TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/28 W117 2012181-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Entscheidungsdatum

28.08.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6a
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W117 2012181-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 6a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, idgF in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF abgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und gab im Wesentlichen folgendes an:

LA: Lt Melderegisterauskunft scheint in Bezug auf Ihre Person keine aufrechte Meldung auf. Haben Sie eventuell einen Wohnsitz der nicht im Melderegister aufscheint?

Partei: Nein, das habe ich nicht.

LA: Ihr letzter Wohnsitz in Österreich scheint mit der Adresse 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80, Hauptgebäude 2 auf. Seit 27.06.2015 sind sie dort abgemeldet, weil sie dort auch nicht mehr aufhältig sind. Wo haben Sie im Zeitraum von 27.06.2015 bis gestern ihre Unterkunft gehabt?

Partei: Ich habe auf der Straße gelebt. Ja ich war obdachlos. Ich schlief an verschiedenen Stellen, wo es eben für mich möglich war, wie zum Beispiel in Parks.

LA: Konnten Sie nicht bei Freunden unterkommen.

Partei: Wissen Sie ich habe keinen Job, ich habe kein Geld, ich konnte nicht bei Freunden unterkommen, da die ja Miete bezahlen müssen.

LA: Haben Sie Barmittel oder irgendein Einkommen.

Partei: Ich habe kein Geld und auch keinerlei Einkünfte.

LA: Weshalb haben Sie Ihre letzte Unterkunft in St. Georgen verlassen?

Partei: Ich war dort seit April einige Male und man hat mich immer wieder aufgefordert das Aufnahmezentrum zu verlassen. Ich wurde mehrmals aufgefordert dieses zu verlassen.

LA: Von wem wurden Sie aufgefordert Ihre Unterkunft in St. Georgen zu verlassen?

Partei: Die Wächter am Tor

LA: Wann haben Sie letztendlich die Unterkunft in St. Georgen verlassen?

Partei: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich glaube es war im letzten Monat.

LA: Noch vor Ihrem letzten Verlassen der Unterkunft in St. Georgen wurde Ihnen eine Ladung zwecks Vernehmung zum Zwecke der Außerlandesbringung beim BFA in der EASt West für den 02.07.2015 zugestellt und kurz darauf waren Sie nicht mehr erreichbar. Wieso haben Sie der Ladung nicht Folge geleistet?

Partei: Ich habe keinen Brief bekommen.

LA: Sie wurden bereits 2 Mal nach Italien rücküberstellt, da lt Dublin Abkommen Italien für Ihr Verfahren zuständig ist, weshalb sind Sie abermals illegal nach Österreich zurück gekehrt.

Partei: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll.

LA: Besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise nach Italien oder Nigeria?

Partei: Ja kein Problem

LA: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden?

Partei: Ja ich bin damit einverstanden.

LA: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden?

Partei: Ich bin gesund ich habe keine gesundheitlichen Probleme.

LA: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes geht das BFA RD OÖ von einer Fluchtgefahr aus. Deshalb wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Italien verhängt werden. Es wird außerdem eine Organisationen der Rückkehrhilfe verständigt werden, sodass Sie die Möglichkeit haben freiwillig (aus dem Stande der Schubhaft) nach Italien zurückzukehren.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Sie haben erstmals am 20.03.2013 bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Welcher mit 20.4.2013 auch in Rechtskraft erwuchs, am 02.05.2013 wurde Ihre Überstellung durchgeführt.

Am 1.7.2014 wurde neuerlich ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18Am 1.7.2014 wurde neuerlich ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18

(1) an Italien gestellt und die Zuständigkeit Italiens erfolgte gem. Art. 25.2 i.V.m. 18 (1) aufgrund des Schreibens vom 17.7.2014, Vorliegen von Verfristung gem. Art. 25.2 i.V.m. 18 (1)(1) an Italien gestellt und die Zuständigkeit Italiens erfolgte gem. Artikel 25 Punkt 2, in Verbindung mit 18 (1) aufgrund des Schreibens vom 17.7.2014, Vorliegen von Verfristung gem. Artikel 25 Punkt 2, in Verbindung mit 18 (1)

Dieses Verfahren erwuchs 28.10.2014 in II. Instanz in Rechtskraft. Am 9.9.2014 und am 14.10.2014 wurden sie nach Italien überstellt.Dieses Verfahren erwuchs 28.10.2014 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Am 9.9.2014 und am 14.10.2014 wurden sie nach Italien überstellt.

Am 17.4.2015 haben Sie wieder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die neuerlich Zuständigkeit Italiens ergab sich aufgrund des Schreibens vom 8.5.2015, Vorliegen von Verfristung gem. Art. 25.2 i.V.m. 18 (1) (b).Am 17.4.2015 haben Sie wieder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die neuerlich Zuständigkeit Italiens ergab sich aufgrund des Schreibens vom 8.5.2015, Vorliegen von Verfristung gem. Artikel 25 Punkt 2, in Verbindung mit 18 (1) (b).

Sie hatten demnach in Italien ein Asylverfahren, in der Schweiz und Österreich. Dies hat die Rückstellung nach Italien zur Folge. Sie wurden bereits im Jahre 2013 (Zl:1303.580) und erneut am 09.09.2014, sowie 15.10.2014 (IFA: 514108802) von Österreich in den für Sie zuständigen Dublinstaat Italien abgeschoben.

