TE Bvwg Erkenntnis 2015/8/31 I405 2109414-1

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Veröffentlicht am 31.08.2015
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Entscheidungsdatum

31.08.2015

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §40
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

I405 2109414-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nigeria (alias Simbabwe), vertreten durch Mag. Lara WEBER, Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zahl 831096009-1697794, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias Simbabwe), vertreten durch Mag. Lara WEBER, Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2015, Zahl 831096009-1697794, beschlossen:

A) I. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines VerfahrenshelfersA) römisch eins. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers

wird als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

A) II. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX in Simbabwe geboren zu sein.1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Simbabwe geboren zu sein.

2. Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen gegenüber der Organwalterin der Polizei vor, dass er aus dem Ort

XXXX stamme und mit dem Bus ohne Reisedokument nach Südafrika gereist sei. Anschließend sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Wo genau er angekommen sei, wisse er nicht. Der Flug habe sechs Stunden gedauert. Ein weißer Mann namens "XXXX" habe sich um die Reiseformalitäten gekümmert und habe die Reisepässe bei sich gehabt. Dieser Mann sei wieder zurückgeflogen. Davor habe er 20 Euro von ihm sowie die Anweisung bekommen, dass er sich ab jetzt selbst durchschlagen müsse.römisch 40 stamme und mit dem Bus ohne Reisedokument nach Südafrika gereist sei. Anschließend sei er mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Wo genau er angekommen sei, wisse er nicht. Der Flug habe sechs Stunden gedauert. Ein weißer Mann namens "XXXX" habe sich um die Reiseformalitäten gekümmert und habe die Reisepässe bei sich gehabt. Dieser Mann sei wieder zurückgeflogen. Davor habe er 20 Euro von ihm sowie die Anweisung bekommen, dass er sich ab jetzt selbst durchschlagen müsse.

Er habe keine Verwandten in Europa und noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Seine Eltern und Geschwister seien ihm unbekannt. Seine Frau und sowie seine Kinder seien im Jahr 2012 verstorben.

Als Fluchtgrund brachte er vor, dass Mugambe (Anm.: gemeint wohl Mugabe) alle Leute töte und das Land in Besitz nehmen wolle. Mugambe habe bereits seine Ehefrau und seinen beiden Kinder getötet.Als Fluchtgrund brachte er vor, dass Mugambe Anmerkung, gemeint wohl Mugabe) alle Leute töte und das Land in Besitz nehmen wolle. Mugambe habe bereits seine Ehefrau und seinen beiden Kinder getötet.

Auf Vorhalt, dass ein Eurodac-Treffer aus Norwegen vorliege, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht lüge und er nicht wisse, wie seine Fingerabdrücke nach Norwegen gelangt seien. Er wisse nicht, "was Norwegen" sei. Er sei niemals dort gewesen und er habe noch nie einen Asylantrag gestellt. Im Falle der Rückkehr fürchte er in seinem Herkunftsstaat von Mugambe getötet zu werden (AS 9-19).

3. Die in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an Norwegen herangetragene Wiederaufnahmeantrag nach der Dublin-III VO wurde von den norwegischen Behörden mit Schreiben vom 16.08.2013 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria am 26.07.2009 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, dieser negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer schließlich am 11.03.2013 nach Nigeria abgeschoben worden und die Zuständigkeit Norwegens sohin gemäß Art. 16 Abs. 4 der Dublin-III VO nicht mehr gegeben sei (AS 57, 89).3. Die in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an Norwegen herangetragene Wiederaufnahmeantrag nach der Dublin-III VO wurde von den norwegischen Behörden mit Schreiben vom 16.08.2013 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Nigeria am 26.07.2009 in Norwegen einen Asylantrag gestellt habe, dieser negativ entschieden worden und der Beschwerdeführer schließlich am 11.03.2013 nach Nigeria abgeschoben worden und die Zuständigkeit Norwegens sohin gemäß Artikel 16, Absatz 4, der Dublin-III VO nicht mehr gegeben sei (AS 57, 89).

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.

5. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zur Vernehmung vor das BFA geladen und gab am 08.04.2015 bei seiner Einvernahme auf das Wesentliche zusammengefasst gegenüber der Organwalterin des BFA an, dass die Angaben der Erstvernehmung vollständig und wahrgetreu abgegeben worden seien und er gesund sei und keine Medikamente einnehme.

Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Christ und Staatsangehöriger von Simbabwe. Er habe in XXXX im Busch gelebt. Die Provinz habe XXXX geheißen. Auf Nachfrage und dem Hinweis, dass die Hauptstadt von Simbabwe Harare heiße, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Harare gemeint habe und seit seiner Kindheit in der Hauptstadt von Simbabwe, also seit 34 Jahren gewohnt habe. Er habe aber außerhalb auf einer Farm gelebt. Deshalb habe er zuvor angegeben, im Busch gewohnt zu haben. Und zwar habe er auf einer Farm von XXXX gelebt, welcher ihn adoptiert habe. Mit XXXX habe er auch die Kirche in Harare besucht. Er wisse aber nicht, wie die Kirche heiße und wo sie sei. Er besitze keinen Reisepass und habe auch niemals einen besessen. Er unterhalte keine Beziehungen in Österreich, er habe nur Freunde.Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei Christ und Staatsangehöriger von Simbabwe. Er habe in römisch 40 im Busch gelebt. Die Provinz habe römisch 40 geheißen. Auf Nachfrage und dem Hinweis, dass die Hauptstadt von Simbabwe Harare heiße, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Harare gemeint habe und seit seiner Kindheit in der Hauptstadt von Simbabwe, also seit 34 Jahren gewohnt habe. Er habe aber außerhalb auf einer Farm gelebt. Deshalb habe er zuvor angegeben, im Busch gewohnt zu haben. Und zwar habe er auf einer Farm von römisch 40 gelebt, welcher ihn adoptiert habe. Mit römisch 40 habe er auch die Kirche in Harare besucht. Er wisse aber nicht, wie die Kirche heiße und wo sie sei. Er besitze keinen Reisepass und habe auch niemals einen besessen. Er unterhalte keine Beziehungen in Österreich, er habe nur Freunde.

