Entscheidungsdatum
24.02.2016Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
W208 2120032-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des Disziplinaranwaltes gegen den Nichtsuspendierungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND WIRTSCHAFT, SENAT IX, vom 15.09.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015, GZ XXXX, betreffend ao. Univ.-Prof. Dr.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des Disziplinaranwaltes gegen den Nichtsuspendierungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND WIRTSCHAFT, SENAT römisch neun, vom 15.09.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015, GZ römisch 40 , betreffend ao. Univ.-Prof. Dr.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG Berechtigung zuerkannt, der angefochtene Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) über die Nichtsuspendierung aufgehoben und gem. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG die Suspendierung des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXXausgesprochen.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Berechtigung zuerkannt, der angefochtene Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) über die Nichtsuspendierung aufgehoben und gem. Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Suspendierung des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXXausgesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Ao. Univ.-Prof. XXXX (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Medizinischen Universität XXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik XXXX eingesetzt.1. Ao. Univ.-Prof. römisch 40 (im Folgenden auch Disziplinarbeschuldigter oder D.) steht als Beamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Medizinischen Universität römisch 40 gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen und wird als Arzt an der Universitätsklinik römisch 40 eingesetzt.
2. Am 01.07.2015 wurde D. von der Dienstbehörde (dem Rektor der Medizinischen Universität) vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit Disziplinaranzeige vom 29.07.2015 wurde dem Disziplinarbeschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Er habe seine Position als Arzt an der Universitätsklinik dazu ausgenutzt, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 08.01.2010 eine Insemination bzw. künstliche Befruchtung mit seinem eigenen Samen an einer Patientin (Frau XXXX, im Folgenden: M.) durchzuführen, mit der er sich zum damaligen Zeitpunkt in keiner Partnerschaft befunden habe.Er habe seine Position als Arzt an der Universitätsklinik dazu ausgenutzt, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen am 08.01.2010 eine Insemination bzw. künstliche Befruchtung mit seinem eigenen Samen an einer Patientin (Frau römisch 40 , im Folgenden: M.) durchzuführen, mit der er sich zum damaligen Zeitpunkt in keiner Partnerschaft befunden habe.
Er habe die Patientin darüber, dass der Samen von ihm stamme, erst informiert als klar gewesen sei, dass das Kind voraussichtlich gesund sei und keine Abtreibung durchgeführt werde. Damit habe er die Patientin darüber getäuscht, dass sie mittels einer anonymen Samenspende befruchtet werde. Unter Kenntnis der wahren Umstände hätte die Patientin der Insemination nie zugestimmt.
Mit dieser rechtswidrig durchgeführten Insemination habe der Disziplinarbeschuldigte den Zweck verfolgt, mittels einer "Leihmutter" ein Kind für sich und seinen Lebensgefährten (L.) zu bekommen, der vermutlich von Anfang an in dieses Vorgehen involviert gewesen sei. Seit der Geburt des Kindes sei daher der Kontakt zur Patientin laufend intensiviert und der Lebensgefährte immer mehr beigezogen worden. Dabei seien von Seiten des Disziplinarbeschuldigten und seines Lebensgefährten zusehend Schritte gesetzt worden, um die Rolle der leiblichen Mutter zu untergraben und sie ihrem Kind zu entfremden, was schließlich in einem derzeit anhängigen Obsorgestreit eskaliert sei.
Im Detail habe sich der Sachverhalt Folgendermaßen dargestellt [Anonymisierung und Hervorhebungen durch BVwG]:
"1.1. Die alleinstehende Patientin hat sich aufgrund eines großen Kinderwunsches im Jahr 2010 dazu entschlossen, sich einer Insemination zu unterziehen. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen im Ausland wandte sie sich als Patientin an Herrn D. Nach Durchführung einer notwendig gewesenen Endometriose-Operation (in der Privatklinik [...]) schlug ihr Herr D. vor, dass er die Insemination auch an der Universitätsklinik vornehmen könne, sofern dies zuvor genehmigt werde. In einem weiteren Gespräch gab er gegenüber der Patientin an, eine Genehmigung für diese Insemination erhalten zu haben. Alle Gespräche fanden in der Universitätsklinik [...] statt. Aufgrund der Auskunft von Herrn D. willigte die Patientin ein.
Herr D. führte schließlich die Insemination am 08.01.2010 durch, und zwar in einem Zimmer im [...] während eines Nachtdienstes. Die Patientin fragte danach, welche Dokumente sie zu unterschreiben habe, und er antwortete, sie müsse nichts unterschreiben. Dann gab sie ihm bar in einem Kuvert € 1.500,--, die er - ohne eine Quittung auszustellen - auch annahm. Die Insemination führte auf Anhieb zur Befruchtung.
Die nachfolgenden ca. sechs Kontrollen bzw. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen führte ebenfalls Herr D. am [...] durch, wofür er von der Patientin jedes Mal € 100,-- nach dem zuvor beschriebenem Prinzip erhielt.
Ab der 23. Woche suchte Herr D. privaten Kontakt zur Patientin, indem er sie zuerst bat, abends in seiner Ordination auszuhelfen. Sie tat es, ohne ein Entgelt dafür zu verlangen oder zu bekommen. Nach der letzten Patientin lud er sie meist noch zum Essen ein.
In der 28. Woche, als feststand, dass das Kind gesund und auch keine Frühgeburt zu erwarten war, gestand er ihr im Rahmen eines gemeinsamen Essens, der leibliche Vater ihres Kindes zu sein. Herr D. hat die Patientin damit über die Zulässigkeit der Maßnahme und der Herkunft des verwendeten Spermas getäuscht.
1.2. Das Kind, ein Bub namens [...], kam am [...] 2010 per Kaiserschnitt zu Welt.
Nach der Geburt schlug Herr D. der Patientin eine gemeinsame Obsorge für das Kind vor und sicherte ihr zu, dass sie jederzeit wieder die alleinige Obsorge einfordern könne, falls die gemeinsame Obsorge nicht funktioniere. Die Patientin willigte in die gemeinsame Obsorge im Interesse ihre Kindes schließlich ein, und mit Vereinbarung von 05.10.2010, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht [...], kamen die Kindeseltern überein, dass ihnen die Obsorge fortan gemeinsam zukomme und die hauptsächliche Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter erfolgen solle.
Ab diesem Zeitpunkt kam Herr D. aber nun nicht mehr allein zu den Besuchskontakten, sondern stets in Begleitung seines 51-jährigen Lebensgefährten L., den er als seinen Ordinationsassistenten und guten Freund vorstellte. Dieser präsentierte sich dabei dem Kind gegenüber stets aktiver und lauter und löste zunehmend schwere Irritationen bei der Patientin und deren Eltern, bei denen sie wohnte, aus.
Darauf angesprochen änderte Herr D. aber nichts, alle Kontakte fanden weiterhin in Begleitung von Herrn L. statt, der weiterhin beharrlich die Nähe zum Kind suchte und vermehrt Interesse an dessen Entwicklung zeigte.
Ende Juli 2011 kam es zwischen Herrn D. und der Großmutter des Kindes zu einem schweren Konflikt, der dazu führte, dass Herr D. damit drohte, dass er den Kontakt zu seinem Kind vollends abbrechen würde, falls die Patientin weiterhin bei ihren Eltern bleiben wolle. Die Patientin war ob dieser unerwarteten Drohungen entsetzt und zunächst ratlos, da sie ihrem Sohn zuliebe die Vater-Kind-Beziehung auf jeden Fall aufrechterhalten wollte. Nach weiteren Gesprächen bot Herr D. schließlich an, ihr und ihrem Kind seine ehemalige Ordination in [...] zur Verfügung stellen zu wollen. Er selbst würde sich einen Schlüssel zu dieser Wohnung behalten und ab und zu dort übernachten, wenn er länger in seiner jetzigen, genau gegenüber liegenden Ordination arbeiten müsse.
Da die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt bereits wieder halbtags arbeitete, würde auch ein Zimmer für die Großmutter eingerichtet werden, damit diese das Kind während der berufsbedingten Arbeitszeit von der Mutter betreuen könne. Unmittelbar darauf teilte er ihr aber mit, er habe mit seinem Lebensgefährten gesprochen, der ob der Tatsache, dass die Großmutter die Betreuung des Kindes übernehmen solle, komplett ausgerastet sei und lautstark und vehement gefordert hätte, sich selbst um das Kind kümmern zu wollen.
Um dem Kind ein Aufwachsen mit beiden Elternteilen zu ermöglichen, stimmte die Kindesmutter diesem ungewöhnlichen Lebens- und Betreuungskonzept zu und zog im September 2011 in diese Wohnung ein. Vormittags erfolgte die Betreuung nun tatsächlich durch den Lebensgefährten. Ab Mittag übernahm dann die Kindesmutter die Betreuung, die täglich um 12:00 Uhr zu Hause war.
In weiterer Folge kam es zu Konflikten zwischen der Kindesmutter und dem Lebensgefährten. Letzterer kritisierte immer häufiger den Erziehungsstil der Mutter. Dabei wurde er höchst aggressiv und beschuldigte die Kindesmutter auf das Schlimmste. Schließlich drohte er mit einer Anzeige beim Jugendamt und kündigte an, nun überhaupt in die Wohnung einzuziehen, um das Kind vor seiner Mutter beschützen zu können.
Auch Herr D. begann zusehends der Kindesmutter größere Vorwürfe zu machen. Außerdem wurde das Kind sukzessive von beiden Männern dahingehend eingewöhnt, erst gegen 22:00 Uhr schlafen zu gehen. Als Folge schlief das Kind regelmäßig bis 7:30 oder 8:00 Uhr, sodass es der Mutter nicht mehr möglich war, das Kind in der Früh zu sehen, da sie um 8:00 Uhr bereits in der Arbeit sein musste. Darüber hinaus wurde sie von beiden darauf hingewiesen, dass es besser sei, wenn sie in der Früh gar nicht anwesend sei, da das Kind sonst Trennungsängste hätte.
Da sich Herr D. nicht weiter dagegen aussprach, zog sein Lebensgefährte gegen den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter schließlich in die Wohnung ein. Ab diesem Zeitpunkt begann eine ständige Überwachung der Kindesmutter. Der Lebensgefährte ließ die Kindesmutter nun keine Minute mehr mit dem Kind allein und kritisierte beinahe jede ihrer Handlungen.