Zuletzt waren Sie in der Zeit von 23.06.2015 bis 27.06.2015 in 4880 St. Georgen im Attergau, Thalham 80 Hauptgebäude 2 gemeldet. Dies Unterkunft verließen Sie ohne sich abzumelden und tauchten unter. Seit Ihrem Verschwinden aus St. Georgen hatten Sie keinerlei Meldeadresse. Lt Ihren eigenen Angaben schliefen Sie an verschiedensten Stellen wie in öffentlichen Parks und lebten auf der Straße.

Am 05.08.2015 gegen 21:15 Uhr wurden Sie von Beamten der PI Linz-Lenaupark kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.

Aus diesem Grund wurde vom BFA RD S (Journaldienst) ein Festnahmeauftrag gem § 34 Abs 3 Ziff 1 BFA-VG erlassen.Aus diesem Grund wurde vom BFA RD S (Journaldienst) ein Festnahmeauftrag gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziff 1 BFA-VG erlassen.

Sie wurden am 06.08.2015 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen

[...]

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich bereits seit Juni 2015 illegal in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem letzten Verfahren durch Untertauchen entzogen.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie ohne Abmeldung Ihre Unterkunft in St. Georgen am Attergau verließen, und im Anschluss auf der Straße lebten.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Trotzdem Sie bereits 2 Mal nach Italien rücküberstellt wurden, kehrten Sie ein weiteres Mal illegal nach Österreich zurück.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich einreisten

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Außerdem ist es Ihnen nicht möglich einer legalen Beschäftigung nachzugehen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben weder familiäre, private noch berufliche Bindungen in Österreich.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben bereits 3 Asylanträge in Italien, 2 in der Schweiz und 3 in Österreich gestellt. Sowohl von den österreichischen als auch von den Schweizer Behörden wurden Sie immer wieder nach Italien, aufgrund der Zuständigkeit Italiens, rücküberstellt.

Aufgrund fehlender Dokumente ist für Sie eine selbstständige legale Ausreise nicht möglich. Nachdem Sie keine Barmittel oder sonstige Vermögenswerte besitzen sind Sie auch nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, außerdemhaben Sie keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Dem letzten beim BFA EASt West geführten Verfahren entzogen Sie sich durch Untertauchen, indem Sie die Unterkunft in St. Georgen verließen um in weiterer Folge auf der Straße zu leben und in verschiedenen Parks zu schlafen. Ihre Behauptung die Unterkunft in St. Georgen aufgrund der Aufforderung durch die dortigen Security verlassen zu haben konnten Sie nicht untermauern, weshalb die Behörde von einer Schutzbehauptung ausgeht.

[...]

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt."

Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

"Selbst wenn man - wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des § 77 FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen."Selbst wenn man - wie die belangte Behörde davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt, hätte aufgrund der Bestimmung des Paragraph 77, FPG das gelindere Mittel vorrangig angewendet werden müssen.

Der belangten Behörde ist aber vorzuwerfen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

Die belangte Behörde hätte den BF anweisen können, in von ihr bestimmten, dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse, Unterkunft zu nehmen und ihm gleichzeitig eine periodische Meldeverpflichtung mit Bescheid auferlegen können. Es wird nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollte. Die Begründung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die allgemein gehaltene Formulierung, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.

Gerade wenn man das bisherige Verhalten des BF betrachtet, ist diese Argumentation jedoch keinesfalls nachvollziehbar:

Der BF stellte erstmals am 20.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der BF wurde am 02.05.2013 erstmals nach Italien überstellt.

Der BF reiste abermals in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.06.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 31.07.2014, Zahl 514108802, wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde am 09.09.2014 nach Italien überstellt. Der BF kam seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel bis zur Abschiebung am 09.09.2014 nach.

Am 14.09.2014 reiste der BF erneut in Österreich ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag zur Zahl 514102202 - 14968994 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet. Gegen die Verhängung der Schubhaft brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2014 zur Zahl G306 2012181-1 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 14.09.2014 bis 25.09.2014 für rechtswidrig erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

In diesem Erkenntnis führte das BVwG auszugsweise wie folgt aus:

‚In Würdigung obiger Ausführungen, geht die Behörde aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, davon aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung auch durch die Anordnung des gelinderen Mittels erreicht werden kann."

Der BF wurde am 09,09,2014 abermals nach Italien überstellt und geht aus dem vorliegenden Akt nicht hervor, dass es diesbezüglich seitens des BF Probleme gegeben habe. Dies wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet. Der BF war somit seinen Auflagen, die ihm im Mandatsbescheid über die Anordnung des gelinderen Mittels auferlegt wurden anstandslos nachgekommen.

Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar warum die belangte Behörde beim zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2014, trotzt behaupteten dringenden Sicherungsbedarf über den BF das gelindere Mittel anordnete und sich dieser offensichtlich auch an die Auflagen hielt (gegenteiliges ist aus dem Akte nicht .ersichtlich), der BF folglich am 09.09.2014 ohne Zwischenfalle wieder nach Italien abgeschoben wurde und nunmehr, beim dritten Antrag auf internationalen Schutz, in Schubhaft genommen und mit der Anordnung eines gelinderen Mittel nicht mehr das Auslagen gefunden werden konnte.

Der BF ist nunmehr das dritte Mal über ein anderes EU - Mitgliedland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist um hier seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeanträge) stellen zu können. Der BF hat sich seinen beiden vorhergehenden Verfahren nicht entzogen, ganz im Gegenteil, wurde doch dem BF jedes Mal mitgeteilt, dass Österreich nicht für sein Asylverfahren zuständig sein wird und er wieder nach Italien zurückkehren müsse. Der BF wurde zweimal, ohne Vorkommnisse nach Italien rücküberstellt.

