TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/17 95/02/0132

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §36 Abs1 Z1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0133 95/02/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. November 1994, Zl. Senat-F-94-017 (hg. Zl. 95/02/0132), vom 25. Oktober 1994, Zl. Senat-F-94-015 (hg. Zl. 95/02/0133), und vom 29. November 1994, Zl. Senat-F-94-019 (hg. Zl. 95/02/0134), betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 1994 zum Zweck einer Arbeitsaufnahme nach Österreich ein. Am 11. Oktober 1994 wurde er von Organen des Gendarmeriepostens Krems-Stadt festgenommen, weil er auf einer Baustelle mit dem Aufstellen von Gipstrennwänden beschäftigt war und weder einen Sichtvermerk noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen konnte. Bei seiner Festnahme verfügte er über keine Barmittel, keine Beschäftigungs- und Arbeitsbewilligung und war weder kranken- noch sozialversichert.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Krems vom 11. Oktober 1994 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Oktober 1994 wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 25. Oktober 1994 brachte der Beschwerdeführer gemäß § 54 FrG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien ein, diesem Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. November 1994 keine Folge gegeben.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 hat die belangte Behörde eine wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 11. Oktober 1994 auf § 51 Fremdengesetz (FrG) gestützte Beschwerde abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (hg. Zl. 95/02/0133). Mit den Bescheiden vom 17. November 1994 (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 95/02/0132) und vom 29. November 1994 (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 95/02/0134) wurden weitere Schubhaftbeschwerden abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, daß die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zlen. B 2691/94, B 13/95, B 82/95, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichthof abgetreten.

In seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde hat Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die (im wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schubhaft sei deshalb rechtswidrig, weil er die Zulässigkeit seiner Ausreise (Abschiebung) nach Deutschland geltend gemacht habe und diese Ausreise auch möglich gewesen sei. Eine Sicherung der Abschiebung sei nicht notwendig gewesen, weil die Fremdenbehörde die Abschiebung nicht jedenfalls in den Staat, dessen Staatsbürgerschaft er habe, durchzuführen habe, sondern seinem Wunsch der Abschiebung nach Deutschland und damit verbunden der Möglichkeit der Verkürzung (der Schubhaft) hätte Folge tragen müssen. Die Fremdenbehörde könne dies nicht nach Belieben und entgegen seinem Wunsch nach Ausreise in einen anderen als den Paßausstellungsstaat unterlassen und zum Zweck der Abschiebung in den letztgenannten Staat bei sonstigem Fortfall die Schubhaft aufrechterhalten.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß er auf seiner Reise nach Österreich nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, sodaß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, aufgrund welcher Umstände dieses Land verpflichtet gewesen wäre, eine "Abschiebung" des Beschwerdeführer zu dulden. Allein die Behauptung, die Ausreise sei "möglich" gewesen, läßt noch nicht den Schluß zu, daß dem Beschwerdeführer, der zum Zweck einer Arbeitsaufnahme seine Heimat verlassen hat, ohne Arbeitserlaubnis auch eine legale Einreise nach Deutschland gestattet gewesen wäre. Daß einem Fremden bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abschiebung das Recht zustünde, das Zielland selbst zu bestimmen, ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer meint ferner, die Schubhaft sei auch deshalb nicht notwendig gewesen, weil sein Unterhalt und seine Unterkunft nachweislich gesichert gewesen sei und sein Aufenthalt und seine Verfügung für die fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht zweifelhaft gewesen sein konnten. Es sei bereits das Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden und daher habe die Fortsetzung der Schubhaft einzig die Sicherung der Abschiebung bezwecken dürfen, dieser Sicherungszweck sei jedoch nicht vorgelegen, zumal er zu keinem vorangegangenen Zeitpunkt zur Ausreise aufgefordert worden sei und kein Grund zur Befürchtung vorgelegen habe, er würde sich der Rechtspflicht der Ausreise entziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - ein Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs. 1 FrG betreffenden - Erkenntnis vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0258, ausgeführt hat, besteht an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer war auf einer Baustelle betreten worden, als er mit dem Aufstellen von Gipstrennwänden beschäftigt war und weder einen Sichtvermerk noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen konnte. Mit diesem Verhalten hat er also den Eindruck erweckt, daß er den für diese Beschäftigung maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften keine Beachtung schenken wolle. Damit waren im vorliegenden Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Überwachung der Ausreise im Grunde des § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig sein werde. Bei dieser Sachlage kommt es darauf nicht mehr an, ob und in welchem Verhältnis seine Familie bereit gewesen wäre, zu seinem Unterhalt beizutragen. Die Schubhaft war vielmehr zur Sicherung der in Rede stehenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen jedenfalls erforderlich.

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung mit der Begründung, daß für eine Kostenersatzplicht keine gesetzliche Grundlage bestehe und der zugemessene Betrag auch in keinem Verhältnis zum Verfahrensaufwand stehe. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang die (von ihm auch zitierte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, von der abzugehen kein Anlaß gesehen wird. Danach hat sich die belangte Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof zu orientieren und die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein (gerundetes) Drittel zu kürzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162 und Zl. 91/19/0226). Die unter Beachtung dieser Grundsätze getroffene Kostenentscheidung der belangten Behörde begegnet daher keinen Bedenken.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß für seinen Unterhalt und seine Unterkunft ausreichend Sorge getragen sei. Dieser Beweis hätte deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Vorlage entsprechender Urkunden überhaupt bzw. innerhalb der Entscheidungsfrist von einer Woche nicht möglich gewesen sei. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensverstöße dazutun. Selbst eine ausreichende Unterhaltsgewährung und eine gesicherte Unterkunft hätten im vorliegenden Fall nichts daran geändert, daß die Ausreise des Beschwerdeführer aus Gründen der öffentlichen Ordnung zu überwachen war.

Da die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, erweisen sich die Beschwerden insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Zuspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020132.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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