TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/28 W112 2112528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Entscheidungsdatum

28.08.2015

Norm

AVG 1950 §76
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §35
VwGVG §40
  1. AVG 1950 § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 76 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W112 2112528-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER,LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Nigeria, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 1044883603-151083535, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER,LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA Nigeria, vertreten durch DIAKONIE - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 1044883603-151083535, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach auferlegt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach auferlegt.

VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

VII. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch sieben. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II und A.V. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.III., A.IV., A.VI und A.VII. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.III., A.IV., A.VI und A.VII. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, den im Spruch genannten Namen zu tragen, volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens zu sein; er verfüge über keine Dokumente. Er sei ledig und habe 12 Jahre Grundschule in Nigeria absolviert. Er habe kein Berufsausbildung und zuletzt als Büroangestellter gearbeitet. Er sei 2012 illegal nach Libyen ausgereist, wegen des Bürgerkriegs sei er im Juli 2012 mit einem Boot nach Italien gefahren. Er sei von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei nach ca. einem Monat in ein Flüchtlingslager in Rom gebracht worden, wo er um Asyl angesucht habe. Einige Monate später sei er in die Schweiz gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei aber abgelehnt worden und ca. einen Monat später sei er nach Italien abgeschoben worden. Er sei wieder in das Flüchtlingslager nach Rom gekommen und sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen. Nach ca. sieben Monaten in Rom auf der Straße sei er am 09.11.2014 selbständig mit dem Zug von Rom nach Wien gefahren. Auf die Nachfrage, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien ein Permesso für drei Monate und dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. In Italien sei die Lage für ihn sehr schlecht gewesen, da sein Permesso nicht verlängert worden sei und er auch keine Unterstützung und Unterkunft mehr bekommen habe. Von der Schweiz sei er abgeschoben worden. Wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könne, spreche nichts dagegen, dass er nach Italien zurückkehren und sein Asylverfahren dort führen müsse. Die EURODAC-Abfrage ergab "Einserstreffer" in Italien (18.10.2012) und der Schweiz (08.11.2012).

Am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXXXXXX.

Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim Verein XXXX nicht zugestellt werden. Der Verein XXXX meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim Verein römisch 40 nicht zugestellt werden. Der Verein römisch 40 meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX.Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 .

2. Am 13.08.2015 rief der Beschwerdeführer die Polizei an seine Adresse XXXX, wegen eines heftigen Streites mit seinen Vermietern. Der Beschwerdeführer gab an, seit einem halben Jahr dort zu wohnen und Miete zu bezahlen. Seine Vermieter hätten ihm vor ca. einem Monate € 9.400,- gestohlen. Sie hätten gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben würden. Er habe das Geld aus Afrika überwiesen bekommen um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Vermieter bestritten den Diebstahl und gaben an, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung haben wollen, weil dieser Umgang mit Suchtgift habe, woraufhin der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei, sich geweigert habe auszuziehen und die (hochschwangere) Vermieterin und ihr minderjähriges Kind mit einem Messer bedroht habe.2. Am 13.08.2015 rief der Beschwerdeführer die Polizei an seine Adresse römisch 40 , wegen eines heftigen Streites mit seinen Vermietern. Der Beschwerdeführer gab an, seit einem halben Jahr dort zu wohnen und Miete zu bezahlen. Seine Vermieter hätten ihm vor ca. einem Monate € 9.400,- gestohlen. Sie hätten gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben würden. Er habe das Geld aus Afrika überwiesen bekommen um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Vermieter bestritten den Diebstahl und gaben an, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung haben wollen, weil dieser Umgang mit Suchtgift habe, woraufhin der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei, sich geweigert habe auszuziehen und die (hochschwangere) Vermieterin und ihr minderjähriges Kind mit einem Messer bedroht habe.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung gemäß der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die Adresse XXXX, sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung gemäß der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG betreffend die Adresse römisch 40 , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

3. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.02.2015, der im IZR gespeichert war, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Ende der Amtshandlung Kontakt mit dem Bundesamt auf, das die Vorführung vor das Bundesamt anordnete. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen am 14.08.2015 festgenommen, auf Englisch über die Gründe der Festnahme informiert und mittels Arrestantenwagen dem Bundesamt vorgeführt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI XXXX der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 120 abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur XXXX. Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,- und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei der XXXX Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse XXXX gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI römisch 40 der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd Paragraph 120, abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur römisch 40 . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,- und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei der römisch 40 Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse römisch 40 gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig.

Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung".Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung".

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität stehe nicht fest. Er habe sowohl in Italien als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in beiden Staaten sei gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden, die Schweiz habe ihn nach Italien abgeschoben. Er sei illegal eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Er habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und Italien sei vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge zwar Barmittel, um seine Unterkunft zu finanzieren, diese habe er aber durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keinen Versicherungsschutz und es bestehe die Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er habe seine Postabgabestelle nicht betreut und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes auf. An seiner bisherigen unangemeldeten Adresse könne er auf Grund des Betretungsverbotes nicht mehr wohnen. Er sei in keinster Weise integriert, verfüge über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und keinen eigenen Wohnsitz. Allfällige soziale Bindungen seien auf Grund seiner Aufenthaltsdauer als relativ anzusehen. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zu seinem Herkunftsstaat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmittel, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handelt, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entzieht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmittel, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handelt, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entzieht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Die Dublinabteilung übermittelte am 17.08.2015 das Laissez-passer und teilte mit, dass der Überstellungstermin sieben Werktage vor der Überstellung bekannt gegeben werden müsse und von 10.08.-23.08.2015 keine Überstellungen nach Italien stattfänden. Danach seien Überstellungen zwischen Montag und Donnerstag möglich. Ebenfalls am 17.08.2015 forderte das Bundesamt Flugtickets ab dem 24.08.2015 an und erteilte den Abschiebeauftrag. Italien wurde am 18.08.2015 vom Überstellungstermin am 27.08.2015 in Kenntnis gesetzt.

4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gemäß § 22a BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der Verein XXXX habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, § 76 Abs. 3 Z 8 FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach §§ 56, 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung.Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der Verein römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach Paragraphen 56, 71, FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung.

Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,-; nach § 77 Abs. 3 Z 3 FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen - er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet - davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet.Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,-; nach Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen - er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet - davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet.

§ 76 Abs. 3 FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen.Paragraph 76, Absatz 3, FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Art. 6 GRC und Art. 5 Abs. 4 EMRK unterlaufen würde. Das Gericht möge daher feststellen, dass § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch § 76 AVG nicht anwendbar, weil § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,- sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK unterlaufen würde. Das Gericht möge daher feststellen, dass Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch Paragraph 76, AVG nicht anwendbar, weil Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,- sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.

5. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 führt das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI XXXX nicht um seine Abgabestelle kümmerte. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren und der Überstellung nach Italien entziehen werde, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Überstellung nach Italien verhängt worden sei. Er habe sich zuvor schon dem Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen. Nach dem Betretungsverbot verfüge der Beschwerdeführer über keine benennbare Unterkunft mehr und auch eine zugewiesene Unterkunft hätte ihn nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und der Behörde zu entziehen, wie er bereits im Asylverfahren gezeigt habe. Da die Herkunft der Barmittel nicht geklärt sei - der Beschwerdeführer habe angegeben, sie stammten aus illegaler Arbeit, es stehe aber auch schwerer Diebstahl im Raum - könne ein Zusammenhang dieser Barmittel mit diesen Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Vermieter hätten angegeben, der Beschwerdeführer habe ständig mit Suchtgift zu tun und die Barmittel könnten auch aus dieser Quelle stammen. Es scheine daher nicht gesetzeskonform, diese Barmittel als Sicherheitsleistung zu verwenden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.08.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft und der Überstellungstermin nach Italien sei der 27.08.2014.5. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 führt das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI römisch 40 nicht um seine Abgabestelle kümmerte. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren und der Überstellung nach Italien entziehen werde, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Überstellung nach Italien verhängt worden sei. Er habe sich zuvor schon dem Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen. Nach dem Betretungsverbot verfüge der Beschwerdeführer über keine benennbare Unterkunft mehr und auch eine zugewiesene Unterkunft hätte ihn nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und der Behörde zu entziehen, wie er bereits im Asylverfahren gezeigt habe. Da die Herkunft der Barmittel nicht geklärt sei - der Beschwerdeführer habe angegeben, sie stammten aus illegaler Arbeit, es stehe aber auch schwerer Diebstahl im Raum - könne ein Zusammenhang dieser Barmittel mit diesen Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Vermieter hätten angegeben, der Beschwerdeführer habe ständig mit Suchtgift zu tun und die Barmittel könnten auch aus dieser Quelle stammen. Es scheine daher nicht gesetzeskonform, diese Barmittel als Sicherheitsleistung zu verwenden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.08.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft und der Überstellungstermin nach Italien sei der 27.08.2014.

