Monate Aufenthalt) und Griechenland (wo er aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sich länger aufgehalten und einen Landesverweis erhalten hätte), Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich bis nach Österreich gelangt. In Ungarn sei er acht Tage lang in Haft und acht Tage in einem Lager gewesen. Er hätte dort einen Asylantrag gestellt, weil ihm die Abschiebung nach Serbien oder Afghanistan gedroht hätte.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater Jihadist gewesen und gestorben sei, als der BF drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe ihn verlassen, als er sieben Jahre alt gewesen sei, und er sei bei seinem Onkel aufgewachsen, der sich aber nicht um ihn gekümmert habe. Der Onkel sei drogenabhängig gewesen und hätte den BF kurz vor dessen Abreise auch sexuell belästigt, woraufhin er aber geflohen sei. Er wolle hier in Sicherheit leben und arbeiten.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte - wie aus einem Aktenvermerk auf einem ausgefüllten Formularvordruck mit der Überschrift "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 06.06.2014 (Aktenseite 55) hervorgeht - offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste zunächst eine Bestimmung des Knochenalters. Laut einem Schreiben im Akt vom 11.06.2014 (Aktenseite 59) ergab diese das Ergebnis "GP 31, Schmeling 4".

Sodann veranlasste das BFA eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Dem medizinischen Gutachten vom 12.07.2014 nach einer Untersuchung am 02.07.2014 (Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm der Zähne, Dünnschicht-Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregionen beidseits sowie Handröntgenbefund vom 11.06.2014) zufolge ergab sich beim BF ein Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und somit ein (Mindest-) Geburtsdatum XXXX. Eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung könne nicht ausgeschlossen werden.Sodann veranlasste das BFA eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Dem medizinischen Gutachten vom 12.07.2014 nach einer Untersuchung am 02.07.2014 (Anamnese und körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm der Zähne, Dünnschicht-Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregionen beidseits sowie Handröntgenbefund vom 11.06.2014) zufolge ergab sich beim BF ein Mindestalter von 17,5 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und somit ein (Mindest-) Geburtsdatum römisch 40 . Eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung könne nicht ausgeschlossen werden.

1.4. Mit Schreiben vom 16.06.2014 eröffnete das BFA bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF aufgrund seiner Angaben und des EURODAC-Treffers Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen mit dem Mitgliedstaat Ungarn. Mit Schreiben vom 15.07.2014 (Aktenseite 152) informierte das BFA die Dublin-Behörden Ungarns darüber, dass laut medizinischer Untersuchung der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei und das Ersuchen um Rückübernahme daher zurückgezogen werde.

Der BF wurde offenbar - wiewohl dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen und wohl unter Ausfolgung einer Asylberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG - zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde offenbar - wiewohl dem Akt nicht nachvollziehbar zu entnehmen und wohl unter Ausfolgung einer Asylberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG - zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 06.02.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Vertreterin, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung wurde ihm zur Kenntnis gebracht. Er legte Belege zu seiner Integration (Deutschkurs-, Schulbesuchsbestätigung) vor.

Der BF gab an, er habe nie eine Tazkira (Personaldokument) besessen.

Zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen wiederholte der BF im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben und führte sie näher aus. Bis zu seinem 13. Lebensjahr habe er vormittags die Schule besucht und nachmittags auf der Landwirtschaft seines Onkels gearbeitet. Dann habe dieser Geschäfte mit Drogen (Marihuana) begonnen und den BF mit hineinziehen wollen. Als er das erkannt habe, hätte er sich geweigert, sei aber von seinem Onkel genötigt worden, weiterzumachen. Der Onkel sei drogensüchtig gewesen und hätte den BF auch einmal im Rausch sexuell belästigt, woraufhin er weggelaufen sei. Mit Hilfe eines Bekannten, der die Ausreise organisiert und bezahlt habe, sei er schließlich geflüchtet.

Im Iran habe er eine Abendschule für Afghanen besucht und tagsüber gearbeitet. Er habe keine Aufenthaltserlaubnis gehabt, sei aber auch nicht verfolgt oder bedroht worden.