Warum die belangte nunmehr davon ausgeht, dass sich der BF dem Verfahren entziehen und untertauchen werde, ist im bekämpften Bescheid in keiner Weise nachvollziehbar begründet. [...]'

Das BVwG hat in seinem Erkenntnis zusammengefasst festgehalten, dass die Schubhaft sich deshalb als rechtswidrig erwies, weil mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen hätte gefunden werden können.

Hervorzuheben ist, dass der BF, wie auch im zitierten Erkenntnis ausgeführt, bereits einmal seinen Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel bis zu seiner Abschiebung anstandslos nachgekommen ist.

Hingegen ist sein Vorbringen, dass er von Sicherheitsmitarbeitern der Betreuungsstelle mehrmals aufgefordert wurde, das Lager zu verlassen, durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht von Vornherein zu verwerfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich in Folge des starken Anstieges der Asylanträge im heurigen Jahr die Aufnahmesituation in Österreich mehr als problematisch darstellt, insbesondere in den überfüllten Erstaufnahmestellen, wo zahlreiche Asylwerber obdachlos sind (vgl etwa den aktuellen Bericht von Amnesty International).Hingegen ist sein Vorbringen, dass er von Sicherheitsmitarbeitern der Betreuungsstelle mehrmals aufgefordert wurde, das Lager zu verlassen, durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht von Vornherein zu verwerfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich in Folge des starken Anstieges der Asylanträge im heurigen Jahr die Aufnahmesituation in Österreich mehr als problematisch darstellt, insbesondere in den überfüllten Erstaufnahmestellen, wo zahlreiche Asylwerber obdachlos sind vergleiche etwa den aktuellen Bericht von Amnesty International).

Dass die organisatorischen Probleme und die Überbelegung von Unterkünften zu zahlreichen Problemen im Zusammenhang mit der Aufnahme einzelner Antragsteller führt, wurde etwa im Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 anschaulich dargeiegt.

[...]

Es war niemals die Absicht des BF, unterzutauchen bzw sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen. Der BF beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um die belangte Behörde von seiner Kooperationsbereitschaft, insbesondere auch einer

periodischen Meideverpflichtung, zu überzeugen. Das BVwG möge sich einen persönlichen

Eindruck von der Kooperationsbereitschaft des BF im Rahmen einer mündlichen

Verhandlung machen.

Auch die sonstigen von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände begründen keine erhebliche Fluchtgefahr, die die Verhängung der Schubhaft anstelle des gelinderen Mittels rechtfertigen würden.

So kann die fehlende soziale Integration des BF keine Fluchtgefahr begründen. Der VwGH hat nämlich ausgesprochen, dass fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes ist (vgl VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234), wogegen den (richtigen) Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zukommt (vgi VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF hat stets gleichlautende Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt und so an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Auch in der Einvernahme am 06.08.2015 alle Fragen beantwortet und an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt.So kann die fehlende soziale Integration des BF keine Fluchtgefahr begründen. Der VwGH hat nämlich ausgesprochen, dass fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes ist vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234), wogegen den (richtigen) Angaben zu Identität und Fluchtroute wesentliche Bedeutung zukommt (vgi VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Der BF hat stets gleichlautende Angaben zu Identität und Fluchtroute getätigt und so an der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Auch in der Einvernahme am 06.08.2015 alle Fragen beantwortet und an der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt.

Auch, dass der BF Anträge auf internationalen Schutz in insgesamt drei europäischen Mitgliedstaaten gestellt hat, spricht nicht für ein Vorliegen von Sicherungsbedarf. Im Gegenteil, sieht doch Art 28 Abs 1 Dublin lll-VO vor, dass Asylantragsteiler gerade nicht schon aufgrund der Anwendbarkeit der VO in Schubhaft genommen werden, was auch vom VwGH in ständiger Judikatur gewürdigt wird (vgl VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043, siehe auch das zitierte Erkenntnis des BVwG).Auch, dass der BF Anträge auf internationalen Schutz in insgesamt drei europäischen Mitgliedstaaten gestellt hat, spricht nicht für ein Vorliegen von Sicherungsbedarf. Im Gegenteil, sieht doch Artikel 28, Absatz eins, Dublin lll-VO vor, dass Asylantragsteiler gerade nicht schon aufgrund der Anwendbarkeit der VO in Schubhaft genommen werden, was auch vom VwGH in ständiger Judikatur gewürdigt wird vergleiche VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043, siehe auch das zitierte Erkenntnis des BVwG).

Was die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betrifft, der BF besitze keine Dokumente, verfüge über keine Barmittel und sonstigen Vermögenswerte und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, steht dem auch die ständige Judikaturdes VwGH entgegen. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).Was die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betrifft, der BF besitze keine Dokumente, verfüge über keine Barmittel und sonstigen Vermögenswerte und sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren, steht dem auch die ständige Judikaturdes VwGH entgegen. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Im Ergebnis erweist sich die Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall als unverhältnismäßig. Vom BVwG wird aufgrund der Möglichkeit eines gelinderen Mittels auch auszusprechen sein, dass die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen."

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Itt n Dublin römisch drei VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche:

"Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fiuchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr voriiegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art. 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Auch die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin Ili-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG erscheint aufgrund des Wortlautes des § 76 Abs 3 FPG nicht möglich. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zuiassen möge"."Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung ob eine erhebliche Fiuchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr voriiegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Auch die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin Ili-VO vereinbar. Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erscheint aufgrund des Wortlautes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht möglich. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zuiassen möge".