Alle Verwandten seien verstorben und er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Seine Frau und seine beiden Kinder seien vom Präsidenten Mugambe (Anm.: gemeint wohl Mugabe) umgebracht worden. Seine Frau habe XXXX geheißen, die Söhne XXXX und XXXX. 2013 seien sie verstorben. Den Sterbemonat wisse er nicht mehr. Er sei ihm Haus mit XXXX gewesen, als seine Frau und die Söhne draußen getötet worden seien. Er habe seine Frau in der Kirche kennengelernt. Manchmal seien sie zusammen gewesen, dann sei geheiratet worden. Er selbst habe als Farmer gearbeitet, sei nicht zur Schule gegangen und habe als Sohn von XXXX nur gearbeitet, aber kein Geld dafür bekommen. Er habe bei einer Weizen-Mühlmaschine sowie im Orangenfeld gearbeitet. Er sei nie beim Militär gewesen. Vor seiner Flucht habe er Simbabwe nie verlassen. Er habe keine Handynummer von XXXX und habe auch keinen sonstigen Kontakt zu ihm. XXXX habe ihn 2013 nach Südafrika gebracht und ihn in ein Flugzeug gesetzt. Er wisse nicht, wo das gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie lange er mit dem Auto von Simbabwe nach Südafrika gefahren sei. Er sei ohne Reisepass in das Flugzeug gekommen. XXXX habe das alles arrangiert. Es habe für ihn keine Kontrolle gegeben. Er sei mit einem mittelgroßen Flugzeug mit je drei Sitzen auf jeder Seite nach Österreich geflogen. In Österreich habe es keine Kontrolle gegeben. Auch das sei von XXXX so organisiert worden. Der Flug nach Österreich habe fünf bis sechs Stunden gedauert. Im April oder Juni 2013 habe er Simbabwe verlassen. Das wirtschaftliche Leben auf der Farm sei in Ordnung gewesen. XXXX habe für ihn gesorgt. Die Regenzeit in Simbabwe sei von März bis August, manchmal sei es kalt, meist aber sonnig. Auf Nachfrage, ob "Bobo" die Landessprache sei, verneinte er dies und gab an, dass es viele Sprachen gebe und die Landessprache Englisch sei. Er habe flüchten müssen, weil "Mugambe" bereits seine Frau und beiden Kinder getötet habe, um das Land für sich zu haben. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Auch die Farm von XXXX sei mit großen Maschinen niedergefahren worden. Alles sei kaputt gewesen und es habe Feuer gegeben. XXXX habe gesehen, dass seine Frau und seine Kinder tot seien, sei ins Haus zurückgekommen und gemeinsam sei er mit XXXX davongefahren. Zwei Bulldozer und viele Leuten seien gekommen und hätten die Farm zerstört. Er habe selbst gesehen, dass seine Frau und beiden Kinder getötet worden seien. Er habe alles gesehen. Er selbst sei nicht bedroht oder verfolgt worden. Diese Leute hätten es nur auf die Farm von XXXX abgesehen. XXXX habe die Flucht organisiert und alles bezahlt. Er wisse nicht, wann er Simbabwe tatsächlich verlassen habe. 2013 habe es viele Probleme gegeben. Die Staatsleute hätten getötet. Das habe er im Fernsehen auf CNN gesehen. Er wisse nicht, wie er ohne Dokumente von Simbabwe nach Österreich gekommen sei, zumal alles XXXX organisiert habe.Alle Verwandten seien verstorben und er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Seine Frau und seine beiden Kinder seien vom Präsidenten Mugambe Anmerkung, gemeint wohl Mugabe) umgebracht worden. Seine Frau habe römisch 40 geheißen, die Söhne römisch 40 und römisch 40 . 2013 seien sie verstorben. Den Sterbemonat wisse er nicht mehr. Er sei ihm Haus mit römisch 40 gewesen, als seine Frau und die Söhne draußen getötet worden seien. Er habe seine Frau in der Kirche kennengelernt. Manchmal seien sie zusammen gewesen, dann sei geheiratet worden. Er selbst habe als Farmer gearbeitet, sei nicht zur Schule gegangen und habe als Sohn von römisch 40 nur gearbeitet, aber kein Geld dafür bekommen. Er habe bei einer Weizen-Mühlmaschine sowie im Orangenfeld gearbeitet. Er sei nie beim Militär gewesen. Vor seiner Flucht habe er Simbabwe nie verlassen. Er habe keine Handynummer von römisch 40 und habe auch keinen sonstigen Kontakt zu ihm. römisch 40 habe ihn 2013 nach Südafrika gebracht und ihn in ein Flugzeug gesetzt. Er wisse nicht, wo das gewesen sei. Er wisse auch nicht, wie lange er mit dem Auto von Simbabwe nach Südafrika gefahren sei. Er sei ohne Reisepass in das Flugzeug gekommen. römisch 40 habe das alles arrangiert. Es habe für ihn keine Kontrolle gegeben. Er sei mit einem mittelgroßen Flugzeug mit je drei Sitzen auf jeder Seite nach Österreich geflogen. In Österreich habe es keine Kontrolle gegeben. Auch das sei von römisch 40 so organisiert worden. Der Flug nach Österreich habe fünf bis sechs Stunden gedauert. Im April oder Juni 2013 habe er Simbabwe verlassen. Das wirtschaftliche Leben auf der Farm sei in Ordnung gewesen. römisch 40 habe für ihn gesorgt. Die Regenzeit in Simbabwe sei von März bis August, manchmal sei es kalt, meist aber sonnig. Auf Nachfrage, ob "Bobo" die Landessprache sei, verneinte er dies und gab an, dass es viele Sprachen gebe und die Landessprache Englisch sei. Er habe flüchten müssen, weil "Mugambe" bereits seine Frau und beiden Kinder getötet habe, um das Land für sich zu haben. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Auch die Farm von römisch 40 sei mit großen Maschinen niedergefahren worden. Alles sei kaputt gewesen und es habe Feuer gegeben. römisch 40 habe gesehen, dass seine Frau und seine Kinder tot seien, sei ins Haus zurückgekommen und gemeinsam sei er mit römisch 40 davongefahren. Zwei Bulldozer und viele Leuten seien gekommen und hätten die Farm zerstört. Er habe selbst gesehen, dass seine Frau und beiden Kinder getötet worden seien. Er habe alles gesehen. Er selbst sei nicht bedroht oder verfolgt worden. Diese Leute hätten es nur auf die Farm von römisch 40 abgesehen. römisch 40 habe die Flucht organisiert und alles bezahlt. Er wisse nicht, wann er Simbabwe tatsächlich verlassen habe. 2013 habe es viele Probleme gegeben. Die Staatsleute hätten getötet. Das habe er im Fernsehen auf CNN gesehen. Er wisse nicht, wie er ohne Dokumente von Simbabwe nach Österreich gekommen sei, zumal alles römisch 40 organisiert habe.

An die KFZ-Kennzeichen in Simbabwe könne er sich nicht erinnern. Das Auto von XXXX sei rot und gold gewesen, mehr wisse er nicht. Er habe wegen Mugabe das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.An die KFZ-Kennzeichen in Simbabwe könne er sich nicht erinnern. Das Auto von römisch 40 sei rot und gold gewesen, mehr wisse er nicht. Er habe wegen Mugabe das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, keine familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung in Österreich zu haben und von der Grundversorgung zu leben. Er besuche einen Deutschkurs (A1) und gehöre keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Im Winter habe er Schnee geräumt, manchmal arbeite er für Leute und verteile Prospekte. Er wisse, dass er keine Arbeitserlaubnis in Österreich habe. Er könne keine weiteren Integrationsaspekte nennen.

Auf Vorhalt, dass er angegeben habe keinen Militärdienst geleistet zu haben, obwohl im Simbabwe Wehrpflicht bestehe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er keinen Militärdienst absolvieren habe müssen, weil er bei seinem Vater gearbeitet habe.

