Entscheidungsdatum
21.08.2015Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L502 1437775-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 1213.025-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 1213.025-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österr. Bundesgebiet, am 20.09.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des ehemaligen Bundesasylamtes bzw. nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF in arabischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Christ und stamme aus XXXX .2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF in arabischer Sprache neben seinen og. Personalien an, er sei irakischer Staatsangehöriger, ledig, Araber und Christ und stamme aus römisch 40 .
Als Identitätsnachweis legte er seinen irakischen Reisepass vor, der im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als unverfälscht bewertet wurde.
Zum Reiseweg gab er an, er habe am 14.09.2012 mit dem Flugzeug den Libanon nach Marokko verlassen, von dort sei er zwei Tage später nach Österreich geflogen, wo er am 17.09.2012 eingetroffen sei. Er sei im Übrigen bereits zwischen 2004 und 2012 in verschiedenen näher bezeichneten europäischen Ländern gewesen, wo er auch Asylanträge gestellt habe, die allesamt abgewiesen worden seien.
Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei 2009 zum Christentum konvertiert, weshalb er von seiner Familie verstoßen und verfolgt worden sei. Er habe seinen Wohnsitz gewechselt und ein kleines Geschäft aufgebaut. Nach einem Vorfall in der Nachbarschaft, in den Islamisten involviert gewesen seien, habe er am 25.01.2011 bei der Polizei eine Zeugenaussage gemacht, da er zwei der Täter erkannt habe. Am 01.02.2011 sei dann sein Geschäft in Brand gesetzt und seien die Wände mit Drohungen beschmiert worden. Aus Angst vor seiner Familie sowie den Islamisten sei er dann nach Belgien ausgereist und habe er dort einen Asylantrag gestellt, nach der Abweisung desselben habe er Belgien am 02.06.2012 verlassen und sei er über Griechenland bis in die Türkei gereist, wo er festgenommen worden sei. Gegen die Zahlung von Schmiergeld habe er seine Abschiebung in den Irak verhindert und sei ihm gestattet worden in den Libanon auszureisen.
3. In der Folge wurden Konsultationen mit verschiedenen europäischen Asylbehörden iSd Dublin II-VO zur Feststellung der Zuständigkeit für das Schutzbegehren des BF geführt.
4. Am 20.11.2012 wurde der BF an der EAST-Ost nochmals niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er u.a. an, er leide seit 2003 an Epilepsie, die er medikamentös behandle.
5. Mit 24.01.2013 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
6. Am 18.06.2013 wurde der BF an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen früheren Lebensumständen im Irak befragt gab er an, dass er in XXXX bis 2009 im Stadtteil XXXX bei seinen Verwandten in einem mehrstöckigen Wohnhaus gelebt habe, wegen innerfamiliären Schwierigkeiten sei er dann innerhalb von XXXX umgezogen und habe er ein Haus gemietet, in dessen Erdgeschoß er ein Geschäft für den Handel mit Elektrowaren betrieben habe, im Geschoß darüber habe sich seine Wohnung befunden.Zu seinen früheren Lebensumständen im Irak befragt gab er an, dass er in römisch 40 bis 2009 im Stadtteil römisch 40 bei seinen Verwandten in einem mehrstöckigen Wohnhaus gelebt habe, wegen innerfamiliären Schwierigkeiten sei er dann innerhalb von römisch 40 umgezogen und habe er ein Haus gemietet, in dessen Erdgeschoß er ein Geschäft für den Handel mit Elektrowaren betrieben habe, im Geschoß darüber habe sich seine Wohnung befunden.
Zu seinen Antragsgründen befragt führte er aus, er sei Zeuge eines Vorfalls geworden und werde deshalb von staatlichen Organen verfolgt. Im Konkreten sei es im Zuge einer Demonstration gegen den irakischen Premierminister ca. am 24.01.2011 zur Festnahme mehrerer Personen durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen, unter diesen sei auch ein Journalist gewesen, der sodann ermordet worden sei. Die Familie des Ermordeten habe Nachforschungen betrieben und habe er dieser seine Wahrnehmungen geschildert, insbesondere dass er zwei der beteiligten Sicherheitskräfte erkannt habe. Er habe sodann diese Familie als Dolmetscher zu den amerikanischen Sicherheitskräften am Flughafen in XXXX begleitet, danach sei es vor irakischen Behördenvertretern zur Gegenüberstellung mit mutmaßlichen Tätern gekommen und habe er dort bestimmte Personen identifiziert. Als er danach den Flughafen verlassen habe, sei es zu einem Zusammentreffen mit Angehörigen der Tätergruppe und Drohungen durch diese gekommen, er habe aber nach Hause gelangen können. Ca. eine Woche danach habe er vom Dorfvorsteher eine gerichtliche Vorladung erhalten. Als er unmittelbar darauf einkaufen gegangen sei, habe ihn sein Mitarbeiter aus dem Geschäft angerufen und ihm mitgeteilt, dass unbekannte Personen in Zivil eingetroffen waren, nach dem BF gesucht und das Geschäft zerstört hätten. Er habe sich zu einem Freund begeben, dieser habe das Geschäft aufgesucht und dem BF die Zerstörung des Geschäftes bestätigt. Der Dorfvorsteher, den der BF danach angerufen habe, habe ihm mitgeteilt, dass nach ihm gefahndet werde. Da er keine familiäre Unterstützung erwarten habe können, sei er dann mit einem christlichen Freund und dessen Mutter aus dem Irak ausgereist.Zu seinen Antragsgründen befragt führte er aus, er sei Zeuge eines Vorfalls geworden und werde deshalb von staatlichen Organen verfolgt. Im Konkreten sei es im Zuge einer Demonstration gegen den irakischen Premierminister ca. am 24.01.2011 zur Festnahme mehrerer Personen durch staatliche Sicherheitskräfte gekommen, unter diesen sei auch ein Journalist gewesen, der sodann ermordet worden sei. Die Familie des Ermordeten habe Nachforschungen betrieben und habe er dieser seine Wahrnehmungen geschildert, insbesondere dass er zwei der beteiligten Sicherheitskräfte erkannt habe. Er habe sodann diese Familie als Dolmetscher zu den amerikanischen Sicherheitskräften am Flughafen in römisch 40 begleitet, danach sei es vor irakischen Behördenvertretern zur Gegenüberstellung mit mutmaßlichen Tätern gekommen und habe er dort bestimmte Personen identifiziert. Als er danach den Flughafen verlassen habe, sei es zu einem Zusammentreffen mit Angehörigen der Tätergruppe und Drohungen durch diese gekommen, er habe aber nach Hause gelangen können. Ca. eine Woche danach habe er vom Dorfvorsteher eine gerichtliche Vorladung erhalten. Als er unmittelbar darauf einkaufen gegangen sei, habe ihn sein Mitarbeiter aus dem Geschäft angerufen und ihm mitgeteilt, dass unbekannte Personen in Zivil eingetroffen waren, nach dem BF gesucht und das Geschäft zerstört hätten. Er habe sich zu einem Freund begeben, dieser habe das Geschäft aufgesucht und dem BF die Zerstörung des Geschäftes bestätigt. Der Dorfvorsteher, den der BF danach angerufen habe, habe ihm mitgeteilt, dass nach ihm gefahndet werde. Da er keine familiäre Unterstützung erwarten habe können, sei er dann mit einem christlichen Freund und dessen Mutter aus dem Irak ausgereist.
Als Beweismittel legte der BF einen Mietvertrag, ein Drohschreiben, einen Haftbefehl, eine gerichtliche Ladung, die Sterbeurkunde des Journalisten und mehrere Fotos vor, die vermutlich - es fanden sich im Akt keine Anmerkungen dazu - den Leichnam des Journalisten sowie einen durch einen Brand zerstörten Raum zeigten, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
7. Mit 12.07.2013 übermittelte der BF dem Bundesasylamt eine ärztliche Bestätigung über die Diagnostizierung u.a. einer Epilepsie beim BF.
8. Mit 25.07.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem BF allgemeine länderkundliche Informationen zum Irak und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu ein.
Diese von einer Hilfsorganisation verfasste Stellungnahme langte am 13.08.2013 bei der Behörde ein, in der u.a. auf Berichte aus 2011 über Gewaltanwendungen an Teilnehmern von regierungskritischen Demonstrationen durch Angehörige der Polizei und "regierungstreuer Schlägertrupps" verwiesen wurde, die das Vorbringen des BF als glaubhaft erscheinen ließen. Darüber hinaus wurde auf die Gefahr der Verfolgung des BF wegen seiner Konversion zum Christentum, die als "Abfall vom islamischen Glauben" nach der Scharia mit dem Tod bedroht sei, verwiesen.
9. Mit 18.08.2013 wurden die vom BF vorgelegten Beweismittel amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (vgl. AS 371 ff).9. Mit 18.08.2013 wurden die vom BF vorgelegten Beweismittel amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt vergleiche AS 371 ff).
10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, dass dessen Identität und Nationalität angesichts des vorgelegten Identitätsnachweises feststehen würden. Wegen des seit 2003 bestehenden Krankheitsbildes der Epilepsie werde er medikamentös behandelt, dies auch schon im Herkunftsstaat. Eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können, ebenso wie Umstände, die einer Rückkehr aus Gründen der Art. 2 und 3 EMRK entgegenstehen würden, zumal die allgemeine Lage im Irak zwar von regional und in ihrer Intensität unterschiedlich ausgeprägten Menschenrechtsdefiziten gekennzeichnet sei, von denen der BF jedoch nicht in außergewöhnlichem Maß betroffen gewesen sei. Maßgebliche Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, seien gleichfalls nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde zur Person des BF festgestellt, dass dessen Identität und Nationalität angesichts des vorgelegten Identitätsnachweises feststehen würden. Wegen des seit 2003 bestehenden Krankheitsbildes der Epilepsie werde er medikamentös behandelt, dies auch schon im Herkunftsstaat. Eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können, ebenso wie Umstände, die einer Rückkehr aus Gründen der Artikel 2 und 3 EMRK entgegenstehen würden, zumal die allgemeine Lage im Irak zwar von regional und in ihrer Intensität unterschiedlich ausgeprägten Menschenrechtsdefiziten gekennzeichnet sei, von denen der BF jedoch nicht in außergewöhnlichem Maß betroffen gewesen sei. Maßgebliche Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, seien gleichfalls nicht festgestellt worden. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bewertete die Behörde das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der behaupteten Konversion habe sich in der niederschriftlichen Einvernahme gezeigt, dass eine solche im eigentlichen Sinne gar nicht stattgefunden habe, vielmehr habe der BF lediglich für sich selbst ein entsprechendes "Gedankengebäude" entwickelt, das dem Christentum einen gewissen Stellenwert einräume, dies vom BF aber als bloße persönliche Angelegenheit erachtet wurde. Darüber hinaus sei es auch angesichts einer behaupteten innerfamiliären Ablehnung der Hinwendung des BF zum Christentum zu keinen maßgeblichen religiös bedingten Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen, vielmehr habe sich der BF weiterhin in der gleichen Stadt aufgehalten und dort ein Geschäft betrieben. Dem vom BF vorgelegten Drohschreiben, in welchem ihm wegen seines Abfalls vom Islam und seiner Versuche Angehörige und Verwandte ebenfalls zur Konversion zu überreden aus seinem Stamm ausgestoßen und als "vogelfrei" erklärt wurde, sei keine Glaubwürdigkeit und damit keine Beweiskraft zuzubilligen, da dieser Inhalt nicht einmal ansatzweise mit dem Inhalt der Aussage des BF in der Einvernahme übereinstimme. Auch sei hierbei zu berücksichtigen, dass sich der BF seiner Aussage nach bereits 2009 dem Christentum zugewandt habe, er in den Folgejahren aber sowohl 2009 als auch 2010 aus Europa in den Irak zurückgekehrt sei und es diesfalls nie zu konkreten Schwierigkeiten des BF mit seiner Familie gekommen sei.