In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:In der Frage der Kosten begehrte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Obsiegen der Verwaltungsbehörde, das BVwG möge zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnunq im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden seien:

"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtiichen Implikationen Art 6 GRC - der dieselben Garantien wie Art 5 EMRK bestimmt - maßgeblich Gern Art 5 Abs 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Art 6 Rz 26). [...]"Im gegenständlichen Fall ist, aufgrund der unionsrechtiichen Implikationen Artikel 6, GRC - der dieselben Garantien wie Artikel 5, EMRK bestimmt - maßgeblich Gern Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jede Person, die festgenommen wurde oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihrer Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist vergleiche Schramm in Hoioubek/Lienbacher, GRC- Kommentar, Artikel 6, Rz 26). [...]

"Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftiinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Art 6 GRC - im Hinblick auf die Garantie des Art 5 Abs 4 EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde.""Die hohen Kosten, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft verbunden sind, sind daher dazu geeignet Schubhäftiinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten, zumal die Beantragung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist und Schubhäftlinge in der Regel nicht in der Lage sind die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme iSd Artikel 6, GRC - im Hinblick auf die Garantie des Artikel 5, Absatz 4, EMRK - in seiner Effektivität unterlaufen werden würde."

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem (entscheidungsrelevant) die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen; dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete folgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß:

"Im bereits 3. Asylverfahren des BF wurde am 21.04.2015 ein Konsultationsverfahren gern. Dublin- lll-VO mit ITALIEN eingeleitet. Die beiden vorhergehenden Asylverfahren wurden jeweils mit einer zurückweisenden Entscheidung gern. § 5 AsylG iVm einer Ausweisung gern. § 10 AsylG (1. Asylverfahren) bzw. einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. § 61 FPG (2. Asylverfahren) rechtskräftig negativ finalisiert. In beiden Fällen wurde der BF behördlich nach ITALIEN überstellt. Über die neuerliche beabsichtigte Zurückweisung gern. § 5 AsylG des Antrages auf internationalen Schutz iVm der beabsichtigten Anordnung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. § 61 FPG wurde der Obgenannte mittels Verfahrensanordnung gern. § 29 AsylG am 21.04.2015 nachweislich in Kenntnis gesetzt."Im bereits 3. Asylverfahren des BF wurde am 21.04.2015 ein Konsultationsverfahren gern. Dublin- lll-VO mit ITALIEN eingeleitet. Die beiden vorhergehenden Asylverfahren wurden jeweils mit einer zurückweisenden Entscheidung gern. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit einer Ausweisung gern. Paragraph 10, AsylG (1. Asylverfahren) bzw. einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. Paragraph 61, FPG (2. Asylverfahren) rechtskräftig negativ finalisiert. In beiden Fällen wurde der BF behördlich nach ITALIEN überstellt. Über die neuerliche beabsichtigte Zurückweisung gern. Paragraph 5, AsylG des Antrages auf internationalen Schutz in Verbindung mit der beabsichtigten Anordnung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. Paragraph 61, FPG wurde der Obgenannte mittels Verfahrensanordnung gern. Paragraph 29, AsylG am 21.04.2015 nachweislich in Kenntnis gesetzt.

Am 08.05.2015 trat - Aufgrund Fristablauf - die Zustimmung ITALIENS zur Führung des Asylverfahrens gern, den Bestimmungen der Dublin-lll-VO ein. Dies wurde den italienischen Behörden mitgeteilt. Weiters langte mit Schreiben vom 12.05.2015 eine nachträgliche Zustimmung ITALIENS zur Übernahme des BF sowie Verfahrensführung in ITALIEN ein.

Zwischenzeitlich tauchte der BF unbekannten Aufenthaltes in die Anonymität ab.

Der BF befand sich von 03.06.2015, 22:00 Uhr bis 04.06.2015, 10:20 Uhr im PAZ Klagenfurt Stande der Festnahme gern. § 40 BFA-VG. Da der BF sich zu diesem Zeitpunkt in einem laufenden Asylverfahren befand und Anspruch auf Grundversorgung bestand wurde Ihm seitens des BFA RD Kärnten am 04.06.2015 nachweislich eine Ladung zum BFA EASt-West für den 08.06.2015 ausgefolgt. Der BF wurde sodann aus dem Stande der Festnahme entlassen. Zweck der Ladung war die Zuweisung einer neuen Unterkunft. Das BFA EAST-West (Journaldienst) wurde über diese Ladung in Kenntnis gesetzt. Dieser für 08.06.2015, 08:00 Uhr anberaumten Ladung ist der BF nicht nachgekommen.Der BF befand sich von 03.06.2015, 22:00 Uhr bis 04.06.2015, 10:20 Uhr im PAZ Klagenfurt Stande der Festnahme gern. Paragraph 40, BFA-VG. Da der BF sich zu diesem Zeitpunkt in einem laufenden Asylverfahren befand und Anspruch auf Grundversorgung bestand wurde Ihm seitens des BFA RD Kärnten am 04.06.2015 nachweislich eine Ladung zum BFA EASt-West für den 08.06.2015 ausgefolgt. Der BF wurde sodann aus dem Stande der Festnahme entlassen. Zweck der Ladung war die Zuweisung einer neuen Unterkunft. Das BFA EAST-West (Journaldienst) wurde über diese Ladung in Kenntnis gesetzt. Dieser für 08.06.2015, 08:00 Uhr anberaumten Ladung ist der BF nicht nachgekommen.