Das Bundesamt legte die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Ersatz der Kosten iHV € 57,40 Vorlageaufwand und €

368,80 Schriftsatzaufwand.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den 24.08.2015 an, die wegen der derzeit knappen Dolmetscherressourcen für 13.00 terminisiert werden musste. Dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Verhandlung vom 21.08.2015 konnte aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.

Laut den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015, 10:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer eine alte Wunde am Fuß, die mit Bepathen eingecremt werde, und Senkfüße. Sonst läge keine Erkrankung vor. Eine psychiatrische Begutachtung ergab ebenfalls keine Erkrankung des Beschwerdeführers. Er bekomme auf eigenen Wunsch abends eine halbe Schlaftablette.

In der hg. mündlichen Verhandlung am 24.08.2015, zu der das Bundesamt nicht erschien, machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, Volksgruppe:"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, Volksgruppe:

Ibo, christlicher Glaube, ledig, kinderlos. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, einen Reisepass oder einen Personalausweis?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

BF: Ich hatte eine grüne Asylkarte, die mir das Recht hierzubleiben gab. Sie wurde aber von der Polizei eingezogen.

R: Von wann bis wann und wo hielten Sie sich in Österreich auf? Bitte geben Sie die korrekten Zeiträume an!

BF: Ich erhielt die grüne Karte im November 2014. Sie war gültig bis letzten Donnerstag, bis mir die Polizei sagte, das Asyl ist beendet.

R: Wann sind Sie eingereist und sind Sie in der Zwischenzeit wieder ausgereist?

BF: Um den 20. November 2014, ich erhielt die Asylkarte in Traiskirchen.

R: Sind Sie dann ausgereist?

BF: Ich erhielt die Asylkarte in Traiskirchen. Dann fuhr ich eines Tages nach Wien, wollte dann zurück nach Traiskirchen. Man gewährte mir keinen Einlass mehr mit der Begründung, ich dürfte Traiskirchen nicht verlassen, was ich nicht verstanden habe. Dann, an einem Montag, Dienstag, meldete ich mich in der XXXX. Dort gab man mir irgendein Papier, das mich berechtigte, einen Meldezettel zu erhalten. Dann ging ich ins Asylzentrum und sagte denen, sie mögen alle Korrespondenz an diese Adresse schicken. Ich ging immer hin und behob die Schriftstücke und erledigte den Meldezettel. Man sagte, es gebe keinen Raum für mich, um dort zu bleiben. Ich könne zu jeder XXXX-Stelle gehen. Sie gaben mir eine Adresse und ich solle alle zwei Wochen kommen, um dort nachzuschauen, ob für mich Briefe da sind. Ich ging zur XXXX um nach einer Bleibe zu suchen. Jedes Mal sagte man mir jedoch, keine Chance. Dann traf ich einen Kameraden aus der Elfenbeinküste. Ich sagte ihm, ich hätte Geld, ich könne eine Heimstatt mieten. Er sagte ja, es gäbe was, er wäre mit einer Freundin aus Tschechien zusammen und gäbe einen Raum für mich. Ich ging hin, um zu schauen, ob der Raum für mich okay wäre, und wir wurden uns einig und ich bezog diese Heimstätte. Dennoch ging ich alle zwei Wochen in die XXXX wegen meiner Korrespondenz. Es gab bis jetzt keinen Brief, außer einen solchen, wo von Eisenbahnkosten die Rede ist. Man sagte mir, ich solle immer wieder alle zwei Wochen kommen. Bis Donnerstag, wo ich dann Probleme mit meinem Vermieter bekam, er wollte die Miete plötzlich erhöhen. Wir stritten und ich musste diese Heimstätte verlassen. Ich sagte ihm, wenn er mich rausschmeißen wolle, müsse er mir die 100,-- Euro Kaution, die ich ihm zu Beginn hinterlegt habe, herausgeben. Darüber hinaus zahlte ich jeden Monat die Miete von 100,-- Euro. Ich sagte ihm auch, dass ich vor zwei Tagen die volle Monatsmiete von 100,-- Euro im Voraus gezahlt hätte. Er wollte mir kein Geld zurückgeben. Zusätzlich hat er aus meiner Tasche Geld gestohlen. Darin befand sich Geld, das mir von einem Freund aus Afrika geschickt wurde, um für ihn einen gebrauchten Lastwagen zu kaufen, und dieses Geld wurde gestohlen und somit hatten wir zwei ein Problem. Da er Probleme machte, ging ich hinaus und rief die Polizei. Als die Polizei kam, forderten sie von mir einen Meldezettel. Dem Polizisten zeigte ich meine Asylkarte. Sie forderten mich auf, auf die Polizeistation zu gehen, um eine Aussage zu machen. Dort machte ich alle meine notwendigen Aussagen und dort sagte man mir, dass mein Asylverfahren beendet sei, und sie brachten mich ins Anhaltezentrum. Ich fragte, wieso mein Asylverfahren beendet sei. Ich wäre ja alle zwei Wochen an meine Postadresse gekommen und dort war nie ein Brief. Hätte ich einen solchen Brief über das Ende des Asylverfahrens erhalten, hätte ich das Land verlassen. Das erklärte ich alles vor der Polizei. Sie sagten, es würde ein Anwalt kommen. Man könnte dagegen berufen. Und ich sagte dann dem Anwalt (gemeint: Rechtsberatung), dass ich berufen möchte.BF: Ich erhielt die Asylkarte in Traiskirchen. Dann fuhr ich eines Tages nach Wien, wollte dann zurück nach Traiskirchen. Man gewährte mir keinen Einlass mehr mit der Begründung, ich dürfte Traiskirchen nicht verlassen, was ich nicht verstanden habe. Dann, an einem Montag, Dienstag, meldete ich mich in der römisch 40 . Dort gab man mir irgendein Papier, das mich berechtigte, einen Meldezettel zu erhalten. Dann ging ich ins Asylzentrum und sagte denen, sie mögen alle Korrespondenz an diese Adresse schicken. Ich ging immer hin und behob die Schriftstücke und erledigte den Meldezettel. Man sagte, es gebe keinen Raum für mich, um dort zu bleiben. Ich könne zu jeder XXXX-Stelle gehen. Sie gaben mir eine Adresse und ich solle alle zwei Wochen kommen, um dort nachzuschauen, ob für mich Briefe da sind. Ich ging zur römisch 40 um nach einer Bleibe zu suchen. Jedes Mal sagte man mir jedoch, keine Chance. Dann traf ich einen Kameraden aus der Elfenbeinküste. Ich sagte ihm, ich hätte Geld, ich könne eine Heimstatt mieten. Er sagte ja, es gäbe was, er wäre mit einer Freundin aus Tschechien zusammen und gäbe einen Raum für mich. Ich ging hin, um zu schauen, ob der Raum für mich okay wäre, und wir wurden uns einig und ich bezog diese Heimstätte. Dennoch ging ich alle zwei Wochen in die römisch 40 wegen meiner Korrespondenz. Es gab bis jetzt keinen Brief, außer einen solchen, wo von Eisenbahnkosten die Rede ist. Man sagte mir, ich solle immer wieder alle zwei Wochen kommen. Bis Donnerstag, wo ich dann Probleme mit meinem Vermieter bekam, er wollte die Miete plötzlich erhöhen. Wir stritten und ich musste diese Heimstätte verlassen. Ich sagte ihm, wenn er mich rausschmeißen wolle, müsse er mir die 100,-- Euro Kaution, die ich ihm zu Beginn hinterlegt habe, herausgeben. Darüber hinaus zahlte ich jeden Monat die Miete von 100,-- Euro. Ich sagte ihm auch, dass ich vor zwei Tagen die volle Monatsmiete von 100,-- Euro im Voraus gezahlt hätte. Er wollte mir kein Geld zurückgeben. Zusätzlich hat er aus meiner Tasche Geld gestohlen. Darin befand sich Geld, das mir von einem Freund aus Afrika geschickt wurde, um für ihn einen gebrauchten Lastwagen zu kaufen, und dieses Geld wurde gestohlen und somit hatten wir zwei ein Problem. Da er Probleme machte, ging ich hinaus und rief die Polizei. Als die Polizei kam, forderten sie von mir einen Meldezettel. Dem Polizisten zeigte ich meine Asylkarte. Sie forderten mich auf, auf die Polizeistation zu gehen, um eine Aussage zu machen. Dort machte ich alle meine notwendigen Aussagen und dort sagte man mir, dass mein Asylverfahren beendet sei, und sie brachten mich ins Anhaltezentrum. Ich fragte, wieso mein Asylverfahren beendet sei. Ich wäre ja alle zwei Wochen an meine Postadresse gekommen und dort war nie ein Brief. Hätte ich einen solchen Brief über das Ende des Asylverfahrens erhalten, hätte ich das Land verlassen. Das erklärte ich alles vor der Polizei. Sie sagten, es würde ein Anwalt kommen. Man könnte dagegen berufen. Und ich sagte dann dem Anwalt (gemeint: Rechtsberatung), dass ich berufen möchte.

