Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §110 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/18, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 19. Oktober 2004, Zl. 66/9-DOK/04, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, nachstehende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben:
"Der Gendarmeriebeamte hat während der Zeit seiner Zuteilung zur Grenzkontrolle K vom 1. Juli 2003 bis zum 24. November 2003 auf seinem Personenkraftwagen der Marke Renault, Kennzeichen ..., die Werbeaufschrift eines Nachtclubs bzw. Bordells angebracht und durch dieses Verhalten das Ansehen und den Ruf der Gendarmerie geschädigt, weil eine solche Werbetätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung zur Exekutive zu beeinträchtigen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und im Sinne des § 91 leg. cit. schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach § 92 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sei die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- zu verhängen gewesen.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. sei die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- zu verhängen gewesen.
In der Begründung führte die Disziplinarbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen der Grenzkontrollstelle K zugeteilt gewesen, Stammdienststelle sei der Gendarmerieposten S gewesen. Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei durch die Erhebungen seines Vorgesetzen und die Lichtbilddokumentation als erwiesen anzusehen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe am 1. Oktober 2003 am Personenkraftwagen des Beschwerdeführers die Werbeaufschrift eines Bordells in T wahrgenommen, die auf den beiden vorderen Fahrzeugtüren angebracht gewesen sei. Nach Auskunft anderer Angehöriger der Dienststelle habe sich diese seit Beginn der Dienstzuteilung (dem 1. Juli 2003) des Beschwerdeführers auf dessen Kraftfahrzeug befunden. Mitte Oktober habe sein Vorgesetzter den Beschwerdeführer aufgefordert, diese Werbeaufschrift zu entfernen, da dies als Fehlverhalten im Sinne des BDG und der "GDI" anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass sein Vertrag mit dem Bordellbesitzer in den nächsten Wochen auslaufe und er dann die Werbeaufschrift entfernen werde, er benötige die Einnahme aus der Werbung für (polizei-)sportliche Aktivitäten. Am 21. Oktober 2003 habe der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers dem Bezirksgendarmeriekommando N über die von ihm wahrgenommene Dienstpflichtverletzung schriftlich Meldung erstattet. In weiterer Folge sei die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres aufgehoben worden (per 24. November 2003). Am 28. Oktober 2003 habe der Vorgesetzte den Beschwerdeführer abermals aufgefordert, die Werbeaufschrift des Bordells von seinem Kraftfahrzeug zu entfernen, und der Beschwerdeführer habe versichert, er werde die Aufschrift in den nächsten Tagen entfernen lassen. Am Tage der Aufhebung der Zuteilung sei die Werbeaufschrift jedoch noch nicht entfernt gewesen. Bei der mündlichen Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer uneinsichtig gezeigt, das fortgesetzte schädliche Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Weisung seines Vorgesetzten werde als gravierend erachtet. Der Beschwerdeführer habe somit gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 und 91 BDG 1979 verstoßen, infolge der Nichtbeachtung seiner dienstlichen Aufgaben sei seine disziplinäre Verantwortlichkeit gegeben. Bei der Strafbemessung seien die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefrüheres gewürdigt worden. Als erschwerend sei eine Belehrung der Grenzkontrollstelle K bezüglich der Einhaltung der Dienstpflichten sowie das Beharren im pflichtwidrigen Verhalten entgegen der Weisung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gewertet worden. Die Höhe der verhängten Geldbuße wurde als ausreichend erachtet, um in Hinkunft derartigen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers entgegenzuwirken und auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung zu tragen.In der Begründung führte die Disziplinarbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen der Grenzkontrollstelle K zugeteilt gewesen, Stammdienststelle sei der Gendarmerieposten S gewesen. Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei durch die Erhebungen seines Vorgesetzen und die Lichtbilddokumentation als erwiesen anzusehen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe am 1. Oktober 2003 am Personenkraftwagen des Beschwerdeführers die Werbeaufschrift eines Bordells in T wahrgenommen, die auf den beiden vorderen Fahrzeugtüren angebracht gewesen sei. Nach Auskunft anderer Angehöriger der Dienststelle habe sich diese seit Beginn der Dienstzuteilung (dem 1. Juli 2003) des Beschwerdeführers auf dessen Kraftfahrzeug befunden. Mitte Oktober habe sein Vorgesetzter den Beschwerdeführer aufgefordert, diese Werbeaufschrift zu entfernen, da dies als Fehlverhalten im Sinne des BDG und der "GDI" anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass sein Vertrag mit dem Bordellbesitzer in den nächsten Wochen auslaufe und er dann die Werbeaufschrift entfernen werde, er benötige die Einnahme aus der Werbung für (polizei-)sportliche Aktivitäten. Am 21. Oktober 2003 habe der Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers dem Bezirksgendarmeriekommando N über die von ihm wahrgenommene Dienstpflichtverletzung schriftlich Meldung erstattet. In weiterer Folge sei die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres aufgehoben worden (per 24. November 2003). Am 28. Oktober 2003 habe der Vorgesetzte den Beschwerdeführer abermals aufgefordert, die Werbeaufschrift des Bordells von seinem Kraftfahrzeug zu entfernen, und der Beschwerdeführer habe versichert, er werde die Aufschrift in den nächsten Tagen entfernen lassen. Am Tage der Aufhebung der Zuteilung sei die Werbeaufschrift jedoch noch nicht entfernt gewesen. Bei der mündlichen Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer uneinsichtig gezeigt, das fortgesetzte schädliche Verhalten des Beschwerdeführers entgegen der Weisung seines Vorgesetzten werde als gravierend erachtet. Der Beschwerdeführer habe somit gegen die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, und 44 Absatz eins und 91 BDG 1979 verstoßen, infolge der Nichtbeachtung seiner dienstlichen Aufgaben sei seine disziplinäre Verantwortlichkeit gegeben. Bei der Strafbemessung seien die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefrüheres gewürdigt worden. Als erschwerend sei eine Belehrung der Grenzkontrollstelle K bezüglich der Einhaltung der Dienstpflichten sowie das Beharren im pflichtwidrigen Verhalten entgegen der Weisung des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gewertet worden. Die Höhe der verhängten Geldbuße wurde als ausreichend erachtet, um in Hinkunft derartigen Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers entgegenzuwirken und auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung zu tragen.
Gegen das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er Verjährung geltend machte, weil die ihm vorgeworfene Tathandlung der Dienstbehörde spätestens am 31. Oktober 2003 bekannt gewesen sei. Dienstbehörden seien aufgrund der Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Burgenland und das Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeführer beantragte die - im Verfahren erster Instanz nicht durchgeführte - Einvernahme seines Vorgesetzten und dessen Stellvertreters sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters des Landesgendarmeriekommandos Burgenland (Personalabteilung). Ferner wurde geltend gemacht, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten liege unter der Schwelle einer "disziplinären Würdigung", aufgrund der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 dürfe in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur in besonders krassen Fällen eingegriffen werden. Schließlich sei der Tatvorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung, die Werbeaufschrift von seinem PKW zu entfernen, nicht verfahrensgegenständlich gewesen, da dieser weder vom Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss noch im Spruch des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz enthalten gewesen war.Gegen das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er Verjährung geltend machte, weil die ihm vorgeworfene Tathandlung der Dienstbehörde spätestens am 31. Oktober 2003 bekannt gewesen sei. Dienstbehörden seien aufgrund der Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Burgenland und das Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeführer beantragte die - im Verfahren erster Instanz nicht durchgeführte - Einvernahme seines Vorgesetzten und dessen Stellvertreters sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters des Landesgendarmeriekommandos Burgenland (Personalabteilung). Ferner wurde geltend gemacht, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten liege unter der Schwelle einer "disziplinären Würdigung", aufgrund der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dürfe in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur in besonders krassen Fällen eingegriffen werden. Schließlich sei der Tatvorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung, die Werbeaufschrift von seinem PKW zu entfernen, nicht verfahrensgegenständlich gewesen, da dieser weder vom Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss noch im Spruch des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz enthalten gewesen war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf, er habe die Weisungen seines Vorgesetzten, den Aufkleber des Clubs "E" von seinem Personenkraftwagen zu entfernen, nicht befolgt, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen wurde. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 ab und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches, gab ihr jedoch hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge, als über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als der Beschwerdeführer vom Tatvorwurf, er habe die Weisungen seines Vorgesetzten, den Aufkleber des Clubs "E" von seinem Personenkraftwagen zu entfernen, nicht befolgt, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen wurde. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 ab und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches, gab ihr jedoch hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge, als über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufung des Beschwerdeführers komme lediglich hinsichtlich des Tatvorwurfes, die Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, Berechtigung zu. In der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige werde lediglich das Anbringen der Werbefolien an seinem Kraftfahrzeug als Dienstpflichtverletzung angelastet. Die Aufforderung seines Vorgesetzten, die in Rede stehenden Werbefolien zu entfernen, werde lediglich unter den Beweismitteln zum Tatvorwurf erwähnt, ohne dass diese Aufforderungen als Weisungen qualifiziert worden seien bzw. in deren Nichtbefolgung ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschwerdeführers gesehen worden sei. Ungeachtet der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses sei dieser Umstand in jeder Phase des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei schon aus diesem Grund von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen gewesen. Weiters hätte im Sinne des im Disziplinarverfahrens geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu diesem Thema einvernommen werden müssen, um klarzustellen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Weisung erteilt worden sei bzw. ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Weisung rechtliche Bedenken geltend gemacht und somit von seinem Remonstrationsrecht gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht habe. Weiters wäre der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Weisung zu ermitteln gewesen. Ingesamt sei daher der Berufung des Beschwerdeführers zu diesem Tatvorwurf Folge zu geben gewesen und dieser von diesem Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Berufung des Beschwerdeführers komme lediglich hinsichtlich des Tatvorwurfes, die Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, Berechtigung zu. In der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Disziplinaranzeige werde lediglich das Anbringen der Werbefolien an seinem Kraftfahrzeug als Dienstpflichtverletzung angelastet. Die Aufforderung seines Vorgesetzten, die in Rede stehenden Werbefolien zu entfernen, werde lediglich unter den Beweismitteln zum Tatvorwurf erwähnt, ohne dass diese Aufforderungen als Weisungen qualifiziert worden seien bzw. in deren Nichtbefolgung ein disziplinär relevantes Verhalten des Beschwerdeführers gesehen worden sei. Ungeachtet der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses sei dieser Umstand in jeder Phase des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei schon aus diesem Grund von dem wider ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen gewesen. Weiters hätte im Sinne des im Disziplinarverfahrens geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu diesem Thema einvernommen werden müssen, um klarzustellen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Weisung erteilt worden sei bzw. ob der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Weisung rechtliche Bedenken geltend gemacht und somit von seinem Remonstrationsrecht gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 Gebrauch gemacht habe. Weiters wäre der genaue Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Weisung zu ermitteln gewesen. Ingesamt sei daher der Berufung des Beschwerdeführers zu diesem Tatvorwurf Folge zu geben gewesen und dieser von diesem Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freizusprechen gewesen.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Anbringen der Aufkleber bzw. Werbefolien eines Nachtclubs (Bordells) an seinem Kraftfahrzeug und der dazu in der Berufung relevierten Frage der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass für die Dauer einer bloß vorübergehenden Dienstzuteilung als zuständige Dienstbehörde nicht das Landesgendarmeriekommando Burgenland, sondern das Landesgendarmeriekommando Steiermark als Stammdienststelle des Beschwerdeführers anzusehen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Beweisanträgen komme daher keine Berechtigung zu.Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Anbringen der Aufkleber bzw. Werbefolien eines Nachtclubs (Bordells) an seinem Kraftfahrzeug und der dazu in der Berufung relevierten Frage der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass für die Dauer einer bloß vorübergehenden Dienstzuteilung als zuständige Dienstbehörde nicht das Landesgendarmeriekommando Burgenland, sondern das Landesgendarmeriekommando Steiermark als Stammdienststelle des Beschwerdeführers anzusehen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Beweisanträgen komme daher keine Berechtigung zu.