Auf Vorhalt, dass die Nationalsprache in Simbabwe Shohna sei und er als Muttersprache Bobo angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Simbabwe viele Sprachen gebe und er Englisch spreche. Auf die Frage, ob es eine zweite Sprache in Simbabwe gebe, antwortete er, dass es viele Sprache wie Bora, Momo, Bobo usw. gebe. Auf Nachfrage, ob er "isiNdebele" kenne, verneinte er dies und auf den darauf folgenden Vorhalt, dass es sich hierbei um die zweite Landessprache Simbabwes handle, antwortete er, dass er das nicht gewusst habe. Auf Vorhalt, dass seine Angaben weder lebensnah noch glaubhaft seien und die Behörde von frei erfundenen Angaben ausgehe, replizierte er, dass er die Wahrheit sage.

Auf die Frage, ob er Norwegen kenne, verneinte er dies. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers in Norwegen und des dort evidenten Aktenvorganges sowie nach Vorhalt des Lichtbildes gestand er ein, in Norwegen um Asyl angesucht zu haben und von den norwegischen Behörden nach Nigeria abgeschoben worden zu sein. Er führte aber zunächst an, nicht aus Nigeria zu stammen. Es würde alles stimmen, was er vorgebracht habe. Auf weiteren Vorhalt seiner Unglaubwürdigkeit führte der Beschwerdeführer aus, aus Nigeria zu stammen, XXXX zu heißen und am XXXX geboren. Er sei Christ und der Volksgruppe Ibo zugehörig.Auf die Frage, ob er Norwegen kenne, verneinte er dies. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers in Norwegen und des dort evidenten Aktenvorganges sowie nach Vorhalt des Lichtbildes gestand er ein, in Norwegen um Asyl angesucht zu haben und von den norwegischen Behörden nach Nigeria abgeschoben worden zu sein. Er führte aber zunächst an, nicht aus Nigeria zu stammen. Es würde alles stimmen, was er vorgebracht habe. Auf weiteren Vorhalt seiner Unglaubwürdigkeit führte der Beschwerdeführer aus, aus Nigeria zu stammen, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren. Er sei Christ und der Volksgruppe Ibo zugehörig.

Schließlich führte er aus, nach seiner Abschiebung für ca. ein Jahr in Lagos verblieben zu sein und dort etwas gearbeitet zu haben. Danach sei er nach Marokko gegangen. Von dort sei er mit dem Boot nach Spanien und schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt. Die Geschichte von Simbabwe sei gelogen und er sei nicht verheiratet, sondern geschieden. Er habe zwei Söhne die XXXX und XXXX heißen würden. Sodann führte er aus, jetzt die Wahrheit zu sagen. Er habe eine Frau und sei nicht geschieden, sondern verheiratet. Seine Familie, seine Ehefrau und seine Söhne würden immer noch in Lagos leben. Seine Muttersprache sei Ibo.Schließlich führte er aus, nach seiner Abschiebung für ca. ein Jahr in Lagos verblieben zu sein und dort etwas gearbeitet zu haben. Danach sei er nach Marokko gegangen. Von dort sei er mit dem Boot nach Spanien und schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt. Die Geschichte von Simbabwe sei gelogen und er sei nicht verheiratet, sondern geschieden. Er habe zwei Söhne die römisch 40 und römisch 40 heißen würden. Sodann führte er aus, jetzt die Wahrheit zu sagen. Er habe eine Frau und sei nicht geschieden, sondern verheiratet. Seine Familie, seine Ehefrau und seine Söhne würden immer noch in Lagos leben. Seine Muttersprache sei Ibo.

Er habe in Nigeria für eine Sicherheitsorganisation namens "XXXX" gearbeitet und dabei kriminelle Personen getötet und verbrannt. Das sei eine Staatsorganisation gewesen, die jetzt wegen der neuen Regierung nicht mehr existiere. Jetzt würden jene Leute, welche für diese Organisation gearbeitet haben, gesucht und getötet. Er habe ein Jahr lang für die Organisation gearbeitet und sei danach nach Norwegen geflüchtet. Er habe diesen Auftrag von der Regierung bekommen. Man habe die Leute gejagt und getötet. Die Angehörigen von Bakassi seien zusammengekommen und mit verschiedenen magischen "Vodoo-Ritualen" die Gesichter sehen und erkennen können. Diese Personen seien bewaffnete und gefährliche Kriminelle gewesen, man habe sie mit Halbschwertern geschlachtet und zusammen mit Autoreifen angezündet und verbrannt. Er habe von 2004 bis 2005 für diese Organisation gearbeitet. Dann sei die neue Regierung gekommen und nunmehr würden die ehemaligen Organisationsmitglieder gesucht und getötet. Deshalb sei er nach Norwegen geflüchtet, wobei ihm die norwegischen Behörden nicht geglaubt und ihn nach Nigeria zurückgeschickt hätten. Deshalb sei er nunmehr gezwungen gewesen, in Österreich eine neue Geschichte zu erzählen. Das sei die Wahrheit und in Nigeria würde er sein Leben verlieren. Er habe keine Beweise, dass er bei "XXXX" gearbeitet habe. Sich in Nigeria zu verstecken sei nicht möglich, zumal jeder der bei "XXXX" gearbeitet habe, gesucht, gefunden und getötet werde. Auf die Frage, woher er wisse, dass dies so sei und dass so viele getötet worden seien und ob er das alles gesehen habe, replizierte er: "Nein. Ja. Ich habe das gesehen. Sie geben Zeitungsanzeigen auf." Auf weitere Nachfrage, gab er dazu an, dass er sich erinnern könne, er habe es nicht direkt gesehen. Er sei weggelaufen. Er wisse es eben, dass die Leute getötet worden seien. Er könne nicht in einer anderen Region Nigerias leben, er werde überall erkannt. Das sei so. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und er aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen habe, antwortete er, dass er nicht lüge und die Wahrheit sage. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Ausfolgung dieser Feststellungen (AS 219-234).

6. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2015, Zahl 831096009-1697794, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.6. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2015, Zahl 831096009-1697794, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

6. Das BFA begründete die bezeichnete Entscheidung auf das Wesentliche zusammen-gefasst damit, dass die Vorbringenserstattung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei in den Asylverfahren in Norwegen und Österreich unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Im Norwegen habe er sich als XXXX ausgegeben. Auch später vor dem BFA habe er gezeigt, keine Probleme darin zu sehen, gegenüber Behörden unwahre Angaben zu machen. So habe er auch bei der Erstbefragung angegeben, aus Simbabwe zu stammen, für XXXX auf dessen Farm gearbeitet zu haben und dass Präsident Mugabe seine Ehefrau und beiden Kinder getötet habe. XXXX habe die Flucht von Südafrika nach Österreich organisiert.6. Das BFA begründete die bezeichnete Entscheidung auf das Wesentliche zusammen-gefasst damit, dass die Vorbringenserstattung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei in den Asylverfahren in Norwegen und Österreich unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Im Norwegen habe er sich als römisch 40 ausgegeben. Auch später vor dem BFA habe er gezeigt, keine Probleme darin zu sehen, gegenüber Behörden unwahre Angaben zu machen. So habe er auch bei der Erstbefragung angegeben, aus Simbabwe zu stammen, für römisch 40 auf dessen Farm gearbeitet zu haben und dass Präsident Mugabe seine Ehefrau und beiden Kinder getötet habe. römisch 40 habe die Flucht von Südafrika nach Österreich organisiert.