R: Meine Frage war: Haben Sie Österreich seit dem 20.11.2014 verlassen?

BF: Ja, habe ich.

R: Wann und wohin?

BF: Ich erhielt einmal eine Einladung nach Tschechien von meiner Freundin, und ich entschloss mich, sie zeitweilig zu besuchen, aber [ich bin] wieder zurückzukommen. Die Polizei in Tschechien fasste mich und brachte mich zu deren Juristen und sagten, ich müsse das Land verlassen. Mit dem Dokument das ich habe, dürfte ich in Tschechien nicht bleiben.

R: Wann war das?

BF: Zu Beginn dieses Jahres.

R: Wann exakt waren Sie in Tschechien?

BF: Ich glaube, es war vor ca. 5 Monaten.

R: Haben Sie in Tschechien einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein.

R: Sind Sie freiwillig nach Österreich zurückgekehrt oder wurden Sie zurückgeschoben?

BF: Die Eskorte sagte, ich musste das Land verlassen. Der Jurist sagte, ich wäre frei und ich müsse das Land verlassen.

R: Wo haben Sie in Österreich wann gewohnt?

BF: Genau ein Monat nach Asylantrag[stellung] bis jetzt wohnte ich in der XXXX im Prater.BF: Genau ein Monat nach Asylantrag[stellung] bis jetzt wohnte ich in der römisch 40 im Prater.

R: Wo haben Sie sich davor aufgehalten?

BF: Ich ging von XXXX zu XXXX, um einen Platz zu suchen.BF: Ich ging von römisch 40 zu römisch 40 , um einen Platz zu suchen.

R: Sie haben gesucht, aber wo haben Sie sich aufgehalten?

BF: Ich ging zur XXXX. Man sagte mir immer, alles wäre voll, keine Chance. Ich blieb dann in einem Hotel, denn ich kam in dieses Land mit einigem Geld.BF: Ich ging zur römisch 40 . Man sagte mir immer, alles wäre voll, keine Chance. Ich blieb dann in einem Hotel, denn ich kam in dieses Land mit einigem Geld.

R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten (Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte)

BF: Von ab und zu Schwarzarbeit. Ich habe in einem moslemischen oder afrikanischen "Businesscenter" gearbeitet.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Verladearbeiten.

R: Vor Ihrer Einreise nach Österreich stellten Sie in Italien und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Wie wurde über diese Anträge entschieden?

BF: Als ich in Europa ankam, war ich zuerst in Lampedusa. Ich wurde von den Italienern gerettet. Ich beantragte Asyl dort und erhielt einen Negativbescheid. Ich berief. Ich erwartete entsprechende Dokumente. Ich kam 2012 an. Ich berief, wartete auf die Anhörung der Kommission, es gab nie eine, daraufhin ging ich in die Schweiz. Aus der Schweiz schickte man mich zurück mit den Worten, ich müsse zuerst zur Kommission in Italien. In Italien war ich dann vor der Kommission. Ich wartete danach mehr als ein Jahr, um eine Entscheidung zu bekommen, erhielt aber keine. Deshalb beschloss ich, hierher zu kommen und hier Asyl zu beantragen.

R: In Ihrer asylrechtlichen Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde, dass Sie danach das Asyllager verlassen mussten, 7 Monate lang auf der Straße lebten und dann nach Österreich kamen. Was trifft zu?

BF: Es ist richtig, aber ich habe gegen den negativen Bescheid berufen.

R: Es gibt bereits ein aufrechtes Einreiseverbot nach Italien. Das bedeutet, dass Ihr Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sein muss.

BF: Aber meine Berufung in Italien ist noch im Laufen.

R: Warum stellten Sie am 10.11.2014 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich?

BF: Ja, ich wollte Dokumente haben und auch einen besseren Ort zum Leben.

R: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015 wurde Ihr Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig ist. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien?

BF: Ich habe diese Entscheidung nie erhalten.

R: Meine Frage war: Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien?

BF: Ich glaube nicht, dass es ein Hindernis gibt, aber wenn, dann würde ich gerne freiwillig nach Italien zurückkehren.

R: "Wenn ich mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könnte, spricht nichts dagegen." Haben Sie in der Erstbefragung angegeben. Dies ist nach Erlassung eines Einreiseverbotes durch Italien nicht zu erwarten. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass Sie freiwillig an Ihrer Abschiebung nach Italien mitwirken würden!

BF: Ich würde freiwillig zurückkehren, um meinen Anwalt wegen meiner Berufungssache zu treffen.

R: Sie haben den Anwalt offensichtlich nicht im letzten Jahr in Italien getroffen, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern!

BF: Doch, ich kontaktierte sehr wohl telefonisch immer wieder meine Rechtsberaterin und ich warte noch immer auf deren Antwort. Sie sagte, ich solle Geduld haben. Ein Kamerad von mir berief vor zwei Jahren und bekam erst jetzt das Ergebnis. Vielleicht erhalte ich ein Ergebnis im nächsten Monat.

R: Wenn Sie sein Asylverfahren in Italien führen, warum stellen Sie dann einen Asylantrag in Österreich?

BF: Weil der Jurist noch keine Entscheidung getroffen hat. Ich warte auf die Entscheidung. Ich habe gewartet auf ein Resultat von irgendeiner Seite. Wenn mich der Jurist dort angerufen hätte, dass es ein Ergebnis gibt und ich Dokumente bekommen kann, würde ich dorthin zurückkehren. Wenn man hier gegen mich entscheidet, dann habe ich das Recht, dorthin freiwillig zurückzukehren.

R: Warum stehen Sie dann dem Asylverfahren in Italien nicht zur Verfügung?

BF: Mein Jurist sagte mir, ich müsse nicht unbedingt dort anwesend sein. Würde die Juristin mir mitteilen, dass es vom Richter eine Entscheidung gibt, ich bin mit ihr laufend in Kontakt, würde ich sofort zurückziehen.

R: Ich spreche Italienisch, ich kann bei dem italienischen Berater anrufen. Sagen Sie mir bitte die Nummer.