Der BF war seither - auch eigenen Angaben zu Folge - neuerlich unstet im Bundesgebiet aufhältig.

Am 19.06.2015 erfolgte die Aussetzung gern, den Bestimmungen der Dublin-lll-VO und Mitteilung an ITALIEN über den unbekannten Aufenthalt des BF.

Mit Bescheid des BFA EAST-West wurde über den bereits 3. Asylantrag des BF gern. § 5 AsylG iVm mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. § 61 FPG zurückweisend abgesprochen. Diese Entscheidung wurde am 24.07.2015 gern. § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs am 01.08.2015 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA EAST-West wurde über den bereits 3. Asylantrag des BF gern. Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. Paragraph 61, FPG zurückweisend abgesprochen. Diese Entscheidung wurde am 24.07.2015 gern. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt und erwuchs am 01.08.2015 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

Nach Aufgriff durch die PI Lenaupark, Linz am 05.08.2015 wurde seitens des BFA die Festnahme gern. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG angeordnet und der AW nach Vorführung und Einvernahme durch das BFA RD Oberösterreich am 06.08.2015 in Schubhaft genommen.Nach Aufgriff durch die PI Lenaupark, Linz am 05.08.2015 wurde seitens des BFA die Festnahme gern. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG angeordnet und der AW nach Vorführung und Einvernahme durch das BFA RD Oberösterreich am 06.08.2015 in Schubhaft genommen.

Am 07.08.2015 erfolgte seitens des Verein Menschrechte Österreich die Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr in den Dublinstaat ITALIEN.

Der BF wurde ebenso am 07.08.2015 vom PAZ Linz in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

Die freiwillige Rückkehr nach ITALIEN ist für den 24.08.2015 beabsichtigt, das dafür erforderliche Laissez-Passer wurde bereits ausgestellt und dem VMÖ übermittelt. Die italienischen Behörden wurden über den Zeitpunkt (24.08.2015, Abflug Wien Schwechat nach Milano-Malpensa um 07:10 Uhr) bereits verständigt.

Die Überstellung des BF in den für Ihn zuständigen Mitgliedsstaat wird daher jedenfalls vor Ablauf der in Art. 28 Abs. 3 der Dublin-lll-VO vorgesehene max. Haftdauer von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der In-Schubhaft-nahme zu effektuieren sein.Die Überstellung des BF in den für Ihn zuständigen Mitgliedsstaat wird daher jedenfalls vor Ablauf der in Artikel 28, Absatz 3, der Dublin-lll-VO vorgesehene max. Haftdauer von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der In-Schubhaft-nahme zu effektuieren sein.

Den Ausführungen in der ggst. Beschwerde der AW habe stets versucht sich der Behörde zur Verfügung zu halten ist insofern entgegenzutreten, als dass er es verabsäumte einer Behördlichen Ladung folge zu leisten. Ziel der Ladung wäre es gewesen dem BF eine neue Unterkunft zuzuweisen und Ihm so zu ermöglichen sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Stattdessen tauchte er abermals unstet im Bundesgebiet unter, weshalb das bereits 3. in Österreich anhängige Asylverfahren in seiner Abwesenheit entschieden werden musste.

Der BF zeigte erst im Zuge der Anordnung der Schubhaft Bereitschaft sich freiwillig in den für Ihn zuständigen Dublinstaat ITALIEN zu begeben und ist diese freiwillige Rückkehr auch bereits in Umsetzung begriffen (beabs. Freiwilliges Dublin-Out am 24.08.2015). Zuvor war er unstet im Bundesgebiet aufhältig und setzte aus eigenem Antrieb keinerlei Handlungen in Richtung einer Rückkehr in den für Ihn zuständigen Dublinstaat.

Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung auch davon aus, dass mit Fortschreiten des Asylverfahrens auch von einer Steigerung der Sicherungsnotwendigkeit auszugehen ist.

Demzufolge liegt - in Anbetracht der Gesamtheit der individuellen Kriterien in diesem Einzelfall, mit welchen sich das BFA bereits im ggst. Schubhaftbescheid auseinandergesetzt hat und welche einer entsprechend umfassenden Gesamtbeurteilung zugeführt worden sind, sowie dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF - nach Ansicht der belangten Behörde jedenfalls - und mit gesteigertem Ausmaß - auch weiterhin eine Notwendigkeit und im Hinblick auf die erst relativ kurze Zeit der Anhaltung in Schubhaft und die bereist anberaumte Rückkehr des Beschwerdeführers nach ITALIEN auch eine Verhältnismäßigkeit zur Sicherung der Außerlandesbringung vor.

Im Falle einer Enthaftung ist davon auszugehen, dass der BF seine Absichten ändern wird - seien freiwillige Rückkehr widerrufen wird und abermals unstet im Bundesgebiet untertauchen wird.

Die übrigen in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten Begründungen sind beinahe zur Gänze allgemein gehalten, haben keinerlei Bezug zum Einzelfall sondern behaupten die Mangelhaftigkeit der rechtlichen Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG die Schubhaft betreffend, weswegen seitens der belangten Behörde dazu nicht nähereingegangen wird.

Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gern. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gern. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:

1. Ersatz des Vorlageaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40

2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80

3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00

und so, die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gern. § 61 FPG sicherzustellen."und so, die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung gern. Paragraph 61, FPG sicherzustellen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins

FPG.