Dabei stellte sich für die Kindesmutter endgültig heraus, dass es sich bei Herrn L. um den langjährigen Lebensgefährten von Herrn D. handelt, dass dieser bereits immer in dieser von ihm selbst gemieteten Wohnung gewohnt hatte und er seit Jahren einen dringenden Kinderwunsch hegte. Ebenso kam nun der Verdacht bei der Patientin auf, dass Herr D. bei der Verwendung seines eigenen Samens im Zuge der Insemination nur die Erfüllung des Kinderwunsches seines Lebensgefährten im Blick gehabt und deshalb ohne Wissen der Mutter auf eine Leihmutterschaft zurückgegriffen hat. Dazu passt einerseits die ihr gegenüber mehrmals getätigte Äußerung von Herrn D., nie einen Kinderwunsch gehegt zu haben und nie Vater werden zu wollen, andererseits sah die Kindesmutter einmal ein Bild des Lebensgefährten, wie er ihren Sohn unmittelbar nach seiner Geburt betrachtet. Er muss daher bereits bei der Geburt anwesend gewesen sein.
Das Kind reagierte auf die Aggressionsausbrüche und Beleidigungen des Lebensgefährten zunehmend irritiert. Herr L. redete dem Kind in zunehmendem Maße ein, es niemals alleine zu lassen, wobei mit ‚Alleine-Lassen' das Zusammensein des Kindes mit der Mutter gemeint war.
Darüber hinaus ging nun Herr D. dazu über, die Anwesenheit des Kindes in seiner Ordination einzufordern, dies mit der Begründung, es sei wichtiger, dass das Kind dort seine späteren zukünftigen wichtigen Kontakte kennenlerne. Eine Anwesenheit in der Ordination sei wesentlich wichtiger für das Kind, als seine Zeit am Spielplatz mit anderen Kindern zu verbringen. Dort sei, so Herr D. wörtlich, ‚alles nur staubig und dreckig, eine künstlich geschaffene Pseudo-Spielmöglichkeit für Kinder, die vorzugsweise von frustrierten oder alleinerziehenden Eltern aufgesucht wird, die ihren Kindern nichts Besseres bieten können'. Außerdem ‚komme es bei seinen Patientinnen immer so gut an, wenn sein Sohn im Vorzimmer anwesend sei, weil die Frauen es einfach lieben, wenn er dann den liebevollen Vater geben könne'.
Herr D. begann nun, die Mutter zu einer Änderung der Obsorgevereinbarung zu drängen, er wollte nun den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes beim Vater festgelegt wissen, was von der Kindesmutter umgehend abgelehnt wurde. Der Lebensgefährte wurde ob dieser ablehnenden Haltung der Mutter wieder aggressiv und drohte ihr, sie werde ‚nicht mehr lange existieren'.
Hinzu kam, dass der Lebensgefährte zwischenzeitlich mit dem Kind in einem Stockbett schlief und die Kindesmutter in einem anderen Raum, und dass die Kindesmutter einmal den Lebensgefährten gemeinsam mit ihrem nackten Kind in einem Bett liegend angetroffen hatte. Als Reaktion auf diese auch für das Kind völlig unzumutbare Gesamtsituation, die Herr D. tolerierte, zog die Mutter am 04.03.2015 nun endgültig mit ihrem Kind aus.
Anfang Juni 2015 bat die Kindesmutter den ehemaligen Leiter der Klinik für XXXX, Herrn Univ. Prof. Dr. [P.], ihr Kind zu untersuchen. Er nahm die Untersuchung in seiner Ordination vor und erklärte es für gesund. Etwa eine Woche später traf der Arzt zufällig Herrn D.. Beide kennen sich schon sehr lange, Herr D. sprach den Arzt ebenfalls wegen seines Kindes an, beklagte, dass die Mutter es in psychotherapeutische Behandlung gegeben habe und meinte dazu, die Mutter möchte das Kind offenbar einer Gehirnwäsche unterziehen lassen, um es gegen ihn, den Vater, aufzubringen.Anfang Juni 2015 bat die Kindesmutter den ehemaligen Leiter der Klinik für römisch 40 , Herrn Univ. Prof. Dr. [P.], ihr Kind zu untersuchen. Er nahm die Untersuchung in seiner Ordination vor und erklärte es für gesund. Etwa eine Woche später traf der Arzt zufällig Herrn D.. Beide kennen sich schon sehr lange, Herr D. sprach den Arzt ebenfalls wegen seines Kindes an, beklagte, dass die Mutter es in psychotherapeutische Behandlung gegeben habe und meinte dazu, die Mutter möchte das Kind offenbar einer Gehirnwäsche unterziehen lassen, um es gegen ihn, den Vater, aufzubringen.
Den letzten Eklat gab es am 24.6.2015, als Herr D. und sein Lebensgefährte Mutter und Kind vor dem Kindergarten abpassten. Ebenfalls dabei war der Vater der Kindesmutter. Der Lebensgefährte nahm das Kind sofort in die Arme, übersäte es mit Küssen und sagte, er liebe es und in einer Woche sei alles vorbei, dann müsse es nicht mehr bei seiner Mutter sein, denn es würde mit ihm nach XXXX fahren. Es gelang der Mutter schließlich, ihren Sohn zu fassen, insbesondere weil ihr Vater drohte, die Polizei zu rufen. Die Mutter stieg mit dem Kind und ihrem Vater rasch ins Auto und sie fuhren zur Polizei, wo sie den Vorfall meldete.Den letzten Eklat gab es am 24.6.2015, als Herr D. und sein Lebensgefährte Mutter und Kind vor dem Kindergarten abpassten. Ebenfalls dabei war der Vater der Kindesmutter. Der Lebensgefährte nahm das Kind sofort in die Arme, übersäte es mit Küssen und sagte, er liebe es und in einer Woche sei alles vorbei, dann müsse es nicht mehr bei seiner Mutter sein, denn es würde mit ihm nach römisch 40 fahren. Es gelang der Mutter schließlich, ihren Sohn zu fassen, insbesondere weil ihr Vater drohte, die Polizei zu rufen. Die Mutter stieg mit dem Kind und ihrem Vater rasch ins Auto und sie fuhren zur Polizei, wo sie den Vorfall meldete.
1.3. Schließlich hat Herr D. der Kindesmutter seit ihrem Auszug aus der Wohnung über mehrere Wochen laufend unerwünschte Nachrichten per SMS geschickt, das Kind im Kindergarten am Zaun aufgesucht, die Anwältin der Kindesmutter immer wieder angerufen und schließlich sie und ihren Sohn von Detektiven überwachen lassen, die die Kindesmutter und das Kind regelrecht verfolgten.
Ebenso hat Herr D. bei zahlreichen Klinikkollegen der Kindesmutter über mehrere Wochen Nachforschungen über sie betrieben, indem er Vorgesetzte, Ärztekollegen und Sekretärinnen an deren Arbeitsplatz telefonisch oder persönlich kontaktiert, über Frau M. befragt und sie ihnen gegenüber diskreditiert hat.
Durch diese permanente Verfolgung und Überwachung fühlt sich Frau M. massiv eingeschränkt und sie hat Angst, weshalb sie gegen Herrn D. und seinen Lebensgefährten L. eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB erstattet und einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382g EO gestellt hat.Durch diese permanente Verfolgung und Überwachung fühlt sich Frau M. massiv eingeschränkt und sie hat Angst, weshalb sie gegen Herrn D. und seinen Lebensgefährten L. eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB erstattet und einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 g, EO gestellt hat.
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts [...] vom 08.07.2015, GZ [...], wurde Herrn D. und seinem Lebensgefährten L. aus diesem Grund verboten, Frau M. zu verfolgen oder durch Dritte verfolgen zu lassen und Herrn D. verboten, Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten von Frau M. aufzunehmen, um mit diesen über das Privatleben von Frau M. zu sprechen oder sie in sonstiger Weise in Misskredit bei ihren Vorgesetzten zu bringen.
1.4. Am 04.03.2015 musste Herr D. von seinem Arbeitsplatz im Kreißsaal des [...] entfernt werden, weil er alkoholisiert war. Am 27.3.2015 erfolgte durch seinen Vorgesetzten Herrn Univ. Prof. Dr. [V.] eine Abmahnung an Herrn D., da letzterer am 4.3.2015 offenbar alkoholisiert im Kreißsaal erschienen war. Diese Ermahnung wurde von Herrn D. vollinhaltlich akzeptiert. Begründet hat er sein Verhalten damit, dass sich bei ihm aufgrund einer besonderen privaten Konstellation eine inakzeptable Situation entwickelt hätte. Dies geschah an dem Tag, an dem die Mutter mit dem Kind ausgezogen ist.
Mitte Mai 2015 wurde der Vorgesetze von Herrn D. von der Patientin telefonisch um ein Gespräch gebeten. Im Folgenden fand ein Treffen in seiner Ordination statt, wo sie ihm die Geschehnisse vom Zeitpunkt der an ihr vorgenommenen Insemination bis heute schilderte, wobei sich ihre Vorwürfe in erster Linie gegen den Lebensgefährten richteten.
Daraufhin stellte der Vorgesetzte Herrn D. zur Rede. Dieser bestätigte in diesem Gespräch die von der Patientin beschriebenen Umstände der Insemination, auch dass er sie erst in der 28. Schwangerschaftswoche über seine Vaterschaft informierte. Zur Frage, warum er sie nicht bereits vor der Insemination über alles aufgeklärt hätte, immerhin war sie seine Patientin, erklärte er, dass sie sich das ohnehin alles hätte denken können. Herr D. meinte weiters, dass sein Lebensgefährte für das Kind essentiell sei, nur er könne mit dem Kind richtig umgehen, die Mutter hingegen überhaupt nicht. Herr D. bestätigte auch, dass er im Rahmen eines Treffens mit dem Kind beim [...] mit dem Kind die Toilette aufsuchte, um den Lebensgefährten anzurufen und ihn mit dem Kind sprechen zu lassen.
Im Zuge der Befragung durch den Rektor am 01.07.2015, 8:15 Uhr, hat Herr D. nicht überzeugend darlegen können, dass es nicht zu der medizinisch unterstützten Fortpflanzung bei der Patientin unter den geschilderten Umständen und den danach erfolgten Zwischenfällen gekommen ist."
Dadurch habe der Disziplinarbeschuldige seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt und bestehe überdies der Verdacht er habe gegen verwaltungs- und kriminalstrafrechtlich sanktionierte Bestimmungen verstoßen.Dadurch habe der Disziplinarbeschuldige seine Pflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt und bestehe überdies der Verdacht er habe gegen verwaltungs- und kriminalstrafrechtlich sanktionierte Bestimmungen verstoßen.