BF: Die Nummer der Rechtsberaterin befindet sich auf dem Handy gespeichert. Es ist bei der Polizei.

R: Warum haben Sie die Nummer in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen?

BF: Ich wusste nicht, dass man mich das fragen würde.

R: Sie stellten am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum wirkten Sie an Ihrem Asylverfahren nicht mit?

BF: Doch, ich habe mitgewirkt, als ich beantragte, erhielt ich die grüne Karte. Mit der grünen Karte ging ich zeitweilig nach Wien. Mir war nicht klar, dass ich, wenn ich ein oder zwei Tage von Traiskirchen abwesend bin, dass ich nicht mehr nach Traiskirchen zurückkommen darf. Danach musste ich in die XXXX wegen der Meldung.BF: Doch, ich habe mitgewirkt, als ich beantragte, erhielt ich die grüne Karte. Mit der grünen Karte ging ich zeitweilig nach Wien. Mir war nicht klar, dass ich, wenn ich ein oder zwei Tage von Traiskirchen abwesend bin, dass ich nicht mehr nach Traiskirchen zurückkommen darf. Danach musste ich in die römisch 40 wegen der Meldung.

R: Wann haben Sie sich in der XXXX gemeldet?R: Wann haben Sie sich in der römisch 40 gemeldet?

BF: 7 oder acht Tage, bevor ich festgenommen wurde, ich glaube am Donnerstag, war ich das letzte Mal dort. Damals, als man mir sagte, ich dürfe nicht mehr nach Traiskirchen, habe ich mich das erste Mal gemeldet.

R: Das war um den 17.11. ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie sind alle zwei Wochen dorthin gegangen, um Ihre Post zu beheben?

BF: Ja.

R: Das Bundesamt hat Sie per 19.12.2014 für den 09.01.2015 geladen. Sie sind zur Einvernahme nicht erschienen.

BF: Ich erhielt keine Information. Die XXXX informierte mich nicht über irgendeine Ladung.BF: Ich erhielt keine Information. Die römisch 40 informierte mich nicht über irgendeine Ladung.

R: Sie befanden sich im Zulassungsverfahren, Ihr rechtmäßiger Aufenthalt während des Zulassungsverfahrens war auf den Bezirk Baden beschränkt. Warum haben Sie die Gebietsbeschränkung missachtet?

BF: Ich wusste es nicht. Als ich nach Wien kam, gab man mir den Meldezettel: Man sagte mir, ich könnte mit dem Asyl dort fortfahren, und so machte ich es. Ich lebte hier, ich wurde sogar von der Polizei am Westbahnhof kontrolliert. Sie riefen das Asylamt und sagten mir dann, alles ist perfekt und man ließ mich geben.

R: Es gibt zu diesem Vorfall keine Meldung. Dieser ist nicht aktenkundig. Ich habe bei der Polizei recherchiert.

BF: Vor einem Monat wurde ich am Westbahnhof festgenommen. Sie kontaktierten das Bundesamt.

R: Dieser Vorfall ist der Polizei nicht bekannt.

BF: Das weiß ich nicht, es war so.

BFV: Meiner Meinung nach ist es naheliegend, dass kein Aktenvermerk gemacht wurde, nachdem der BF gleich freigelassen wurde. Weil der BF nicht festgenommen wurde, wurde kein Aktenvermerk aufgenommen.

R: Sie haben bei der Erstbefragung ein Informationsblatt übernommen, in dem detailliert erklärt wird, was diese Gebietsbeschränkung bedeutet, wo der Bezirk Baden endet und dass Wien nicht im Bezirk Baden liegt. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe ein solches Schriftstück nicht erhalten. Einen Tag nach dem Erhalt der grünen Karte ging ich nach Wien, kehrte aber zwei Tage später wieder zurück.

R: Sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie dieses Formblatt übernommen haben.

BF: Wenn ich etwas unterschrieben haben soll, dann war es nicht in meiner Sprache.

R: Das Protokoll war auf Deutsch, es wurde Ihnen auf Englisch rückübersetzt.

BFV: Nach meiner Erfahrung nach wird nicht rückübersetzt, welche Informationsblätter er bekommen hat, sondern nur, was der Asylantragsteller in der Erstbefragung ausgesagt hat.

R: Bestreiten sie, dass der Asylantragsteller die Informationsblätter bekommen hat?

BFV: Ich war nicht dabei. Die belangte Behörde ist heute nicht dabei und man könnte das nur mit der belangten Behörde abklären.

R: Die belangte Behörde ist das Bundesamt und die Informationsblätter hat die Polizei ausgestellt. Sie könnten diese Frage nicht an das Bundesamt stellen. Ich selber habe keine Zweifel daran, dass dem Asylwerber die Informationsblätter ausgestellt wurden.

BFV: Ich kann nur auf das verweisen, was der BF sagt. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Informationsblätter in einzelnen Fällen nicht ausge[händigt werden] bzw. untergehen, vor allem Angesichts der momentanen Situation, auch wenn das schon im November war.

R: Ich habe keine Hinweise darauf, dass im November 2014, diesbezüglich Probleme geherrscht hätten.

BFV: Meiner Meinung nach kann man nicht ausschließen, dass das der Fall gewesen ist.

R: Sie haben sich am 17.11.2014 in Wien obdachlos gemeldet. Warum sind Sie der damit verbundenen polizeilichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen?

BF: Man sagte mir nur, ich solle alle zwei Wochen in der XXXX erscheinen.BF: Man sagte mir nur, ich solle alle zwei Wochen in der römisch 40 erscheinen.

R: Auch das stand in den Informationsblättern, die Sie ausgehändigt bekommen haben.

BF: Von wem soll ich das erhalten haben?

R: Von der Polizei bei Ihrer Erstbefragung.

BF: Nein, ich kenne das nicht.

R: Sie haben Ihren Wohnsitz auch nie behördlich gemeldet.

BF: In der XXXX, von der XXXX verwies man mich an ein anderes Asylzentrum in Wien, und dort ging ich hin, um über die Meldung in der XXXX zu berichten.BF: In der römisch 40 , von der römisch 40 verwies man mich an ein anderes Asylzentrum in Wien, und dort ging ich hin, um über die Meldung in der römisch 40 zu berichten.

Die Frage wird wiederholt.

BF: In der XXXX, wo ich wohnte, wollte man mir keinen Meldezettel ausstellen. Es wäre nur ein temporärer Wohnsitz gewesen.BF: In der römisch 40 , wo ich wohnte, wollte man mir keinen Meldezettel ausstellen. Es wäre nur ein temporärer Wohnsitz gewesen.

R: Auch einen temporären Wohnsitz müssen Sie innerhalb von drei Tagen melden.

BF: Ich ging regelmäßig in die ZOHMANGASSE, um das Papier bezüglich Asyl zu erhalten, aber mein Unterkunftsgeber ließ mich keinen Meldezettel machen.

BFV: Der BF war offensichtlich der Auffassung mit dieser Vorgangsweise den melderechtlichen Vorschriften zu genügen. Er verfügt über keine detaillierten Kenntnisse über das österreichische Melderecht. Er hat die Mitwirkungspflichten nicht absichtlich verletzt, weil er diesbezüglich nicht ausreichend informiert gewesen ist.

R: Aufgrund der ausgehändigten Formblätter war der BF über alles detailliert in Kenntnis gesetzt, über seine Mitwirkungspflichten, die Gebietsbeschränkung und die Meldepflichten.

R: Sie wurden am 14.11.2014, nur vier Tage nach der Stellung Ihres Asylantrages, aus der Bundesbetreuung abgemeldet, weil Sie bei der Standeskontrolle abwesend waren. Sie wurden in der Erstaufnahmestelle Ost grundversorgt. Warum haben Sie die Grundversorgung nicht in Anspruch genommen?