Hinsichtlich des behaupteten Vorfalls im Zusammenhang mit der Tötung eines Journalisten würden die vom BF vorgelegten Beweismittel in Form von Lichtbildern und einer Sterbeurkunde zum einen keinen konkreten Bezug zueinander bzw. keinen solchen zum BF selbst herstellen können. Selbst bei einer Wahrunterstellung der behaupteten Zeugenstellung des BF würden die vorgelegten Unterlagen aber auch nur darauf hinweisen, dass es zu entsprechenden Maßnahmen staatlicher Organe im Rahmen der Strafverfolgung gekommen sei. Die beiden übrigen vom BF vorgelegten Urkunden in Form einer gerichtlichen Ladung und eines Festnahmeauftrags seien demgegenüber als nicht glaubwürdig bzw. als nicht authentisch zu bewerten, da zum einen ihr Inhalt insofern nicht nachvollziehbar, weil widersprüchlich war, als der - im Hinblick auf den gerichtlichen Instanzenzug per se schon unplausiblen - Vorladung des BF durch ein "Berufungsgericht" für den 02.02.2011 ein für den gleichen Tag von einem Untersuchungsgericht ausgesprochener Festnahmeauftrag gegenüberstand. Zum anderen entbehrten auch die äußere Form sowie die Sprache dieser Urkunden eines offiziellen Charakters. Zur behaupteten Zerstörung des Geschäftes des BF verwies die Behörde auf einen allfälligen Racheakt Unbekannter, der als gewöhnliche Straftat zu qualifizieren und von staatlichen Behörden als solcher zu verfolgen sei. In der Zusammenschau dieser Erwägungen mit dem weiteren Umstand, dass der BF in den vergangenen Jahren bereits zahlreiche Male in verschiedenen europäischen Ländern erfolglose Asylanträge gestellt habe, sei das nunmehrige Vorbringen zu den behaupteten Verfolgungsgründen insgesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Diese Entscheidung sei vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wie auch im Herkunftsstaat mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.
11. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 02.09.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundeasylsamtes vom 02.09.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
12. Gegen den dem BF am 03.09.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde von diesem mit 11.09.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
In dieser wurde insbesondere ausgeführt, dass dem BF mangels hinreichender medizinischer Versorgung in Verbindung mit einer allgemein unsicheren Lage eine unfreiwillige Rückkehr in den Irak weder möglich noch zumutbar wäre. Zur behaupteten Konversion zum Christentum habe die belangte Behörde selbst bei Unterstellung einer bloßen Sympathie des BF für das Christentum keine relevanten länderkundlichen Feststellungen zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr getroffen. Die Beweiswürdigung der Behörde im Hinblick auf den genannten Vorfall der Ermordung eines Journalisten sei in sich unschlüssig bzw. mangelhaft.
13. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 16.09.2013 beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.
Dort ging mit 17.12.2013 eine vom BF vorgelegte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses ein.
Bereits mit 22.10.2013 langte beim AsylGH eine muttersprachliche Beschwerdeergänzung des BF einschließlich der Vorlage von weiteren Beweismitteln (Fotos des BF gemeinsam mit einem seiner Brüder sowie dessen Leichnams; Kurzarztbrief vom 07.10.2013 über die stationäre Aufnahme des BF von 02.10. bis 07.10.2013 wegen einer "schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen") ein.
Vom AsylGH wurde eine Übersetzung der Beschwerdeergänzung veranlasst, die dort am 05.11.2013 einlangte und der - zusammengefasst - zu entnehmen war, dass der jüngste Bruder des BF von "Milizen, die der irakischen Regierung zuzuordnen seien, gefoltert und getötet" worden sei. Nachdem dieser das frühere Geschäft des BF in XXXX wieder eröffnen habe wollen, sei er von regierungsnahen Milizen dort angetroffen, festgenommen und gefoltert worden um den aktuellen Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Danach sei er zur Abschreckung getötet worden, dies habe der BF am Folgetag von seiner Mutter telefonisch erfahren, diese habe dem BF auch die vorgelegten Fotos übermittelt. Im Schock darüber habe sich der BF das Leben nehmen wollen, er sei jedoch davon abgehalten und stationär behandelt worden.Vom AsylGH wurde eine Übersetzung der Beschwerdeergänzung veranlasst, die dort am 05.11.2013 einlangte und der - zusammengefasst - zu entnehmen war, dass der jüngste Bruder des BF von "Milizen, die der irakischen Regierung zuzuordnen seien, gefoltert und getötet" worden sei. Nachdem dieser das frühere Geschäft des BF in römisch 40 wieder eröffnen habe wollen, sei er von regierungsnahen Milizen dort angetroffen, festgenommen und gefoltert worden um den aktuellen Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Danach sei er zur Abschreckung getötet worden, dies habe der BF am Folgetag von seiner Mutter telefonisch erfahren, diese habe dem BF auch die vorgelegten Fotos übermittelt. Im Schock darüber habe sich der BF das Leben nehmen wollen, er sei jedoch davon abgehalten und stationär behandelt worden.
14. Ab 01.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren beim nunmehrigen Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) fortgeführt und wurde dieses der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
15. Am 13.01.2014 langte dort eine weitere Beweismittelvorlage des BF ein (Bestätigung für den Besuch eines weiteren Deutschkurses durch den BF; Kopie eines bulgarischen Taufscheins des BF vom 16.02.2010 sowie eines Fotos dazu; Kopie eines "Lieferscheines" in arabischer Sprache). Letzterer diene als Beweis dafür, dass der BF im Irak Bibeln gekauft hatte um diese nach Bulgarien schicken zu lassen, was von der Polizei verhindert worden sei. Diese habe ihn deshalb auch verhört. Nachdem in seinem Geschäft von seinen Verfolgern "solche Sendungen" gefunden worden seien, sei dieses deshalb auch zerstört worden.
16. Am 26.06.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine mündliche Verhandlung durch, in welcher er neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzend länderkundliche Informationen von Amtes wegen herangezogen wurden.
17. Das BVwG holte für diese Verhandlung sowie in späterer Folge mit 04.03.2015 aktuelle Datenauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungssystem für Asylwerber den BF betreffend ein.
18. Der Aufforderung des Gerichtes vom 04.03.2015 folgend, eine schriftliche Darstellung seines aktuellen Privat- und Familienlebens in Österreich und im Irak vorzulegen, übermittelte der BF am 11.03.2015 eine kurze Stellungnahme.
19. Das BVwG veranlasste mit 20.03.2015 eine Übersetzung des vom BF am 13.01.2014 vorgelegten bulgarischen Taufscheins, die am 23.03. 2015 bei Gericht einlangte.
20. Das BVwG veranlasste mit 03.06.2015 eine Übersetzung des vom BF am 13.01.2014 vorgelegten "Lieferscheins", die am 08.06.2015 bei Gericht einlangte.
21. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2015 wurde dem BF ein aktueller Länderbericht zur allgemeinen Lage im Irak zum Parteigehör übermittelt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
22. Am 17.06.2015 übermittelt der BF im Wege der Caritas eine solche Stellungnahme an das BVwG.
21. Das BVwG erstellte abschließend aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend sowie aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Melderegister und dem Strafregister die "Freundin" des BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und ehemals Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, der seit 2010 Mitglied einer protestantischen Glaubensgemeinschaft in Bulgarien ist.
Er stammt ursprünglich aus der Stadt XXXX , verzog aber ca. 1990 mit seinen Angehörigen nach XXXX , wo er in der Folge und auch vor der letzten Ausreise wohnhaft bzw. als Elektrohändler erwerbstätig war und wo sich seine Mutter sowie zahlreiche Geschwister aufhalten.Er stammt ursprünglich aus der Stadt römisch 40 , verzog aber ca. 1990 mit seinen Angehörigen nach römisch 40 , wo er in der Folge und auch vor der letzten Ausreise wohnhaft bzw. als Elektrohändler erwerbstätig war und wo sich seine Mutter sowie zahlreiche Geschwister aufhalten.
In Österreich leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über einen privaten Anknüpfungspunkt in Österreich in Form einer Beziehung zu einer russischen Staatsbürgerin, der aktuell der Flüchtlingsstatus in Österreich zukommt, mit dieser teilt er aber keinen gemeinsamen Wohnsitz.
Der BF bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er besuchte in den Jahren 2013 und 2014 jeweils für mehrere Monate eine sprachliche Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der deutschen Sprache, er verfügt mittlerweile über Grundkenntnisse für den täglichen Gebrauch und betätigt sich im Rahmen seiner Unterbringung durch die Caritas als Dolmetscher für diese Organisation.
Beim BF wurden ärztlicherseits am 01.07.2013 eine Epilepsie, eine allergische Rhinitis und eine Asomnie und deren medikamentöse Behandlung festgestellt. Die seit 2003 bestehende Epilepsie wurde bereits im Irak medikamentös behandelt. Von 02.10. bis 07.10.2013 war der BF wegen einer "schweren depressiven Episode mit psychotischen Schüben" in stationärer und medikamentöser Behandlung. Im Gefolge eines Unfalls am 07.06.2014, als er als Radfahrer von einem PKW angefahren worden war, wurde der BF wegen erlittener Prellungen und multipler Zahnfrakturen medizinisch behandelt.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Reiseweg sowie den früheren Reisebewegungen und Asylanträgen des BF:
Der BF reiste am 14.09.2012 auf dem Luftweg ausgehend vom Libanon nach Marokko, von dort flog er zwei Tage später nach Österreich, wo er am 17.09.2012 eintraf und am 20.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nachdem er bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt davor den Irak nach Europa verlassen hatte, stellte der BF am 02.09.2004 in den Niederlanden seinen ersten Asylantrag. Bevor dort eine Einvernahme stattgefunden hatte, gelangte der BF in der Folge nach Großbritannien, wo er am 09.12.2004 seinen zweiten Asylantrag stellte. Am 05.04.2005 wurde er von dort in die Niederlande überstellt, wo er kurz darauf seinen Asylantrag zurückzog. Am 15.06.2005 stellte er in Großbritannien seinen dritten Asylantrag. Am 09.08.2005 stellte er in den Niederlanden seinen vierten Asylantrag, der vorerst am 11.05.2007 und rechtskräftig am 30.11.2007 abgewiesen wurde. Am 24.10.2007 stellte er in Schweden seinen fünften Asylantrag. Am 24.04.2008 stellte er in den Niederlanden seinen sechsten Asylantrag, der am 13.07.2008 zurückgewiesen wurde, wogegen der BF Berufung einbrachte, in der Folge aber mit 14.08.2008 untertauchte. Am 18.08.2008 stellte er in Belgien seinen siebenten, am 05.09.2008 seinen achten Asylantrag. Am 12.11.2008 wurde er von Belgien in die Niederlande überstellt. Am 03.12.2008 stellte er in den Niederlanden seinen neunten Asylantrag, der vorerst am 09.12.2008 und rechtskräftig am 16.01.2009 zurückgewiesen wurde. Nachdem er am 12.05.2009 nach Deutschland gelangt war, jedoch dort wiederum untergetaucht war, stellte er am 13.05.2009 in Norwegen seinen zehnten Asylantrag. Nachdem er auch dort untergetaucht war, stellte er am 23.06.2009 in Schweden seinen elften Asylantrag. Vor dem Hintergrund des daraufhin geführten Konsultationsverfahrens iSd Dublin II-VO zog der BF diesen Asylantrag zurück und reiste er am 28.07.2009 freiwillig aus Schweden über die Türkei in den Irak nach XXXX zurück, wo er sich anschließend aufhielt. Unter Verwendung eines am 13.08.2009 in XXXX ausgestellten irakischen Reisepasses und eines von der türkischen Vertretung in XXXX ausgestellten Sichtvermerks reiste er am 11.11.2009 wieder aus dem Irak aus und gelangte er über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 25.01.2010 seinen zwölften Asylantrag stellte. Nach Abweisung desselben am 04.06.2010 verließ der BF am 30.06.2010 Bulgarien und kehrte er am 01.07.2010 in den Irak nach XXXX zurück, wo er ab 15.07.2010 eine Wohnung sowie ein Geschäftslokal anmietete. Am 12.10.2010 reiste er mit einem Visum ausgestellt von der indonesischen Botschaft in Amman für 12 Tage aus geschäftlichen Gründen nach Jakarta. Nach der Rückkehr weiterhin in XXXX wohnhaft gewesen verließ der BF ca. Anfang Februar 2011 wieder den Irak und stellte er am 01.03.2011 in Belgien seinen dreizehnten Asylantrag. Angesichts eines dort in der Folge durchgeführten "Dublin-Verfahrens" verließ er zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt Belgien und reiste er über Griechenland in die Türkei. Von dort reiste er am 03.06.2012 auf dem Luftweg in den Libanon um sich dort bis 14.09.2012 aufzuhalten, ehe er auf dem Luftweg über Marokko schlepperunterstützt am 17.09.2012 nach Österreich gelangte, wo er am 20.09.2012 seinen vierzehnten Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Nachdem er bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt davor den Irak nach Europa verlassen hatte, stellte der BF am 02.09.2004 in den Niederlanden seinen ersten Asylantrag. Bevor dort eine Einvernahme stattgefunden hatte, gelangte der BF in der Folge nach Großbritannien, wo er am 09.12.2004 seinen zweiten Asylantrag stellte. Am 05.04.2005 wurde er von dort in die Niederlande überstellt, wo er kurz darauf seinen Asylantrag zurückzog. Am 15.06.2005 stellte er in Großbritannien seinen dritten Asylantrag. Am 09.08.2005 stellte er in den Niederlanden seinen vierten Asylantrag, der vorerst am 11.05.2007 und rechtskräftig am 30.11.2007 abgewiesen wurde. Am 24.10.2007 stellte er in Schweden seinen fünften Asylantrag. Am 24.04.2008 stellte er in den Niederlanden seinen sechsten Asylantrag, der am 13.07.2008 zurückgewiesen wurde, wogegen der BF Berufung einbrachte, in der Folge aber mit 14.08.2008 untertauchte. Am 18.08.2008 stellte er in Belgien seinen siebenten, am 05.09.2008 seinen achten Asylantrag. Am 12.11.2008 wurde er von Belgien in die Niederlande überstellt. Am 03.12.2008 stellte er in den Niederlanden seinen neunten Asylantrag, der vorerst am 09.12.2008 und rechtskräftig am 16.01.2009 zurückgewiesen wurde. Nachdem er am 12.05.2009 nach Deutschland gelangt war, jedoch dort wiederum untergetaucht war, stellte er am 13.05.2009 in Norwegen seinen zehnten Asylantrag. Nachdem er auch dort untergetaucht war, stellte er am 23.06.2009 in Schweden seinen elften Asylantrag. Vor dem Hintergrund des daraufhin geführten Konsultationsverfahrens iSd Dublin II-VO zog der BF diesen Asylantrag zurück und reiste er am 28.07.2009 freiwillig aus Schweden über die Türkei in den Irak nach römisch 40 zurück, wo er sich anschließend aufhielt. Unter Verwendung eines am 13.08.2009 in römisch 40 ausgestellten irakischen Reisepasses und eines von der türkischen Vertretung in römisch 40 ausgestellten Sichtvermerks reiste er am 11.11.2009 wieder aus dem Irak aus und gelangte er über die Türkei nach Bulgarien, wo er am 25.01.2010 seinen zwölften Asylantrag stellte. Nach Abweisung desselben am 04.06.2010 verließ der BF am 30.06.2010 Bulgarien und kehrte er am 01.07.2010 in den Irak nach römisch 40 zurück, wo er ab 15.07.2010 eine Wohnung sowie ein Geschäftslokal anmietete. Am 12.10.2010 reiste er mit einem Visum ausgestellt von der indonesischen Botschaft in Amman für 12 Tage aus geschäftlichen Gründen nach Jakarta. Nach der Rückkehr weiterhin in römisch 40 wohnhaft gewesen verließ der BF ca. Anfang Februar 2011 wieder den Irak und stellte er am 01.03.2011 in Belgien seinen dreizehnten Asylantrag. Angesichts eines dort in der Folge durchgeführten "Dublin-Verfahrens" verließ er zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt Belgien und reiste er über Griechenland in die Türkei. Von dort reiste er am 03.06.2012 auf dem Luftweg in den Libanon um sich dort bis 14.09.2012 aufzuhalten, ehe er auf dem Luftweg über Marokko schlepperunterstützt am 17.09.2012 nach Österreich gelangte, wo er am 20.09.2012 seinen vierzehnten Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben XXXX sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben römisch 40 sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum XXXX und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, XXXX , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum römisch 40 und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, römisch 40 , Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Art. 2 wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. In Artikel 2, wird der Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung erklärt. Die Verfassung garantiert auch Religionsfreiheit inkl. der Freiheit ihrer Ausübung. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Artikel 43, garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen, jüngst auch wieder kollektiver Vertreibungen.
Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Nach dem Vorstoß von ISIS im Sommer 2014, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch von ISIS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland wurden zehntausende Christen zur Flucht nach Kurdistan-Irak getrieben. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk.
In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.Gemäß Artikel 121, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Nunmehr wird die Region Kurdistan-Irak von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.
Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach XXXX (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach römisch 40 (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig in den Irak zurück.
Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft XXXX durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft XXXX oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft XXXX durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft römisch 40 durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft römisch 40 oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft römisch 40 durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)
Im Februar 2015 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC)
1.472 Zivilpersonen getötet.
Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es im Februar 2015 611 zivile Todesopfer und 1.353 Verletzte. Weiterhin wurden 492 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 927 verletzt.
Am stärksten betroffen war XXXX mit 1.204 zivilen Opfern (329 Tote, 875 Verletzte). In der Provinz Diyala gab es 73 Tote und 69 Verletzte, in der Provinz Salahaddin 39 Tote und 54 Verletzte und in der Provinz Ninive 40 Tote und 17 Verletzte.Am stärksten betroffen war römisch 40 mit 1.204 zivilen Opfern (329 Tote, 875 Verletzte). In der Provinz Diyala gab es 73 Tote und 69 Verletzte, in der Provinz Salahaddin 39 Tote und 54 Verletzte und in der Provinz Ninive 40 Tote und 17 Verletzte.
Nach Informationen der UNAMI kam es im Februar 2015 in der Provinz Anbar zu 372 zivilen Opfern (81 Tote, 291 Verletzte), davon 23 Tote und 196 Verletzte in Ramadi und 58 Tote und 95 Verletzte in Fallujah. Es handelt sich um Mindestangaben, da in Konfliktgebieten die Opferzahlen nicht verifiziert werden können.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration. Briefing Notes, 2. März 2015)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage im Irak, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Schriftsätze sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und des von ihm vorgelegten nationalen Reisedokuments festgestellt werden.
Zur Religionszugehörigkeit des BF war festzustellen, dass der BF seiner Aussage nach einer sunnitischen Familie entstammt. Während seines langjährigen Aufenthalts in verschiedenen europäischen Ländern (vgl. oben) habe er sich seiner Aussage vor dem BVwG zufolge dem christlichen Gedankengut zugewandt. Nachdem er - im Gefolge eines kurzen Aufenthalts in XXXX - in Bulgarien am 25.01.2010 einen weiteren seiner zahlreichen Asylanträge gestellt hatte, schloss er sich - seinen Angaben in der Beweismittelvorlage vom 07.01.2014 folgend - in XXXX einer protestantischen Gemeinde an und erhielt er dort am 16.02.2010 die Taufe, ehe er - nach Abweisung seines Asylantrags - am 30.06.2010 Bulgarien wieder verließ um nach XXXX zurückzukehren, wo er sich bis Februar 2011 aufhielt. Seine neue religiöse Haltung habe der BF seiner Aussage vor dem BVwG zufolge in der Weise zum Ausdruck gebracht, dass er täglich betete und in XXXX auch gelegentlich eine Kirche besuchte. Diesem insofern nachvollziehbaren Vorbringen des BF war aus Sicht des BVwG auch zu folgen.Zur Religionszugehörigkeit des BF war festzustellen, dass der BF seiner Aussage nach einer sunnitischen Familie entstammt. Während seines langjährigen Aufenthalts in verschiedenen europäischen Ländern vergleiche oben) habe er sich seiner Aussage vor dem BVwG zufolge dem christlichen Gedankengut zugewandt. Nachdem er - im Gefolge eines kurzen Aufenthalts in römisch 40 - in Bulgarien am 25.01.2010 einen weiteren seiner zahlreichen Asylanträge gestellt hatte, schloss er sich - seinen Angaben in der Beweismittelvorlage vom 07.01.2014 folgend - in römisch 40 einer protestantischen Gemeinde an und erhielt er dort am 16.02.2010 die Taufe, ehe er - nach Abweisung seines Asylantrags - am 30.06.2010 Bulgarien wieder verließ um nach römisch 40 zurückzukehren, wo er sich bis Februar 2011 aufhielt. Seine neue religiöse Haltung habe der BF seiner Aussage vor dem BVwG zufolge in der Weise zum Ausdruck gebracht, dass er täglich betete und in römisch 40 auch gelegentlich eine Kirche besuchte. Diesem insofern nachvollziehbaren Vorbringen des BF war aus Sicht des BVwG auch zu folgen.
Die Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF zwischen 2004 und der Einreise nach Österreich am 17.09.2012 stützen sich auf den insofern unstrittigen Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, insbesondere die dort einsehbaren Unterlagen über die jeweiligen Aufenthalte und Asylantragstellungen des BF in diversen europäischen Ländern, und die damit übereinstimmenden persönlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Die insofern ebenso unstrittigen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation stützen sich auf die Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.
2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen sowie den von ihm zuletzt behaupteten Nachfluchtgründen ist wie folgt auszuführen:
2.3.1. Zum einen hat der BF im Gefolge seiner Antragstellung vom 20.09.2012 im Rahmen der Erstbefragung vorgebracht, er sei "vom Islam zum Christentum konvertiert und deshalb von seiner Familie verstoßen und sogar verfolgt" worden.
Dazu in der Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes befragt führte er aus, er habe "ein Problem mit seiner Familie", machte aber keine weitergehenden Angaben dazu, sondern legte dar, er habe "das Christentum als vergebende Religion kennengelernt, das sei aber seine persönliche Sache bzw. Anschauung, er habe keine Bibelkurse o.ä. besucht, ein richtiger Christ sei er nicht, er kenne auch den Koran". In dieser Einvernahme stellte der BF in seinem mündlichen Vortrag im Hinblick auf seine Ausreisegründe vielmehr auf eine behauptete Verfolgung als Zeuge eines Mordes an einem Journalisten anläßlich einer Demonstration in XXXX am 24.01.2011 ab (vgl. AS 253 ff). Demgegenüber legte er zuletzt aber einen "Drohbrief" vor (AS 267), dessen späterer Übersetzung zufolge er aus seinem Stamm ausgestoßen und für "vogelfrei" erklärt worden sei, weil er sich vom Islam abgewandt und auch versucht habe seine Angehörigen dazu zu überreden (AS 381).Dazu in der Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes befragt führte er aus, er habe "ein Problem mit seiner Familie", machte aber keine weitergehenden Angaben dazu, sondern legte dar, er habe "das Christentum als vergebende Religion kennengelernt, das sei aber seine persönliche Sache bzw. Anschauung, er habe keine Bibelkurse o.ä. besucht, ein richtiger Christ sei er nicht, er kenne auch den Koran". In dieser Einvernahme stellte der BF in seinem mündlichen Vortrag im Hinblick auf seine Ausreisegründe vielmehr auf eine behauptete Verfolgung als Zeuge eines Mordes an einem Journalisten anläßlich einer Demonstration in römisch 40 am 24.01.2011 ab vergleiche AS 253 ff). Demgegenüber legte er zuletzt aber einen "Drohbrief" vor (AS 267), dessen späterer Übersetzung zufolge er aus seinem Stamm ausgestoßen und für "vogelfrei" erklärt worden sei, weil er sich vom Islam abgewandt und auch versucht habe seine Angehörigen dazu zu überreden (AS 381).
Ausgehend von diesem Vorbringen würdigte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung die mündlichen Aussagen des BF dahingehend, dass er die eingangs behauptete Konversion in weiterer Folge "deutlich relativiert" habe und seine Hinwendung zum Christentum bloß als Entwicklung eines bestimmten Gedankenguts, das dieser Religion einen gewissen Stellenwert im Sinne einer persönlichen Anschauung des BF beimaß, zu qualifizieren war. Im Lichte dessen sei wohl vorstellbar gewesen, dass die Angehörigen diese Ansichten des BF nicht geteilt bzw. diese mißbilligt hätten, eine erhebliche persönliche Gefährdung des BF sei aber nicht erkennbar geworden, zumal er sich in der gleichen Stadt wie seine Angehörigen aufgehalten, dort ein Haus angemietet und ein Geschäft betrieben habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Dem vorgelegten "Drohbrief" sei daher auch kein maßgeblicher Beweiswert zuzumessen, zumal im Gegensatz zum Inhalt dieses Schreibens der BF in seiner persönlichen Aussage keineswegs davon berichtet habe, dass er seinen Religionswechsel öffentlich gemacht oder gar versucht habe seine Angehörigen zum Religionswechsel zu überreden. Als weiteres wesentliches Indiz gegen die in diesem Schreiben behauptete Bedrohung des BF durch seine Angehörigen oder seinen Stamm sei der Umstand zu werten, dass er im Gefolge seiner Hinwendung zum Christentum ab 2009 bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Irak im Jahr 2011 mehrmals in den Irak zurückgekehrt war, dies trotz einer angeblichen Bedrohung, die in diesem Schreiben dargestellt wurde.
In seiner Beschwerde trat der BF dieser Beweiswürdigung lediglich in der Form entgegen, dass die belangte Behörde "vor allem" Feststellungen zur Frage hätte treffen müssen, ob der BF "schon alleine aufgrund seiner Sympathie für das Christentum mit Verfolgung rechnen müsse". In seiner Beschwerdeergänzung, eingelangt mit 22.10.2013, findet sich keine Bezugnahme des BF auf dieses Thema.