Der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt, nämlich das Anbringen der Werbefolie des Nachtclubs an seinem Kraftfahrzeug, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zum Tatverhalten des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass es im Interesse der Exekutive liege, dass ihre Beamten in keinem Naheverhältnis zum Rotlichtmilieu stünden. Dem Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Nachtclub um ein gewerberechtlich unbedenkliches und legales Unternehmen handle, komme dabei keine Bedeutung zu; auch die Ausübung der Prostitution sei durch Landesgesetze erlaubt bzw. geregelt und im gesetzlichen Rahmen nicht illegal. Ein offen zur Schau gestelltes Naheverhältnis zu einem solchen Unternehmen sei dennoch dem Ansehen der Exekutive abträglich. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gewerberechtlichen Unbedenklichkeit bzw. Legalität des in Rede stehenden Nachtclubs komme daher ungeachtet des möglichen Zutreffens dieser Merkmale keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ihnen sei daher aus den oben dargelegten Gründen nicht stattzugeben gewesen. Der Beschwerdeführer hätte bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass das von ihm gesetzte Verhalten dem Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung abträglich sei. Dabei sei auf die bloße Eignung eines derartigen Fehlverhaltens, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers zu erschüttern, abzustellen. Auf tatsächliche Beanstandungen bzw. auf das tatsächliche Bekanntwerden eines derartigen Vorfalles könne es dabei nicht ankommen.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass er das Unerlaubte seiner Tat nicht erkannt und somit fahrlässig gehandelt habe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ein derartiges Fehlverhalten sei erlaubt, sei ihm als vorwerfbarer Rechtsirrtum anzulasten, da er bei genügend Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sein Fehlverhalten dem Ansehen der Exekutive abträglich sei und gerade in sensiblen Bereichen wie dem Umgang von Exekutivbeamten mit Nachtclubs (Bordellen) ein höheres Maß an Sensibilität seitens der Beamten erwartet werden könne. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten sei daher durchaus als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren gewesen. In Ansehung der bloß fahrlässigen Begehung der Tat sei dem Beschwerdeführer ein geringerer Grad des Verschuldens bzw. Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Verfehlung zuzubilligen. Es könne daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden.Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass er das Unerlaubte seiner Tat nicht erkannt und somit fahrlässig gehandelt habe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, ein derartiges Fehlverhalten sei erlaubt, sei ihm als vorwerfbarer Rechtsirrtum anzulasten, da er bei genügend Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sein Fehlverhalten dem Ansehen der Exekutive abträglich sei und gerade in sensiblen Bereichen wie dem Umgang von Exekutivbeamten mit Nachtclubs (Bordellen) ein höheres Maß an Sensibilität seitens der Beamten erwartet werden könne. Das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten sei daher durchaus als Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu qualifizieren gewesen. In Ansehung der bloß fahrlässigen Begehung der Tat sei dem Beschwerdeführer ein geringerer Grad des Verschuldens bzw. Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Verfehlung zuzubilligen. Es könne daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 das Auslangen gefunden werden.
Bei der Strafbemessung sei das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers mildernd, erschwerend hingegen der lange Zeitraum der Tatbegehung zu werten gewesen. Die dem Beschwerdeführer erteilten Ermahnungen seien hingegen nicht erschwerend zu werten gewesen, da es sich bei diesem Fehlverhalten (Verwahrung der Dienstwaffe, Arbeitsleistung) des Beschwerdeführers nicht um gegen das gleiche Rechtsgut (Vertrauen der Allgemeinheit) gerichtete Verstöße gehandelt habe.
Mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises werde den Verfehlungen des Beschwerdeführers schuld- und tatangemessen entsprochen und sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer und andere Beamte angemessen zu begegnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2002, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
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Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
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Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.Paragraph 124, (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
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Disziplinarerkenntnis
§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.Paragraph 126, (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
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Der Beschwerdeführer bringt in Ausführung seiner Verjährungseinrede vor, er sei vom 1. Juli 200