Erst nach Vorlage der Lichtbilder und sohin nach seiner Identifizierung anhand der norwegischen Unterlagen habe er zuzugeben, dass er in Norwegen eine Alias-Identität bzw. eine falsche Staatsangehörigkeit beim Asylantrag in Österreich angeben habe. Auch habe er erst danach eingestanden, dass die "Geschichte von Simbabwe" gelogen gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit sei ihm insgesamt abzusprechen.

Nicht nur die Angaben zur Identität seien widersprüchlich gewesen, auch das Fluchtvorbringen enthalte massive Unstimmigkeiten, sei nicht lebensnah und unlogisch und somit nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit sei in allen Punkten abzusprechen.

Das gesamte Vorbringen zur angeblichen Tätigkeit bei der XXXX-Vereinigung sei wenig plausibel und nicht nachvollziehbar. Die Darstellung sei nicht geeignet gewesen in der geschilderten Art und Weise eine Aktivität bei der XXXX-Vereinigung glaubhaft zu machen. Es sei offenkundig nicht nachvollziehbar, dass mittels Vodoo-Zauber Kriminelle ausgeforscht und überführt werden könnten.

Diese Einschätzung werde durch die Länderfeststellungen zu Nigeria sowie durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation offenkundig bestätigt. Es werde darin auch bestätigt, dass polizeiliche Suchen nach seinerzeitigen Mitgliedern der XXXX-Vereinigung nicht verifizierbar seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer nach Auflösung der Vereinigung in den Jahren 2004 oder 2005 noch weiter bis 2009 in Nigeria verlieben sei. Eine massive Verfolgungsgefahr könne deshalb auch nicht bestanden haben.

Auch nach der Abschiebung von Norwegen nach Nigeria habe der Beschwerdeführer in Lagos ein Jahr lang ohne Probleme leben können.

Ein bundesweit durchgängiges und systematisches Verfolgungsmuster gegen XXXX-Mitglieder liege nicht vor und eine solche Verfolgung ergebe sich auch nicht aus den Länderfeststellungen Nigerias bzw. der eingeholten Anfragebeantwortung.

Nach Durchsicht der niederschriftlichen Aussagen komme die Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ein oberflächlich einstudiertes, nicht wahrheitsgemäßes Konstrukt sei, welches der Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt habe, sondern lediglich der Asylerlangung dienen sollte. Es liege ein völlig fiktives Konstrukt einer Fluchtgeschichte vor, die jeglichen Realbezug vermissen ließe. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht einmal versucht, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, was angesichts der behaupteten Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Ein solches Verhalten könne jedoch erwartet werden.

Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine Person sofort ihre Heimat verlasse bzw. ausschließlich nach Europa gelangen müsse, um einer vermuteten Verfolgung zu entgehen. Angesichts des Umstandes, dass es kein Meldewesen in Nigeria gebe, sei davon auszugehen, dass zunächst in einer anderen Region Nigerias Schutz vor Verfolgung gesucht werde.

Selbst bei Wahrunterstellung sei das Vorbringen insgesamt nicht geeignet eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Sämtliche Elemente des Vorbringens seien nicht derart gestaltet, dass sich hieraus eine Glaubhaftmachung einer persönlichen, aktuellen Verfolgung von staatlicher Seite ausgehend ableiten ließe. Die Ausführen seien vage und unbestimmt und deswegen einer Überprüfung und Nachforschung nicht zugänglich. Konkretisierte und schlüssige Vorbringen seien trotz wiederholter Belehrungen zur Mitwirkungspflicht und der Bedeutung der Angaben nicht erstattet worden. Sämtliche Vorbringen seien nicht nachvollziehbar, sondern unbestimmt und würden nicht mit der gewöhnlichen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sein. Selbst bei Wahrunterstellung einer XXXX-Mitgliedschaft sei keine wohlbegründete Furcht vor einer maßgeblich wahrscheinlichen staatlichen Verfolgung erkennbar.

Im Falle der Rückkehr nach Nigeria ergebe sich keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer. Nach seiner Abschiebung von Norwegen nach Nigeria sei es dem Beschwerdeführer zudem gelungen, seine Existenz in Nigeria zu sichern und seine erneute Ausreise nach Europa zu finanzieren.

Es drohe keine Verfolgung im Heimatstaat, der Beschwerdeführer leide weder an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung noch würden sonstige "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die für ihn im Herkunftsstaat eine Gefahr bedeuten könnten. Die Grundversorgung sei gewährleistet und es bestehe ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Hilfe von nationalen humanitären Organisationen könne allenfalls in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und gesund. Ein familiäres Netzwerk bestehe in Nigeria, bei dem gegebenenfalls Unterstützung erlangt werden könne.

In seinen rechtlichen Beurteilungen kam die belangte Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. zum Ergebnis, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und eine Bedrohungssituation pro futuro nicht festgestellt werden und sohin nicht Asyl gewährt werden könne.In seinen rechtlichen Beurteilungen kam die belangte Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. zum Ergebnis, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und eine Bedrohungssituation pro futuro nicht festgestellt werden und sohin nicht Asyl gewährt werden könne.

Bezüglich Spruchpunkt II. konstatierte die belangte Behörde, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen haben. In Nigeria herrsche auch keine aktuelle Bürgerkriegssituation. Im Falle der Rückkehr drohe keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Grobe, offenkundige und massenhafte Menschenrechtsverletzungen würden nicht vorliegen. Es würden keine stichhaltigen Gründe für ein Refoulement-Verbot vorliegen. Eine mangelhafte Schutzfähigkeit des Staates liege nicht vor. Die weiteren Angehörigen würden zudem ohne Probleme nach wie vor in Nigeria leben. Die Gefahr einer Existenzgefährdung bestehe nicht. Auch liege kein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot vor. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne Art. 8 AsylG ausgesetzt wäre. Außergewöhnliche Umstände würden nicht vorliegen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigten keinen subsidiären Schutz, ein Abschiebungshindernis liege nicht vor.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. konstatierte die belangte Behörde, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen haben. In Nigeria herrsche auch keine aktuelle Bürgerkriegssituation. Im Falle der Rückkehr drohe keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Grobe, offenkundige und massenhafte Menschenrechtsverletzungen würden nicht vorliegen. Es würden keine stichhaltigen Gründe für ein Refoulement-Verbot vorliegen. Eine mangelhafte Schutzfähigkeit des Staates liege nicht vor. Die weiteren Angehörigen würden zudem ohne Probleme nach wie vor in Nigeria leben. Die Gefahr einer Existenzgefährdung bestehe nicht. Auch liege kein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot vor. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne Artikel 8, AsylG ausgesetzt wäre. Außergewöhnliche Umstände würden nicht vorliegen. Wirtschaftliche Gründe rechtfertigten keinen subsidiären Schutz, ein Abschiebungshindernis liege nicht vor.