In seiner Beweismittelvorlage vom 07.01.2014 verwies der BF auf eine von ihm in Bulgarien am 16.02.2010 vollzogene Taufe im Rahmen einer dortigen protestantischen Gemeinde.
In der Beschwerdeverhandlung vom 26.06.2014 zum Thema der behaupteten innerfamiliären Probleme aufgrund der Hinwendung zum Christentum befragt führte der BF aus, einige seiner Brüder bzw. seine Sippe hätten zu Zeiten seines Aufenthalts im Irak zwischen 2009 und 2011 seinen Tod gewollt, dies weil sie von zwei jüngeren Brüdern des BF, mit denen der BF darüber geredet habe und die dies sodann "unabsichtlich weiter erzählten", erfahren hätten, dass er "seine Religion gewechselt" habe. Befragt, wie sich seine behauptete Konversion im täglichen Leben ausgedrückt habe, verwies er darauf, dass er täglich gebetet und ab und zu eine Kirche in XXXX besucht habe. Befragt welcher christlichen Glaubensgemeinschaft er nun angehöre, erwiderte er, er sei Protestant. Befragt, welchem Bekenntnis im Genaueren, erwiderte er, "die an Jesus glauben und missionieren", er habe im Übrigen in der besagten Gemeinde in Bulgarien als Dolmetscher für Leute aus dem Ausland gearbeitet. Nochmals befragt, welche konkreten Probleme er nun mit seinen Verwandten gehabt habe, erwiderte er, diese hätten ihn "als Ungläubigen bezeichnet und sich seinen Tod gewünscht bzw. diesen erlaubt". Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass ihn seine Brüder und seine Sippe töten würden, er sei sodann (auch deshalb) ausgereist.In der Beschwerdeverhandlung vom 26.06.2014 zum Thema der behaupteten innerfamiliären Probleme aufgrund der Hinwendung zum Christentum befragt führte der BF aus, einige seiner Brüder bzw. seine Sippe hätten zu Zeiten seines Aufenthalts im Irak zwischen 2009 und 2011 seinen Tod gewollt, dies weil sie von zwei jüngeren Brüdern des BF, mit denen der BF darüber geredet habe und die dies sodann "unabsichtlich weiter erzählten", erfahren hätten, dass er "seine Religion gewechselt" habe. Befragt, wie sich seine behauptete Konversion im täglichen Leben ausgedrückt habe, verwies er darauf, dass er täglich gebetet und ab und zu eine Kirche in römisch 40 besucht habe. Befragt welcher christlichen Glaubensgemeinschaft er nun angehöre, erwiderte er, er sei Protestant. Befragt, welchem Bekenntnis im Genaueren, erwiderte er, "die an Jesus glauben und missionieren", er habe im Übrigen in der besagten Gemeinde in Bulgarien als Dolmetscher für Leute aus dem Ausland gearbeitet. Nochmals befragt, welche konkreten Probleme er nun mit seinen Verwandten gehabt habe, erwiderte er, diese hätten ihn "als Ungläubigen bezeichnet und sich seinen Tod gewünscht bzw. diesen erlaubt". Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass ihn seine Brüder und seine Sippe töten würden, er sei sodann (auch deshalb) ausgereist.
In seiner Stellungnahme vom 11.03.2015 behauptete der BF nur kursorisch, seine Verwandten würden ihn nach wie vor töten wollen, einer seiner Brüder arbeite mittlerweile "für den Staat und würden sie seiner deshalb leichter habhaft werden".
In seiner jüngsten Stellungnahme vom 17.06.2015 bezeichnete sich der BF wiederum als "Konvertit zum christlichen Glauben", der deshalb "mit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere seine Familie, zu rechnen habe" und dem "kein staatlicher Schutz zuteil werde".
2.3.2. Aus Sicht des BVwG war in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aus den verschiedenen mündlichen Aussagen des BF zu diesem Thema zu gewinnen, dass er sich offenbar zwar während seiner Aufenthalte in verschiedenen europäischen Ländern in den Jahren zwischen 2004 und 2009 der christlichen Religion innerlich zugewandt hat und er im Februar 2010 auch Mitglied einer "protestantischen Gemeinde" in Bulgarien wurde, eine Konversion in der Form, dass er vom Islam "abgefallen" wäre, war jedoch nicht festzustellen.
Schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme relativierte er seine religiöse Haltung in der Form, dass er sich sowohl mit dem Koran als auch mit der Bibel in, wenn auch nur sehr oberflächlichem Maße, identifiziere. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt vermochte er ebenso nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er eine tiefer gehende Beschäftigung mit der christlichen Religion vollzogen hätte. Befragt, wie sich seine neue religiöse Haltung nach seinen Rückreisen in den Irak in den Jahren 2009 und 2010 geäußert habe, vermeinte er lediglich, er habe "täglich seine Gebete gemacht und gelegentlich eine Kirche in XXXX besucht". Einen etwaigen Beitritt zu einer der im Irak ansässigen christlichen Religionsgemeinschaften hat der BF auch nie behauptet. Zu konkreten Gründen seiner Hinwendung zum Christentum befragt vermeinte er nur, er habe bei seinen Aufenthalten in europäischen Ländern festgestellt, dass die "Leute dort friedlich leben und sich keine Gewalt antun, wie etwa jene Muslime, die andere Menschen enthaupten", seine Replik erschöpfte sich jedoch in dieser sehr oberflächlichen und vagen Darstellung. In Entsprechung damit vermochte er auch nicht darzutun, bei welcher Kirchengemeinde in Bulgarien er konkret eingetreten sei, wiewohl er bei dieser, seiner Aussage und dem von ihm vorgelegten Beweismittel nach, im Februar 2010 ja getauft worden sei. Er verwies zwar darauf, dass er "Protestant" geworden sei, der Frage nach dem diesbezüglichen Bekenntnis wich er aber aus und replizierte "die an Jesus glauben und missionieren". Damit offenbarte der BF nicht nur, dass er trotz behaupteter "Konversion" offenkundig weder wußte, welcher konkreten christlichen Glaubensrichtung er sich zugewandt hatte und welche Inhalte diese in den Mittelpunkt ihrer Theorie und Praxis stellte, noch den Inhalt des von ihm vorgelegten "Taufzeugnisses" kannte, in dem sich u.a. die genaue Bezeichnung "apostolisch reformierte Kirche Bulgariens" fand. Nachdem er demgegenüber anführte, er habe "in dieser Kirche als Dolmetscher gearbeitet, denn dort gab es viele Leute aus dem Ausland", wurde für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar, dass er seinem kommunikativen Geschick entsprechend dort vor allem sozialen Anschluss gefunden hatte und darüber hinaus eventuell auch geschäftlichen Nutzen ziehen wollte, wie sein späterer, nach der Rückkehr aus Bulgarien bewerkstelligter Versuch des Exports von in arabischer Sprache gehaltenen Bibeln ausgehend von XXXX nach Bulgarien indizierte. Beide Talente, sein sprachlich-kommunikatives wie sein ökonomisches, demonstrierte er ja auch zu Zeiten seines zwischenzeitigen Aufenthalts in XXXX nach der Rückkehr aus Bulgarien, als er nicht nur innerhalb kurzer Zeit in angemieteten Räumlichkeiten einen Handel mit Elektromaterial begann, von dem er seinen Lebensunterhalt bestritt, sondern auch kurzzeitig als Dolmetscher irakische Geschäftsleute nach Indonesien begleitete, wie er in der Beschwerdeverhandlung darlegte, ebenso wie er nun auch in Österreich seiner Aussage folgend neuerlich als Dolmetscher für andere Asylwerber fungiert.Schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme relativierte er seine religiöse Haltung in der Form, dass er sich sowohl mit dem Koran als auch mit der Bibel in, wenn auch nur sehr oberflächlichem Maße, identifiziere. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt vermochte er ebenso nicht den Eindruck zu vermitteln, dass er eine tiefer gehende Beschäftigung mit der christlichen Religion vollzogen hätte. Befragt, wie sich seine neue religiöse Haltung nach seinen Rückreisen in den Irak in den Jahren 2009 und 2010 geäußert habe, vermeinte er lediglich, er habe "täglich seine Gebete gemacht und gelegentlich eine Kirche in römisch 40 besucht". Einen etwaigen Beitritt zu einer der im Irak ansässigen christlichen Religionsgemeinschaften hat der BF auch nie behauptet. Zu konkreten Gründen seiner Hinwendung zum Christentum befragt vermeinte er nur, er habe bei seinen Aufenthalten in europäischen Ländern festgestellt, dass die "Leute dort friedlich leben und sich keine Gewalt antun, wie etwa jene Muslime, die andere Menschen enthaupten", seine Replik erschöpfte sich jedoch in dieser sehr oberflächlichen und vagen Darstellung. In Entsprechung damit vermochte er auch nicht darzutun, bei welcher Kirchengemeinde in Bulgarien er konkret eingetreten sei, wiewohl er bei dieser, seiner Aussage und dem von ihm vorgelegten Beweismittel nach, im Februar 2010 ja getauft worden sei. Er verwies zwar darauf, dass er "Protestant" geworden sei, der Frage nach dem diesbezüglichen Bekenntnis wich er aber aus und replizierte "die an Jesus glauben und missionieren". Damit offenbarte der BF nicht nur, dass er trotz behaupteter "Konversion" offenkundig weder wußte, welcher konkreten christlichen Glaubensrichtung er sich zugewandt hatte und welche Inhalte diese in den Mittelpunkt ihrer Theorie und Praxis stellte, noch den Inhalt des von ihm vorgelegten "Taufzeugnisses" kannte, in dem sich u.a. die genaue Bezeichnung "apostolisch reformierte Kirche Bulgariens" fand. Nachdem er demgegenüber anführte, er habe "in dieser Kirche als Dolmetscher gearbeitet, denn dort gab es viele Leute aus dem Ausland", wurde für das erkennende Gericht auch nachvollziehbar, dass er seinem kommunikativen Geschick entsprechend dort vor allem sozialen Anschluss gefunden hatte und darüber hinaus eventuell auch geschäftlichen Nutzen ziehen wollte, wie sein späterer, nach der Rückkehr aus Bulgarien bewerkstelligter Versuch des Exports von in arabischer Sprache gehaltenen Bibeln ausgehend von römisch 40 nach Bulgarien indizierte. Beide Talente, sein sprachlich-kommunikatives wie sein ökonomisches, demonstrierte er ja auch zu Zeiten seines zwischenzeitigen Aufenthalts in römisch 40 nach der Rückkehr aus Bulgarien, als er nicht nur innerhalb kurzer Zeit in angemieteten Räumlichkeiten einen Handel mit Elektromaterial begann, von dem er seinen Lebensunterhalt bestritt, sondern auch kurzzeitig als Dolmetscher irakische Geschäftsleute nach Indonesien begleitete, wie er in der Beschwerdeverhandlung darlegte, ebenso wie er nun auch in Österreich seiner Aussage folgend neuerlich als Dolmetscher für andere Asylwerber fungiert.
Die Erwägungen im vorangehenden Absatz waren insbesondere dahingehend von Bedeutung, als in deren Lichte die schon von der belangten Behörde getroffene Einschätzung, dass eine innerfamiliäre Bedrohung des BF wegen eines Glaubenswechsels nicht glaubhaft gewesen sei, zusätzliche Plausibilität erhielt.
Die belangte Behörde hatte befunden, dass eine solche Bedrohung schon deshalb nicht schlüssig war, da der BF nach der Rückkehr nach XXXX im Umfeld seiner Herkunftsfamilie lebte und beruflich tätig war, ohne dass es zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei, was mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Behauptung des BF, seine Sippe bzw. wichtige Vertreter derselben hätten ihm wegen seiner "Konversion" nach dem Leben getrachtet, zugetroffen hätte.Die belangte Behörde hatte befunden, dass eine solche Bedrohung schon deshalb nicht schlüssig war, da der BF nach der Rückkehr nach römisch 40 im Umfeld seiner Herkunftsfamilie lebte und beruflich tätig war, ohne dass es zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen sei, was mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Behauptung des BF, seine Sippe bzw. wichtige Vertreter derselben hätten ihm wegen seiner "Konversion" nach dem Leben getrachtet, zugetroffen hätte.