Laut Niederschrift wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen des Bundesamtes zu seinem Heimatland - die im Verwaltungsakt vor der Niederschrift einliegen - eingeräumt, worauf der BF aber verzichtete. Er sei über die Situation informiert. Es gebe dort keine Sicherheit, keine Arbeit, keinen Respekt. Wenn man kein Geld habe, sei man wie eine tote Person. Vor allem Kinder und Frauen hätten keinen Respekt.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.02.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.02.2016 (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.02.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.05.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.02.2016 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seiner Fluchtgeschichte führte das BFA aus, dass es zusammenfassend glaubhaft erscheine, dass der BF aufgrund der schwierigen Situation und der privaten Probleme mit seinem Onkel, zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätte, Afghanistan verlassen hätte. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Lebenssituation (Alter - Alleinstehender ohne familiären Rückhalt etc.) vorliege.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Lebenssituation (Alter - Alleinstehender ohne familiären Rückhalt etc.) vorliege.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offensichtlich unrichtig datiertem Schreiben vom 18.02.2015, eingelangt per E-Mail am 17.02.2015, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offensichtlich unrichtig datiertem Schreiben vom 18.02.2015, eingelangt per E-Mail am 17.02.2015, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge

  • -Strichaufzählung
    dem BF einen Verfahrenshelfer zur Seite stellen

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventuden angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen, in eventu

  • -Strichaufzählung
    den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisenden angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen

  • -Strichaufzählung
    "jedenfalls" eine mündliche Verhandlung durchführen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp wiederholt. Sodann wurde aus Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zu Erfordernissen des Ermittlungsverfahrens sowie aus einem ACCORD-Bericht zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden vom 14.08.2013 zitiert.

Schließlich wurde zur Beantragung eines Verfahrenshelfer ausgeführt, dass § 40 VwGVG vorsehe, dass das BVwG einem Beschuldigen im Verwaltungsstrafverfahren unentgeltlich einen Verteidiger beizugeben habe. Der VfGH prüfe derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da der EGMR im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgehalten habe, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Zwar falle die gegenständliche Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Aber in Durchführung des Unionsrechts (gemäß Art. 51 Abs. 1 Grundrechtecharta - GRC im Zusammenhalt mit der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie) statuiere Art. 47 GRC den gleichen Status. Der BF sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten, sodass aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes der Antrag ergehe, ihm einen Verfahrenshelfer - und nicht nur einen Rechtsberater, da bei diesem keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien, beizugeben.Schließlich wurde zur Beantragung eines Verfahrenshelfer ausgeführt, dass Paragraph 40, VwGVG vorsehe, dass das BVwG einem Beschuldigen im Verwaltungsstrafverfahren unentgeltlich einen Verteidiger beizugeben habe. Der VfGH prüfe derzeit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da der EGMR im Hinblick auf Artikel 6, EMRK festgehalten habe, dass der Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet sein müsse. Zwar falle die gegenständliche Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Aber in Durchführung des Unionsrechts (gemäß Artikel 51, Absatz eins, Grundrechtecharta - GRC im Zusammenhalt mit der Statusrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie) statuiere Artikel 47, GRC den gleichen Status. Der BF sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten, sodass aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes der Antrag ergehe, ihm einen Verfahrenshelfer - und nicht nur einen Rechtsberater, da bei diesem keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien, beizugeben.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.02.2015 beim BVwG ein.

1.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 03.08.2015 (nachdem der BF wegen Terminüberschneidung mit seiner zwischenzeitlichen Übersiedlung aus der Steiermark nach Wien eine Ladung nicht erhalten und daher zur Verhandlung am 20.04.2015 nicht erschienen war) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari. Ich spreche auch noch ein bisschen Farsi, Englisch und Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein, ich bin gesund.

[...]

Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich seines Fluchtvorbringens sowie seiner Identität vorgelegt und auch heute keine bei sich.

BF: Ich habe in Afghanistan eine Tazkira, aber niemanden, der sie mir schicken könnte.

Der BF legt folgende Belege zu seiner Integration vor:

* Schulnachricht + Bestätigungen der Polytechnischen Schule in Graz,

* weitere Deutschkursbestätigungen.