BF: Ich erhielt die grüne Karte und dann ging ich eben nach Wien. Ich wollte zurückkehren. Aber als ich zurückkehren wollte, verlor ich das Ticket, also verirrte ich mich. Das heißt, das kostete mich einen Tag, aber am Tag darauf kam ich wieder zurück und man ließ mich nicht mehr eintreten. Man sagte, ich könne am Montag nach Traiskirchen kommen, zu den Sozialarbeitern dort. Zwischenzeitig erhielt ich aber die Info, dass ich zu XXXX in die XXXX kommen kann. Dort sagte man mir, perfekt, das kann ich so machen. Dort erhielt ich die Adresse des Asylamtes für Wien. Dort ging ich hin und meldete mich von Baden nach Wien um.BF: Ich erhielt die grüne Karte und dann ging ich eben nach Wien. Ich wollte zurückkehren. Aber als ich zurückkehren wollte, verlor ich das Ticket, also verirrte ich mich. Das heißt, das kostete mich einen Tag, aber am Tag darauf kam ich wieder zurück und man ließ mich nicht mehr eintreten. Man sagte, ich könne am Montag nach Traiskirchen kommen, zu den Sozialarbeitern dort. Zwischenzeitig erhielt ich aber die Info, dass ich zu römisch 40 in die römisch 40 kommen kann. Dort sagte man mir, perfekt, das kann ich so machen. Dort erhielt ich die Adresse des Asylamtes für Wien. Dort ging ich hin und meldete mich von Baden nach Wien um.

R: Meine Frage ist, haben Sie danach noch einmal versucht, nach Traiskirchen ins Lager zu kommen?

BF: Nein. Denn ich habe mich dann in Wien gemeldet.

R: Haben Sie jemals versucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?

BF: Ich habe es so verstanden, dass das Asylamt in Wien die Verpflichtung hat, wenn die mich wirklich wollen, mir einen Brief an die Adresse XXXX schicken zu müssen. Deshalb hinterließ ich die XXXX-Adresse und wenn sie mich gebraucht hätten, hätten sie es mir ja sagen können.BF: Ich habe es so verstanden, dass das Asylamt in Wien die Verpflichtung hat, wenn die mich wirklich wollen, mir einen Brief an die Adresse römisch 40 schicken zu müssen. Deshalb hinterließ ich die XXXX-Adresse und wenn sie mich gebraucht hätten, hätten sie es mir ja sagen können.

R: Meine Frage war, ob Sie versucht haben, je wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?

BF: Nein. Niemand sagte es mir so. Niemand sagte mir, dass mir irgendein Asylgeld zusteht. Ich habe nichts davon gewusst. Deshalb kehrte ich nicht zurück.

R: Haben Sie sich jemals mit Ihrem Rechtsberater im Zulassungsverfahren besprochen?

BF: In Traiskirchen erhielt ich keine Rechtsberatung. Ich war nur bei der Polizei und der Berater sagte mir, ich solle die Gründe anführen, warum ich in Österreich sei und so erhielt ich die grüne Karte. Ich hatte nie einen Rechtsberater in Traiskirchen.

R: Betreffend Ihren letzten Wohnsitz wurde gegen Sie gemeinsam mit einem Waffenverbot ein Betretungsverbot ausgesprochen. Sie dürfen also an Ihren letzten Wohnsitz nicht zurückkehren. Verfügen Sie über einen Zweitwohnsitz?

BF: In Wien hätte ich die Chance gehabt, bei Freunden zu bleiben, bis ich einen anderen Platz hätte.

R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen?

BF: Legal war ich nicht beschäftigt, aber schwarz und erhielt dafür regelmäßig Geld. Vereinbart war ein gewisses Arbeitspensum pro Tag. Dafür erhielt ich Geld.

R: Wie viel haben Sie pro Monat verdient?

BF: Je nach Arbeitsanfall 100, oder 50,-- oder 80,-- Euro.

R: Sie haben angegeben, Sie hätten Geld von einem Freund überwiesen bekommen? Haben Sie dafür eine Quittung?

BF: Die Person war aus Italien. Sie ging nach Afrika. Ich habe einen Freund in Nigeria. Mit dem habe ich per Telefon kommuniziert. Ich dachte, ich hätte eine Möglichkeit. Er kam dann nach Italien und später hierher und händigte mir bar das Geld aus. Ich habe noch den Telefonkontakt zu dem Eigentümer in Afrika. Ich habe nun nach dem LKW gesucht, und bis jetzt nicht gefunden, bis mir dann das Geld gestohlen wurde.

R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, Freundeskreis, Vereinsaktivitäten, ehrenamtliche Arbeit, Bildungsmaßnahmen, Sprachkenntnisse)?

BF: Ich habe einen Telefonkontakt zu einem Freund von ihm in Wien. Ich plante über ihn einen Sprachkurs zu belegen. Das war mein Ziel, bevor dieser Vorfall geschah.

BFV: Ich würde gerne anmerken, wie es auch in der Beschwerde erfolgt ist, dass nach der Judikatur des VwGH eine mangelnde Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keinen Sicherungsbedarf begründet.

R: Möchten Sie sonst noch Angaben machen?

BFV: Über welche Geldsumme verfügen Sie?

BF: Ich habe 1.160,-- Euro, minus zwanzig, also jetzt 1.140,-- Euro.

BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld für Sie als Sicherheitsleistung hinterlegt wird?

BF: Ja. Es gibt noch jemanden, der mir Geld schuldet. Wenn ich freigelassen würde, könnte ich dieses Geld auch beschaffen.

BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld als Sicherheitsleistung hinterlegt wird, um die Abschiebung zu sichern?

BF: Ja.

BFV: Angenommen die Behörde würde Sie anweisen, in einem bestimmten Raum Unterkunft zu nehmen, würden Sie sich dort zur Verfügung halten?

BF: Ja.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Laut Amtsarzt sind Sie auf Grund der ihm gegenüber gemachten Angaben haftfähig (alte Wunde am Fußrücken, die mit Bepanthen eingecremt wird, Senkfüße, Schlaftabletten). Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe eine Wunde am Bein, die noch behandelt wird. Sie ist eher gering und nicht ernstlich. Heute sagte ich dem Arzt, dass ich eine Zungenoperation benötige, weil ich einen Fehler in der Zunge habe. Der Arzt sage, er würde den Chefarzt verständigen.

R: In Ihrem Krankenakt vom heutigen Tag ist noch nichts vermerkt.

BF: Darüber habe ich erste heute mich beschwert.

R: Bis 10:30 Uhr war diesbezügliches nichts im Akt.

BFV nach Akteneinsicht: Nach den Unterlagen gibt es offenbar ein durchsetzbares Einreiseverbot mit Italien. Es steht jedoch in den Unterlagen nicht fest, ob es rechtskräftig ist.

R: Italien hat Ihrer Wiederaufnahme zugestimmt. Die Anordnung Außerlandesbringung ist rechtskräftig. Österreich hat Italien am 20.01.2015 von Ihrem Untertauchen und der Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Am 17.08.2015 wurde Italien betreffend Ihre Überstellung informiert, ein Laissez-passer ausgestellt und ein Flugticket für den 24.08.2015, den ersten möglichen Tag der Überstellung beantragt, es war aber erst ein Flug am 27.08.2015 möglich. Das Verfahren zu Ihrer Überstellung wird daher zügig betrieben. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe einen Handlungsvorschlag, wenn ich am 27.08. zurückgeschickt werden sollte, würde ich die Geldsumme, die Kaution erlegen, um heute freizukommen, und ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung stellen.

R: Aufgrund Ihres Vorverhaltens glaube ich Ihnen das nicht.

BF: Ehrlich, ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung halten. Zwei, drei Tage würde ich brauchen, um das Geld zu beschaffen und dann in drei Tagen würde ich bereit sein: Bis dahin würde ich mich polizeilich bei Ihnen melden.

R: Das haben Sie bisher auch nicht gemacht und darum glaube ich Ihnen nicht, dass Sie das jetzt tun würden.

BF: Ehrlich, ich habe nie Informationen erhalten. Seit meinem Aufenthalt wurde ich zwei Mal von der Polizei kontrolliert und man sagte mir nie, dass ich mich verpflichtend bei Polizeidienststellen melden müsste.