Diese auch aus Sicht des BVwG per se logische Schlussfolgerung erhielt sohin zusätzliche Plausibilität durch die aus eben dargestellten Erwägungen getroffene Feststellung, dass sich eine tatsächliche Abkehr des BF vom Islam gar nicht vollzogen hatte, weil sich u.a. auch damit erklären ließ, dass es im Gegensatz zur ursprünglichen Behauptung des BF tatsächlich zu keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihn bis zur neuerlichen Ausreise aus XXXX gekommen war. Diese Schlussfolgerung stellt auch keinen Widerspruch zur Feststellung oben dar, dass der BF vor der Rückkehr nach XXXX Mitglied der obengenannten Gemeinde in Bulgarien geworden war, zumal - abgesehen davon, dass der BF ja offenkundig keine maßgebliche Identifikation mit derselben entwickelte, wie schon dargestellt wurde - es in diesem Zusammenhang darauf ankam, ob ein solcher religiöser Gesinnungswandel beim BF stattgefunden hatte, dass sich daraus nach seiner Rückkehr eine von der Herkunftsfamilie bzw. -sippe des BF ausgehende Bedrohung entwickeln konnte, was letztlich zu verneinen war.Diese auch aus Sicht des BVwG per se logische Schlussfolgerung erhielt sohin zusätzliche Plausibilität durch die aus eben dargestellten Erwägungen getroffene Feststellung, dass sich eine tatsächliche Abkehr des BF vom Islam gar nicht vollzogen hatte, weil sich u.a. auch damit erklären ließ, dass es im Gegensatz zur ursprünglichen Behauptung des BF tatsächlich zu keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihn bis zur neuerlichen Ausreise aus römisch 40 gekommen war. Diese Schlussfolgerung stellt auch keinen Widerspruch zur Feststellung oben dar, dass der BF vor der Rückkehr nach römisch 40 Mitglied der obengenannten Gemeinde in Bulgarien geworden war, zumal - abgesehen davon, dass der BF ja offenkundig keine maßgebliche Identifikation mit derselben entwickelte, wie schon dargestellt wurde - es in diesem Zusammenhang darauf ankam, ob ein solcher religiöser Gesinnungswandel beim BF stattgefunden hatte, dass sich daraus nach seiner Rückkehr eine von der Herkunftsfamilie bzw. -sippe des BF ausgehende Bedrohung entwickeln konnte, was letztlich zu verneinen war.
In dieses Bild fügte sich auch das widersprüchliche Aussageverhalten des BF in der Form, dass er in seiner Erstbefragung noch angegeben hatte, er sei wegen seines Glaubenswechsels von seiner Familie verstoßen und verfolgt worden, in seiner nachfolgenden Einvernahme aber darlegte, er sei wegen Schwierigkeiten mit seiner Familie zwar in eine eigene Wohnung gezogen um dann von diesem Gebäude aus auch sein Handelsunternehmen zu betreiben, etwaige Verfolgungshandlungen seiner Familie legte er aber nicht dar, sondern führte er lediglich ein Bedrohungsgeschehen rund um die Ermordung eines Journalisten und seine angebliche Zeugenschaft dafür aus.
In der Beschwerdeverhandlung gab er vorweg an, er habe sich nach der Rückkehr im Jahr 2009 nicht bei seinen Verwandten aufgehalten, diese hätten gar nicht gewußt, dass er in XXXX sei, auch nach der neuerlichen Rückkehr aus Bulgarien im darauf folgenden Jahr hätten diese nichts von seinem Aufenthalt in XXXX gewußt, was er in der Folge noch ein zweites Mal in den Raum stellte. In weiterer Folge replizierte er jedoch, dass er seine Familie, insbesondere zwei seiner Brüder, immer wieder besucht habe, er habe nur nicht dort, sondern in Hotels gewohnt, ehe er eine Wohnung samt Geschäftslokal gemietet habe. Diesen offenkundigen Widerspruch zwischen seinen Aussagen versuchte er auf Vorhalt sodann in der Form aufzulösen, dass er lediglich mit diesen beiden Brüdern Kontakt gehabt habe, nicht aber mit den anderen Brüdern, denn diese hätten seinen Tod gewollt. Daneben habe er mit seiner Mutter Kontakt gehalten. Auf die Frage, woher dann, ausgehend von der letzten Version, die übrigen Brüder von seinem Glaubenswechsel gewußt hätten, vermeinte er, dass die beiden jüngeren Brüder, mit denen er in Kontakt gewesen sei, dies "unabsichtlich weitererzählt" hätten. Abgesehen davon, dass sich dem Gericht nicht erschloss, wie eine solche Mitteilung von - folgt man dem Vorbringen des BF - überlebenswichtiger Tragweite "unabsichtlich" erfolgt sein sollte, blieb jedoch letztlich als vom BF nicht schlüssig beantwortet stehen, wie der Umstand des im Wesentlichen unbehelligten Lebenswandels des BF in XXXX vor dem Hintergrund eines offenbar doch regelmäßigen Kontakts des BF mit zumindest einigen Familienmitgliedern mit der Behauptung noch zuletzt in der Verhandlung, seine Sippe bzw. seine sonstigen Brüder hätten ihm zwischen 2009 und 2011, also während eines erheblichen Zeitraums, nach dem Leben getrachtet, in Vereinbarung zu bringen wäre. Der BF selbst vermochte diesen Widerspruch jedenfalls nicht aufzulösen, seine Verfolgungsbehauptung erschöpfte sich sohin in nicht substantiierten und nicht plausiblen, zudem vagen und pauschalen Aussagen, denen im Ergebnis keine Glaubhaftigkeit zukam.In der Beschwerdeverhandlung gab er vorweg an, er habe sich nach der Rückkehr im Jahr 2009 nicht bei seinen Verwandten aufgehalten, diese hätten gar nicht gewußt, dass er in römisch 40 sei, auch nach der neuerlichen Rückkehr aus Bulgarien im darauf folgenden Jahr hätten diese nichts von seinem Aufenthalt in römisch 40 gewußt, was er in der Folge noch ein zweites Mal in den Raum stellte. In weiterer Folge replizierte er jedoch, dass er seine Familie, insbesondere zwei seiner Brüder, immer wieder besucht habe, er habe nur nicht dort, sondern in Hotels gewohnt, ehe er eine Wohnung samt Geschäftslokal gemietet habe. Diesen offenkundigen Widerspruch zwischen seinen Aussagen versuchte er auf Vorhalt sodann in der Form aufzulösen, dass er lediglich mit diesen beiden Brüdern Kontakt gehabt habe, nicht aber mit den anderen Brüdern, denn diese hätten seinen Tod gewollt. Daneben habe er mit seiner Mutter Kontakt gehalten. Auf die Frage, woher dann, ausgehend von der letzten Version, die übrigen Brüder von seinem Glaubenswechsel gewußt hätten, vermeinte er, dass die beiden jüngeren Brüder, mit denen er in Kontakt gewesen sei, dies "unabsichtlich weitererzählt" hätten. Abgesehen davon, dass sich dem Gericht nicht erschloss, wie eine solche Mitteilung von - folgt man dem Vorbringen des BF - überlebenswichtiger Tragweite "unabsichtlich" erfolgt sein sollte, blieb jedoch letztlich als vom BF nicht schlüssig beantwortet stehen, wie der Umstand des im Wesentlichen unbehelligten Lebenswandels des BF in römisch 40 vor dem Hintergrund eines offenbar doch regelmäßigen Kontakts des BF mit zumindest einigen Familienmitgliedern mit der Behauptung noch zuletzt in der Verhandlung, seine Sippe bzw. seine sonstigen Brüder hätten ihm zwischen 2009 und 2011, also während eines erheblichen Zeitraums, nach dem Leben getrachtet, in Vereinbarung zu bringen wäre. Der BF selbst vermochte diesen Widerspruch jedenfalls nicht aufzulösen, seine Verfolgungsbehauptung erschöpfte sich sohin in nicht substantiierten und nicht plausiblen, zudem vagen und pauschalen Aussagen, denen im Ergebnis keine Glaubhaftigkeit zukam.
Soweit der BF erstinstanzlich ein angebliches Drohschreiben seiner Sippe vorlegte (vgl. AS 267, 381), dem gemäß er als Glaubensabtrünniger zur Tötung freigegeben worden sei, schloss sich das Gericht nicht nur im Lichte der oben stehenden Erwägungen der Einschätzung der belangten Behörde an, dass diesem Beweismittel keine maßgebliche Beweiskraft zuzumessen war, sondern auch in Anbetracht seines Inhalts insoweit dort u.a. festgehalten wurde, dass der BF insbesondere wegen des Versuchs der Missionierung von anderen Sippenmitgliedern verstoßen und dem Tode preisgegeben worden sei, zumal sich dieses Element der behaupteten Missionierungsversuche überhaupt nicht mit seinem Vorbringen über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg in Einklang bringen ließ, derlei Versuche der Missionierung von anderen Sippenmitgliedern hat er selbst nämlich nie behauptet.Soweit der BF erstinstanzlich ein angebliches Drohschreiben seiner Sippe vorlegte vergleiche AS 267, 381), dem gemäß er als Glaubensabtrünniger zur Tötung freigegeben worden sei, schloss sich das Gericht nicht nur im Lichte der oben stehenden Erwägungen der Einschätzung der belangten Behörde an, dass diesem Beweismittel keine maßgebliche Beweiskraft zuzumessen war, sondern auch in Anbetracht seines Inhalts insoweit dort u.a. festgehalten wurde, dass der BF insbesondere wegen des Versuchs der Missionierung von anderen Sippenmitgliedern verstoßen und dem Tode preisgegeben worden sei, zumal sich dieses Element der behaupteten Missionierungsversuche überhaupt nicht mit seinem Vorbringen über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg in Einklang bringen ließ, derlei Versuche der Missionierung von anderen Sippenmitgliedern hat er selbst nämlich nie behauptet.
Dass er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung auf Befragen angab, das Drohschreiben seines Stammes sei "bei seinem früheren Geschäft" hinterlassen worden, und er auf Nachfrage keine plausible Erklärung für dieses behauptete, jedoch per se nicht nachvollziehbare Geschehen geben konnte, rundete den Gesamteindruck ab, dass sich die angebliche Verfolgung des BF durch seine Sippe bzw. seinen Stamm aus religiösen Gründen als bloßes gedankliches Konstrukt des BF ohne Realitätsgehalt erwies.
2.3.3. Eine allfällige staatliche Verfolgung wegen seiner Zuwendung zum Christentum hat der BF nicht substantiiert und glaubhaft dargetan.
Wiewohl seine Hinwendung zum Christentum schon vor der jüngsten Wiederausreise aus dem Irak im Jahr 2011 erfolgte, hat er für die Zeit seines davor liegenden Aufenthalts keinerlei Verfolgungshandlungen staatlicher Organe aus religiösen Gründen als Antragsgründe im erstinstanzlichen Verfahren ins Treffen geführt, sondern alleine auf eine angebliche Bedrohung durch Angehörige seines Stammes verwiesen. Erst im Rahmen seiner Beweismittelvorlage im Jänner 2014, in der er sich auf seinen Beitritt zu genannter Gemeinde in Bulgarien bezog, behauptete er erstmals, "die Polizei habe ihn daran gehindert von ihm gekaufte Bibeln nach Bulgarien schicken zu lassen und ihn dazu verhört" bzw. seien diese "in seinem Geschäft gefunden worden" und sei dieses "auch deshalb zerstört worden".
Dieses neue Vorbringen, dass sich erkennbar auf behauptete Ereignisse vor der Ausreise bezog, unterlag sohin schon dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus war es in der Folge bei weiteren Bezugnahmen des BF darauf auch noch mit Widersprüchen behaftet. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er, diese Bibeln hätten sich - im Gegensatz zu seiner vorherigen Darstellung, wo er von seinem Geschäft gesprochen hatte - "in seiner Wohnung" befunden, die "auch" durchsucht worden sei. Allfällige daraus resultierende behördliche Maßnahmen, etwa ein zuvor noch behauptetes polizeiliches Verhör, wurden wiederum von ihm gar nicht ins Treffen geführt. Demgegenüber wurde aber von ihm behauptet, "Mitglieder einer schiitischen Miliz" hätten ihn deshalb bedroht. In seiner abschließenden Stellungnahme vermeinte der BF schließlich, ihm drohe "wegen Abfalls vom Islam" Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, insbesondere seine Familie. "Sein Glaubenswechsel" sei seiner Familie "und weiteren Personen" bekannt geworden, "zudem wurden bei ihm Bibeln gefunden". Dass von einem solchen "Abfall vom Islam" bzw. einem "Glaubenswechsel" im Falle des BF gar nicht auszugehen war, wurde oben bereits dargelegt. Welche "weiteren Personen" im Genauen gemeint waren, blieb wiederum ungesagt, wie auch der behauptete Bibelfund die näheren Umstände betreffend völlig im Dunkeln blieb. Im Hinblick auf dieses variierende und widersprüchliche Vorbringen kam der behaupteten Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen ausgehend von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren - abgesehen vom schon erwähnten Neuerungsverbot - auch mangels Glaubhaftmachung dieses Geschehens keine Entscheidungsrelevanz zu.
Die Gefahr einer staatlichen Verfolgung wegen einer Zuwendung zum Christentum wäre zuletzt auch den jüngsten verfügbaren länderkundlichen Informationen des Gerichtes nicht zu entnehmen gewesen.