Betreffend Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien und sie führte in Ansehung des Art. 8 EMRK weiter aus, dass ein schützenwertes Familienleben nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe am 29.07.2013 einen Asylantrag gestellt. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Er habe den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, sei arbeitsfähig und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter. Die nächsten Angehörigen würden nach wie vor ohne Probleme in Nigeria leben, eine existenzbedrohende Notlage liege nicht vor. Die Aufenthaltsberichtigung sei lediglich auf das Asylrecht gestützt und der Beschwerdeführer sei sich seines unsicheren Aufenthalts sohin bewusst. Er sei rechtkräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer in Österreich leben möchte, besondere private Interessen seien jedoch nicht feststellbar. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei nicht in Betracht zu ziehen. Ein Gefahr nach § 50 FPG drohe nicht. Als Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.Betreffend Spruchpunkt römisch drei. kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gegeben seien und sie führte in Ansehung des Artikel 8, EMRK weiter aus, dass ein schützenwertes Familienleben nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist und habe am 29.07.2013 einen Asylantrag gestellt. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, beziehe kein geregeltes Einkommen und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Er habe den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, sei arbeitsfähig und befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter. Die nächsten Angehörigen würden nach wie vor ohne Probleme in Nigeria leben, eine existenzbedrohende Notlage liege nicht vor. Die Aufenthaltsberichtigung sei lediglich auf das Asylrecht gestützt und der Beschwerdeführer sei sich seines unsicheren Aufenthalts sohin bewusst. Er sei rechtkräftig wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer in Österreich leben möchte, besondere private Interessen seien jedoch nicht feststellbar. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG sei nicht in Betracht zu ziehen. Ein Gefahr nach Paragraph 50, FPG drohe nicht. Als Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

7. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 18.06.2015, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 19.06.2015 zugestellt.

8. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers, Frau Mag. Lara WEBER, ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, brachte am 24.06.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde ein.

Auf das Wesentliche zusammengefasst führte die bevollmächtigte Vertretung in der Beschwerde aus, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen so detailliert wie möglich gestaltet. Er habe sich auch dafür entschuldigt, zunächst unwahre Angaben gemacht zu haben und habe sich im Verlauf der Einvernahme kooperativ gezeigt. Er habe vorgebracht, für die Vigilantengruppe "XXXX" in XXXX tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Abschiebung in Lagos versteckt gehalten. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung.Auf das Wesentliche zusammengefasst führte die bevollmächtigte Vertretung in der Beschwerde aus, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen so detailliert wie möglich gestaltet. Er habe sich auch dafür entschuldigt, zunächst unwahre Angaben gemacht zu haben und habe sich im Verlauf der Einvernahme kooperativ gezeigt. Er habe vorgebracht, für die Vigilantengruppe "XXXX" in römisch 40 tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Abschiebung in Lagos versteckt gehalten. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung.

In der Beschwerdebegründung wurde Hinblick auf Spruchpunkt I., II. und III. eine mehrseitige formelhafte Kompilation der rechtlichen Grundlagen und der Judikatur zu den tragenden Normen ohne substantiierter sachverhaltsbezogener Argumentation dargetan.In der Beschwerdebegründung wurde Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. eine mehrseitige formelhafte Kompilation der rechtlichen Grundlagen und der Judikatur zu den tragenden Normen ohne substantiierter sachverhaltsbezogener Argumentation dargetan.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einer Verfahrenshelfer beizugeben; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen.Schließlich wurden die Anträge gestellt, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einer Verfahrenshelfer beizugeben; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen.

9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungs-gericht am 29.06.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens und gehört der Volkgruppe der Ibo an. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zweifel, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um keinen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, bestehen nicht.

1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, XXXX, geb. XXXX, zu heißen und Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein und nach Vorhalt des Eurodac-Treffers seine Staatsangehörigkeit auf Nigeria abänderte, während er im Asylverfahren in Norwegen angegeben hatte, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, römisch 40 , geb. römisch 40 , zu heißen und Staatsangehöriger von Simbabwe zu sein und nach Vorhalt des Eurodac-Treffers seine Staatsangehörigkeit auf Nigeria abänderte, während er im Asylverfahren in Norwegen angegeben hatte, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2013 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, tatsächlich ca. einen Monat vor der Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist war, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Die Ehefrau, seine beiden Söhne sowie die Familie des Beschwerdeführers leben seinen eigenen Angaben zufolge in Nigeria.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre), verurteilt.

1.6. Seinen Unterhalt bezieht der Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln, nämlich aus der Grundversorgung. Seine Unterbringung erfolgte in einer Caritas-Einrichtung. Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf. Er ist arbeitsfähig. Er hat keine Deutschkurse besucht bzw. verfügt er über keine qualifizierten Sprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrations-begründenden Organisation.

1.7. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe in hohem Maße unglaubwürdig ist.

1.8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.8. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

1.9. Festgestellt wird, dass die mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung am 08.04.2015 erörterten Länderinformationen Nigerias sich inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Ausfolgung der Länderfeststellungen verzichtete (AS 233). Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Die Länderfeststellungen enthalten auch umfangreiche Feststellungen zur Vigilantenorganisation der "XXXX". Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.2.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister sowie der Grundversorgung eingeholt.

2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung am 29.07.2013 (AS 9-20) und seiner ausführlichen Vernehmung vom 08.04.2015 (AS 219-234). gegenüber den jeweiligen Behördenorganen.

2.3. Die oben erwähnte strafrechtlichen Verurteilung wegen Suchtmitteldelinquenzen in Österreich spiegelt sich in einem aktuellen Strafregisterauszug wider.

2.4. Dass der Beschwerdeführer bereits am 26.07.2009 unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, einen Asylantrag gestellt hatte, ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer XXXX (AS 5) sowie aus dem Schreiben der norwegischen Asylbehörde vom 16.08.2013 (AS 57) und einer Anfrage bei der Polizeikooperationsstelle Thörl-Maglern (AS 89).2.4. Dass der Beschwerdeführer bereits am 26.07.2009 unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, einen Asylantrag gestellt hatte, ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer römisch 40 (AS 5) sowie aus dem Schreiben der norwegischen Asylbehörde vom 16.08.2013 (AS 57) und einer Anfrage bei der Polizeikooperationsstelle Thörl-Maglern (AS 89).

2.5. Wenn auch das Datum der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, so ist dennoch aufgrund des Datum der Asylantragstellung und des behaupteten Einreisedatums und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei engere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut hatte und auch zu keinem Zeitpunkt im Inland (legal) erwerbstätig war, sowie dass er de facto mittellos ist und praktisch über keine Deutschkenntnisse verfügt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig ist.