R: Zuvor haben Sie gesagt, dass Sie nur einmal kontrolliert wurden.

BF: Das erste Mal beim Prater und das zweite Mal beim Westbahnhof.

R: Vor der Polizeistation im Prater wurden Sie aus diesem Grund festgenommen.

BF: Dort sagte man mir, dass das Asylverfahren beendet sei. Hätte ich gewusst, dass ich mich melden müsse, wäre ich zu denen gegangen. Ich wusste nie davon.

R: Haben Sie nun Berufung gegen den Asylbescheid behoben?

BF: Ich erhielt den Asylbescheid nie. Bis jetzt habe ich auf den Bescheid gewartet.

R an BFV: Was möchten sie dazu angeben?

BFV: Ich möchte dazu angeben, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist und möchte hervorheben, dass der BF mit der Entscheidung einverstanden ist und freiwillig ausreisen würde. Deswegen hätte es auch keinen Sinn eine Wiedereinsetzung zu beantragen.

R: Ich frage das deswegen, weil Sie zuvor angegeben haben, dass Sie Beschwerde erheben wollen?

BFV: Das war nur in Bezug auf die Schubhaft.

BF (auf dieselbe Frage): Dafür, dass sie mich freilassen. Selbst, wenn ich nach Italien zurück müsste, müsste man mir sagen, dass ich selbständig ausreisen müsse; und wenn man mich abschieben will, dann sollte man mir die Freiheit geben, am Abschiebetag zu erscheinen, um meine Geldangelegenheit in Ordnung zu bringen. Ich habe in der Stadt noch Leute, dir mir etwas schulden. Ich wusste nicht, dass, wenn ich zurückgeschickt werden soll, ich im Anhaltezentrum bleiben müsse. Sollte man mich abschieben, wäre mein Geld verloren.

BFV: In diesem Fall, selbst wenn man vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgeht, wäre statt der Schubhaft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Es kommt zu einem das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit in Betracht, zum anderen auch das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung. Ich möchte darauf hinweisen, in Bezug auf die Stellungnahme der belangten Behörde, dass das Geld weder in einem Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren als Sicherheitsleistung einbehalten wurde und auch nicht für verfallen erklärt wurde.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Das ist mein Appell.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen.

[...]

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF: Ja.

BFV: Der BF hat angegeben, dass seine Rechtsberaterin in Italien Emanuela heißt. Das Gehalt ist pro Tag und nicht pro Monat zu verstehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist volljährig, unbescholten, gesund und haftfähig; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015, zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verließ unabgemeldet die Grundversorgung am vierten Tag nach Asylantragstellung und bemühte sich seitdem nicht mehr um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Er war nie legal erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel iHv € 1.167,40,-.

Der Beschwerdeführer verletzte ab dem vierten Tag nach Asylantragstellung bis zum Ende seines Asylverfahrens die Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer verfügte ab 17.10.2014 über eine Obdachlosenmeldung, die aber nach der Nichtbehebung der Ladung im Asylverfahren mangels Betreuung der Abgabestelle am 22.01.2015 abgemeldet wurde. Er meldete sich mit 17.02.2015 wiederum obdachlos, obwohl er über ein Zimmer in Untermiete und somit einen meldepflichtigen Wohnsitz verfügte. Der Beschwerdeführer kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nach. Er verfügte abgesehen von den ersten vier Tagen seines Aufenthalts nie über einen gemeldeten Wohnsitz und bezog in Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen Wohnung. Er verfügt nach der Verhängung des Betretungsverbotes am 14.08.2015 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben relevanten persönlichen Beziehungen in Österreich: Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Er hat Freunde im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Einvernahme nach der StPO am 14.08.2015 in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.08.2015 in Schubhaft, die im PAZ HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, am 14.11.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte und dass gegen ihn seit Jänner bzw. November 2013 Einreiseverbote betreffend die Schweiz und Italien bestehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Dass der Beschwerdeführer vom vierten Tag ab Asylantragstellung bis zum Ende des Asylverfahrens seine Gebietsbeschränkung verletzte, seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nachkam und seinen Wohnsitz nie meldete, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks Baden und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde gemäß § 15 AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert (vgl. VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden.Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks Baden und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert vergleiche VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Verein XXXX, ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der Verein XXXX habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden" klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur XXXX gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum Verein XXXX gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete - dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Verein römisch 40 , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der Verein römisch 40 habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden" klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur römisch 40 gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum Verein römisch 40 gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete - dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war.

Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in Traiskirchen auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre.

Seinen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch darzutun, dass er am 13.08.2015 selbst die Polizei gerufen hat: Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers steht fest, dass aushaftende Geldbeträge von einer oder mehreren Personen (allein vor der Polizei spricht er von beinahe € 10.000.- im Verhältnis zu seinem Vermieter, in der mündlichen Verhandlung spricht er davon, dass ihm mehrere Leute Geld schulden) für ihn von einer derartigen Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer zu deren (Wieder-)Erlangung offensichtlich auch das Risiko einer Festnahme in Kauf nahm. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er ein- oder zweimal von der Polizei kontrolliert bzw. festgenommen wurde und ihm hiebei die Verfahrenskarte nicht abgenommen wurde, einen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu begründen: Da nach hg. Ermittlungen bei der Polizei keine derartigen Vorgänge protokolliert sind, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde, bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden hätte können.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei der XXXX Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von XXXX zu XXXX gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei der römisch 40 Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von römisch 40 zu römisch 40 gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgehalten hat: Während er vor der belangten Behörde angab, er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen, führte er in der hg. mündlichen Verhandlung aus, er sei im März 2015 nach Tschechien gefahren um eine Freundin zu besuchen, aber mangels Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Landes verwiesen worden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, woher die beim Beschwerdeführer sichergestellten Barmittel stammen und wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritt: Seine Vermieter gaben vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe Umgang mit Suchtgift. Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an, er habe aus Afrika Geld überwiesen bekommen, damit er ein Fahrzeug kaufe. Aufgefordert, eine Quittung hiezu vorzulegen, gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er zunächst angab, der Betreffende habe ihm das Geld "geschickt", an, das Geld sei nicht überwiesen worden, sondern ein Freund aus Afrika sei nach Österreich gekommen und habe es ihm in bar gebracht, damit er einen gebrauchten LKW für ihn kaufen kann, aber er habe noch keinen passenden gefunden. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich "schwarz" als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants gearbeitet, in der hg, mündlichen Verhandlung hingegen, er habe Verladetätigkeiten in moslemischen und afrikanischen "Businesscenters" verrichtet, wobei ein tägliches Arbeitspensum vereinbart worden sei.

Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde.Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde.

Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.) Beschwerde gegen den SchubhaftbescheidZu A) römisch eins.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Artikel 29, Dubiln-III-Verordnung. Artikel 28, Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Artikel 28, Absatz 3, UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen. Da Österreich Italien am 20.01.2015 vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Artikel 29, Dublin-III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung - zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne - entgegen. Da Österreich Italien am 20.01.2015 vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.

Es liegen auch sonst keinerlei Umstände vor, die Zweifel daran aufkämen ließen, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen ist: Gegend den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.01.2015 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Diese wurde ihm am 23.01.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.3. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

3.1. Die belangte Behörde stützte den Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die Beschwerde bringt vor, es dürfe nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im dritten Staat stellte.3.1. Die belangte Behörde stützte den Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die Beschwerde bringt vor, es dürfe nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im dritten Staat stellte.

Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Artikel 28, Absatz eins, Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

Der Beschwerde ist daher darin beizupflichten, dass die illegale Weiterreise in einen anderen Staat allein keine Fluchtgefahr begründet (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0026). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051); dies ist beim Beschwerdeführer im Hinblick auf Italien der Fall, abgesehen davon, dass es sich bei der dritten Asylantragstellung im dritten Staat nach negativen Entscheidungen über die vorhergehenden Anträge nicht mehr um einen "Standard-Dublin-Fall" handelt, sondern um einen Sachverhalt, der sehr wohl geeignet ist, Fluchtgefahr zu begründen.Der Beschwerde ist daher darin beizupflichten, dass die illegale Weiterreise in einen anderen Staat allein keine Fluchtgefahr begründet vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0026). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051); dies ist beim Beschwerdeführer im Hinblick auf Italien der Fall, abgesehen davon, dass es sich bei der dritten Asylantragstellung im dritten Staat nach negativen Entscheidungen über die vorhergehenden Anträge nicht mehr um einen "Standard-Dublin-Fall" handelt, sondern um einen Sachverhalt, der sehr wohl geeignet ist, Fluchtgefahr zu begründen.

3.2. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte:3.2. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bestand, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte:

Der Beschwerdeführer machte zwar, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in der Erstbefragung Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute, die mit den Angaben im EURODA-System und den Angaben in Italien und der Schweiz übereinstimmen, was geeignet wäre, etwa eine Äußerung, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen und die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet aufzuwiegen (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498), das Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261): Der Beschwerdeführer kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach. Er verschwand binnen vier Tagen unabgemeldet aus der Grundversorgung und versuchte auch danach nicht wieder, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Er lebte im Verborgenen, verschleierte seinen Wohnsitz, machte stattdessen eine unzutreffende Obdachlosenmeldung und kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung. Dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern.Der Beschwerdeführer machte zwar, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in der Erstbefragung Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute, die mit den Angaben im EURODA-System und den Angaben in Italien und der Schweiz übereinstimmen, was geeignet wäre, etwa eine Äußerung, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen und die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet aufzuwiegen vergleiche dazu VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498), das Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261): Der Beschwerdeführer kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach. Er verschwand binnen vier Tagen unabgemeldet aus der Grundversorgung und versuchte auch danach nicht wieder, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Er lebte im Verborgenen, verschleierte seinen Wohnsitz, machte stattdessen eine unzutreffende Obdachlosenmeldung und kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung. Dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern.

Für das Vorliegen von Fluchtgefahr würden zudem in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - bei Vorliegen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 20.02.2014, 2013/21/0178). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist und er seit über einem halben Jahr seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, trifft dies jedenfalls zu.Für das Vorliegen von Fluchtgefahr würden zudem in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium - bei Vorliegen einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme - auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 20.02.2014, 2013/21/0178). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist und er seit über einem halben Jahr seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, trifft dies jedenfalls zu.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Missachtung der periodischen Meldeverpflichtung habe vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden und sei daher von geringem Gewicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur der ihn vor Beendigung seines Asylverfahrens treffenden Meldeverpflichtung durch Anwesenheit in der Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 15a Abs. 2 3. Satz AsylG 2005 bzw. der polizeilichen Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 2 1. Satz AsylG 2005, nicht nach kam, sondern auch der ihn nach § 19a MeldeG gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG treffenden polizeilichen Meldeverpflichtung.Soweit die Beschwerde vorbringt, die Missachtung der periodischen Meldeverpflichtung habe vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden und sei daher von geringem Gewicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur der ihn vor Beendigung seines Asylverfahrens treffenden Meldeverpflichtung durch Anwesenheit in der Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, 3. Satz AsylG 2005 bzw. der polizeilichen Meldeverpflichtung nach Paragraph 15 a, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005, nicht nach kam, sondern auch der ihn nach Paragraph 19 a, MeldeG gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG treffenden polizeilichen Meldeverpflichtung.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese gründete, obwohl Fluchtgefahr auch nach diesem Tatbestand vorliegt, wonach zu prüfen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme: Der Beschwerdeführer hat nicht nur seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, er räumt auch ein, die Gebietsbeschränkung verletzt zu haben, ebenso verletzte er die Meldeverpflichtungen gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 und § 13 Abs. 2 BFA-VG. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Verletzung des § 3 MeldeG im Hinblick auf seine Wohnung in der XXXX sei nicht tatbestandsmäßig, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die unterlassene Meldung nach § 3 MeldeG gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren darstellte, die gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG sehr wohl tatbestandsmäßig ist. Für die Zeit nach der Beendingung des Asylverfahrens stellt der langfristige Aufenthalt in einer Wohnung, der nicht gemäß § 3 MeldeG angezeigt wird selbstverständlich eine Handlung dar, durch die der Betreffende seine Rückkehr bzw. Abschiebung behindert, da den Behörden dadurch sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er sich deren Zugriff entzieht; es bestehen daher keine Bedenken dagegen, den Aufenthalt im Verborgenen unter Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen als Behinderungsmaßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu würdigen.Soweit die Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese gründete, obwohl Fluchtgefahr auch nach diesem Tatbestand vorliegt, wonach zu prüfen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme: Der Beschwerdeführer hat nicht nur seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, er räumt auch ein, die Gebietsbeschränkung verletzt zu haben, ebenso verletzte er die Meldeverpflichtungen gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Verletzung des Paragraph 3, MeldeG im Hinblick auf seine Wohnung in der römisch 40 sei nicht tatbestandsmäßig, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die unterlassene Meldung nach Paragraph 3, MeldeG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren darstellte, die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG sehr wohl tatbestandsmäßig ist. Für die Zeit nach der Beendingung des Asylverfahrens stellt der langfristige Aufenthalt in einer Wohnung, der nicht gemäß Paragraph 3, MeldeG angezeigt wird selbstverständlich eine Handlung dar, durch die der Betreffende seine Rückkehr bzw. Abschiebung behindert, da den Behörden dadurch sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er sich deren Zugriff entzieht; es bestehen daher keine Bedenken dagegen, den Aufenthalt im Verborgenen unter Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen als Behinderungsmaßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu würdigen.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt oder (nach der Wegweisung) einen über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ebensowenig über Versicherungsschutz. Im Hinblick auf die Barmittel ergänzt die belangte Behörde, dass diese nicht rechtmäßig erworben worden seien. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ist hinzuzufügen, dass er angibt, ein Gutteil des Geldes würde einem Freund und nicht ihm gehören. Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, als er innerhalb von vier Tagen ab Asylantragstellung aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und bis zum Ende seines Asylverfahrens nicht versuchte, wieder Grundversorgung zu beziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Davon abgesehen ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit über einem halben Jahr abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher nicht mehr Asylwerber iSd AsylG 2005, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt oder (nach der Wegweisung) einen über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ebensowenig über Versicherungsschutz. Im Hinblick auf die Barmittel ergänzt die belangte Behörde, dass diese nicht rechtmäßig erworben worden seien. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ist hinzuzufügen, dass er angibt, ein Gutteil des Geldes würde einem Freund und nicht ihm gehören. Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, als er innerhalb von vier Tagen ab Asylantragstellung aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und bis zum Ende seines Asylverfahrens nicht versuchte, wieder Grundversorgung zu beziehen vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Davon abgesehen ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit über einem halben Jahr abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher nicht mehr Asylwerber iSd AsylG 2005, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 17.11.2005, 2005/21/0019), ebenso wenig dient Verhängung von Schubhaft der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185; 22.11.2007, 2006/21/0189). Frühere Delinquenz kann aber das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung im Hinblick auf die Prüfung des Sicherungsbedarfs maßgeblich vergrößern (zB VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 17.03.2009, 2007/21/0542).