Auch eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen im Irak ansässiger christlicher Glaubensgemeinschaften oder von Personen, die sich wie der BF zumindest in erkennbarem Ausmaß mit dem christlichen Glaubensgut befassen bzw. damit sympathisieren, durch Dritte war diesen länderkundlichen Informationen des Gerichtes nicht zu entnehmen. Zwar ist als notorisch anzusehen, dass es im seit Sommer 2014 bestehenden Einflussgebiet der Terrororganisation IS im Zentralirak aufgrund der radikal-islamischen Ideologie derselben zur Verfolgung von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften und von Personen, die mit dem christlichen Glaubensgut sympathisieren, kam bzw. nach wie vor kommt. Jedoch ist von einer solchen Gefahrenlage gerade in XXXX aktuell nicht auszugehen, konkrete Berichte in dem Sinne, dass dort weiterhin lebende oder aus dem vom IS kontrollierten Gebiet dorthin geflüchtete Angehörige der genannten Personengruppen einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, liegen dem Gericht nicht vor, ein substantielles Beweisanbot, das Gegenteiliges nahe gelegt hätte, wurde vom BF auch in seiner abschließenden Stellungnahme nicht gemacht. Soweit im vom Gericht zuletzt herangezogenen Länderbericht vom Dezember 2014 (vgl. oben) in zusammenfassender Form auf die Lage von Christen Bezug genommen wurde, befassten sich diese Feststellungen mit deren Vertreibung und Verfolgung im Jahr 2014 vor dem Hintergrund eben dieser Entwicklungen im Aufmarschgebiet des IS und deren Flucht von dort vor allem in die nördlich gelegenen autonomen kurdischen Provinzen, wo Angehörige ethnischer und/oder religiöser Minderheiten grundsätzlich eine sogen. innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden bzw. vorgefunden haben.Auch eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen im Irak ansässiger christlicher Glaubensgemeinschaften oder von Personen, die sich wie der BF zumindest in erkennbarem Ausmaß mit dem christlichen Glaubensgut befassen bzw. damit sympathisieren, durch Dritte war diesen länderkundlichen Informationen des Gerichtes nicht zu entnehmen. Zwar ist als notorisch anzusehen, dass es im seit Sommer 2014 bestehenden Einflussgebiet der Terrororganisation IS im Zentralirak aufgrund der radikal-islamischen Ideologie derselben zur Verfolgung von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften und von Personen, die mit dem christlichen Glaubensgut sympathisieren, kam bzw. nach wie vor kommt. Jedoch ist von einer solchen Gefahrenlage gerade in römisch 40 aktuell nicht auszugehen, konkrete Berichte in dem Sinne, dass dort weiterhin lebende oder aus dem vom IS kontrollierten Gebiet dorthin geflüchtete Angehörige der genannten Personengruppen einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, liegen dem Gericht nicht vor, ein substantielles Beweisanbot, das Gegenteiliges nahe gelegt hätte, wurde vom BF auch in seiner abschließenden Stellungnahme nicht gemacht. Soweit im vom Gericht zuletzt herangezogenen Länderbericht vom Dezember 2014 vergleiche oben) in zusammenfassender Form auf die Lage von Christen Bezug genommen wurde, befassten sich diese Feststellungen mit deren Vertreibung und Verfolgung im Jahr 2014 vor dem Hintergrund eben dieser Entwicklungen im Aufmarschgebiet des IS und deren Flucht von dort vor allem in die nördlich gelegenen autonomen kurdischen Provinzen, wo Angehörige ethnischer und/oder religiöser Minderheiten grundsätzlich eine sogen. innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden bzw. vorgefunden haben.
2.3.4. Neben einer religiös bedingten Verfolgungsgefahr hat der BF noch ins Treffen geführt, dass er Anfang 2011 zufällig Augenzeuge einer regierungskritischen Demonstration geworden sei, im Zuge derer ein anwesender Journalist von der Regierung zuzurechnenden Sicherheitskräften festgenommen und anschließend ermordet worden sei.
In der Erstbefragung vom 20.09.2012 legte er dazu im Einzelnen dar, er sei als Zeuge dieses Vorfalls am 25.01.2011 von der Polizei befragt worden. Nachdem er "dort" zwei "Islamisten" erkannt habe, hätten die "richtigen" Probleme für ihn begonnen, am 01.02.2011 sei sein Geschäft in Brand gesetzt und die Wände mit Drohungen beschmiert worden, weshalb er (auch) aus Angst vor diesen "Islamisten" das Land verlassen habe.
In der im Gefolge der Zulassung des Verfahrens durchgeführten Einvernahme vom 18.06.2013 führte er diesbezüglich aus, es habe am 24.01.2011 eine von mehreren Demonstrationen gegen die Regierung bzw. den Premierminister stattgefunden, die von einer Spezialeinheit der Sicherheitsbehörden unterbunden wurde, ein anwesender Journalist sei dabei zusammen mit anderen Personen festgenommen, der Journalist danach aber auch getötet worden. Auf Nachfrage der Familie des Getöteten habe er dieser berichtet, dass er zwei Angehörige dieser Spezialeinheit, die als Fahrer fungiert hatten, trotz deren Maskierung erkannt habe. Man habe der Familie des Opfers geraten sich wegen des Vorfalls nicht an staatliche Stellen, sondern an die örtlichen amerikanischen Militärkräfte am Flughafen XXXX zu wenden, der BF habe aufgrund seiner Englisch-Kenntnisse bei deren Vorsprache dort als Übersetzer fungiert, anschließend sei es bei einer staatlichen Behörde noch am Flughafen zu einer Gegenüberstellung mit den mutmaßlichen Tätern gekommen, im Zuge derer der BF die Genannten identifiziert habe. Unmittelbar danach sei es außerhalb des Flughafens zu einer Konfrontation mit diesen und der Bedrohung auch des BF gekommen, er habe sich jedoch der Situation entzogen und sich nach Hause begeben. Etwa eine Woche danach habe er vom Bezirksvorsteher eine Ladung zu Gericht für den 03.02. erhalten, der er aber nicht nachgekommen sei. Unmittelbar danach habe er einen Anruf seines Mitarbeiters aus seinem Geschäft erhalten, der ihm berichtet habe, dass Angehörige der erwähnten Spezialeinheit nach ihm gesucht, das Geschäft zerstört und ihn als Verräter und Kollaborateur mit den amerikanischen Militärkräften bezeichnet hätten. Der BF sei daraufhin zu einem Freund geflüchtet und habe sein Geschäft nicht mehr aufgesucht, der Bezirksvorsteher habe ihm im Zuge eines Telefonats aber mitgeteilt, dass er gesucht werde bzw. man ihn festnehmen wolle.In der im Gefolge der Zulassung des Verfahrens durchgeführten Einvernahme vom 18.06.2013 führte er diesbezüglich aus, es habe am 24.01.2011 eine von mehreren Demonstrationen gegen die Regierung bzw. den Premierminister stattgefunden, die von einer Spezialeinheit der Sicherheitsbehörden unterbunden wurde, ein anwesender Journalist sei dabei zusammen mit anderen Personen festgenommen, der Journalist danach aber auch getötet worden. Auf Nachfrage der Familie des Getöteten habe er dieser berichtet, dass er zwei Angehörige dieser Spezialeinheit, die als Fahrer fungiert hatten, trotz deren Maskierung erkannt habe. Man habe der Familie des Opfers geraten sich wegen des Vorfalls nicht an staatliche Stellen, sondern an die örtlichen amerikanischen Militärkräfte am Flughafen römisch 40 zu wenden, der BF habe aufgrund seiner Englisch-Kenntnisse bei deren Vorsprache dort als Übersetzer fungiert, anschließend sei es bei einer staatlichen Behörde noch am Flughafen zu einer Gegenüberstellung mit den mutmaßlichen Tätern gekommen, im Zuge derer der BF die Genannten identifiziert habe. Unmittelbar danach sei es außerhalb des Flughafens zu einer Konfrontation mit diesen und der Bedrohung auch des BF gekommen, er habe sich jedoch der Situation entzogen und sich nach Hause begeben. Etwa eine Woche danach habe er vom Bezirksvorsteher eine Ladung zu Gericht für den 03.02. erhalten, der er aber nicht nachgekommen sei. Unmittelbar danach habe er einen Anruf seines Mitarbeiters aus seinem Geschäft erhalten, der ihm berichtet habe, dass Angehörige der erwähnten Spezialeinheit nach ihm gesucht, das Geschäft zerstört und ihn als Verräter und Kollaborateur mit den amerikanischen Militärkräften bezeichnet hätten. Der BF sei daraufhin zu einem Freund geflüchtet und habe sein Geschäft nicht mehr aufgesucht, der Bezirksvorsteher habe ihm im Zuge eines Telefonats aber mitgeteilt, dass er gesucht werde bzw. man ihn festnehmen wolle.
Als Beweismittel legte er, neben dem erwähnten einen Drohbrief seines Stammes, einen Haftbefehl, eine Ladung zu Gericht, eine Sterbeurkunde den genannten Journalisten betreffend sowie drei Fotos einer offenbar obduzierten Leiche und eines weiteren Leichnams und eines offenbar in Brand gestandenen, nicht näher identifizierten Raumes vor. Die genannten in Kopie vorliegenden Urkunden wurden amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
Mit 22.10.2013 legte der BF als Beschwerdeergänzung ein einseitiges handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache vor, in dem er über die Ermordung eines Bruders am 01.10.2013 durch regierungsnahe Milizen berichtete, der das frühere Geschäft des BF wieder eröffnen wollte, dabei von den Milizen betreten und nach dem BF befragt und schließlich "zur Abschreckung" ermordet worden sei. Dazu legte er als Beweismittel Fotos seines Bruders vor sowie nach dessen Ableben vor.
Im Zuge einer weiteren Beweismittelvorlage vom 13.01.2014 legte er einen schon oben erwähnten Lieferschein für Bibeln in arabischer Sprache vor, die er seiner Aussage folgend nach Bulgarien senden wollte, und brachte in diesem Zusammenhang erstmals vor, er sei daran von der Polizei gehindert und von dieser auch verhört worden, es seien "solche Sendungen" von seinen Verfolgern in seinem Geschäft gefunden worden und dieses "auch aus diesem Grunde" zerstört worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 führte er auf Befragen neuerlich das Geschehen im Zusammenhang mit der behaupteten Ermordung eines Journalisten "Ende Jänner 2011" aus. Auf Nachfrage ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass nicht nur sein Geschäft, sondern auch seine Wohnung durchsucht worden sei, wo sodann die erwähnten Bibeln gefunden worden seien. An späterer Stelle behauptete er auch, die von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Leichenfotos würden sowohl den ermordeten Journalisten als auch seinen früheren Mitarbeiter zeigen.
2.3.5. In Würdigung dieser Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von regierungsnahen Milizen:
Soweit der BF ins Treffen führte, es sei im Jänner 2011 in XXXX im Zuge einer regierungskritischen Demonstration zur Festnahme mehrerer Teilnehmer, darunter eines Journalisten, durch Mitglieder einer Spezialeinheit gekommen und sei dieser Journalist in weiterer Folge durch diese gewaltsam zu Tode gekommen, wobei der BF in der Folge als Zeuge fungiert habe und deshalb von den Tätern bzw. Beteiligten bedroht und verfolgt worden sei, war dieses - zwar über das Verfahren hinweg in seinen Grundzügen gleichlautend dargebotene - Vorbringen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und aus Sicht des Gerichtes nicht plausibel.Soweit der BF ins Treffen führte, es sei im Jänner 2011 in römisch 40 im Zuge einer regierungskritischen Demonstration zur Festnahme mehrerer Teilnehmer, darunter eines Journalisten, durch Mitglieder einer Spezialeinheit gekommen und sei dieser Journalist in weiterer Folge durch diese gewaltsam zu Tode gekommen, wobei der BF in der Folge als Zeuge fungiert habe und deshalb von den Tätern bzw. Beteiligten bedroht und verfolgt worden sei, war dieses - zwar über das Verfahren hinweg in seinen Grundzügen gleichlautend dargebotene - Vorbringen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und aus Sicht des Gerichtes nicht plausibel.