2.6. Wie oben unter Punkt I. im Verfahrensgang dargestellt, brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 29.07.2013 zunächst vor, aus Simbabwe zu stammen und seine Eltern und Geschwister nicht zu kennen. Seine Gattin XXXX sei 2012 verstorben. Ebenfalls im Jahr 2012 sei sein zweijähriger Sohn XXXX verstorben und auch sein einjähriger Sohn XXXX sei 2012 verstorben. Von seiner Heimatstadt XXXX sei er von einem weißen Mann namens "XXXX" mit dem Bus nach Südafrika und von dort mit dem Flugzeug in einer Flugzeit von nur sechs Stunden nach Österreich gebracht worden, und dies, obwohl er keinerlei Dokumente habe. Sein "Herr" habe das alles organisiert, ihm nach der Ankunft in Österreich 20 Euro mit der Anweisung in die Hand gedrückt, dass er sich nun selbst durchschlagen müsse. Danach sei sein "Herr" wieder zurückgeflogen, während er mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren sei, um einen Asylantrag zu stellen.2.6. Wie oben unter Punkt römisch eins. im Verfahrensgang dargestellt, brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 29.07.2013 zunächst vor, aus Simbabwe zu stammen und seine Eltern und Geschwister nicht zu kennen. Seine Gattin römisch 40 sei 2012 verstorben. Ebenfalls im Jahr 2012 sei sein zweijähriger Sohn römisch 40 verstorben und auch sein einjähriger Sohn römisch 40 sei 2012 verstorben. Von seiner Heimatstadt römisch 40 sei er von einem weißen Mann namens "XXXX" mit dem Bus nach Südafrika und von dort mit dem Flugzeug in einer Flugzeit von nur sechs Stunden nach Österreich gebracht worden, und dies, obwohl er keinerlei Dokumente habe. Sein "Herr" habe das alles organisiert, ihm nach der Ankunft in Österreich 20 Euro mit der Anweisung in die Hand gedrückt, dass er sich nun selbst durchschlagen müsse. Danach sei sein "Herr" wieder zurückgeflogen, während er mit dem Zug nach Traiskirchen gefahren sei, um einen Asylantrag zu stellen.

Trotz Vorhalt eines norwegischen Eurodac-Treffers blieb der Beschwerdeführer dabei, niemals in Norwegen gewesen zu sein, Norwegen nicht zu kennen und aus Südafrika zu kommen.

Anlässlich seiner Vernehmung am 08.04.2015 bestätigte der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt des Inhalts seiner Erstbefragung und änderte seine Aussage dahingehend ab, aus dem Busch in XXXX zu kommen, welcher in der Provinz XXXX liege und auf Vorhalt dass, die Hauptstadt von Simbabwe Harare heiße, änderte der Beschwerdeführer seine Aussage von XXXX und XXXX dahingehend ab, nunmehr aus der Hauptstadt Harare zu kommen. Außerhalb von der Stadt Harare habe er seit seiner Kindheit auf als adoptierter Sohn des XXXX auf dessen Farm gelebt und dort unentgeltlich gearbeitet. Auf dieser Farm seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder XXXX und XXXX von Mugabes Leuten im Jahr 2013 umgebracht worden. Die Farm seines Vaters sei mit Bulldozern zerstört und in Brand gesetzt worden. Er und XXXX seien in die Flucht nach Südafrika getrieben worden. Trotz wiederholter Vorhalte des Organwalters des BFA, dass der Beschwerdeführer eklatante Wissenslücken bezüglich Simbabwe habe und der in seinen Behauptungen inhärenten Ungereimtheiten und Widersprüche blieb der Beschwerdeführer zunächst beharrlich bei seinem Vorbringen, pochte auf dessen Wahrheitsgehalt und versuchte, seine Aussage diese durch vage und unsubstantiierte Angaben weiter zu untermauern. Selbst als dem Beschwerdeführer der Akteninhalt zum norwegischen Eurodac-Treffers samt Lichtbild vorgehalten wurde, gab der Beschwerdeführer nach Eingeständnis des in Norwegen gestellten Asylantrages noch an, nicht aus Nigeria zu stammen (AS 230). Und selbst als der Beschwerdeführer seine (angeblich) korrekte Identität als XXXX, geb. XXXX, St. Nigeria, zu Protokoll brachte, tätigte er in der Folge wieder widersprüchliche Aussagen. So gab er auf Nachfrage an, dass er nicht verheiratet sondern geschieden sei und er zwei Kinder habe. Auf weitere Nachfrage brachte er vor, doch verheiratet zu sein und zwei Kinder namens XXXX und XXXX zu haben, die weiter in Lagos leben würden (AS 231).Anlässlich seiner Vernehmung am 08.04.2015 bestätigte der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt des Inhalts seiner Erstbefragung und änderte seine Aussage dahingehend ab, aus dem Busch in römisch 40 zu kommen, welcher in der Provinz römisch 40 liege und auf Vorhalt dass, die Hauptstadt von Simbabwe Harare heiße, änderte der Beschwerdeführer seine Aussage von römisch 40 und römisch 40 dahingehend ab, nunmehr aus der Hauptstadt Harare zu kommen. Außerhalb von der Stadt Harare habe er seit seiner Kindheit auf als adoptierter Sohn des römisch 40 auf dessen Farm gelebt und dort unentgeltlich gearbeitet. Auf dieser Farm seien seine Ehefrau und seine beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 von Mugabes Leuten im Jahr 2013 umgebracht worden. Die Farm seines Vaters sei mit Bulldozern zerstört und in Brand gesetzt worden. Er und römisch 40 seien in die Flucht nach Südafrika getrieben worden. Trotz wiederholter Vorhalte des Organwalters des BFA, dass der Beschwerdeführer eklatante Wissenslücken bezüglich Simbabwe habe und der in seinen Behauptungen inhärenten Ungereimtheiten und Widersprüche blieb der Beschwerdeführer zunächst beharrlich bei seinem Vorbringen, pochte auf dessen Wahrheitsgehalt und versuchte, seine Aussage diese durch vage und unsubstantiierte Angaben weiter zu untermauern. Selbst als dem Beschwerdeführer der Akteninhalt zum norwegischen Eurodac-Treffers samt Lichtbild vorgehalten wurde, gab der Beschwerdeführer nach Eingeständnis des in Norwegen gestellten Asylantrages noch an, nicht aus Nigeria zu stammen (AS 230). Und selbst als der Beschwerdeführer seine (angeblich) korrekte Identität als römisch 40 , geb. römisch 40 , St. Nigeria, zu Protokoll brachte, tätigte er in der Folge wieder widersprüchliche Aussagen. So gab er auf Nachfrage an, dass er nicht verheiratet sondern geschieden sei und er zwei Kinder habe. Auf weitere Nachfrage brachte er vor, doch verheiratet zu sein und zwei Kinder namens römisch 40 und römisch 40 zu haben, die weiter in Lagos leben würden (AS 231).