In der Folge werden Verdachtsgründe für Verstöße gegen das FMedG (§§ 1, 2, 11, 12 - Verwaltungsstrafdelikte) angeführt: Unzulässige Vornahme der Insemination an M., weil sich diese in keiner Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft befunden habe und der Verdacht bestehe, dass erforderliche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten, den Samen betreffend, unterlassen wurden.In der Folge werden Verdachtsgründe für Verstöße gegen das FMedG (Paragraphen eins, 2, 11, 12, - Verwaltungsstrafdelikte) angeführt: Unzulässige Vornahme der Insemination an M., weil sich diese in keiner Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft befunden habe und der Verdacht bestehe, dass erforderliche Untersuchungs- und Dokumentationspflichten, den Samen betreffend, unterlassen wurden.
Weiters bestünde der Verdacht der Verletzung folgender strafgesetzlicher Vorschriften, weswegen gem. § 78 StPO vorgegangen worden sei:Weiters bestünde der Verdacht der Verletzung folgender strafgesetzlicher Vorschriften, weswegen gem. Paragraph 78, StPO vorgegangen worden sei:
Verdacht von Täuschungshandlungen iSd § 108 StGB, aufgrund der Angabe die erforderlichen Genehmigungen für die Insemination würden vorliegen, der Eingriff sei regulär, der Samen aus einer Samenbank.Verdacht von Täuschungshandlungen iSd Paragraph 108, StGB, aufgrund der Angabe die erforderlichen Genehmigungen für die Insemination würden vorliegen, der Eingriff sei regulär, der Samen aus einer Samenbank.
Verdacht, D. habe durch Einbindung seines Lebensgefährten in den Informationsfluss der Behandlung der M. gegen seine Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gem. § 310 StGB verstoßen.Verdacht, D. habe durch Einbindung seines Lebensgefährten in den Informationsfluss der Behandlung der M. gegen seine Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses gem. Paragraph 310, StGB verstoßen.
Verdacht der beharrlichen Verfolgung gem. § 107a Abs. 1 StGB, durch Verfolgungshandlungen, Nachforschungen sowie Diskreditierungen im Kollegenkreis.Verdacht der beharrlichen Verfolgung gem. Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB, durch Verfolgungshandlungen, Nachforschungen sowie Diskreditierungen im Kollegenkreis.
Der Anzeige waren ein Protokoll I. vom 30.06.2015 des Rektors über ein Gespräch mit M., eine Gesprächsnotiz des Rektors über ein Gespräch mit D. vom 10.07.2015, ein Protokoll II. vom 30.06.2015 über ein Gespräch des Rektors mit P. sowie ein Protokoll III. vom selben Tag über ein Gespräch mit dessen Vorgesetzten. Weiters diverse E-Mails iZm mit der Alkoholisierung des D. am 04.03.2015.Der Anzeige waren ein Protokoll römisch eins. vom 30.06.2015 des Rektors über ein Gespräch mit M., eine Gesprächsnotiz des Rektors über ein Gespräch mit D. vom 10.07.2015, ein Protokoll römisch zwei. vom 30.06.2015 über ein Gespräch des Rektors mit P. sowie ein Protokoll römisch drei. vom selben Tag über ein Gespräch mit dessen Vorgesetzten. Weiters diverse E-Mails iZm mit der Alkoholisierung des D. am 04.03.2015.
4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (DK) vom 15.09.2015 fasste die DK den Beschluss, den D. nicht zu suspendieren.
Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Tatbestände der Insemination unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, der Täuschung über die Untersuchung des Samens bzw. der Unterlassung der Dokumentation sowie der Weitergabe von Behandlungsdetails an Fremde bereits verjährt seien und daher die Suspendierung nicht tragen würden.
Die Alkoholisierung vom 04.03.2015 sei am 27.03.2015 vom Vorgesetzten abgemahnt worden und nicht Teil der Disziplinaranzeige. Der Vorwurf sei auch als gering zu werten, weil der D. aus seiner Freizeit in den Dienst gerufen worden sei.
Der Vorwurf des Untergrabens der Mutterrolle, der beharrlichen Verfolgung und der Einholung von Erkundigungen bei Vorgesetzten und Kollegen und dabei schlecht über sie zu reden (bis in den Sommer 2015 hinein), erfülle den Tatbestand des Stalking (beharrliche Verfolgung gem. § 107 StGB) nicht, könne aber zu einer Störung des Betriebsfriedens führen. Die Arbeitsbereiche der M. und des D. seien nicht zu trennen weil arbeitsimmanente Kontakte bestünden. Unklar seien, die Art der Diskreditierung, das rechtliche Schicksal der erwirkten einstweiligen Verfügung, die allfällige Fortführung der vorgeworfenen Handlungen durch den D.Der Vorwurf des Untergrabens der Mutterrolle, der beharrlichen Verfolgung und der Einholung von Erkundigungen bei Vorgesetzten und Kollegen und dabei schlecht über sie zu reden (bis in den Sommer 2015 hinein), erfülle den Tatbestand des Stalking (beharrliche Verfolgung gem. Paragraph 107, StGB) nicht, könne aber zu einer Störung des Betriebsfriedens führen. Die Arbeitsbereiche der M. und des D. seien nicht zu trennen weil arbeitsimmanente Kontakte bestünden. Unklar seien, die Art der Diskreditierung, das rechtliche Schicksal der erwirkten einstweiligen Verfügung, die allfällige Fortführung der vorgeworfenen Handlungen durch den D.
Der Senat sei der Ansicht, dass die Suspendierung keine geeignete Maßnahme sei, die M., das Kind, die Kollegen und den Dienstbetrieb zu schützen. Der Arbeitgeber könne durch organisatorische Maßnahmen den Schutz gewährleisten. Eine Weisung wäre daher die geeignetere Maßnahme. M. habe sich nicht beschwert, dass sie im Dienst Probleme hätte.
Der Senat habe geprüft - da die Suspendierung gem. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG erfolgt sei - ob durch die Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Das sei nicht der Fall. Der Arzt sei verantwortlich für Leib und Leben und im engen Bereich für Willensfreiheit. Daher sei die Aufklärung des Arztes vor der Behandlung sehr wichtig. In vorliegenden Fall hätten die privaten Handlungen des D. nicht über das Berufsfeld gestrahlt. Der D. habe im beruflichen Umfeld lege artis gehandelt.Der Senat habe geprüft - da die Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG erfolgt sei - ob durch die Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Das sei nicht der Fall. Der Arzt sei verantwortlich für Leib und Leben und im engen Bereich für Willensfreiheit. Daher sei die Aufklärung des Arztes vor der Behandlung sehr wichtig. In vorliegenden Fall hätten die privaten Handlungen des D. nicht über das Berufsfeld gestrahlt. Der D. habe im beruflichen Umfeld lege artis gehandelt.
5. Gegen den ihm (nach eigenen Angaben) am 25.09.2015 zugestellten Bescheid erhob der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung der vorläufigen Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG.5. Gegen den ihm (nach eigenen Angaben) am 25.09.2015 zugestellten Bescheid erhob der Disziplinaranwalt mit Schreiben vom 20.10.2015 Beschwerde und beantragte die Aufrechterhaltung der vorläufigen Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG.
Zusammengefasst wurde diese damit begründet, dass die angeführten Vorwürfe nicht verjährt seien, es handle sich um den Verdacht seit Herbst 2010 fortgesetzter Verstöße gegen § 43 Abs. 1 BDG.Zusammengefasst wurde diese damit begründet, dass die angeführten Vorwürfe nicht verjährt seien, es handle sich um den Verdacht seit Herbst 2010 fortgesetzter Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG.
Die dem D. vorgeworfenen Handlungen würden sich nicht in Verstößen gegen §§ 2 und 11 ff FMedG bzw. § 310 StGB erschöpfen. Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginne, sei jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhöre. Bei fortgesetzten Delikten beginne die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei der Verstoß des Disziplinarbeschuldigten zumindest bis März 2015 - zu diesem Zeitpunkt sei Frau M. aus der Wohnung des Herrn D. ausgezogen - anzunehmen und mangels früherer Beendigung nicht verjährt.Die dem D. vorgeworfenen Handlungen würden sich nicht in Verstößen gegen Paragraphen 2 und 11 ff FMedG bzw. Paragraph 310, StGB erschöpfen. Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginne, sei jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhöre. Bei fortgesetzten Delikten beginne die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei der Verstoß des Disziplinarbeschuldigten zumindest bis März 2015 - zu diesem Zeitpunkt sei Frau M. aus der Wohnung des Herrn D. ausgezogen - anzunehmen und mangels früherer Beendigung nicht verjährt.
Der D. habe bereits bei der Auswahl der M. für die gesetzwidrigen Insemination, die offenkundig noch nicht gesicherte Stellung der M. in seinem dienstlichen Umfeld ausgenutzt, um vorhersehbaren Schwierigkeiten durch Missbrauch seiner dienstlichen Stellung und allenfalls durch Druckausübung - wie nunmehr geschehen - begegnen zu können. Sein gesamtes Verhalten bzw. sein Vorsatz sei von Anfang an auf die Erfüllung seines starken Kinderwunsches ausgerichtet gewesen und er habe mit den vorgeworfenen Gesetzesverstößen seine höchstpersönlichen Interessen über jene des Dienstes gestellt. Er habe treuwidrig und bei allen vorgeworfenen Handlungen parteiisch gehandelt, weshalb ein disziplinärer Überhang vorliege. Die Nutzung der dienstlichen Informations- und Kommunikationsinfrastruktur sei dabei wohl missbräuchlich erfolgt, sodass auch der Verdacht des Verstoßes gegen § 79d BDG vorliege.Der D. habe bereits bei der Auswahl der M. für die gesetzwidrigen Insemination, die offenkundig noch nicht gesicherte Stellung der M. in seinem dienstlichen Umfeld ausgenutzt, um vorhersehbaren Schwierigkeiten durch Missbrauch seiner dienstlichen Stellung und allenfalls durch Druckausübung - wie nunmehr geschehen - begegnen zu können. Sein gesamtes Verhalten bzw. sein Vorsatz sei von Anfang an auf die Erfüllung seines starken Kinderwunsches ausgerichtet gewesen und er habe mit den vorgeworfenen Gesetzesverstößen seine höchstpersönlichen Interessen über jene des Dienstes gestellt. Er habe treuwidrig und bei allen vorgeworfenen Handlungen parteiisch gehandelt, weshalb ein disziplinärer Überhang vorliege. Die Nutzung der dienstlichen Informations- und Kommunikationsinfrastruktur sei dabei wohl missbräuchlich erfolgt, sodass auch der Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 79 d, BDG vorliege.