So behauptete er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme, er habe
"beobachtet, wie ein Journalist ... festgenommen und danach getötet
worden ist", dies sei am 24.01.2011 oder allenfalls einen Tag früher oder auch später geschehen. Die Familie des Getöteten habe (beim BF) nachgefragt, was da passiert sei, und habe er erzählt, was er gesehen habe (AS 253). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, dass bei einer Demonstration Ende Jänner 2011 mehrere Teilnehmer, darunter der genannte Journalist, festgenommen worden seien, der Journalist sei mitgenommen worden. Am Folgetag seien dessen Verwandte gekommen und hätten sie gesagt, dass sie diesen tot im Krankenhaus gesehen hätten. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass der BF also vorerst behauptete, er habe gesehen, wie der Journalist festgenommen und danach getötet worden sei, und er demgegenüber vor dem BVwG vermeinte, er habe lediglich dessen Festnahme beobachtet, von dessen Tod habe er erst danach durch dessen Verwandte erfahren, was einen gravierenden Unterschied darstellt, geht man hierbei von einem unmittelbaren Erleben des BF aus.
In diesem Zusammenhang war aber auch zu bedenken, dass er behauptet hatte, er sei deshalb von Mitgliedern der Spezialeinheit bedroht und danach verfolgt worden, weil er zwei von diesen beim genannten Vorfall erkannt und in der Folge bei einer Gegenüberstellung identifiziert habe. Folgt man der zuletzt in der mündlichen Verhandlung dargebotenen Version des BF, hätte er jedoch die Ermordung des Journalisten gar nicht selbst gesehen und wäre er daher auch nicht als Zeuge dafür geeignet gewesen, woraus wiederum zu folgern war, dass er aus diesem Grunde nicht bedroht worden sein kann. Dass er demgegenüber das bloße Auftreten der Spezialeinheit bei der genannten Demonstration und die Festnahme zahlreicher Teilnehmer dadurch bezeugen hätte sollen, dass er insbesondere zwei als Fahrer fungierende Mitglieder der Spezialeinheit als ihm persönlich bekannte Personen identifizieren konnte, stellte sich deshalb als nicht plausibel dar, weil die Veranstaltung seiner Darstellung nach ohnehin ein allgemein bekanntes und von zahlreichen Personen wahrgenommenes Ereignis war und nicht nur das Auftreten der vom BF als "berühmt-berüchtigt" charakterisierten Einheit, sondern auch der Umstand der Festnahme zahlreicher Teilnehmer von vielerlei Augenzeugen wahrgenommen worden sein mußte, worauf er insofern in der Verhandlung auch hinwies, als er vor diesem Vorfall "gegenüber seinem Geschäft in einem Kaffeehaus gesessen sei, vor bzw. in dem sich viele Leute versammelten".
Maßgeblich war für das Gericht auch der Aspekt, dass der BF dem von der erwähnten Spezialeinheit ausgehenden Bedrohungspotential zugrunde legte, dass diese "über dem Staat stehe und niemand gegen sie vorgehen könne" (AS 253), weshalb man der Familie des getöteten Opfers auch angeraten habe sich nicht an staatliche Organe, sondern an die amerikanischen Militärkräfte zu wenden. Ausgehend von dieser Darstellung der "Unantastbarkeit" der genannten Einheit erschloss sich dem Gericht aber nicht, welchen Sinn es machen sollte, dass er den "mutmaßlichen Tätern", insbesondere vor einer staatlichen irakischen Behörde, gegenüber gestellt wurde um eine Täteridentifikation vorzunehmen bzw. stellte dies geradezu einen Widerspruch in sich dar. Dieses unplausible Bild wurde dadurch abgerundet, dass er vor der belangten Behörde noch behauptet hatte, er sei "den mutmaßlichen Tätern" gegenüber gestellt worden, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, er sei "ca. 50 Sicherheitsorganen" gegenüber gestellt worden. Ebenso wie er in widersprüchlicher Form einerseits vor der belangten Behörde aussagte, es sei nach der Gegenüberstellung vor dem Flughafen zu einer Konfrontation bloß in der Weise gekommen, dass der BF ebenso wie die Familie des Getöteten bedroht worden seien, er andererseits aber vor dem BVwG vermeinte, sie seien nicht nur bedroht, sondern auch "geschlagen" worden, was auch eine nicht glaubhafte Vorbringenssteigerung darstellte.
Widersprüche sowie unplausible Steigerungen fanden sich auch im Hinblick auf das behauptete Geschehen im früheren Geschäft des BF.
Der BF behauptete in seiner Erstbefragung u.a., sein früheres Geschäft sei "am 01.02.2011 angezündet" und seien "Drohungen an die Wände geschmiert" worden. In der erstinstanzlichen Einvernahme führte er diesbezüglich aus, "ca. eine Woche nach dem Vorfall vom 24.01.2011", somit "Anfang Februar", sei er für den "03.02.2011" als Zeuge zu Gericht geladen worden, er habe diese Ladung vom Bezirksvorsteher ausgehändigt bekommen, der ihn aufgesucht habe, er habe ihm jedoch mitgeteilt, dieser Ladung keine Folge leisten zu wollen, und sei vorerst "einkaufen gegangen", als er "daraufhin" von seinem Mitarbeiter angerufen worden sei, der ihm berichtet habe, dass "sieben Leute in Zivil mit Autos ohne Kennzeichen" erschienen seien und den BF suchen würden. Nachdem diese das Geschäft "zerstört" und "Zettel aufgehängt" hätten, auf denen der BF als Verräter und Kollaborateur bezeichnet worden sei, habe ein Freund des BF auf dessen Bitte hin das Geschäft besucht und die Zerstörung des Geschäfts bestätigt. Daraufhin habe der BF den Vorsteher seines Heimatbezirks angerufen und habe ihm dieser mitgeteilt, dass der BF gesucht werde und es einen Haftbefehl gegen ihn gäbe, den der BF sodann von ihm auch per E-Mail erhalten habe. Den im Akt einliegenden Übersetzungen der Ladung und des Haftbefehls war zu entnehmen, dass erstere am "01.02." erstellt wurde und der BF "am 02.02.2011 um 10:00 vorzuführen" sei, zweiterer sei am "02.02."
erstellt worden.
Eine genaue Betrachtung dieser Aussagen ergab jedoch, dass diese schon aus zeitlichen Gründen nicht miteinander zu vereinbaren waren. Nicht nur widersprachen die eben wiedergegebenen Daten des "01.02."
und "02.02." in der Ladung selbst ebenso wie auch im Haftbefehl der vorherigen Aussage des BF über eine Ladung für den "03.02.", sondern stand auch in Widerspruch zueinander, dass der BF einerseits vermeinte, der Bezirksvorsteher habe ihm den Haftbefehl vom "02.02."
mitgeteilt sowie in der Folge übermittelt, was am gleichen Tag geschehen sei, als das Geschäft zerstört worden sei, woraus folgen würde, dass diese Zerstörung nur am "02.02." geschehen sein könnte, er andererseits aber zuvor ausgesagt hatte, das Geschäft sei "am 01.02.2011 angezündet" worden.
In der Beschwerdeverhandlung vermochte der BF diese Widersprüche nicht aufzulösen, vielmehr verstärkten sich diese noch in der Darstellung des BF. Hier vermeinte der BF nämlich im Gegensatz zu seiner erstinstanzlichen Aussage, am "01.02.2011" sei der Bezirksvorsteher "zu ihm gekommen" und habe "ihm mitgeteilt, dass eine Ladung für den BF in dessen Büro aufliege", er habe diese dort aber nicht abgeholt, sondern sei einkaufen gegangen. Im Zuge dessen, noch am gleichen Tag, sei sodann der BF von seinem Mitarbeiter verständigt worden, dass Sicherheitskräfte den BF in dessen Geschäft gesucht und dasselbe zerstört hätten. "Am nächsten Tag" habe der BF den Bezirksvorsteher angerufen und habe ihm dieser mitgeteilt, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gäbe. Sowohl die Ladung als auch den Haftbefehl habe der Bezirksvorsteher erst dem BF per Mail übermittelt, als er sich bereits in Österreich befunden habe. In dieser Darstellung erfolgten die Zerstörung des Geschäftes und die Erlassung des sowie Verständigung über den Haftbefehl also an verschiedenen Tagen, auch die beiden Beweismittel habe der BF erst nach seiner Einreise nach Österreich erhalten.
Zu dieser sohin mehrfach widersprüchlichen und insofern schon nicht glaubhaften zeitlichen Darstellung des BF kam, dass sich auch der Inhalt dieser Beweismittel als realitätsfern darstellte, zumal der BF in der vorgelegten "Ladung" einerseits "geladen" worden sei, zugleich aber polizeilich "vorgeführt" werden sollte, ebenso wie nicht nachvollziehbar war, dass er einerseits am "02.02." bei Gericht erscheinen hätte sollen, bereits am gleichen Tag aber schon ein Vorführbefehl gegen ihn ergangen sei. Zuletzt stellte sich auch als realitätsfern dar, dass der BF festgenommen und vor Gericht vorgeführt hätte werden sollen, der Haft- bzw. Vorführbefehl aber über den Bezirksvorsteher dem BF selbst persönlich bekannt geworden und sodann sogar an ihn übermittelt worden sei, was dem Zweck eines solchen Dokumentes schon per se widersprach. Zutreffend verwies im Übrigen auch schon die belangte Behörde auf den insgesamt "nicht amtlichen" Charakter des Inhalts der Dokumente. Auch diese Inhalte indizierten sohin, dass die vorgelegten Beweismitteln nicht als authentisch zu bewerten waren, wobei auf grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Authentizität von irakischen Urkunden noch weiter unten einzugehen ist.
Auch das Schicksal seines Mitarbeiters wurde vom BF widersprüchlich dargestellt. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte der BF dar, dass das Geschäft nach Aussage des Mitarbeiters, der beim Erscheinen der Sicherheitskräfte dort anwesend gewesen sei, zerstört worden sei, etwaige Übergriffe auf den Mitarbeiter selbst wurden aber nicht ins Treffen geführt. Als Beweismittel legte der BF mehrere Fotos vor, die seiner Aussage nach den getöteten Journalisten darstellten und ihm von dessen Familie übermittelt worden seien. Auch in seiner Beschwerde und in seiner Beschwerdeergänzung machte er keine Angaben dahingehend, dass sein Mitarbeiter zu Schaden gekommen sei, wiewohl er demgegenüber in letzterer darauf verwies, sein Bruder sei zwischenzeitig getötet worden, und er dazu auch Fotos seines Bruders vor und nach seinem Ableben vorlegte. In der Beschwerdeverhandlung erweiterte der BF im Zuge der genaueren Schilderung des Geschehens vom Anfang Februar 2011 dieses aber insoweit, als der Mitarbeiter (nur) "geschlagen" worden sei (S. 10 der Verhandlungsschrift). Zuvor hatte er sogar kursorisch behauptet, ein Mitarbeiter von ihm sei "getötet" worden (S. 9). Zu den bereits erstinstanzlich vorgelegten Fotos befragt, vermeinte er sodann, diese würden sowohl den getöteten Journalisten als auch den getöteten Mitarbeiter zeigen (S. 12), was wiederum in Widerspruch zur erstinstanzlichen Aussage stand. Auch dieses sich steigernde bzw. wechselnde Vorbringen verstärkte den Gesamteindruck eines nicht glaubhaften Szenarios, wobei anzumerken ist, dass den vorgelegten Fotos als solche kein Beweiswert in der Form beizumessen war, dass sie per se schon das dazu behauptete Geschehen nachweisen hätten können, sondern hätten sie allenfalls ein im Lichte der persönlichen Darstellung des BF glaubhaftes Geschehen stützen können, was aber, wie bisher schon dargelegt wurde, im gg. Fall zu verneinen war. Diese grundsätzlichen Überlegungen trafen im Übrigen auch auf jenes erstinstanzlich vorgelegte Foto zu, das einen offenbar durch einen Brand zerstörten Raum zeigt, darüber hinaus jedoch keine weiteren Rückschlüsse auf dessen Hintergrundgeschehen bzw. die Behauptungen des BF erlaubte.