Die belangte Behörde stützt sich drarauf, dass an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134) und daher allein schon das Betreten eines Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates ausreicht, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088), die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde und etwa versucht habe, dabei zu flüchten, sondern nur angebe, schwarz gearbeitet zu haben und im Übrigen Schwarzarbeit kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG sei. Es trifft zu, dass es sich hiebei um keinen in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählten Tatbestand zur Begründung von Fluchtgefahr handelt, dies hat die belangte Behörde aber auch nicht behauptet. Es handelt sich hiebei aber, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei Vorliegen von Fluchtgefahr neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft mit zu berücksichtigen ist. Auch damit tut die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.Die belangte Behörde stützt sich drarauf, dass an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134) und daher allein schon das Betreten eines Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates ausreicht, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088), die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde und etwa versucht habe, dabei zu flüchten, sondern nur angebe, schwarz gearbeitet zu haben und im Übrigen Schwarzarbeit kein Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei. Es trifft zu, dass es sich hiebei um keinen in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählten Tatbestand zur Begründung von Fluchtgefahr handelt, dies hat die belangte Behörde aber auch nicht behauptet. Es handelt sich hiebei aber, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei Vorliegen von Fluchtgefahr neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft mit zu berücksichtigen ist. Auch damit tut die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 76 Abs. 3 FPG wendet, weil Art. 2 lit. n Dublin-III-VO die Umsetzung durch eine abschließende Aufzählung erfordere und es sich bei § 76 Abs. 3 FPG um eine demonstrative Aufzählung handle, sind diese Bedenken in einem Fall wie dem vorliegenden nicht prädjudiziell, in dem sich die belangte Behörde ohnedies nur auf namentlich aufgezählte Tatbestände stützte.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen Paragraph 76, Absatz 3, FPG wendet, weil Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO die Umsetzung durch eine abschließende Aufzählung erfordere und es sich bei Paragraph 76, Absatz 3, FPG um eine demonstrative Aufzählung handle, sind diese Bedenken in einem Fall wie dem vorliegenden nicht prädjudiziell, in dem sich die belangte Behörde ohnedies nur auf namentlich aufgezählte Tatbestände stützte.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Artikel 8, RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Artikel 28, Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Absatz 4, die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht demgemäß vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer befolgte bisher seine periodische Meldeverpflichtung nicht, weshalb hiemit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Gleiches gilt für die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, da der Beschwerdeführer auch entgegen § 15 Abs. 2 AsylG 2005 unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und kontinuierlich die Gebietsbeschränkung verletzte. Auf Grund dieses Verhaltens reicht eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht hin, um eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Abschiebung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Herkunft seiner Barmittel nicht mehr eingegangen zu werden. Dass diese Maßnahme zur Verhaltenssteuerung ungeeignet wäre, bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass er ankündigt, noch Außenstände eintreiben zu wollen, deren Höhe die bei ihm sichergestellten Geldmittel um ein Mehrfaches überschreitet.Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer befolgte bisher seine periodische Meldeverpflichtung nicht, weshalb hiemit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Gleiches gilt für die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, da der Beschwerdeführer auch entgegen Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 2005 unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und kontinuierlich die Gebietsbeschränkung verletzte. Auf Grund dieses Verhaltens reicht eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht hin, um eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Abschiebung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Herkunft seiner Barmittel nicht mehr eingegangen zu werden. Dass diese Maßnahme zur Verhaltenssteuerung ungeeignet wäre, bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass er ankündigt, noch Außenstände eintreiben zu wollen, deren Höhe die bei ihm sichergestellten Geldmittel um ein Mehrfaches überschreitet.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

5. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen. Die belangte Behörde betreibt die Überstellung zügig (es wurde der erstmögliche Flug gebucht, der Laissez-passer ist ausgestellt, Italien von der Überstellung informiert) und die Schubhaft wird bis zum Überstellungstermin weniger als zwei Wochen dauern, weshalb auch die Dauer gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527). Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden.5. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist daher tatsächlich und innerhalb der Fristen des Artikel 28, Absatz 3, UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen. Die belangte Behörde betreibt die Überstellung zügig (es wurde der erstmögliche Flug gebucht, der Laissez-passer ist ausgestellt, Italien von der Überstellung informiert) und die Schubhaft wird bis zum Überstellungstermin weniger als zwei Wochen dauern, weshalb auch die Dauer gemäß Artikel 28, Absatz 3, UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig ist vergleiche VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527). Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden.

6. Dass die belangte Behörde die Schubhaft nicht nur zur Sicherung der Abschiebung sondern auch zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl dieses bereits abgeschlossen ist, verhängt, macht den Bescheid vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 5 FPG nicht rechtswidrig.6. Dass die belangte Behörde die Schubhaft nicht nur zur Sicherung der Abschiebung sondern auch zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl dieses bereits abgeschlossen ist, verhängt, macht den Bescheid vor dem Hintergrund des Paragraph 76, Absatz 5, FPG nicht rechtswidrig.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall: Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien ist weiterhin durchsetzbar und durchführbar, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung nicht termingerecht erfolgen würde. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig, die Abschiebung für den 27.08.2015, sohin binnen drei Tagen fixiert, wobei die gesamte Schubhaftdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung weniger als zwei Wochen gedauert haben wird und verhältnismäßig ist. Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vor, auf Grund des Ermittlungsergebnisses liegt zusätzlich Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 8 FPG vor, wie in der Begründung zu A.I.3.2. dargelegt wurde. Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Verfahrenssicherung nicht hin. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.2. Dies ist der Fall: Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien ist weiterhin durchsetzbar und durchführbar, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung nicht termingerecht erfolgen würde. Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig, die Abschiebung für den 27.08.2015, sohin binnen drei Tagen fixiert, wobei die gesamte Schubhaftdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung weniger als zwei Wochen gedauert haben wird und verhältnismäßig ist. Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vor, auf Grund des Ermittlungsergebnisses liegt zusätzlich Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG vor, wie in der Begründung zu A.I.3.2. dargelegt wurde. Die gelinderen Mittel reichen weiterhin zur Verfahrenssicherung nicht hin. Weder hat der Beschwerdeführer Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

Zu A.III. und A.IV) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach § 1 Abs.1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK erkannt werden.Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des Paragraph 35, VwGVG gegen Artikel 6, EMRK für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann vergleiche EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß Paragraphen 290, ff. EO das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des Paragraph 35, VwGVG gegen Artikel 6, EMRK erkannt werden.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Zu A.VII.) Barauslagenersatz

1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 nicht vor.

2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nichts aus.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 24.08.2015 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.Dolmetscher haben nach den gem. Paragraph 17, VwGVG subsidiär anwendbaren Paragraphen 53, a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG als Barauslagen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 24.08.2015 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.

Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Dolmetschkosten als Barauslagen dem Grunde nach aufzuerlegen.Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Dolmetschkosten als Barauslagen dem Grunde nach aufzuerlegen.

Zu A.VI) Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu A.VII) Beigebung eines Verfahrenshelfers

1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Absatz 2, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Absatz 3, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Absatz 4, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Absatz 5, mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Absatz 6, die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Absatz 7, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.Paragraph 40, VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu Paragraph 51 a, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" Regierungsvorlage 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7/2015).Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,).

2. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen § 40 VwGVG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung unter Fristsetzung bis 31.12.2016 aufgehoben hat (VfGH 25.06.2015, G 7/2015) und sie aus diesem Grund immunisiert ist (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 1035).2. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen Paragraph 40, VwGVG hegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung unter Fristsetzung bis 31.12.2016 aufgehoben hat (VfGH 25.06.2015, G 7 aus 2015,) und sie aus diesem Grund immunisiert ist vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht7, 2007, Rz 1035).

3. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:3. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 40, VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7).

4. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Normen kein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.4. Auch aus den vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Normen kein Anspruch auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG zusätzlich zum Rechtsberater ableitbar.

Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß § 10 AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, nahm für ihn Akteneinsicht und vertrat ihn in der mündlichen Verhandlung.Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater - dem der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AVG eine umfassende Vollmacht erteilte - brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein, nahm für ihn Akteneinsicht und vertrat ihn in der mündlichen Verhandlung.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt.

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.V ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.V ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar, die Revision daher nicht zulässig. Auch im Hinblick auf § 40 VwGVG und die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist auch im Hinblick auf die Spruchpunkt A.VI. und A.VII. die Revision. nicht zulässig.Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar, die Revision daher nicht zulässig. Auch im Hinblick auf Paragraph 40, VwGVG und die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist auch im Hinblick auf die Spruchpunkt A.VI. und A.VII. die Revision. nicht zulässig.

Schlagworte

Dolmetschgebühren, Eingabengebühr, Kostentragung, öffentliche
Interessentensuche, Rechtsanschauung des VwGH, Revision teilweise
zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2112528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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