Schließlich brachte der Beschwerdeführer in oberflächlicher und detailloser Schilderung vor, in Nigeria für eine Sicherheitsorganisation namens "XXXX" gearbeitet und im Auftrag der Regierung im Jahr 2004 oder 2005 bewaffnete Kriminelle gejagt, geschlachtet und in Autoreifen verbrannt zu haben. In magischen Vodoo-Ritualen sei es ihnen als XXXX-Mitglieder möglich gewesen, die Gesichter der Kriminellen zu sehen und sie zu erkennen. Nach dem Regierungswechsel sei er nach Norwegen geflüchtet, weil nunmehr die ehemaligen XXXX-Mitglieder von der neuen Regierung gesucht und getötet worden seien. In Norwegen habe er diese Fluchtgeschichte bereits vorgetragen, die Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt, weshalb er nach Nigeria abgeschoben worden sei. Deshalb sei er gezwungen gewesen, in Österreich eine neue Geschichte zu erzählen. Diese Behauptung sei aber wahr. Es sei für ihn unmöglich, sich in Nigeria zu verstecken, er würde überall gefunden und im Falle der Rückkehr sein Leben verlieren. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass viele XXXX getötet worden seien, verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, gab vorerst an, es selbst gesehen zu haben; dann gab er an, es nicht gesehen zu haben, sodann führte er aus, dass Zeitungsanzeigen diesbezüglich aufgeben worden seien, er sich wieder erinnern könne und es nicht direkt gesehen habe, weil er weggerannt sei. Auf Nachfrage, warum er - wie von ihm behauptet - überall in Nigeria erkannt werde, replizierte er lapidar: "Das ist so" (AS 232-233).Schließlich brachte der Beschwerdeführer in oberflächlicher und detailloser Schilderung vor, in Nigeria für eine Sicherheitsorganisation namens "XXXX" gearbeitet und im Auftrag der Regierung im Jahr 2004 oder 2005 bewaffnete Kriminelle gejagt, geschlachtet und in Autoreifen verbrannt zu haben. In magischen Vodoo-Ritualen sei es ihnen als XXXX-Mitglieder möglich gewesen, die Gesichter der Kriminellen zu sehen und sie zu erkennen. Nach dem Regierungswechsel sei er nach Norwegen geflüchtet, weil nunmehr die ehemaligen XXXX-Mitglieder von der neuen Regierung gesucht und getötet worden seien. In Norwegen habe er diese Fluchtgeschichte bereits vorgetragen, die Behörden hätten ihm jedoch nicht geglaubt, weshalb er nach Nigeria abgeschoben worden sei. Deshalb sei er gezwungen gewesen, in Österreich eine neue Geschichte zu erzählen. Diese Behauptung sei aber wahr. Es sei für ihn unmöglich, sich in Nigeria zu verstecken, er würde überall gefunden und im Falle der Rückkehr sein Leben verlieren. Auf Nachfrage, woher er wisse, dass viele römisch 40 getötet worden seien, verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, gab vorerst an, es selbst gesehen zu haben; dann gab er an, es nicht gesehen zu haben, sodann führte er aus, dass Zeitungsanzeigen diesbezüglich aufgeben worden seien, er sich wieder erinnern könne und es nicht direkt gesehen habe, weil er weggerannt sei. Auf Nachfrage, warum er - wie von ihm behauptet - überall in Nigeria erkannt werde, replizierte er lapidar: "Das ist so" (AS 232-233).

2.7. Die erkennende Richterin gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ansicht, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft sind.

Wie vom BFA im bekämpften Bescheid bereits zutreffend festgestellt wurde, ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die Vernehmungsergebnisse zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung trotz eindeutiger Faktenlage im Hinblick auf den norwegischen Eurodac-Treffer mit großer Beharrlichkeit versuchte, einerseits seine Identität zu verschleiern bzw. sein gedanklich konstruierte Fluchtgeschichte mit allen Mitteln aufrechtzuerhalten.

Diese Strategie versuchte er auch bei seiner Vernehmung beizubehalten, scheiterte jedoch in letzter Konsequenz an den investigativen und zielgerichteten Vorhalten der Organwalterin, in welchen die in den Vorbringen inhärenten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten den Beschwerdeführer wiederholt vor Augen geführt wurden.

Es kann sohin von der erkennenden Richterin den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid durchaus beigetreten werden, dass die Angaben zur Identität des Beschwerdeführer widersprüchlich sind und die Vorbringen zu den Fluchtgründen massiv unstimmig, nicht lebensnah und logisch und keinesfalls glaubhaft sind und vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt hat, die der Asylerlangung dienen sollte (vgl. AS 322).Es kann sohin von der erkennenden Richterin den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid durchaus beigetreten werden, dass die Angaben zur Identität des Beschwerdeführer widersprüchlich sind und die Vorbringen zu den Fluchtgründen massiv unstimmig, nicht lebensnah und logisch und keinesfalls glaubhaft sind und vielmehr anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt hat, die der Asylerlangung dienen sollte vergleiche AS 322).

Der Beschwerdeführer zeigte - wie von der belangten Behörde erwogen - tatsächlich keinerlei Skrupel, vor der Behörde trotz gegen ihn sprechender Faktenlage (Eurodac-Treffer) bewusst die Unwahrheit zu sagen und an seiner konstruierten Fluchtgeschichte festzuhalten. Selbst nach Vorhalt der Widersprüche und Inkonsistenzen versuchte der Beschwerdeführer, beharrlich weiter an seinen Behauptungen festzuhalten.

Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer - wie im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht - im Verlauf des Verfahrens kooperativ gezeigt und er sich für sein Verhalten entschuldigt habe (AS 447).

Nachdem der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft und Fluchtgeschichte betreffend Simbabwe schließlich eingestanden hatte, diesbezüglich die Unwahrheit gesagt zu haben und auch zugegeben hatte, bereits in Norwegen einen Asylantrag gestellt zu haben, brachte er im Anschluss daran eine vage und völlig substanzlos und darüber hinaus widersprüchliche Fluchtgeschichte bezüglich seiner angeblichen XXXX-Mitgliedschaft in Nigeria vor. Diesen Aussagen fehlte zu einem jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Diese Ausführungen weisen bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlte beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung sowie ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, wie die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat. Und dies, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hatte, selbst am Jagen, Abschlachten und Verbrennen von Kriminellen aktiv beteiligt gewesen zu sein. Im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung wäre nach Ansicht der erkennenden Richterin bei solchen tiefgreifenden und dramatischen Ereignissen eine, zumindest auf einzelne Erlebnisfragmente bezogene, detailreiche Wiedergabe von Geschehnissen in jedem Fall zu erwarten gewesen.

Im Übrigen ist zu konstatieren, dass die Ausforschung und Sichtbarmachung von Kriminellen durch Voodo-Rituale völlig lebensfremd und absurd anmutet, sodass Ausführungen der belangten beigetreten werden kann, dass die angebliche Tätigkeit bei der XXXX-Vereinigung wenig plausibel und nicht nachvollziehbar und sohin nicht glaubhaft ist (AS 234).

Darüber hinaus geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass - selbst bei einer Wahrunterstellung - der ehemaligen XXXX-Mitgliedschaft keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen bzw. der vom BFA eingeholten Anfrage zu den "XXXX" (AS 304-319).

Und es wäre wohl auch völlig lebensfremd, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter massiver Verfolgungsgefahr seit 2004 bzw. 2005 mit seiner Flucht aus Nigeria nach Norwegen bis 2009 zugewartet haben würde, womit jeglicher zeitlicher Konnex zwischen dem behaupteten Fluchtgrund und seiner Ausreise aus Nigeria fehlen würde.

Auch hätte er wohl - so die Verfolgungsgefahr in der behaupteten Intensität gegeben gewesen wäre - nach seiner Abschiebung von Norwegen nach Nigeria nicht unbehelligt ein weiteres Jahr in Lagos leben und dort arbeiten können. Insofern ist auch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz entgegenzutreten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung in Lagos ein "versteckt" habe. Für diese Annahme besteht kein Raum, zumal der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vom 08.04.2015 selbst angeben hat, in Lagos gelebt und gearbeitet zu haben.

Im Übrigen heben die laufend geänderten Fluchtversionen, das Leugnen des Asylantrages und die Verwendung verschiedener Identitäten sowie die oben dargestellten Widersprüche im Vorbringen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Flucht-vorbringen per se hervor.