Angesichts des Umstandes, dass sich D. durch seinen Kinderwunsch dazu verleiten habe lassen seine Dienstpflichten in treuwidriger und parteilicher Weise eklatant zu missbrauchen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zukünftige Kontakt zu seinem Kind aufgrund der Eskalation der Streitigkeiten eher infrage stehe, sei mit einer Fortsetzung der parteiischen Dienstausübung zu rechnen. Es sei unverantwortlich das Risiko weiterer ähnlich gelagerter Handlungen zu provozieren. Die Konsequenzen für die Medizinische Universität wären in einem solchen Fall besonders schwerwiegend, sodass wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet erscheinen würden.
7. Mit der nunmehr beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der DK vom 16.12.2015 wurde die vorläufige Suspendierung gem. § 112 Abs. 3 BDG aufgehoben (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Mitteilung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter gem. § 10 VwGVG ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm gem. Zustellverfügung zugestellt, wenngleich sich kein Zustellnachweis im Akt befindet.7. Mit der nunmehr beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der DK vom 16.12.2015 wurde die vorläufige Suspendierung gem. Paragraph 112, Absatz 3, BDG aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde des Disziplinaranwaltes abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Mitteilung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter gem. Paragraph 10, VwGVG ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde ihm gem. Zustellverfügung zugestellt, wenngleich sich kein Zustellnachweis im Akt befindet.
Nach Wiederholung des Sachverhalts (insb. der Begründung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde), des Inhalts der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und des § 112 Abs. 1 BDG, wird rechtlich zusammengefasst das Folgende ausgeführt:Nach Wiederholung des Sachverhalts (insb. der Begründung der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde), des Inhalts der Beschwerde des Disziplinaranwaltes und des Paragraph 112, Absatz eins, BDG, wird rechtlich zusammengefasst das Folgende ausgeführt:
Die dem D. vorgeworfene Insemination bzw. Täuschung der M. (und damit die allfälligen Verstöße gegen § 43 BDG) sei am 08.01.2010 erfolgt. Gem. § 94 Abs. 1 BDG dürfe eine Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der DK eingeleitet worden sei. Für diese objektive Verjährungsfrist komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch die Disziplinarbehörde an (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 70).Die dem D. vorgeworfene Insemination bzw. Täuschung der M. (und damit die allfälligen Verstöße gegen Paragraph 43, BDG) sei am 08.01.2010 erfolgt. Gem. Paragraph 94, Absatz eins, BDG dürfe eine Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der DK eingeleitet worden sei. Für diese objektive Verjährungsfrist komme es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch die Disziplinarbehörde an (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 70).
Verjährte Verstöße könnten nach der Rsp des VwGH (ua. 16.12.1997, 86/09/0266; s.a. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 509) zur Begründung einer Suspendierung oder einen Einleitungsbeschlusses nur dann herangezogen werden, wenn der Eintritt der Verjährung nicht offensichtlich sei.
Es gäbe in concreto keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfristen gem. § 94 Abs. 4 BDG iVm §§ 57, 58 StGB, da die strafrechtlichen Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre betrug. Diese Vorwürfe würden daher keine Suspendierung tragen, weil sie offensichtlich verjährt seien (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).Es gäbe in concreto keine Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfristen gem. Paragraph 94, Absatz 4, BDG in Verbindung mit Paragraphen 57, 58, StGB, da die strafrechtlichen Verjährungsfrist ebenfalls drei Jahre betrug. Diese Vorwürfe würden daher keine Suspendierung tragen, weil sie offensichtlich verjährt seien (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
Ähnliches gelte für den Vorwurf des Verrats von Behandlungsdetails (§ 310 StGB, § 46 BDG, § 54 ÄrzteG). Der Verdacht dieser Dienstpflichtverletzungen sei gem. Anzeige zeitlich vor dem 08.01.2010 zu datieren und ebenfalls offensichtlich verjährt. Dies selbst dann, wenn man die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren für § 302 Abs. 1 StGB (Amtsmissbrauch) heranziehe. § 121 StGB (Schutz medizinischer Berufsgeheimnisse) spiele aufgrund seiner geringen Strafdrohung für die Verjährung keine Rolle.Ähnliches gelte für den Vorwurf des Verrats von Behandlungsdetails (Paragraph 310, StGB, Paragraph 46, BDG, Paragraph 54, ÄrzteG). Der Verdacht dieser Dienstpflichtverletzungen sei gem. Anzeige zeitlich vor dem 08.01.2010 zu datieren und ebenfalls offensichtlich verjährt. Dies selbst dann, wenn man die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren für Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Amtsmissbrauch) heranziehe. Paragraph 121, StGB (Schutz medizinischer Berufsgeheimnisse) spiele aufgrund seiner geringen Strafdrohung für die Verjährung keine Rolle.
In ständiger Rechtsprechung verlange der Verwaltungsgerichtshof (u.a. schon VwGH 14.01.1993, 92/09/0286; 03.04.2008, 2007/09/0183) und ihm folgend auch das Bundesverwaltungsgericht (u.a. BVwG 15.04.2014 W208 2002916-1; 06.03.2015 W208 2101572-1) das Vorliegen objektiver und subjektiver Kriterien, damit das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts im Einzelfall bejaht werden könne.
Die objektiven Kriterien seien 1) gleichartige Einzelhandlungen, 2) der Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) ein zeitlicher Zusammenhang, so dass die Einzelhandlungen nicht durch große Zeiträume unterbrochen seien, und 4) räumliche Kontinuität. Die subjektive Komponente erfordere, dass die Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss im Sinne eines Gesamtvorsatzes getragen werden würden. Ein bloß einheitliches Motiv reiche für einen Gesamtvorsatz jedenfalls nicht aus, vielmehr bedürfe es eines einheitlich von vornherein geplanten Gesamtkonzeptes (so ausdrücklich u.a. VwGH vom 03.4.2008, 2007/09/0183).
Es mangle vorliegend bereits an den objektiven Komponenten des fortgesetzten Delikts: Auch wenn es in allen Fällen um die behauptete Verletzung der Treuepflichten (§ 43 Abs. 1 BDG) bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) gehe, so würden sich die vorgeworfenen Einzelhandlungen dennoch nicht nach Art und Gegenstand der Verletzung vergleichen lassen: Die gesetzwidrig vorgenommene Insemination sei faktisch ein anderer Handlungstypus als der Verrat von Behandlungsdetails. Auch seien diese beiden Handlungen weder ident mit der behaupteten Provokation von Obsorgestreitigkeiten im privaten Umfeld noch mit den vorgeworfenen Nachforschungen und Diskreditierungen von Frau M. am Arbeitsplatz. Im Übrigen bestehe auch keine räumliche Kontinuität zwischen all diesen Handlungen: Insemination im Arbeitsbereich des Disziplinarbeschuldigten (Universitätsklinik für [...]), Nachforschungen und Diskreditierungen im Arbeitsbereich von Frau M. (Universitätsklinik für [...]), Verrat der Behandlungsdetails im Privatbereich des Disziplinarbeschuldigten, Obsorgestreitigkeiten an verschiedenen Orten, insbesondere auch im Privatbereich der Frau M. sowie beim Kindergarten des gemeinsamen Sohnes.Es mangle vorliegend bereits an den objektiven Komponenten des fortgesetzten Delikts: Auch wenn es in allen Fällen um die behauptete Verletzung der Treuepflichten (Paragraph 43, Absatz eins, BDG) bzw. des Vertrauens der Allgemeinheit (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) gehe, so würden sich die vorgeworfenen Einzelhandlungen dennoch nicht nach Art und Gegenstand der Verletzung vergleichen lassen: Die gesetzwidrig vorgenommene Insemination sei faktisch ein anderer Handlungstypus als der Verrat von Behandlungsdetails. Auch seien diese beiden Handlungen weder ident mit der behaupteten Provokation von Obsorgestreitigkeiten im privaten Umfeld noch mit den vorgeworfenen Nachforschungen und Diskreditierungen von Frau M. am Arbeitsplatz. Im Übrigen bestehe auch keine räumliche Kontinuität zwischen all diesen Handlungen: Insemination im Arbeitsbereich des Disziplinarbeschuldigten (Universitätsklinik für [...]), Nachforschungen und Diskreditierungen im Arbeitsbereich von Frau M. (Universitätsklinik für [...]), Verrat der Behandlungsdetails im Privatbereich des Disziplinarbeschuldigten, Obsorgestreitigkeiten an verschiedenen Orten, insbesondere auch im Privatbereich der Frau M. sowie beim Kindergarten des gemeinsamen Sohnes.
Die Handlungen würden sich aber nicht nur im Faktischen, sondern auch in der Qualität der Beeinträchtigung des durch § 43 BDG geschützten Rechtsguts unterscheiden: Dieses Rechtsgut sei im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten so unbestimmt formuliert, dass es verschiedenste Ausprägungen der Treuepflichten umfasse. Damit beinhalte § 43 BDG verschiedene mögliche Angriffsziele und Facetten des letztlich betroffenen Rechtsgutes. Vor dem Hintergrund, dass als objektive Kriterien für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts neben der Tatsache, dass es sich um Angriffe auf dasselbe Rechtsgut handeln müsse, auch die Gleichartigkeit der Einzelhandlungen gefordert werde, müsse dieser Diversität der Angriffsziele entsprechend Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten seien Handlungen, mit denen der Beamte seine Pflichten nach § 43 BDG verletze, zwar gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, aber nicht per se und zwingend qualitativ gleichartige Einzelhandlungen.Die Handlungen würden sich aber nicht nur im Faktischen, sondern auch in der Qualität der Beeinträchtigung des durch Paragraph 43, BDG geschützten Rechtsguts unterscheiden: Dieses Rechtsgut sei im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten so unbestimmt formuliert, dass es verschiedenste Ausprägungen der Treuepflichten umfasse. Damit beinhalte Paragraph 43, BDG verschiedene mögliche Angriffsziele und Facetten des letztlich betroffenen Rechtsgutes. Vor dem Hintergrund, dass als objektive Kriterien für das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts neben der Tatsache, dass es sich um Angriffe auf dasselbe Rechtsgut handeln müsse, auch die Gleichartigkeit der Einzelhandlungen gefordert werde, müsse dieser Diversität der Angriffsziele entsprechend Rechnung getragen werden. Mit anderen Worten seien Handlungen, mit denen der Beamte seine Pflichten nach Paragraph 43, BDG verletze, zwar gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, aber nicht per se und zwingend qualitativ gleichartige Einzelhandlungen.
Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, diene die Einhaltung des FMedG u.a. dazu, Gesundheitsgefahren von Mutter und Kind abzuwenden. Missachte ein Arzt gerade diese Vorgaben, obwohl er für diese Rechtsgüter - sogar aus strafrechtlicher Sicht - Garant sei, vermöge dies seine Treuepflichten, ebenso wie das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Behandlung, zu erschüttern.
Die dadurch mögliche Gesundheitsgefahr bewirke allerdings eine andere Art von Treue- und Vertrauensbruch als der Verrat von Behandlungsdetails. Freilich könne auch dies eine Verletzung u.a. von § 43 BDG bewirken, doch stehe die Verletzung der Treuepflichten und des Vertrauens der Allgemeinheit mit einem gänzlich anderen Rechtsgut im Zusammenhang, nämlich mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Vertrauen der Allgemeinheit auf die ärztliche Verschwiegenheit, die eine offene, der effektiven Behandlung dienende Kommunikation zwischen Arzt und Patient ermöglichen solle. Die unterschiedlichen Ausprägungen der Pflichtverletzung seien deutlich: Ein verschwiegener Arzt könne Gesundheitsgefahren für seine Patienten herbeifuhren, während ein "redseliger" Arzt Gesundheitsgefahren bestens hintanhalten könne. Die eine Treueverletzung bzw. der eine Vertrauensbruch lasse sich qualitativ nicht mit dem anderen gleichsetzen.Die dadurch mögliche Gesundheitsgefahr bewirke allerdings eine andere Art von Treue- und Vertrauensbruch als der Verrat von Behandlungsdetails. Freilich könne auch dies eine Verletzung u.a. von Paragraph 43, BDG bewirken, doch stehe die Verletzung der Treuepflichten und des Vertrauens der Allgemeinheit mit einem gänzlich anderen Rechtsgut im Zusammenhang, nämlich mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Vertrauen der Allgemeinheit auf die ärztliche Verschwiegenheit, die eine offene, der effektiven Behandlung dienende Kommunikation zwischen Arzt und Patient ermöglichen solle. Die unterschiedlichen Ausprägungen der Pflichtverletzung seien deutlich: Ein verschwiegener Arzt könne Gesundheitsgefahren für seine Patienten herbeifuhren, während ein "redseliger" Arzt Gesundheitsgefahren bestens hintanhalten könne. Die eine Treueverletzung bzw. der eine Vertrauensbruch lasse sich qualitativ nicht mit dem anderen gleichsetzen.
Ähnlich verhalte es sich im Vergleich mit den anderen vorgeworfenen Verhaltensweisen: Das behauptete Anstellen von Nachforschungen und das Diskreditieren durch den Disziplinarbeschuldigten würden § 43 BDG verletzen mögen, weil sie den Betriebsfrieden nachhaltig zu schädigen vermögen. Interne Querelen würden sich allerdings wieder gegen eine andere Facette des Rechtsguts richten und die Treuepflichten des Beamten nach § 43 BDG damit in qualitativer Hinsicht deutlich unterscheidbar von den in Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides genannten Verhaltensweisen verletzen.Ähnlich verhalte es sich im Vergleich mit den anderen vorgeworfenen Verhaltensweisen: Das behauptete Anstellen von Nachforschungen und das Diskreditieren durch den Disziplinarbeschuldigten würden Paragraph 43, BDG verletzen mögen, weil sie den Betriebsfrieden nachhaltig zu schädigen vermögen. Interne Querelen würden sich allerdings wieder gegen eine andere Facette des Rechtsguts richten und die Treuepflichten des Beamten nach Paragraph 43, BDG damit in qualitativer Hinsicht deutlich unterscheidbar von den in Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides genannten Verhaltensweisen verletzen.
Und schließlich sei nicht auszuschließen, dass Obsorgestreitigkeiten ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie sich auch in einer Dienstpflichtverletzung des § 43 BDG niederschlagen würden. Gegebenenfalls würde der Beamte seine Pflichten aber wiederum nicht in der gleichen Weise wie in den genannten Konstellationen verletzen.Und schließlich sei nicht auszuschließen, dass Obsorgestreitigkeiten ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie sich auch in einer Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, BDG niederschlagen würden. Gegebenenfalls würde der Beamte seine Pflichten aber wiederum nicht in der gleichen Weise wie in den genannten Konstellationen verletzen.
Insgesamt seien die vorgeworfenen Einzelhandlungen daher weder aus faktischer Sicht noch in ihrem rechtlichen Gewicht gleichartig, auch wenn sie jeweils für sich betrachtet grundsätzlich zu einem Verstoß gegen die in § 43 BDG formulierten Dienstpflichten und damit zur Verletzung desselben Rechtsgutes, was aber nur eines der vier objektiven Kriterien des fortgesetzten Delikts darstelle, führen könnten.Insgesamt seien die vorgeworfenen Einzelhandlungen daher weder aus faktischer Sicht noch in ihrem rechtlichen Gewicht gleichartig, auch wenn sie jeweils für sich betrachtet grundsätzlich zu einem Verstoß gegen die in Paragraph 43, BDG formulierten Dienstpflichten und damit zur Verletzung desselben Rechtsgutes, was aber nur eines der vier objektiven Kriterien des fortgesetzten Delikts darstelle, führen könnten.
Dass der Disziplinarbeschuldigte ein einheitliches Motiv oder womöglich einen einheitlichen Vorsatz für die Handlungen gehabt haben möge, vermöge an der objektiven Ungleichartigkeit der Einzelhandlungen und der fehlenden räumlichen Kontinuität nichts zu ändern. Zum in der Beschwerde behaupteten Gesamtvorsatz, sich gerade Frau M. ausgesucht zu haben, um Druck auf sie ausüben zu können, bleibe lediglich anzumerken, dass ein derartiger dienstlicher Druck aufgrund der getrennten Arbeitsbereiche und der mangelnden dienstlichen übergeordneten hierarchischen Stellung des Disziplinarbeschuldigten gegenüber Frau M. gar nicht ausgeübt werden habe können.
Sei aber von einer separaten Betrachtung der Handlungskomplexe auszugehen, weil mangels gleichartiger Einzelhandlungen in räumlicher Kontinuität kein fortgesetztes Delikt vorliege, seien die angeführten vorgeworfenen Handlungen bereits offenkundig verjährt, weshalb diese Punkte die Aufrechterhaltung der Suspendierung nicht trage würden.
Hinsichtlich der Anmerkung, dass auch ein Verstoß gegen § 79d BDG vorliege, ergäbe sich aus den bis dato vorliegenden Beweisen keine Verdachtsmomente auf die Nutzung der dienstlichen IKT und sei eine solche auch von der Dienstbehörde nicht behauptet worden.Hinsichtlich der Anmerkung, dass auch ein Verstoß gegen Paragraph 79 d, BDG vorliege, ergäbe sich aus den bis dato vorliegenden Beweisen keine Verdachtsmomente auf die Nutzung der dienstlichen IKT und sei eine solche auch von der Dienstbehörde nicht behauptet worden.
Die Alkoholisierung sei zwar durchaus geeignet iZm dem Dienstbetrieb eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Die Beeinträchtigung erreiche jedoch nicht eine solche Schwere, dass bei Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden (§ 112 Abs. 1 Z 3 BDG). Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt bei dem der D. nur im privaten Bereich Alkohol konsumiert habe und überdies an diesem Tag auch nicht geplant gewesen sei, dienstliche Aufgaben wahrzunehmen, weil er von einer Privatpatientin am Nachmittag ins Krankenhaus gebeten worden sei. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich sei in concreto dienstrechtlich irrelevant und sei D. vom Dienstvorgesetzten ermahnt worden. Da er sein Fehlverhalten eingesehen und die Ermahnung akzeptiert habe, sei dzt. keine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen ersichtlich.Die Alkoholisierung sei zwar durchaus geeignet iZm dem Dienstbetrieb eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Die Beeinträchtigung erreiche jedoch nicht eine solche Schwere, dass bei Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden (Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt bei dem der D. nur im privaten Bereich Alkohol konsumiert habe und überdies an diesem Tag auch nicht geplant gewesen sei, dienstliche Aufgaben wahrzunehmen, weil er von einer Privatpatientin am Nachmittag ins Krankenhaus gebeten worden sei. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich sei in concreto dienstrechtlich irrelevant und sei D. vom Dienstvorgesetzten ermahnt worden. Da er sein Fehlverhalten eingesehen und die Ermahnung akzeptiert habe, sei dzt. keine Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen ersichtlich.
Der Vorwurf, die Mutterrolle der M. zu untergraben und dessen Konflikte im Rahmen der Obsorgestreitigkeiten, sei dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen, der - mit Ausnahme der oa. Alkoholisierung im März 2015 - keine Beeinträchtigung des Dienstes zur Folge gehabt habe. Wesentliche dienstliche Interessen seien aufgrund des Verhaltens bei Belassung des D. im Dienst nicht gefährdet. Ebenso sei keine Gefährdung des Ansehens des Amtes zu befürchten, da der D. nicht in Verdacht stehe durch dieses Verhalten gerade jene Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben sowie Willensfreiheit der Patienten, hinsichtlich der Behandlungsentscheidung zu schädigen, zu deren Schutz er berufen sei (im Gegensatz zum Sachverhalt in VwGH 19.02.1992, 86/12/0187). Das Ansehen des D. gründe sich auf sein medizinisches Wirken und das sei durch sein außerdienstliches Fehlverhalten nicht gefährdet.
Die Nachforschungen und der Verdacht der Diskreditierung der M. im dienstlichen Bereich, die Arbeitsbereiche würden sich nicht streng trennen lassen, würden zwar den Verdacht der Störung des Betriebsfriedens und damit eine Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begründen, hätten dzt. aber nicht jenes Gewicht, dass sich eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen bei einer Belassung des D. im Dienst ergeben würde. Zu den Diskreditierungen lägen keine näheren Spezifizierungen vor, ob es sich um Beleidigungen oder Drohungen gehandelt habe, die aufgrund ihrer konkreten Art und Schwere geeignet wären den Dienstbetrieb iS einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen zu stören.Die Nachforschungen und der Verdacht der Diskreditierung der M. im dienstlichen Bereich, die Arbeitsbereiche würden sich nicht streng trennen lassen, würden zwar den Verdacht der Störung des Betriebsfriedens und damit eine Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begründen, hätten dzt. aber nicht jenes Gewicht, dass sich eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen bei einer Belassung des D. im Dienst ergeben würde. Zu den Diskreditierungen lägen keine näheren Spezifizierungen vor, ob es sich um Beleidigungen oder Drohungen gehandelt habe, die aufgrund ihrer konkreten Art und Schwere geeignet wären den Dienstbetrieb iS einer gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen zu stören.