[...]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Die auf meiner AB-Karte angeführten Daten sind richtig.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe sieben Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht und ein Jahr im Iran.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Bis zu meinem 7. Lebensjahr lebte ich mit meiner Mutter, danach bei meinem Onkel.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ja, im 15. Bezirk, A2.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich spiele mit Freunden Fußball im Park und gehe Skaten.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ja, ich habe alles erzählt.

RI: Wovor sind Sie eigentlich geflohen? Haben Sie Angst gehabt vorm Onkel, dass er Sie in kriminelle Verhandlungen mithineinzieht, oder was war der Grund Ihrer Flucht?

BF: Der Onkel war mein Grund.

RI: Aber ist das nicht viel mehr ein privater Grund?

BF: Es mag sein, dass es eine private Angelegenheit war, ich konnte mich aber gegen meinen Onkel nicht wehren, da er ein angesehener Mann war und alle ihn respektiert haben. Ich konnte mich weder an die Polizei noch an sonst jemanden wenden.

RI: Wieso haben Sie ein Alter angegeben, dass nach der ärztlichen Untersuchung um wahrscheinlich drei Jahre unrichtig war?

BF: Wie Sie wissen, weiß ein Großteil der Bevölkerung Afghanistans nicht, wann er geboren wurde. Ich habe nur das gesagt, was mir von meiner Mutter gesagt wurde.

RI: Aber die Mutter müsste wissen, wie alt Sie sind?

BF: Meine Mutter war Analphabetin, ich weiß nicht, ob sie wusste, wann ich genau geboren wurde, sie konnte es auch nicht aufschreiben.

RI: Aber Ihr Onkel hat Sie doch immerhin circa sieben Jahre lang unterstützt und erhalten, warum sollten Sie dann plötzlich Angst haben vor ihm?

BF: Mein Onkel war drogensüchtig, er hat Cannabis geraucht. Als er berauscht war, wusste er nicht, was er tat. Der Grund, warum er mich aufgenommen hat, war auch ein unfreiwilliger Akt. Wir hatten ein Grundstück. Als mein Großvater verstorben ist, hat er das Grundstück an sich genommen, da meine Mutter sich nicht um mich kümmern konnte, sagte sie meinem Onkel, dass er mich aufnehmen soll. Deshalb hat er es getan.

RI: Wie alt waren Sie und in welchem Jahr war das, als sie von Ihrem Onkel weg und in den Iran gegangen sind?

BF: Ich war circa 15 Jahre alt, circa (umgerechnet) 2010-2012.

RI: Sie wissen nicht mehr, ob Sie dort zwei oder vier Jahre waren?

BF: Ich glaube eher zwei Jahre.

RI: Dann waren Sie aber schon älter als 15 Jahre?

BF: Ich weiß es nicht genau. Ausgehend von dem mir von meiner Mutter gesagten Alter war ich circa 14 oder 15 Jahre alt.

RI: In Ihrer Beschwerde wurde für Sie die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt. Das Bundesamt hat Ihnen mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2015 einen Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Haben Sie diesen nicht um Unterstützung für die heutige Verhandlung ersucht?

BF: Ja. Ich habe nach meiner Übersiedlung nach Wien mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt.

RI: Sie hätten ihn anrufen können?

BF: Ich hatte keine Telefonnummer von ihm, und er versprach mir, einen Brief zu schicken und mich zu verständigen, dass er mich im Asylverfahren unterstützt und mir helfen wird, eine Schule zu finden. Ich habe aber keinen Brief erhalten.

RI: Suchen Sie derzeit noch immer eine Schule?

BF: Ja, ich suche nach einer Schule, aber ich habe einen Termin am 06.09.2015 für die Ablegung einer Aufnahmsprüfung für den Hauptschulabschlusskurs.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Es trifft zu, dass ich damals nicht zehn oder zwölf Jahre alt war, aber mein Onkel hatte Kontakte zur Regierung und auch zu den Taliban. Ich war vor ihm nicht sicher. Tagsüber sind sie bei der Regierung, und in der Nacht sind sie bei den Taliban.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]."