Der BF reiste bereits im Jahre 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gemäß §§ 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und wurde der BF am 02.05.2013 nach Italien überstellt.Der BF reiste bereits im Jahre 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.03.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG zurückgewiesen und wurde der BF am 02.05.2013 nach Italien überstellt.

Der BF reiste im Jahr 2014 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.06.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dieser Antrag wurde am 31.07.2014 gemäß § 5 AsylG iVm § 61 FPG zurückgewiesen. Der BF wurde abermals am 09.09.2014 nach Italien überstellt.Der BF reiste im Jahr 2014 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.06.2014 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dieser Antrag wurde am 31.07.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, FPG zurückgewiesen. Der BF wurde abermals am 09.09.2014 nach Italien überstellt.

Der BF reiste zuletzt am 17.04.2015 neuerlich von Italien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag nur gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Das Vorliegen von Fluchtgründen hat er in der Erstbefragung vom 17.04.2015 ausdrücklich verneint.

Italien erklärte sich zuletzt mit Schreiben vom 12.05.2015 bereit, den Beschwerdeführer (gemäß Art. 18.1.b Dub-III VO) wiederaufzunehmen.Italien erklärte sich zuletzt mit Schreiben vom 12.05.2015 bereit, den Beschwerdeführer (gemäß Artikel 18 Punkt eins Punkt b, Dub-III VO) wiederaufzunehmen.

Der BF befand sich von 03.06.2015, 22:00 Uhr bis 04.06.2015, 10:20 Uhr im PAZ Klagenfurt im Stande der Festnahme gemäß § 40 BFA-VG.Der BF befand sich von 03.06.2015, 22:00 Uhr bis 04.06.2015, 10:20 Uhr im PAZ Klagenfurt im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA RD Kärnten am 04.06.2015 eine Ladung zum BFA EASt-West für den 08.06.2015 ausgefolgt. Zweck der Ladung war die Zuweisung einer neuen Unterkunft. Der BF wurde sodann aus dem Stande der Festnahme entlassen. Das BFA EAST-West (Journaldienst) wurde über diese Ladung in Kenntnis gesetzt. Dieser für 08.06.2015, 08:00 Uhr anberaumten Ladung ist der BF nicht nachgekommen.

Mit Bescheid des BFA EAST-West, Zl. 514108802-150389865, vom 16.07.2015 wurde über den bereits 3. Asylantrag des BF gemäß § 5 AsylG iVm mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. § 61 FPG zurückweisend abgesprochen. Diese Entscheidung wurde am 24.07.2015 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und keine Abgabestelle bekannt gegeben hatte. Sie erwuchs am 01.08.2015 in I. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA EAST-West, Zl. 514108802-150389865, vom 16.07.2015 wurde über den bereits 3. Asylantrag des BF gemäß Paragraph 5, AsylG in Verbindung mit mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gern. Paragraph 61, FPG zurückweisend abgesprochen. Diese Entscheidung wurde am 24.07.2015 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und keine Abgabestelle bekannt gegeben hatte. Sie erwuchs am 01.08.2015 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

Der BF war nach seiner Festnahmeentlassung am 04.06.2015 vom 04.06. bis 15.06.2015 nicht polizeilich gemeldet; vom 16.06.2015 bis 22.06.2015 verfügte der Beschwerdeführer über eine private Wohn-/Meldeadresse, und vom 23.06.2015 bis 27.06.2015 befand sich der Beschwerdeführer wieder in der Grundversorgung und war in Thalham untergebracht.

Vom 27.06.2015 an bis zu seinem behördlichen Aufgriff am 05.08.2015 war er unstet im Bundesgebiet aufhältig.

Am 05.08.2015 erließ die Verwaltungsbehörde einen Festnahmeauftrag und wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag durch die PI Lenaupark, Linz festgenommen und er nach Vorführung und Einvernahme durch das BFA RD Oberösterreich am 06.08.2015 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid in Schubhaft genommen.

Am 07.08.2015 erfolgte seitens des "Verein Menschrechte Österreich" die Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr in den Dublinstaat Italien.

Am selben Tag unterfertigte der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung zur Überstellung nach Italien. Er wurde daraufhin noch am 07.08.2015 vom PAZ Linz in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt.

Am 24.08.2015, 04:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführers aus der Schubhaft entlassen und erfolgte die "Übergabe an NGO aufgrund behördlichen Auftrag", da sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hatte, (siehe soeben) freiwillig nach Italien zurückzukehren.

Ein entsprechender Flug war für den Morgen des 24.08.2015 - 7.10 Uhr - gebucht gewesen. Der Beschwerdeführer hat aber seine Bereitschaft, freiwillig nach Italien zurückzukehren, nur vorgetäuscht. Er entzog sich dem Mitarbeiter des VMÖ und stellte noch am selben Morgen bei der EAST Ost einen weiteren Asylantrag.

Der BF verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Die Abschiebung nach Italien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

* Verfahren G306 2012181-1/3E, Entscheidung vom 25.09.2014

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, den Asylantragstellungen, dem Asylverfahren, den Rückverbringungen nach Italien, der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, der bereits erfolgten Schubhaftanhaltungen, der Übernahme der Ladung vom 04.06.2015 an eben diesem Tag für den 08.06.2015 zum Zwecke der Zuweisung einer neuen Unterkunft, das Nichterscheinen zu diesem Termin und Untertauchen sowie der neuerliche Aufgriff am 05.08.2015 in Linz sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso aber auch seine Entlassung aus der Schubhaft und seine Übergabe an den Verein Menschrechte Österreich zur Realisierung der freiwilligen Rückkehr nach Italien sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der freiwilligen Überstellung entzog und stattdessen einen neuerlichen Asylantrag stellte.