Die Suspendierung sei auch aus der Opferperspektive nicht geeignet, weil selbst dann der D. nicht gehindert wäre weiterhin Kontakt mit verschiedenen Personen aufzunehmen. Wirksamer seien hier organisatorische Maßnahmen und Weisungen der Dienstbehörde. Auch vor dem Hintergrund, des durch die einstweilige Verfügung bereits ausgesprochenen Kontakt- und Diskreditierungsverbots, sei eine Suspendierung dzt. nicht notwendig.
Insgesamt stehe der D. daher nicht im Verdacht noch verfolgbare Dienstpflichtverletzungen gesetzt zu haben, die eine Suspendierung rechtfertigen würden.
8. Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte der Disziplinaranwalt einen "Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht" ein, in dem er anführte die Beschwerdevorentscheidung sei ihm "frühestens am 22.12.2015" zugestellt worden (ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt).
Inhaltlich verwies der Disziplinaranwalt auf seine Beschwerde vom 20.10.2015 und ergänzte zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall ein disziplinärer Überhang durch die Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG vorliege. Weil die Bestimmung einen so umfassenden Charakter habe, komme ihr die Bedeutung eines subsidiären Auffangtatbestandes zu. Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände läge ein fortgesetztes Delikt vor. Die Handlungen seien insofern gleichartig, als der D. seine privaten Interessen über die dienstlichen gestellt und somit nicht "treu" iSd § 43 Abs. 1 BDG gehandelt habe. Alle Handlungen des D. hätten sich von Anfang an gegen diese dienstlichen Interessen und damit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet.Inhaltlich verwies der Disziplinaranwalt auf seine Beschwerde vom 20.10.2015 und ergänzte zusammengefasst, dass im vorliegenden Fall ein disziplinärer Überhang durch die Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG vorliege. Weil die Bestimmung einen so umfassenden Charakter habe, komme ihr die Bedeutung eines subsidiären Auffangtatbestandes zu. Bei einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände läge ein fortgesetztes Delikt vor. Die Handlungen seien insofern gleichartig, als der D. seine privaten Interessen über die dienstlichen gestellt und somit nicht "treu" iSd Paragraph 43, Absatz eins, BDG gehandelt habe. Alle Handlungen des D. hätten sich von Anfang an gegen diese dienstlichen Interessen und damit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet.
Der zeitliche Zusammenhang entspräche erkennbar der Entwicklung des Kindes, eine parteiische Aufgabenwahrnehmung habe es nur solange nicht gegeben, als die M. sich so verhalten habe, wie es den Interessen des D. entsprochen habe. Eine bewusste Abkehr im Sinne einer Unterbrechung des deliktischen Verhaltens können demnach nicht angenommen werden.
Auch eine räumliche Kontinuität sei von der Insemination bis zu den Nachforschungen und Diskreditierungen gegeben. Beide Arbeitsbereiche befänden sich an derselben Medizinuniversität an der selben Postanschrift und seien die Lebensräume des D. und der M. nicht zu trennen.
Nach dem VwGH (92/09/028) müsse der Gesamtvorsatz den erstrebten Gesamterfolg der Tat in wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe von gleichartigen strafbaren Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reiche nicht aus, um auf der inneren Tatseite einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Im konkreten Fall liege gerade ein solcher "erstrebter Gesamterfolg" aber vor:
Die im Widerspruch zu § 43 Abs. 1 BDG stehende Handlungen des D. hätten die Zeugung eines Kindes und dessen umfassende (auch sorgerechtliche) Überführung in den "eigenen Familienverband" umfasst. Die einzelnen Handlungen, beginnend mit der gesetzwidrigen Insemination, würden nach einem Gesamtkonzept, dass in seinen Einzelheiten aufgrund der mehrjährigen Entwicklung nicht in allen Details absehbar war, zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 2007/09/0183). Diese Vorgehensweise gehe über ein bloßes "einheitliches Motiv" hinaus, wie es etwa Bereicherung bei mehreren gesetzwidrigen Auftragsvergaben oder Neugierde bei zwei Dutzend gesetzwidrigen Datenbankabfragen wäre (um nur die häufigsten von der Judikatur zu beurteilenden fortgesetzten Delikte zu nennen).Die im Widerspruch zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG stehende Handlungen des D. hätten die Zeugung eines Kindes und dessen umfassende (auch sorgerechtliche) Überführung in den "eigenen Familienverband" umfasst. Die einzelnen Handlungen, beginnend mit der gesetzwidrigen Insemination, würden nach einem Gesamtkonzept, dass in seinen Einzelheiten aufgrund der mehrjährigen Entwicklung nicht in allen Details absehbar war, zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 2007/09/0183). Diese Vorgehensweise gehe über ein bloßes "einheitliches Motiv" hinaus, wie es etwa Bereicherung bei mehreren gesetzwidrigen Auftragsvergaben oder Neugierde bei zwei Dutzend gesetzwidrigen Datenbankabfragen wäre (um nur die häufigsten von der Judikatur zu beurteilenden fortgesetzten Delikte zu nennen).
Entgegen der Ansicht der DK sei es dem D. sehr wohl möglich, trotz getrennter Arbeitsbereiche und mangelnder dienstlicher hierarchischer Stellung Druck im dienstlichen Umfeld auszuüben, was durch die dem D. zur Last gelegten Nachforschungen und Diskreditierungen sowie die engen fachlichen Beziehungen untermauert werde.
9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 22.01.2016). Im Akt finden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG noch eine Mitteilung gem. § 15 Abs. 2 VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..9. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 22.01.2016). Im Akt finden sich weder Zustellnachweise noch eine Beschwerdemitteilung gem. Paragraph 10, VwGVG noch eine Mitteilung gem. Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG über den Vorlageantrag an den Rechtsvertreter des D..
10. Mit Schreiben vom 02.02.2016 und 11.02.2016 wurden dem Rechtsvertreter des D. die Beschwerde des Disziplinaranwalts und der Vorlageantrag zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung vom BVwG übermittelt.
11. Mit Schriftsatz vom 12. u. 22.02.2016 brachte der Rechtsvertreter Stellungnahmen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Er betonte die Verjährung der angeführten Delikte. Es handle sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, weil keine gleichartigen Einzelhandlungen vorlägen, die das selbe Rechtsgut angriffen, ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe ebenso nicht. Geradezu absurd, sei es einen Gesamtvorsatz anzunehmen, da dies bedeuten würde, er habe schon bei der Insemination den Vorsatz gehabt in künftige (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit der M. zu geraten. Folge man der Rechtsansicht des Disziplinaranwaltes, käme man zum Ergebnis, dass bei einer Verletzung des § 43 Abs. 1 BDG niemals Verjährung eintreten könnte, weil diese Bestimmung einen Blankettstraftatbestand darstelle. Weiters strich er hervor, dass die Vorwürfe der M. im Wesentlichen seinen Lebensgefährten träfen und in der Verhandlung vor dem BG am 11.09.2015 alle Parteien übereingekommen seien, die einstweilige Verfügung vom 18.07.2015 aufzuheben. Die StA habe die strafrechtlichen Verfahren im Gegenstand gegen ihn am 09.10.2015 - mittlerweile rechtskräftig - eingestellt (Nachweise seien beigelegt). Gegen die vom Disziplinaranwalt erhobene Parteilichkeit spräche die ebenfalls beiliegende Beurteilung seiner Person durch den Klinikvorstand. M. sei auch nicht mehr an der Universitätsklinik tätig, sodass schon aus diesem Grund keinerlei dienstliche Nachteile zu befürchten wären.Er betonte die Verjährung der angeführten Delikte. Es handle sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, weil keine gleichartigen Einzelhandlungen vorlägen, die das selbe Rechtsgut angriffen, ein erkennbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe ebenso nicht. Geradezu absurd, sei es einen Gesamtvorsatz anzunehmen, da dies bedeuten würde, er habe schon bei der Insemination den Vorsatz gehabt in künftige (gerichtliche) Auseinandersetzungen mit der M. zu geraten. Folge man der Rechtsansicht des Disziplinaranwaltes, käme man zum Ergebnis, dass bei einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG niemals Verjährung eintreten könnte, weil diese Bestimmung einen Blankettstraftatbestand darstelle. Weiters strich er hervor, dass die Vorwürfe der M. im Wesentlichen seinen Lebensgefährten träfen und in der Verhandlung vor dem BG am 11.09.2015 alle Parteien übereingekommen seien, die einstweilige Verfügung vom 18.07.2015 aufzuheben. Die StA habe die strafrechtlichen Verfahren im Gegenstand gegen ihn am 09.10.2015 - mittlerweile rechtskräftig - eingestellt (Nachweise seien beigelegt). Gegen die vom Disziplinaranwalt erhobene Parteilichkeit spräche die ebenfalls beiliegende Beurteilung seiner Person durch den Klinikvorstand. M. sei auch nicht mehr an der Universitätsklinik tätig, sodass schon aus diesem Grund keinerlei dienstliche Nachteile zu befürchten wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschuldigten
Der 1964 geborene D. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Arzt an einer Universitätsklinik. Nach Beurteilung seines Vorgesetzten, des Vorstandes der Klinik, zeichnet sich der dort seit 1994 praktizierende Arzt durch sein fachliches Können auf höchstem Niveau sowie durch sein hohe Menschlichkeit nicht nur an der Klinik, sondern auch in seiner Privatordination aus. Er sei präzise in der Arbeit, verlässlich und sensibel beim Umgang mit Patienten. Bei auftretenden Problemen sei er konstruktiv und wertschätzend. Dies alles seien Gründe, warum er ihn mit seiner eigenen Vertretung bei Sonderklassepatienten und seinen eigenen Patienten außerhalb des Krankenhauses betraut habe.
1.2. Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
Der BF hat die ihm im gegenständlichen Bescheid angelasteten und im Verfahrensgang detailliert beschriebenen Verhaltensweisen nicht bestritten, sondern führt lediglich ins Treffen, dass jene aus dem Jahr 2010 verjährt seien.