Den besagten Journalisten betreffend legte der BF neben den erwähnten Fotos auch schon erstinstanzlich in Kopie eine Sterbeurkunde als Beweismittel vor, die ihm von dessen Angehörigen übermittelt worden sei (vgl. dazu AS 255, 273, 371, 373). Über den Umstand hinaus, dass eine solche Sterbeurkunde allenfalls den Tod des dort Genannten zu dokumentieren vermag, wäre aber für das Vorbringen des BF aus derselben per se noch nicht zu gewinnen gewesen, dass es sich um den nach Aussage des BF am 24.01.2011 im Zuge einer Demonstration oder - folgt man dem späteren Vortrag des BF - zu einem späteren Zeitpunkt in Gewahrsam der Sicherheitsbehörden (vgl. diesbezüglich die Erwägungen oben) Verstorbenen handelte. Auffallend war jedoch, dass der im Akt einliegenden Übersetzung zufolge der dort unter Punkt 1) wiedergegebene Name des Verstorbenen vollkommen von jenem des unter Punkt 20) genannten, weil obduzierten Verstorbenen differierte, was auch als maßgebliches Indiz für eine Verfälschung derselben und damit gegen die Richtigkeit des Vorbringens des BF zu werten war.Den besagten Journalisten betreffend legte der BF neben den erwähnten Fotos auch schon erstinstanzlich in Kopie eine Sterbeurkunde als Beweismittel vor, die ihm von dessen Angehörigen übermittelt worden sei vergleiche dazu AS 255, 273, 371, 373). Über den Umstand hinaus, dass eine solche Sterbeurkunde allenfalls den Tod des dort Genannten zu dokumentieren vermag, wäre aber für das Vorbringen des BF aus derselben per se noch nicht zu gewinnen gewesen, dass es sich um den nach Aussage des BF am 24.01.2011 im Zuge einer Demonstration oder - folgt man dem späteren Vortrag des BF - zu einem späteren Zeitpunkt in Gewahrsam der Sicherheitsbehörden vergleiche diesbezüglich die Erwägungen oben) Verstorbenen handelte. Auffallend war jedoch, dass der im Akt einliegenden Übersetzung zufolge der dort unter Punkt 1) wiedergegebene Name des Verstorbenen vollkommen von jenem des unter Punkt 20) genannten, weil obduzierten Verstorbenen differierte, was auch als maßgebliches Indiz für eine Verfälschung derselben und damit gegen die Richtigkeit des Vorbringens des BF zu werten war.
Soweit der BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzend vorbrachte, dass sein Bruder am 01.10.2013 deshalb ermordet worden sei, weil er das frühere Geschäft des BF wiedereröffnen wollte, dort von Sicherheitskräften betreten, von diesen wegen des BF verhört und letztlich vor Ort auch getötet worden sei, wurde für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dieser Bruder - sofern man aufgrund der vorgelegten Fotos hypothetisch davon ausginge, dass darauf der Bruder des BF zu sehen war - aus genanntem Grunde zu Tode gekommen wäre. Hatte schon der lange Zeitraum zwischen den behaupteten Vorfällen Anfang 2011, der daraufhin erfolgten Ausreise des BF und dem Zeitpunkt des behaupteten Todes des Bruders maßgebliche Zweifel am vom BF behaupteten Zusammenhang zwischen diesem und einer ihm drohenden sicherheitsbehördlichen Verfolgung geweckt, zumal die Angehörigen des BF dem Vortrag des BF folgend ja seit 2011 stets im bisherigen Umfeld in XXXX verblieben waren und sohin auch etwaigen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen des Verbleibs des BF ausgesetzt gewesen wären, was jedoch vom BF bis zur Beschwerdeergänzung vom November 2013 nie ins Treffen geführt wurde, so waren auch die Aussagen des BF dazu in der Beschwerdeverhandlung wenig erhellend. Zum einen legte er auf Nachfrage dar, dass benachbarte Geschäftsleute der Mutter des BF berichtet hätten, was geschehen war, und diese habe das wiederum dem BF berichtet, wobei diese Darstellung des Geschehens durch den BF wiederum nur sehr vage war, zum anderen verwunderte, dass der Bruder zwar willkürlich und außergesetzlich im früheren Geschäft des BF von Sicherheitskräften liquidiert worden sein soll, Fotos von dessen Leichnam demgegenüber nach einer gerichtsmedizinischen Untersuchung aber der Mutter ausgefolgt worden sein soll, was als wenig plausibel erscheint. Auch wurde vom BF keine Sterbeurkunde den Bruder des BF betreffend vorgelegt, aus dem sich neben dem bloßen Nachweis des Todes des Bruders des BF auch Informationen zum Sterbedatum, zum Sterbeort und zur Todesursache gewinnen hätten lassen, wiewohl plausibler Weise anzunehmen gewesen wäre, dass neben angeblichen Fotos vom Leichnam vor allem eine solche Urkunde der Mutter zur Verfügung stehen hätte sollen, die sie sodann dem BF übermitteln hätte können.Soweit der BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergänzend vorbrachte, dass sein Bruder am 01.10.2013 deshalb ermordet worden sei, weil er das frühere Geschäft des BF wiedereröffnen wollte, dort von Sicherheitskräften betreten, von diesen wegen des BF verhört und letztlich vor Ort auch getötet worden sei, wurde für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dieser Bruder - sofern man aufgrund der vorgelegten Fotos hypothetisch davon ausginge, dass darauf der Bruder des BF zu sehen war - aus genanntem Grunde zu Tode gekommen wäre. Hatte schon der lange Zeitraum zwischen den behaupteten Vorfällen Anfang 2011, der daraufhin erfolgten Ausreise des BF und dem Zeitpunkt des behaupteten Todes des Bruders maßgebliche Zweifel am vom BF behaupteten Zusammenhang zwischen diesem und einer ihm drohenden sicherheitsbehördlichen Verfolgung geweckt, zumal die Angehörigen des BF dem Vortrag des BF folgend ja seit 2011 stets im bisherigen Umfeld in römisch 40 verblieben waren und sohin auch etwaigen behördlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen des Verbleibs des BF ausgesetzt gewesen wären, was jedoch vom BF bis zur Beschwerdeergänzung vom November 2013 nie ins Treffen geführt wurde, so waren auch die Aussagen des BF dazu in der Beschwerdeverhandlung wenig erhellend. Zum einen legte er auf Nachfrage dar, dass benachbarte Geschäftsleute der Mutter des BF berichtet hätten, was geschehen war, und diese habe das wiederum dem BF berichtet, wobei diese Darstellung des Geschehens durch den BF wiederum nur sehr vage war, zum anderen verwunderte, dass der Bruder zwar willkürlich und außergesetzlich im früheren Geschäft des BF von Sicherheitskräften liquidiert worden sein soll, Fotos von dessen Leichnam demgegenüber nach einer gerichtsmedizinischen Untersuchung aber der Mutter ausgefolgt worden sein soll, was als wenig plausibel erscheint. Auch wurde vom BF keine Sterbeurkunde den Bruder des BF betreffend vorgelegt, aus dem sich neben dem bloßen Nachweis des Todes des Bruders des BF auch Informationen zum Sterbedatum, zum Sterbeort und zur Todesursache gewinnen hätten lassen, wiewohl plausibler Weise anzunehmen gewesen wäre, dass neben angeblichen Fotos vom Leichnam vor allem eine solche Urkunde der Mutter zur Verfügung stehen hätte sollen, die sie sodann dem BF übermitteln hätte können.
2.3.6. Zuletzt ist, wie schon oben vorausgeschickt wurde, noch Grundsätzliches zur Vorlage von irakischen Urkunden als Beweismittel wie der vom BF vorgelegten Ladung, des Haftbefehls und der Sterbeurkunde auszuführen. Den regelmäßigen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak, die vom erkennenden Gericht als länderkundliche Informationsquelle herangezogen werden und deren Inhalt dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurde, ist stets der Hinweis darauf zu entnehmen, dass solche Beweismittel, sei es als Totalfälschungen oder sei es als inhaltlich unrichtige, jedoch von autorisierter Stelle hergestellte, von Asylantragstellern im Irak ohne Probleme gegen Bezahlung zu erhalten sind. Deren verlässliche Überprüfung im Einzelfall vor Ort sei demgegenüber bei den jeweiligen Behörden selbst nicht möglich und werde daher auch nicht durchgeführt. Im Lichte dieser wiederkehrenden Feststellungen ist daher auch das BVwG in erster Linie auf die persönlichen Angaben eines Beschwerdeführers als Beweisquelle für das jeweilige Vorbringen angewiesen, die bloße Bezeichnung derartiger Beweismittel als Urkunden der jeweiligen Behörden, Gerichte oder Institutionen vermag demgegenüber per se noch keinen Beweis für die Richtigkeit ihres Inhalts ebenso wie des sonstigen Vorbringens zu liefern.
2.3.7. In einer Gesamtwürdigung der im gg. Fall verfügbaren Erkenntnisquellen war sohin im Lichte der eben dargestellten Erwägungen zum Ergebnis zu gelangen, dass es dem BF nicht gelang das von ihm behauptete Verfolgungsgeschehen vor der Ausreise sowie folgerichtig auch die von ihm behaupteten Bedrohungsszenarien für den Fall einer Rückkehr glaubhaft darzustellen. Diese erwiesen sich vielmehr als ein bloß gedankliches Konstrukt des BF ohne die erforderliche Tatsachengrundlage, die eine allfällige Schutzgewährung indiziert hätte.
Mangels glaubhafter Angaben des BF zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen bzw. den behaupteten Nachfluchtgründen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der BF Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von staatlichen oder quasi-staatlichen Institutionen oder von Privatpersonen ausgesetzt gewesen war oder im Falle der Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.4. Es ergaben sich zuletzt, insbesondere in den jüngsten Stellungnahmen des BF an das BVwG, auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer aktuellen schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF bzw. wurde derartiges vom BF auch nicht mehr vorgebracht, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren noch verschiedene medizinische Befunde vorgelegt und auch in seiner Beschwerde medikamentösen Behandlungsbedarf ins Treffen geführt hatte sowie im Jahr 2013 für einige Tage wegen psychischer Probleme und im Jahr 2014 im Gefolge eines Fahrradunfalls in stationärer bzw. zahnmedizinischer Pflege gewesen war.
Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in seine engere Heimat im Irak in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten handelt, der bereits in oben wiedergegebener Weise vor der letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie schon zuvor aus eigener Kraft zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung.
2.5. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran (vgl. oben).2.5. Im Hinblick auf die allgemeine Lage im Irak zog das erkennende Gericht ergänzend länderkundliche Informationen zur Entscheidungsfindung heran vergleiche oben).
Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt XXXX ist wiederum zwar immer wieder von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Substantiierte gegenteilige Aussagen oder Beweisanbote des BF fanden sich auch in der abschließenden Stellungnahme des BF dazu nicht. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst aus individuellen Gründen keiner verwundbaren Personengruppe zuzuzählen war, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen würde.Diese zeigen, dass große Teile des Zentraliraks derzeit aufgrund der Aktivitäten der Terrororganisation IS in diesen von ihr kontrollierten Gebieten Binnenvertriebenen oder aus dem Ausland Zurückkehrenden zumutbarer Weise nicht zugänglich sind. Die - grundsätzlich auch aus dem Ausland auf dem Luftweg erreichbare - Hauptstadt römisch 40 ist wiederum zwar immer wieder von punktuellen Terroranschlägen in Form von Selbstmordattentaten betroffen, jedoch ist vor diesem Hintergrund weder die allgemeine wirtschaftliche Lage dergestalt, dass bereits die bloße Anwesenheit das reale Risiko einer Existenzbedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage bzw. wegen fehlender Versorgung mit den überlebensnotwendigen Gütern und Leistungen mit sich brächte, noch ist die Sicherheitslage dergestalt, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Substantiierte gegenteilige Aussagen oder Beweisanbote des BF fanden sich auch in der abschließenden Stellungnahme des BF dazu nicht. Über diese allgemeinen Erwägungen hinaus war im gg. Fall auch zu berücksichtigen, dass der BF selbst aus individuellen Gründen keiner verwundbaren Personengruppe zuzuzählen war, die einem besonderen Schutzbedarf unterliegen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.4. Die Beschwerde war sohin zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch schon vor seiner Ausreise in verschiedener Hinsicht, vor allem als Händler, selbständig gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich (wieder) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch seitens seiner Verwandtschaft eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen des BF hervor.
Zur Frage der etwaigen Erfordernis subsidiären Schutzes aufgrund der seit Sommer 2014 im Irak vorherrschenden Sicherheitslage war auf der Grundlage oben dargestellter Erwägungen nicht festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.Zur Frage der etwaigen Erfordernis subsidiären Schutzes aufgrund der seit Sommer 2014 im Irak vorherrschenden Sicherheitslage war auf der Grundlage oben dargestellter Erwägungen nicht festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in römisch 40 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorlag.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.09.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.09.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im September 2012 faktisch im Bundesgebiet auf. Er verfügt hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, führt jedoch seit einiger Zeit eine Beziehung mit einer russischen Staatsangehörigen, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommt, mit der er lediglich für ca. fünf Monate im Jahre 2013 zusammenwohnte, jedoch aktuell keinen gemeinsamen Haushalt teilt.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb durch den Besuch eines Sprachkurses sowie im Rahmen gewöhnlicher sozialer Kontakte, sodass er nunmehr über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch verfügt. Er bezieht aktuell weiterhin Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig. Er ist ehrenamtlich als Übersetzer für eine Hilfsorganisation in deren Unterbringungseinrichtung tätig.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im September 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin fast dreijährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte und gewisse Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch.
Der BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK noch nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen noch keine hinreichenden Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen noch keine hinreichenden Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
4. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Haftbefehl, Intensität, Ladungen, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1437775.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015