Aus dem letzteren Faktum leitet sich wiederum die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nach Italien nur vortäuschte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im letzten von ihm mit Antrag vom 17.04.2015 initiierten Asylverfahren nicht nur keine Fluchtgründe vorbrachte, sondern das Vorliegen derselben ausdrücklich verneinte, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen entsprechenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung vom 17.04.2015:

So gab er auf die Frage "Warum haben Sie Ihr Land verlassen?" unter anderem an: "Ich glaube nicht, dass es diese Gründe noch in Nigeria gibt. Ich habe keine Gründe, die mich daran hindern, nach Nigeria zurückzukehren." Auf die Frage "Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?" wiederum antwortete er: "Nichts".

Aus der Feststellung über das Nichtvorliegen von Fluchtgründen leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer den Antrag offensichtlich stellte, weil er der Meinung ist, damit (zumindest für einige Zeit, nämlich bis zum Ende des Asylverfahrens) in Österreich bleiben zu können.

Die Feststellung über die Nichtbefolgung der Ladung vom 04.06.2015 zum Einvernahmetermin vom 08.06.2015 ergibt sich aus einer entsprechenden Auskunft des BFA und der im Akt aufliegenden "Protokolliste-Passierscheine/Tagesparkkarten", (unter anderem) den 08.06.2015 betreffend. Dem Beschwerdeführer wäre bei Vorlage der Ladung ein Passierschein ausgestellt worden und wäre ein entsprechender Eintrag in die angeführte Liste erfolgt.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Schubhafteinvernahme, "man hat mich immer wieder aufgefordert das Aufnahmezentrum zu verlassen", vermag schon per se nicht zu überzeugen, schwächt doch der Beschwerdeführer diese Angabe unmittelbar darauf selbst sofort ab "Ich wurde mehrmals aufgefordert dieses zu verlassen".

Diese schon an sich nicht überzeugende Behauptung in der Beschwerde mit der Plausibilitätserwägung "Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich in Folge des starken Anstieges der Asylanträge im heurigen Jahr die Aufnahmesituation in Österreich mehr als problematisch darstellt, insbesondere in den überfüllten Erstaufnahmestellen, wo zahlreiche Asylwerber obdachlos sind (vgl etwa den aktuellen Bericht von Amnesty International)" zu stützen versuchen, geht zunächst einmal aufgrund einer den konkreten Fall verlassenden Verallgemeinerung ins Leere: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die katastrophalen, auch Obdachlosigkeit (im Lager) mit sich bringenden Zustände in Traiskirchen nicht einmal ansatzweise mit der bloßen Überbelegung im Erstaufnahmezentrum Thalham zu vergleichen sind.Diese schon an sich nicht überzeugende Behauptung in der Beschwerde mit der Plausibilitätserwägung "Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich in Folge des starken Anstieges der Asylanträge im heurigen Jahr die Aufnahmesituation in Österreich mehr als problematisch darstellt, insbesondere in den überfüllten Erstaufnahmestellen, wo zahlreiche Asylwerber obdachlos sind vergleiche etwa den aktuellen Bericht von Amnesty International)" zu stützen versuchen, geht zunächst einmal aufgrund einer den konkreten Fall verlassenden Verallgemeinerung ins Leere: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die katastrophalen, auch Obdachlosigkeit (im Lager) mit sich bringenden Zustände in Traiskirchen nicht einmal ansatzweise mit der bloßen Überbelegung im Erstaufnahmezentrum Thalham zu vergleichen sind.

Im Übrigen ist diesem Beschwerdevorbringen auch bereits deshalb die Grundlage entzogen, da der Beschwerdeführer die - persönlich übernommene - Ladung vom 04.06.2015 für den 08.06.2015 zum Zwecke der Zuweisung einer neuen Unterkunft missachtete. Statt sich eine neue Unterkunft zuweisen zulassen, blieb der Beschwerdeführer aber einmal zunächst bis zum 15.06.2015 unsteten Aufenthaltes.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht über seine Bereitschaft, freiwillig auszureisen, täuschte, macht den Beschwerdeführer auch in persönlicher Hinsicht unglaubwürdig und lässt damit auch die unsubstantiierte Behauptung der Wegweisung aus dem Lager durch "Die Wächter am Tor" gleichfalls nicht in einem glaubwürdigen Licht erscheinen.

Die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zu sichern war, ergibt sich aus den Feststellungen über die Nichtbefolgung der Ladung vom 04.06.2015 zum Einvernahmetermin des 08.06.2015 im Zusammenhalt mit der Täuschung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Diese beiden Umstände - Nichtbefolgung der Ladung vom 04.06.2015 zum Einvernahmetermin des 08.06.2015 und Täuschung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise - stellen auch den Unterschied zu jenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, den(selben) Beschwerdeführer betreffend, dar, auf den sich letztlich die Beschwerde stützt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen diese Fakten nicht vor.

In diesem Sinne findet sohin die Beschwerdeschlussfolgerung "Es war niemals die Absicht des BF, unterzutauchen bzw sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen." keine Deckung in der Aktenlage.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auch auf den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt.

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Itt n Dublin III VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]" überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte".Die Rüge in der Beschwerde, dass Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Itt n Dublin römisch drei VO, der "objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien" verlange, entspreche: "Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort 'insbesondere' vermuten, [...]" überzeugt im gegenständlichen Fall insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt und nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern die Verwaltungsbehörde "auch andere, nicht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählte Umstände berücksichtigte".