Die verbleibenden inkriminierten Handlungen würden - wie die belangte Behörde zu Recht angeführt habe - seine Suspendierung nicht erforderlich machen.
Es handelt sich dabei gem. Einleitungsbeschluss um die Folgenden:
"(I) Herr D. ist verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt zu haben, indem er"(römisch eins) Herr D. ist verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt zu haben, indem er
A) seit 4. März 2015 über mehrere Wochen bei zahlreichen
Klinikkollegen von Frau M. Nachforschungen über diese angestellt habe, indem er Vorgesetzte, Ärztekollegen und Sekretärinnen an ihrem Arbeitsplatz telefonisch oder persönlich kontaktiert, über Frau M. befragt und sie ihnen gegenüber diskreditiert habe, und
B) beginnend mit 5. Oktober 2010 immer intensiver in Obsorgestreitigkeiten mit Frau M. eingetreten sei, dabei gemeinsam mit seinem Lebensgefährten die Mutterrolle der Frau M. zu untergraben versucht und sie insbesondere seit März 2015 beharrlich verfolgt habe, was zuletzt in einem Vorfall beim Kindergarten des gemeinsamen Sohnes am 24. Juni 2015 eskaliert sei, was auch zu einer Meldung bei der Polizei durch M. geführt habe."
Festgestellt wird, dass die StA am 09.10.2015 das Ermittlungsverfahren gegen D. wegen §§ 107 Abs. 1 (Gefährliche Drohung), 108 Abs. 1 (Täuschung), 310 Abs. 1 (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 107a Abs. 1 und 2 (Beharrliche Verfolgung), § 12 StGB (Beitragstäterschaft) eingestellt hat.Festgestellt wird, dass die StA am 09.10.2015 das Ermittlungsverfahren gegen D. wegen Paragraphen 107, Absatz eins, (Gefährliche Drohung), 108 Absatz eins, (Täuschung), 310 Absatz eins, (Verletzung des Amtsgeheimnisses), 107a Absatz eins und 2 (Beharrliche Verfolgung), Paragraph 12, StGB (Beitragstäterschaft) eingestellt hat.
Festgestellt wird, dass das BG mit Beschluss vom 11.09.2015 die einstweilige Verfügung vom 08.07.2015 aufgehoben hat.
Festgestellt wird, dass der Vorwurf D. sei am 04.03.2015 alkoholisiert im Kreißsaal erschienen und habe entfernt werden müssen, als Punkt 1.4. (Seite 6) Gegenstand der Anzeige an die DK war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus der Disziplinaranzeige und der Bestätigung des Klinikvorstandes vom 15.05.2015.
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. der Disziplinaranzeige, dem Einleitungsbeschluss und der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, sowie der Benachrichtigung der StA vom 09.10.2015 und dem Verhandlungsprotokoll des BG vom 11.09.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Artikel 6, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idgF (BDG) lauten (Auszug):Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333, idgF (BDG) lauten (Auszug):
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94, (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Ziffer eins, anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
[...]
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oderwenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3.
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Bf kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat. Eine Auslegung des Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Bf kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Bf binden wollte vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt genügt es, wenn sie durch eine (schwer wiegende) gerechtfertigt ist (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266).
Nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG (idF vor der Nov BGBl Nr 89/1992) tritt die längere Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266).Nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG in der Fassung vor der Nov Bundesgesetzblatt Nr 89 aus 1992,) tritt die längere Verjährungsfrist (nach Paragraph 57, StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluss erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 99, Absatz 3, Krnt DienstrechtsG (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266).
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 28.10.2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich "Disziplinarrecht" - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).
Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR 15. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077).Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR 15. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077).
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220; VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169)Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 43, auf Seite 85 aus, im Gegensatz zur Dienstpragmatik (DP) und Lehrerdienstpragmatik (LDP), die die Verletzung von Amts- und Standespflichten unter disziplinäre Sanktion stellten, sei nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden. Der in der DP und in der LDP enthaltene Gesetzesbefehl zur Wahrung des Standesansehens habe häufig zu einem Eindringen des Staates in die Privat- und Intimsphäre von Beamten geführt. Dies solle in Hinkunft grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Dies solle allerdings nicht bedeuten, dass sich der Begriff "Dienstpflichten" ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, VwSlg 14221 A/1995, mwH, und vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220; VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169)
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
3.3.1. Zum Prüfungsumfang des BVwG
Das BVwG hat den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages zu prüfen (§ 27 iVm § 9 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG). Der Beschwerdeantrag des Disziplinaranwaltes richtet sich auf Aufrechterhaltung der (vorläufigen) Suspendierung. Er übersieht dabei, dass es nicht Aufgabe der DK ist die vorläufige Suspendierung aufrecht zu erhalten, sondern über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Entscheidung der DK oder des BVwG (§ 112 Abs. 3 BDG). Der Antrag des Disziplinaranwaltes ist daher so zu interpretieren, dass er die Suspendierung des D. (weiterhin) aus den Gründen des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG für erforderlich hält (Z 1 und Z 2 leg cit. kommen, mangels Voraussetzungen von vorherein nicht in Frage).Das BVwG hat den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages zu prüfen (Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG). Der Beschwerdeantrag des Disziplinaranwaltes richtet sich auf Aufrechterhaltung der (vorläufigen) Suspendierung. Er übersieht dabei, dass es nicht Aufgabe der DK ist die vorläufige Suspendierung aufrecht zu erhalten, sondern über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Entscheidung der DK oder des BVwG (Paragraph 112, Absatz 3, BDG). Der Antrag des Disziplinaranwaltes ist daher so zu interpretieren, dass er die Suspendierung des D. (weiterhin) aus den Gründen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG für erforderlich hält (Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit. kommen, mangels Voraussetzungen von vorherein nicht in Frage).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
Wenngleich sich die vom Disziplinaranwalt ins Treffen geführten Beschwerdegründe im Wesentlichen darauf reduzieren, dass er die Offensichtlichkeit der Verjährung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2010 für nicht gegeben erachtet und damit seiner Ansicht nach ein schwere Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG vorliegt, ergibt sich doch ganz klar aus dem letzten Absatz seiner Beschwerde, dass er das Risiko sieht, dass der D. bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art begehen wird. Es sind vor diesem Hintergrund zur Beurteilung der Frage der Suspendierung, daher alle in der Anzeige der Dienstbehörde dargelegten Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, in die Beurteilung des BVwG einzubeziehen. Auf die Korrektheit der rechtlichen Subsumtion, kommt es bei der Frage der Notwendigkeit der Suspendierung nicht an.Wenngleich sich die vom Disziplinaranwalt ins Treffen geführten Beschwerdegründe im Wesentlichen darauf reduzieren, dass er die Offensichtlichkeit der Verjährung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2010 für nicht gegeben erachtet und damit seiner Ansicht nach ein schwere Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG vorliegt, ergibt sich doch ganz klar aus dem letzten Absatz seiner Beschwerde, dass er das Risiko sieht, dass der D. bei einer Belassung im Dienst weitere Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art begehen wird. Es sind vor diesem Hintergrund zur Beurteilung der Frage der Suspendierung, daher alle in der Anzeige der Dienstbehörde dargelegten Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, in die Beurteilung des BVwG einzubeziehen. Auf die Korrektheit der rechtlichen Subsumtion, kommt es bei der Frage der Notwendigkeit der Suspendierung nicht an.
3.3.2. Zur Verjährung der Insemination und der mutmaßlichen Weitergabe von Behandlungsdetails
Unbestritten ist, dass die inkriminierten Handlungen am 08.01.2010 (Insemination und Täuschung) bzw. davor (Weitergabe von Behandlungsdetails) stattgefunden haben. Das Disziplinarverfahren könnte frühestens mit dem Einleitungsbeschluss vom 15.09.2015 eingeleitet werden und damit jedenfalls erst mehr als fünf Jahre nach Beendigung dieser Taten.
Die vom Disziplinaranwalt ins Treffen geführten Argumente, wonach aufgrund der spezifischen Funktion des § 43 Abs. 1 BDG ein fortgesetztes Delikt vorliege, werden angesichts der zitierten Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen der Annahme eines solchen nicht geteilt. Geteilt werden hingegen die Ausführungen der DK dazu, die um die folgenden Feststellungen ergänzt werden sollen.Die vom Disziplinaranwalt ins Treffen geführten Argumente, wonach aufgrund der spezifischen Funktion des Paragraph 43, Absatz eins, BDG ein fortgesetztes Delikt vorliege, werden angesichts der zitierten Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen der Annahme eines solchen nicht geteilt. Geteilt werden hingegen die Ausführungen der DK dazu, die um die folgenden Feststellungen ergänzt werden sollen.
Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 2 BDG). Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört.Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört.
Bei der Täuschung seiner Patientin über die Herkunft des Samens (sowie auch bei der mutmaßlichen Weitergabe von Behandlungsdetails) und der Insemination hat der D. gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen und auch das Vertrauen der Patienten bzw. der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben enttäuscht.
Seine weiteren Handlungsweisen im Hinblick auf die Erreichung der Obsorge sind jedoch - insbesondere da die M. die Umstände der Zeugung nicht bereits 2010 zur Anzeige gebracht hat und in der Folge immer das Kindeswohl als Begründung für ihre Einwilligungen angegeben hat und nicht etwa im dienstlichen Bereich ausgeübten Druck - seinem (geschützten) privaten Lebensbereich zuzurechnen. Für eine Parteilichkeit seiner Amtsführung gem. § 43 Abs. 1 BDG, wie sie der Disziplinaranwalt zu erkennen glaubt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dieses außerdienstliche Verhalten derart gravierend gewesen sein sollte, dass eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG in Betracht käme, liegt gerade keine Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Vergleich mit seinen Handlungen von 2010 vor.Seine weiteren Handlungsweisen im Hinblick auf die Erreichung der Obsorge sind jedoch - insbesondere da die M. die Umstände der Zeugung nicht bereits 2010 zur Anzeige gebracht hat und in der Folge immer das Kindeswohl als Begründung für ihre Einwilligungen angegeben hat und nicht etwa im dienstlichen Bereich ausgeübten Druck - seinem (geschützten) privaten Lebensbereich zuzurechnen. Für eine Parteilichkeit seiner Amtsführung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG, wie sie der Disziplinaranwalt zu erkennen glaubt, fehlt jeder Anhaltspunkt. Selbst wenn dieses außerdienstliche Verhalten derart gravierend gewesen sein sollte, dass eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht käme, liegt gerade keine Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Vergleich mit seinen Handlungen von 2010 vor.