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 30.05.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 06.02.2015, das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersschätzung sowie die Beschwerde vom 18.02.2015

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 230 bis 265)

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 03.08.2015 sowie Einsichtnahme in die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Belege (zu seiner Integration in Österreich).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von ihm auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und unten in Punkt

3.2.2. dieses Erkenntnisses auszugsweise angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat, noch abgesehen davon, dass dem BF gerade aufgrund dieser Lage im Herkunftstaat (in Zusammenhalt mit seinen individuellen Lebensumständen) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten. In seiner - offensichtlich von einer Hilfsorganisation unterstützt verfassten - Beschwerde verweist der BF auf Berichte von UNHCR sowie von Regierungseinrichtungen und NGOs, ohne damit aber konkret die Länderfeststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Sie blieben damit unbestritten.

Dass der BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 in der aktuellen Fassung):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit

5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Provinz Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vergleiche UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vergleiche auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben und werden durch das Ergebnis der EURODAC-Anfrage bestätigt. Eine weitergehende Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe ihn verlassen, als er sieben Jahre alt gewesen sei, und er sei bei seinem Onkel aufgewachsen, der sich aber nicht um ihn gekümmert habe. Der Onkel sei drogenabhängig gewesen und hätte den BF kurz vor dessen Abreise auch sexuell belästigt, woraufhin er aber geflohen sei. Er wolle hier in Sicherheit leben und arbeiten.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Das BFA hat dieses Vorbringen des BF als glaubhaft erachtet, ihm jedoch Asylrelevanz (Verfolgung aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden) versagt.

Dem schließt sich das erkennende Gericht in den wesentlichen Punkten an, wenngleich nicht alle Angaben des BF glaubhaft erscheinen, zumal seine persönliche Glaubwürdigkeit ein wenig dadurch beeinträchtigt ist, dass er bezüglich seines Alters offenbar keine richtigen Angaben gemacht hat, und er sein Vorbringen auch in keiner Weise belegen konnte. Fragwürdig erschien auch, dass der BF im Verfahren anfangs angab, er habe nie eine Tazkira (Personaldokument) besessen, im Laufe des Verfahrens dann jedoch angab, er besitze eine Tazkira in seinem Herkunftsstaat, habe jedoch niemanden, der sie ihm schicken könnte.

Zwar konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dartun, dass in einer Gesamtschau seiner Angaben und seines Verhaltens im Verfahren die von ihm angegebene Lebenssituation in weiten Bereichen nicht unglaubhaft erscheint, und war dies auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen.

Es ist jedoch festzuhalten, dass das von ihm vorgebrachte Fluchtvorbringen der Asylrelevanz entbehrt. Der BF gibt an, dass er von seinem Onkel, bei dem er aufgewachsen sei, insofern verfolgt worden sei, als dieser drogensüchtig gewesen sei und den BF in kriminelle Geschäfte hineingezogen habe. Bei dessen Weigerung, weiter dabei mitzumachen, habe er ihn bedroht. Eine Verfolgung aus diesen Gründen stellt aber - wie unten (in Punkt 5.2.4.) näher erläutert - keine Verfolgung aus Gründen dar, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 17, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 17.02.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.02.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere Verfahrensmängel (wie etwa eine nicht durchgehend chronologische sowie vollständige Aktenführung) aufgefallen sind.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF bezüglich der beantragten Gewährung von Asyl zu stützen, zumal darin sein bisheriges Vorbringen im Verfahren lediglich knapp wiederholt wurde, ohne erhebliche neue Aspekte einzubringen. Warum beantragt wurde, "jedenfalls" eine Verhandlung durchzuführen, wohingegen zuvor beantragt worden war, die Angelegenheit in eventu zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, blieb offen.

Im Übrigen erschöpfte sich das Beschwerdevorbringen in der Zitierung aus Berichten von UNHCR sowie von Regierungseinrichtungen und NGOs, ohne damit aber konkret die Länderfeststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen, sowie in Rechtsausführungen betreffend die beantragte (unentgeltliche) Beigebung eines Verfahrenshelfers.

5.2.4. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses, Asyl):5.2.4. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sowie A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses, Asyl):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.5. Zu Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):5.2.5. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses (Beigabe eines Verfahrenshelfers):

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung

des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.(6) In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7 aus 2015,, hob der VfGH die Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.""§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218 aus 1998, hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der BF konnte auf Frage des erkennenden Richters auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum ihn der ihm amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberater in der Verhandlung vor dem BVwG am 03.08.2015 nicht unterstützte.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private
Verfolgung, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2101560.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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