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis um sein laufendes Asylverfahren untertauchte und sohin die "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde (unter Spruchpunkt II.) verfügten Außerlandesbringung "umging"."Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer in Kenntnis um sein laufendes Asylverfahren untertauchte und sohin die "Abschiebung" aufgrund der im (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde (unter Spruchpunkt römisch zwei.) verfügten Außerlandesbringung "umging".

Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", ist auch §76 Absatz 3, Ziffer 6 a, leg. cit als erfüllt anzunehmen.

Zwar weist die Beschwerde unter Zitierung entsprechender Judikatur zu Recht daraufhin, dass mangelnde soziale Verankerung, Mittellosigkeit etc. für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen vermögen, es kommt diesen persönlichen Umständen aber insofern Bedeutung zu, als sie (gegenständlich) nicht in der Lage sind, die anzunehmende Fluchtgefahr zu relativieren:

Der Beschwerdeführer ist durch seine Mittellosigkeit auf die Zuweisung einer Unterkunft durch den Staat angewiesen, da er sich selbst keine leisten kann - er ist der entsprechenden Ladung für den 08.04.2015 aber nicht gefolgt. Auch das Fehlen jeglicher sozialer/familiärer Bezugspunkte zeigt die Angewiesenheit auf den Staat auf.

Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.Da sohin keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO anzunehmen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Da der Beschwerdeführer der ihm am 04.06.2015 übergebenen Ladung nicht Folge leistete, drängt sich nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Letztlich kann aber auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Täuschung über die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr ohne Stellung weiterer Asylanträge und damit verbunden den Versuchen, seine Rücküberstellung nach Italien zu verhindern, zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten werde.

Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Art 6 GRC und Art 5 Abs. 4 EMRK - zielen, überzeugen nicht:Die Ausführungen, welche auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde - unter Hinweis aus Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK - zielen, überzeugen nicht:

Artikel 5 Abs. 4 EMRKArtikel 5 Absatz 4, EMRK

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

Artikel 6 GRC

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Aus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen - dem Artikel 5 Abs. 4 EMRK eher entsprechendAus letzterer Bestimmung ist für die Frage konkreten Rechtsschutzes schon vom Wortlaut her nichts zu gewinnen - dem Artikel 5 Absatz 4, EMRK eher entsprechend

Artikel 47 Abs. 1 und Abs. 3Artikel 47 Absatz eins und Absatz 3

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(3) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Diesbezüglich ist zunächst einmal festzuhalten, dass den angeführten Bestimmungen nichts zur Kostentragung, im speziellen zum Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist.

Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in § 35 VwGVG vorgesehen ist:Darüber hinaus erwiese sich die Argumentation in Richtung effektiver Rechtsschutz nur dann als stichhältig, wenn man die Kostentragungsregelung als Zugangsvoraussetzung ansehen würde, was aber offensichtlich nicht in Paragraph 35, VwGVG vorgesehen ist:

Denn jeder Beschwerdeführer hat unabhängig von der Frage der Kostentragung das Recht auf Überprüfung der Haft durch ein Gericht.

Die Regelung des § 35 VwGVG ist daher weder EMRKwidrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist daher weder EMRKwidrig noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie in der Beschwerde behauptet.

Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.Darüber hinaus sind die gemäß Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Ein Aufbürden eines Kostenrisikos (einseitig) zu Lasten des Beschwerdeführers im Schubhaftbeschwerdeverfahren und ein damit verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit auch unter diesem Aspekt nicht erkannt werden.

Zur Bedeutung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe siehe (nachfolgende) Ausführungen zu Spruchpunkt IV.Zur Bedeutung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe siehe (nachfolgende) Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen, nicht jedoch Aufwendungen, eine Verhandlung beinhaltend, da eine solche nicht durchzuführen war.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen, nicht jedoch Aufwendungen, eine Verhandlung beinhaltend, da eine solche nicht durchzuführen war.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei).

Zu Spruchpunkt IV. (Verfahrenshelfer):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Verfahrenshelfer):

In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.In der Beschwerde wurde beantragt, dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Paragraph 40, VwGVG und Artikel 47, GRC beizugeben.

Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom BF bevollmächtigter Vertreter auftritt.Dem BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch als vom BF bevollmächtigter Vertreter auftritt.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Artikel 47, der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG bevollmächtigt worden wäre.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG, noch aus Paragraph 52, BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G 7/2015-8, wurde Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt.

Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Befreiung von der Eingabegebühr):

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es in der Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - siehe oben angeführte Judikatur. Im Übrigen - insbesondere die Tatbestandselemente der Fluchtgefahr betreffend - liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der auf dessen Grundlage vollzogenen Anhaltung (in Schubhaft) weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es in der Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt - siehe oben angeführte Judikatur. Im Übrigen - insbesondere die Tatbestandselemente der Fluchtgefahr betreffend - liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen.Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen.

Auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. war die Revision nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des § 40 VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des § 52 BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit § 40 VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.Auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. war die Revision nicht für zulässig zu erklären, da bereits aufgrund des (eindeutigen) Wortlautes des Paragraph 40, VwGVG dem Beschwerdeführer kein kostenloser Verfahrenshelfer, sondern ein Rechtsberater im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG zuzuweisen war und sohin offensichtlich keine Auslegungsprobleme im Zusammenhang mit Paragraph 40, VwGVG im Sinne einer zu schließende Rechtslücke vorliegen.

Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt V. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind gemäß Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Schlagworte

Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrenshilfe,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W117.2012181.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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