2.8. Zusammenfassend ist folglich zu konstatierten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos und darüber hinaus inkonsistent, völlig widersprüchlich und sohin unplausibel sind und - wie oben ausgeführt - teilweise sogar absurd anmuten. Der Beschwerdeführer ist daher in höchstem Maße unglaubwürdig und es konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bzw. allenfalls in der Zukunft drohende festgestellt werden. Mögliche Gründe, die für die Richtigkeit und Wahrheit der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Fluchtgründe vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen im gegenständlichen Fall nicht. Insofern kann bei objektiver Gesamtbetrachtung dem Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.4. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.3.5. Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.6.1. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.3.6.1. Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

3.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.3.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3.7. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.7. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.8. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.8. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:

4. Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (AS 449) ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.4. Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (AS 449) ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599 aus 2014,, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher Paragraph 40, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, wegen Verstoßes gegen Artikel 6, EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).Zwar sieht Paragraph 40, VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 40,, Anmerkung 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Artikel 47, GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Artikel 6, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vergleiche Artikel 52, Absatz 3, GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.06.2015 unentgeltlich eine Rechtsberaterin gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - eine amtswegig eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde und er sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin bediente.Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.06.2015 unentgeltlich eine Rechtsberaterin gemäß Paragraph 52, BFA-VG beigegeben wurde, der die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Artikel 47, GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - eine amtswegig eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde und er sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin bediente.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) II.:Zu Spruchteil A) römisch zwei.:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

5. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.5. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

5.1. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.5.1. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

5.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.5.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

5.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).5.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

5.4. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Glaubhaftmachung verfolgt das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). In Ansehung der ständigen Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewissen Einwände und Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, D 10 406.192-1/2009). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).5.4. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Glaubhaftmachung verfolgt das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). In Ansehung der ständigen Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewissen Einwände und Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen vergleiche dazu AsylGH 14.05.2009, D 10 406.192-1/2009). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).

5.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungs-vorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.5.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungs-vorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.

5.5.1. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG,

2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).2. Teilband (2005), Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

5.5.2. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen, dennoch ist im gegenständlichen Fall zu konstatierten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist. Aus den Protokollen der Erstbefragung und der Einvernahme sind entsprechende Vermerke zu vernehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt von den einvernehmenden Organen aufgefordert wurde, die behaupteten Fluchtgründe substantiiert, umfassend und detailreich darzustellen. Dennoch blieben die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nur vage und substanzlos, inkohärent und widersprüchlich und in Bezug auf die Ausforschung von Kriminellen mittels Vodoo-Ritualen sogar völlig lebensfremd.

5.6. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

5.7. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Abs. 1 und 5 Folgendes:5.7. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz eins und 5 Folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 lit. c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet).Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal entgegen Artikel 4, Absatz 5 Litera c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind vergleiche diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet).

5.8. In der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes konnte die Richterin nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen sind. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2013 nicht positiv beschieden werden, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist und sohin auch keinen Tatbestand glaubhaft machen konnte, der unter Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert hätte werden können.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen sind. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.07.2013 nicht positiv beschieden werden, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist und sohin auch keinen Tatbestand glaubhaft machen konnte, der unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK subsumiert hätte werden können.

Es bleibt somit kein Raum, dem Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.

5.9. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst unter der fiktiven Annahme der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie einer hypothetisch angenommenen gelungenen Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, welche wie oben angeführt im gegenständlichen Fall keinesfalls vorliegt, diese per se nicht geeignet gewesen wären, eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und so eine tragfähige Grundlage für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu bilden (vgl. die vorangestellten Ausführungen oben unter Punkt II. 2.5.)5.9. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst unter der fiktiven Annahme der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie einer hypothetisch angenommenen gelungenen Glaubhaftmachung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, welche wie oben angeführt im gegenständlichen Fall keinesfalls vorliegt, diese per se nicht geeignet gewesen wären, eine drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und so eine tragfähige Grundlage für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu bilden vergleiche die vorangestellten Ausführungen oben unter Punkt römisch zwei. 2.5.)

5.10. Der Beschwerdeführer ist den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde lediglich mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten. Soweit darin das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht aus eigenem und umfassend zu schildern. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens vermag die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall ebenso nicht zu erkennen wie Mängel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides. Der Beschwerdeführer führt in seiner Vernehmung als auch in seiner Beschwerde aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Menschenrechtsverletzungen oder gar der Tod aufgrund der Verfolgung von ehemaligen Bakassi-Mitgliedern durch die derzeitige Regierung drohen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht spricht - wie oben eingehend ausgeführt - diesen vagen, unsubstantiierten und überdies in den verschiedenen Vernehmungen sehr inhomogenen und widersprüchlich dargestellten Behauptungen die Glaubwürdigkeit ab.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

6.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.6.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

6.2. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).6.2. Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

6.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).6.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

6.4. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;6.4. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

6.5. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.6.5. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in der Erstbefragung und in der Vernehmung sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in der Erstbefragung und in der Vernehmung sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Nigeria aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist erst seit rund zwei Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig. Er ist er gesund und arbeitsfähig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist in Nigeria aufgewachsen, ist seinen eigenen Angaben zufolge verheiratet und hat zwei Söhne. Seine gesamte Familie lebt weiterhin in Lagos. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er nach seiner Abschiebung aus Norwegen bereits einmal bewiesen hat, dass er sich in Lagos wieder reintegrieren und dort auch, zumindest zeitweise, wieder arbeiten konnte (AS 231). Er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Nigeria aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist erst seit rund zwei Jahren in Österreich als Asylwerber aufhältig. Er ist er gesund und arbeitsfähig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist in Nigeria aufgewachsen, ist seinen eigenen Angaben zufolge verheiratet und hat zwei Söhne. Seine gesamte Familie lebt weiterhin in Lagos. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er nach seiner Abschiebung aus Norwegen bereits einmal bewiesen hat, dass er sich in Lagos wieder reintegrieren und dort auch, zumindest zeitweise, wieder arbeiten konnte (AS 231). Er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

7. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

7.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:7.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 10.01.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 10.01.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

7.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.7.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

7.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.7.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

7.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.7.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

7.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.7.4. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

7.4.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:7.4.1. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

7.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).7.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

7.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).7.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

7.4.4. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

7.5. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.7.5. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

7.5.1. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung (29.07.2013) ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthalts-berechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine berücksichtigungs-würdigenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Frau und beiden Kinder sowie auch seine Familienangehörigen leben und er auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist ist, er wiederholt falsche Angaben vor Behördenorganen gemacht hat, er seinen bisherigen Aufenthalt nicht für qualifizierte Deutschkurse oder sonstige Integrationsschritte genützt hat und im Suchtmittelmilieu straffällig geworden ist, spricht nach Ansicht der erkennenden Richterin zudem gegen einen beim Beschwerdeführer vorhandenen Integrationswillen.

7.5.2. Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

7.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.7.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

7.6.1. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.7.6.1. Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

7.6.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.7.6.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

7.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.7.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

7.7.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

8.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.8.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

8.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

8.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.8.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist.

Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ebenfalls gegeben.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

9.1. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.9.1. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids an.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, rechtliche Verhinderung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, vage
Mutmaßungen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2109414.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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