Eine Einwirkung dieser Handlungen auf seine konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen ist erst wieder im Jahr 2015 erkennbar (Alkoholisierung im Dienst im Zusammenhang mit dem Auszug der M. aus der von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung, bzw. Erregung öffentlichen Aufsehens durch das Abpassen seines Sohnes vor dem Kindergarten und dem öffentlichen Streit mit der M. und deren Vater, sowie den Nachforschungen und Diskreditierungen). Wobei durch diese Handlungen im Wesentlichen der Verdacht einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bzw. allenfalls - soweit, eine gewisse Zeitdauer und Zielrichtung der diskreditierenden Äußerungen (deren Inhalt zumindest beispielhaft noch zu erheben sein wird) nachgewiesen werden kann - auch des § 43a BDG vorliegt. Zu letzterem ist bemerkenswert, dass die M. (nach den Angaben des D. in seiner Stellungnahme) die Klinik verlassen und damit ihren Arbeitsplatz tatsächlich aufgeben hat.Eine Einwirkung dieser Handlungen auf seine konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen ist erst wieder im Jahr 2015 erkennbar (Alkoholisierung im Dienst im Zusammenhang mit dem Auszug der M. aus der von ihm zur Verfügung gestellten Wohnung, bzw. Erregung öffentlichen Aufsehens durch das Abpassen seines Sohnes vor dem Kindergarten und dem öffentlichen Streit mit der M. und deren Vater, sowie den Nachforschungen und Diskreditierungen). Wobei durch diese Handlungen im Wesentlichen der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG bzw. allenfalls - soweit, eine gewisse Zeitdauer und Zielrichtung der diskreditierenden Äußerungen (deren Inhalt zumindest beispielhaft noch zu erheben sein wird) nachgewiesen werden kann - auch des Paragraph 43 a, BDG vorliegt. Zu letzterem ist bemerkenswert, dass die M. (nach den Angaben des D. in seiner Stellungnahme) die Klinik verlassen und damit ihren Arbeitsplatz tatsächlich aufgeben hat.
Damit ist aber erwiesen, dass kein zeitlicher Zusammenhang und keine Gleichartigkeit der Einzelhandlungen vorlag, womit es auf einen allfälligen Gesamtvorsatz gar nicht mehr ankommt. Die 2010 gesetzten Delikte sind gem. § 94 Abs. 1 Z 2 BDG offenkundig verjährt. Da die Strafverfahren eingestellt wurden, braucht auf eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 94 Abs. 4 BDG nicht weiter eingegangen werden bzw. reicht der Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der DK aus, die hinsichtlich der Schlussfolgerung der Verjährung geteilt werden.Damit ist aber erwiesen, dass kein zeitlicher Zusammenhang und keine Gleichartigkeit der Einzelhandlungen vorlag, womit es auf einen allfälligen Gesamtvorsatz gar nicht mehr ankommt. Die 2010 gesetzten Delikte sind gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG offenkundig verjährt. Da die Strafverfahren eingestellt wurden, braucht auf eine allfällige Verlängerung der Verjährungsfrist gem. Paragraph 94, Absatz 4, BDG nicht weiter eingegangen werden bzw. reicht der Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der DK aus, die hinsichtlich der Schlussfolgerung der Verjährung geteilt werden.
3.3.2. Zur Schwere der übrigen angezeigten Dienstpflichtverletzungen
Die DK hat in ihrer Begründung dargestellt, warum sie der Meinung ist, dass diese keine schweren Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG darstellen. Die Ansicht, dass der D. keine Rechtsgüter verletzt hat zu, zu deren Schutz er berufen ist wird vom BVwG nicht geteilt. Ein Arzt der betrunken im Kreißsaal erscheint, gefährdet potentiell das Leben und die Gesundheit von Patienten und verletzt damit eine Kernpflicht seiner Tätigkeit. Nur dem beherzten Eingreifen der Hebamme und des von ihr herbeigerufenen Oberarztes war es zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist (vgl. Mail vom 06.03.2015, Beilage zur Anzeige).Die DK hat in ihrer Begründung dargestellt, warum sie der Meinung ist, dass diese keine schweren Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG darstellen. Die Ansicht, dass der D. keine Rechtsgüter verletzt hat zu, zu deren Schutz er berufen ist wird vom BVwG nicht geteilt. Ein Arzt der betrunken im Kreißsaal erscheint, gefährdet potentiell das Leben und die Gesundheit von Patienten und verletzt damit eine Kernpflicht seiner Tätigkeit. Nur dem beherzten Eingreifen der Hebamme und des von ihr herbeigerufenen Oberarztes war es zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist vergleiche Mail vom 06.03.2015, Beilage zur Anzeige).
Der Umstand, dass der unmittelbar Vorgesetzte eine dienstrechtliche Belehrung bzw. Ermahnung (vmtl. nach § 109 Abs. 2 BDG) für ausreichend hielt, hindert die Dienstbehörde nicht mit der Anzeige des Verhaltens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in dieser Sache zu begehren. Wenn der D. in seiner Freizeit getrunken hat, weil die M. im Zuge der Obsorgestreitigkeiten mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen ist, hätte er erst gar nicht im Kreißsaal erscheinen dürfen und sich sofort vertreten lassen müssen. Dieser Vorfall war eine unmittelbare Folge der Obsorgestreitigkeiten, mit der er zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begründet hat. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich war daher nicht - wie von der DK irrig angenommen - dienstrechtlich irrelevant.Der Umstand, dass der unmittelbar Vorgesetzte eine dienstrechtliche Belehrung bzw. Ermahnung (vmtl. nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG) für ausreichend hielt, hindert die Dienstbehörde nicht mit der Anzeige des Verhaltens die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in dieser Sache zu begehren. Wenn der D. in seiner Freizeit getrunken hat, weil die M. im Zuge der Obsorgestreitigkeiten mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen ist, hätte er erst gar nicht im Kreißsaal erscheinen dürfen und sich sofort vertreten lassen müssen. Dieser Vorfall war eine unmittelbare Folge der Obsorgestreitigkeiten, mit der er zweifellos den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begründet hat. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Der Alkoholkonsum im privaten Bereich war daher nicht - wie von der DK irrig angenommen - dienstrechtlich irrelevant.
Hinsichtlich der vorgeworfenen weiteren Konflikte iZm mit dem Obsorgestreitigkeiten, Nachforschungen und Diskreditierungen fehlt es dzt. an Feststellungen (Was genau hat der D. bei den Konflikten getan? Wortlaut? Anzahl der Anrufe? etc.), um deren Schwere verlässlich beurteilen zu können. Ganz generell kann aber beim dzt. Ermittlungsstand, eine allfälliger nicht achtungsvoller, die Würde der M. verletzendes Verhalten schon aufgrund der Vorgeschichte nicht ausgeschlossen und von vorherein als nicht gravierende Dienstpflichtverletzung klassifiziert werden. Es ist nicht offensichtlich, dass die M. nicht aus diesem Grund die Klinik nunmehr verlassen hat. Die nachträgliche Auflösung des dienstlichen Naheverhältnisses, kann den Verdacht nicht aus der Welt schaffen.
3.3.3. Schädigung des Ansehens des Amtes oder wesentliches dienstlicher Interessen
Neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung muss weiters eine Schädigung des Ansehens des Amtes oder eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen vorliegen, um die Suspendierung zu rechtfertigen.
Dazu sind die Ausführung des DK nicht nachvollziehbar, wenn sie aus der Einmaligkeit der Alkoholisierung, dem Umstand der Alarmierung in der Freizeit und der Akzeptanz der Ermahnung ableitet, dass durch die Belassung des D. im Dienst keine wesentlichen dienstlichen Interessen oder das Ansehen des Amtes gefährdet werde.
Die Obsorgestreitigkeiten sind, wie dargestellt, grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass nur schwerwiegende Handlungen mit Rückbezug auf das dienstliche Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen und eine Suspendierung tragen können.
Solche Nachteile und Gefahren (Risiken, weiterer ähnlich gelagerten Handlungen mit den Worten des Disziplinaranwaltes) für das allgemeine Wohl der Patienten des D. liegen jedoch vor. Auch wenn die dem Obsorgestreit zu Grunde liegenden Verhaltensweisen des D. bei der Zeugung bereits verjährt sind, sind seine danach im dienstlichen Bereich gesetzten Handlungen geeignet, sein Ansehen - dass sich keinesfalls nur auf seine medizinische Tätigkeit gründet - und jenes der Klinik zu gefährden, sollten die Umstände an die Öffentlichkeit gelangen.
Wenngleich es noch an konkreten Feststellungen hinsichtlich der Art der Nachforschungen und Diskreditierungen fehlt, ist nicht auszuschließen das D. seine Anwesenheit und Stellung in der Klinik (zum Teil als Vertreter des Klinikvorstandes, der offenbar große Stücke auf ihn hält) nutzt, um Zeugen zu beeinflussen oder Beweismittel zu manipulieren. Dass er keine Skrupel hätte jemanden zu täuschen oder Gesetze zu brechen, wenn ihm dies zum Vorteil gereicht, ist durch seine verjährten Taten, zumindest nicht auszuschließen.
Dass er, wie die DK vermeint, auch bei einer Suspendierung Kontakt zu verschiedenen Personen aufnehmen kann, ändert daran ebensowenig etwas, wie, dass offenbar die M. nicht mehr in der Klinik Dienst versieht, die einstweilige Verfügung einvernehmlich aufgehoben und das Strafverfahren von der StA eingestellt wurde. Das Disziplinarverfahren ist nach wie vor anhängig, die schweren Vorwürfe stehen weiterhin im Raum.
Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen ist vor allem durch sein alkoholisiertes Erscheinen im Kreißsaal unter dem Einfluss des schwellenden Obsorgestreits, der nach wie vor nicht abgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Eine Offenkundigkeit des Vorliegens von Einstellungsgründen (§ 118 Abs. 1 BDG) liegt bei einer Gesamtbetrachtung der angezeigten Dienstpflichtverletzung - mit Ausnahme der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus 2010 - dzt. nicht vor.Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen ist vor allem durch sein alkoholisiertes Erscheinen im Kreißsaal unter dem Einfluss des schwellenden Obsorgestreits, der nach wie vor nicht abgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Eine Offenkundigkeit des Vorliegens von Einstellungsgründen (Paragraph 118, Absatz eins, BDG) liegt bei einer Gesamtbetrachtung der angezeigten Dienstpflichtverletzung - mit Ausnahme der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aus 2010 - dzt. nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Alkoholisierung, Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2120032.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016