TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/19 2007/21/0070

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Februar 2007, Zl. Senat-FR-07-0013, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende, eine Entscheidung der belangten Behörde nach § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG betreffende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, und vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, zu Grunde lagen. Insbesondere wurde wie dort auch hier bei der Heranziehung bzw. Prüfung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 FPG dem Gebot, eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob es ungeachtet eines "Dublin-Bezuges" des Beschwerdeführers konkret der Schubhaft bedurfte, nicht ausreichend Rechnung getragen.

Der bekämpfte Bescheid war daher wie jene zu den vorgenannten hg. Erkenntnissen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Dass es die belangte Behörde überdies verabsäumt hat, auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seiner zwei Kleinkinder (im Alter von zwei und drei Jahren) in Österreich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft inhaltlich einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0189), sei nur mehr der Vollständigkeit halber angemerkt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Juni 2008

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210070.X00

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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